W128 2006064-1•BVwG W128 2006064-1
W128 2006064-1Tribunal administratif fédéral18 déc. 2015
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
Schriftliche Ausfertigung des am 04.12.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2014, Zl. 634161008-1664047 BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG idgF. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 08.06.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er stamme aus der Provinz Ghazni in Afghanistan, sei verheiratet und Vater eines Sohnes, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei ohne religiöses Bekenntnis.
Afghanistan habe er Anfang 2003 verlassen und habe sich bis August 2004 im Iran aufgehalten. Danach sei er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gebracht worden, wo er in der Folge ca. neun Jahre lang gelebt habe. Vor ca. einem Monat sei er wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers über Albanien, Montenegro und Serbien nach Ungarn gefahren, von wo aus er selbstständig mit dem Zug nach Wien gereist sei. Seine Ehegattin, die am 08.06.2011 nach Griechenland gekommen sei, um den Beschwerdeführer zu heiraten, und sein minderjähriger Sohn würden sich ebenfalls in Österreich aufhalten.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater in Afghanistan ein angesehener Iman sei. Der Beschwerdeführer habe den Koran und die islamische Gesetzgebung ebenfalls 14 Jahre lang studiert und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass er diese Religion nicht akzeptieren könne, da er mit einigen Regeln nicht einverstanden sei. Von da an habe er massive Probleme mit seinem Vater gehabt, der ihn an das islamische Oberhaupt verraten habe. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Tod.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines ausgewiesenen Vertreters am 28.02.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er gesund sei und es ihm einigermaßen gut gehe. Er stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni, wo seine Familie ein Haus und eine Landwirtschaft habe. In Afghanistan habe er die Schule besucht und ab und zu seinem Bruder geholfen. Im Heimatland habe er noch einen älteren Bruder, eine jüngere Schwester und seine Mutter sowie zahlreiche Onkeln und Tanten. Die wirtschaftliche Lage seiner Familienangehörigen in Afghanistan sei nicht gut. Seine Mutter habe es schwer, da sein Vater verstorben sei.
Der Beschwerdeführer sei aus Afghanistan entwurzelt, da er bereits Anfang 2003 ausgereist sei und danach in Griechenland gelebt habe. In Griechenland habe er auch seine nunmehrige Ehegattin, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe, geheiratet. Seine Ehegattin habe in Österreich subsidiären Schutz erhalten. In Österreich lebe er mit seiner Frau und seinem Sohn zusammen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung. Er wolle aber hier arbeiten und brauche daher denselben subsidiären Schutz wie seine Ehefrau.
In Ghazni gebe es zwar einen Flughafen, aber das Heimatdorf des Beschwerdeführers sei schwer zu erreichen. In Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation und nach ihm werde behördlich offiziell in Afghanistan nicht gefahndet.
Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan vor seiner Ausreise Probleme gehabt habe, weil er gegen den Islam gewesen sei. Er habe gegen den Islam Propaganda gemacht, indem er darüber gesprochen habe, dass es im Islam keine Freiheiten gebe. In den Jahren 2001 und 2002, als der Beschwerdeführer diese Propaganda gemacht habe, sei er aus der Moschee hinausgeworfen und geschlagen worden. In der Moschee seien Kinder gewesen. Sein Vater habe mit anderen Mullahs gesprochen und man habe Pläne gemacht, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer habe damals Probleme gehabt, weil er gegen den Islam sei. Er fühle sich keiner Religion zugehörig und sei auch nicht zum Christentum konvertiert. Er glaube an nichts.
Auf Vorhalt der Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass die Lage in Afghanistan schlecht sei. Es gebe eine hohe Arbeitslosigkeit, die Sicherheitslage sei schlecht und es würden laufend Anschläge passieren.
Auf Vorhalt, dass das Vorbringen betreffend die Propaganda gegen den Islam nicht glaubwürdig sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er denselben Status wolle wie seine Frau. Er wolle hier arbeiten und hier leben. Sonst wolle er zum Fluchtvorbringen nichts mehr ergänzen.
Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer seine afghanische "religiöse und gesetzliche" Heiratsurkunde vom 04.06.2011 samt deutscher Übersetzung vor (vgl. AS 39).
2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 03.03.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Moslem sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Ihm werde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 9 bis 61 des oben angeführten Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan; darunter auch zur Religionsfreiheit, zu religiösen Minderheiten und zur Konversion (vgl. Seiten 41 bis 48).
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das Bundesamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, ein Betroffener der allgemeinen prekären wirtschaftlichen Lage zu sein und seine Heimat aus Sicherheitsgründen verlassen zu haben, glaubhaft seien. Eine individuelle Verfolgung seiner Person in Afghanistan habe er nicht glaubhaft gemacht, sondern habe er vielmehr auf die allgemeine prekäre Situation aufmerksam gemacht, wobei anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2003 [richtig: 2004] in Griechenland lebe. Der mehrfach ausgeführte Wunsch nach Arbeit können nicht zur Asylgewährung führen. Seine Angaben betreffend die Propaganda gegen den Islam seien nicht glaubwürdig. Er habe keine verifizierbaren Angaben machen können und sei zudem seine Flucht erst ein Jahr später erfolgt. Aus den sonstigen Angaben habe sich kein Hinweis ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Andernfalls hätte er wohl schon viel früher die Flucht ergriffen. Zu den Feststellungen betreffend seine Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Jahr 2003 verlassen habe und seine dortige wirtschaftliche Situation glaubhaft schlecht sei. Auch sei die Entwurzelung seiner Person glaubhaft. Dazu werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind, denen in Österreich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, im gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers derzeit noch eine Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 AsylG und sei ihm sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass, im Vorbringen des Beschwerdeführers im Besonderen der Wunsch nach Arbeit angeführt worden sei. Dies könne jedoch nicht zur Asylgewährung führen, da eine Solche konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraussetze. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen würden, sondern Voraussetzung für eine Asylgewährung sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung. Eine Solche habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft vorgebracht. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe alleine könne die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Behörde von einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgehe, da aufgrund der in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der schlechten Versorgungslage und seiner Entwurzelung von einer, einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden, Situation zu sprechen sei. Dadurch ergebe sich eine, den Beschwerdeführer betreffende, Rückkehrgefährdung und sei ihm sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2015 erteilt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.03.2014 im Wege seines ausgewiesenen Vertreters fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und der vom Beschwerdeführer bisher vorgebrachten Fluchtgründe wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hazara in Afghanistan eine Minderheit in zweifacher Hinsicht - nämlich sowohl ethnisch als auch religiös - seien und daher der Verfolgung der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt seien; dies auch, wenn die Provinz Ghazni zu den Siedlungsgebieten der Hazara zähle. Diese Provinz zähle zu den gewaltvollsten des Landes, in der ein bekannter Knoten für Taliban und Al-Qaida etabliert sei. Daher sei davon auszugehen, dass Taliban und Al-Qaida insbesondere die hazarische Bevölkerung Ghaznis unterdrücken und terrorisieren würden. Somit sei aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit der angespannten Lage in seiner Heimatprovinz durch den Terror von Taliban und Al-Qaida von einer außerordentlich intensiven und individuellen Verfolgungsgefahr auszugehen und sei somit Asylrelevanz gegeben.
4. Mit Schreiben vom 21.11.2014 und vom 24.08.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass seine Ehegattin und sein minderjähriger Sohn mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014 jeweils den Status einer bzw. eines Asylberechtigten zugesprochen bekommen hätten.
5. Am 04.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 18.11.2015 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde in der Verhandlung die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, als Zeugin einvernommen.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er vollkommen gesund sei und sich weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung befinde. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Identitätsdokumente könne er nicht beibringen. Sein Geburtsdatum sei der XXXX bzw. nach afghanischer Zeitrechnung der XXXX. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan sei er ledig gewesen. In Griechenland habe er geheiratet und habe einen Sohn, der bereits in Österreich geboren sei. Die Heiratspapiere habe ihm sein Bruder stellvertretend besorgt und sei dieser Bruder stellvertretend sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Frau [bei der Eheschließung nach afghanischem Recht zur Ausstellung der afghanischen Heiratsurkunde] tätig gewesen.
Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Atheist. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner religiösen Überzeugung habe er im Heimatland Schwierigkeiten gehabt. Befragt zu seinen persönlichen Problemen als Hazara räumte der Beschwerdeführer ein, dass er immer in XXXX gewesen sei, wo nur Hazara leben würden. Daher habe er in XXXX nie ein Problem gehabt.
Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er diese zwar nicht gelesen habe, aber die Lage in Afghanistan allgemein schlecht sei.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder noch in Afghanistan leben würden. Seine letzte Wohnadresse sei in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX in der Region Oliyatour das Dorf Paitangi gewesen. Dort habe er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt. Nunmehr lebe seine Mutter mit seinem Bruder in diesem Haus. Seinen Angehörigen, mit denen er telefonischen Kontakt habe, gehe es gut.
Zu seinem Leben in Afghanistan und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er in Afghanistan zwölf Jahre in eine Koranschule (= Madrasa) gegangen sei, die fast ausschließlich von Schiiten besucht worden sei. Die Lehrer und das Lehrmaterial seien hauptsächlich aus dem Iran gekommen. Nach diesen zwölf Jahren habe er in einer Moschee als Geistlicher unter Aufsicht eines anderen Geistlichen Kinder unterrichtet. Er habe ihnen zwar das Koranlesen beigebracht, habe sie jedoch auch motiviert, lieber eine öffentliche Schule zu besuchen. Er habe ihnen erklärt, sie könnten mit der Religion nichts anfangen, sondern sollten lieber einen Beruf lernen, von dem sie leben könnten. Die Einstellung des Beschwerdeführer habe sich auch geändert und er habe einen Hass auf die Religion entwickelt. Dies hätten die Geistlichen - darunter auch der Vater des Beschwerdeführers - erfahren und hätten ihn als Ungläubigen abgestempelt. Sein Vater habe sich gegen ihn gestellt und sich öffentlich gefragt, wie "so jemand" sein Sohn sein könne. Die Geistlichen hätten ihn in die Moschee zitiert und dort verprügelt. Er habe gesagt, dass er die Rechtfertigungen der Hinrichtungen (Gliedmaßen abhacken, Menschen unschuldig hinrichten, Frauen steinigen) im Namen der [islamischen] Religion nicht mehr hinnehmen wolle und dass er nicht an diese Sachen glaube. Er habe auch den Koran seit langem nicht mehr gelesen. Sein Vater habe ihn wieder zum Islam bekehren wollen und habe die Geistlichen um etwas Zeit gebeten. Seine Bemühungen seien jedoch fehlgeschlagen und er habe dem Beschwerdeführer gesagt, wenn er sich nicht wieder dem Islam zuwende, werde man ihn wohl hinrichten. Da der Beschwerdeführer nicht wieder zum Islam zurückkehren habe wollen, habe er Afghanistan verlassen. In Österreich gehe der Beschwerdeführer weder in eine Moschee noch in eine sonstige religiöse Einrichtung. Generell habe er mit Afghanen wenig Kontakt. Sein Freundeskreis bestehe hauptsächlich aus Europäern. Er habe das letzte Mal in Afghanistan vor ca. 13 Jahren gebetet und feiere auch keine religiösen Feste. Auch seine Frau feiere diese nicht. Ramadan sei für ihn kein Thema. Der Beschwerdeführer glaube nicht an Gott. Seine Mutter habe ihm damals gesagt, er solle die Ratschläge seines Vaters befolgen. Mittlerweile spreche er mit ihr nicht mehr über dieses Thema. Seine Mutter freue sich, dass der Beschwerdeführer am Leben sei und dass es ihm gut gehe.
Die Zeugin XXXX, die vor Gericht westlich gekleidet und ohne Kopftuch erschienen ist, brachte vor, dass sie den Beschwerdeführer noch nie beten oder auf dem Weg zur Moschee gesehen habe. Ihrem Wissen nach sei er Atheist und gehöre keiner Religion an. Sie selbst gehöre dem Islam an, bete und faste auch. Ihr Kind solle selbst entscheiden, welcher Religion es angehören wolle, wenn es alt genug sei. Sie sei auch der Ansicht, dass es die Privatsache des Beschwerdeführers sei, wenn er Atheist sei. Ihre Religion sei ihre Sache und die Religion des Beschwerdeführers sei seine Sache. Zu Hause würden sie keine religiösen Feste feiern.
Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das ÖSD Zertifikat A1 sowie zwei Bestätigungen betreffend die Teilnahme an Deutschkursen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara. Ursprünglich war er gebürtiger Moslem und gehörte als solcher der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Allerdings glaubt der Beschwerdeführer nicht an Gott und bezeichnet sich selbst als Atheist. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Region Oliyatour im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, wo er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise lebte. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, seine Mutter und seine Geschwister leben nach wie vor in Afghanistan. Anfang 2003 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste in den Iran, wo er sich bis August 2004 aufhielt. In der Folge fuhr er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland, wo er die nächsten neun Jahre verbrachte. In Griechenland heiratete der Beschwerdeführer auch seine nunmehrige Ehegattin, eine afghanische Staatsangehörige, wobei die Eheschließung nach afghanischem Recht durch den Bruder des Beschwerdeführers "stellvertretend" am 04.06.2011 durchgeführt worden war. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind Eltern eines bereits in Österreich geborenen Sohnes.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verließen im Frühjahr 2013 Griechenland und reisten getrennt voneinander illegal nach Österreich ein, wo der Beschwerdeführer am 06.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Ehegattin und dem minderjährige Sohn des Beschwerdeführers wurde in Österreich der Status einer bzw. eines Asylberechtigten zuerkannt.
In Afghanistan besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang eine schiitische Madrasa und unterrichtete danach als Geistlicher unter Aufsicht eines anderen Geistlichen Kinder. Allerdings war der Beschwerdeführer schon damals der Ansicht, dass die Kinder besser eine öffentliche Schule anstelle einer Koranschule besuchen sollten und hat dies auch den Kindern gegenüber geäußert. Generell hat sich die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers geändert und seine Ablehnung gegenüber der islamischen Religion verstärkte sich nach und nach immer mehr. Als die Geistlichen - darunter auch der Vater des Beschwerdeführers - davon erfuhren, haben sie den Beschwerdeführer als Ungläubigen abgestempelt und in der Moschee verprügelt. Der Vater des Beschwerdeführer wollte den Beschwerdeführer wieder zum Islam bekehren und hat die Geistlichen hierfür um etwas Zeit gebeten. Da jedoch diese Bemühungen des Vaters des Beschwerdeführers fehlgeschlagen sind, hat dieser dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, dass man ihn wohl hinrichten wird, wenn er sich nicht wieder dem Islam zuwendet. Da es für den Beschwerdeführer aufgrund seiner inneren Überzeugung nicht möglich war, sich wieder zum Islam zu bekennen, hat er Afghanistan verlassen.
Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines "Abfalls vom Islam" (= Apostasie) und aufgrund seines gelebten Atheismus in Afghanistan Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden.
1.2. Zur Situation von Konvertiten und Apostaten in Afghanistan:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
[...]
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, wird manchmal Anklage gegen Konvertiten erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind zwei Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer von diesen beantragte daraufhin Asyl in Europa.
[...]
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 98f)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit) sowie zu seiner ursprünglichen Religionsgruppenzugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinem Familienstand, seiner Eheschließung und seinen Familienangehörigen, zu seiner Ausreise, zu seinen Aufenthalten von ca. eineinhalb Jahren im Iran und von ca. neun Jahren in Griechenland, zu seinen Reisebewegungen sowie insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Insbesondere war den Angaben des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen, dass er den Islam sowie einige der (seiner Ansicht nach) im Namen dieser Religion in Afghanistan übliche Praktiken tatsächlich ernsthaft ablehnt und sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewendet hat (vgl. hierzu beispielsweise Verhandlungsschrift Seite 7: "[...] Ich habe gesagt, dass ich nicht an diese Sachen glaube. Im Namen der Religion wurden Gliedmaßen abgehackt, Menschen unschuldig hingerichtet und Frauen gesteinigt. Ich wollte das nicht mehr hinnehmen. Ich habe seit langem den Koran nicht mehr gelesen. Es gibt dort Stellen, die diese Hinrichtungen rechtfertigen. [...]". Der Beschwerdeführer hat dem erkennenden Einzelrichter gegenüber seine Ansicht über den Islam und die von ihm gezogenen Konsequenzen (Ablehnung bzw. "Abfall" vom Islam) vehement vertreten und überzeugend dargelegt, dass er aufgrund seiner inneren Einstellung nicht an Gott glaubt, sondern Atheist ist. Ferner hat die Ehegattin des Beschwerdeführers, die sich in der mündlichen Verhandlung selbst als (westlich orientierte) praktizierende Muslimin bezeichnete, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Apostasie bzw. zu seinem Atheismus glaubhaft bestätigt. Für die Annahme einer Apostasie lediglich zum Schein bzw. zum Zweck der Asylerlangung finden sich sohin keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu seiner Eheschließung aus der (samt deutscher Übersetzung) vorgelegten Heiratsurkunde vom 04.06.2011 und jene zu den Asylverfahren der Ehegattin und des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers aus der Einsicht in die jeweiligen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014, Zln. W131 1426361-1/13E (Ehegattin) bzw. W131 1429114-1/8E (Sohn).
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2015 eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Die Feststellungen zur Situation (von Konvertiten und Apostaten) in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er hierzu angab, dass er diese Länderfeststellungen zwar nicht gelesen habe, die Lage in Afghanistan jedoch allgemein sehr schlecht sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (von Konvertiten und Apostaten) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.2. Mit dem glaubwürdigen Vorbringen, bereits in Afghanistan aus Überzeugung vom Islam abgefallen (sohin Apostat bzw. - wie vom Beschwerdeführer selbst angeführt - Atheist geworden und sohin zum Atheismus konvertiert) zu sein macht der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Grund geltend.
Einzelfallbezogen ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur Situation von Konvertiten und Apostaten in Afghanistan (vgl. Punkt II.1.2.), dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr liefe, einer Verfolgung wegen des Vorwurfs des Abfalls vom Islam (= Apostasie) - somit aus religiösen Gründen - ausgesetzt zu sein. Für den Vorwurf der Apostasie ist nicht zwingend der formelle Übertritt zu einer anderen Religion erforderlich (was vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht vorgebracht wurde, sondern hat dieser angegeben, gar nicht gläubig und sohin Atheist zu sein), sondern kann dieser Vorwurf etwa auch aus moslemisch-religiösen Pflichten leugnenden Verhaltensweisen resultieren (vgl. hierzu AsylGH vom 07.07.2010, C2 314311-2/2009 unter Hinweis auf Dr. Silvia Tellenbach, "Die Apostasie nach islamischem Recht"). Ein Verstoß gegen die Sharia - wie unter anderem Apostasie - zieht in Afghanistan sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Verfolgung nach sich, wie auch den Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu entnehmen ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass sein Abfall vom Islam bzw. sein "Bekenntnis" zum Atheismus aus einem inneren Entschluss erfolgt ist; für das Vorliegen einer Scheinkonversion gibt es keinen Anhaltspunkt, zumal die Apostasie schon in Afghanistan eingetreten ist und in Österreich sohin nur die Fortsetzung einer bereits im Heimatland vorgelegenen religiösen Überzeugung (im Sinne eines "Nichtglaubens") gelebt wird. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, seinen "Nichtglauben" in Form eines Widerrufs zu leugnen, was er ja schon in Afghanistan nicht getan hat, sondern - nachdem die Bemühungen seines Vaters, ihn zum Islam "rückzubekehren" fehlgeschlagen sind und ihm die Hinrichtung gedroht hat - aus Afghanistan ausgereist ist.
Bei Zugrundelegung der Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Afghanistan ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als eine Person, die eines Verstoßes gegen die Sharia wegen Apostasie bezichtigt wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität (soziale Ächtung, Misshandlung, Einschüchterung, Entführung, Attentate, Tötung) seitens konservativ-religiöser Personen (etwa durch Geistliche und/oder auch Taliban) und der strafrechtlichen staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein wird.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan wegen seines Abfalls vom Islam konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Apostasie widerruft bzw. ihm dies als überzeugten Atheisten auch nicht zumutbar ist, sprechen im Fall des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung der Situation von Konvertiten und Apostaten in Afghanistan - konkrete und substanzielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr persönlich und konkret für den Beschwerdeführer. Laut den aktuellen Länderberichten ist die Religionsfreiheit zwar in der afghanischen Verfassung verankert, was allerdings nur für Anhänger anderer Religionen als den Islam gilt. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Art. 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Der islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islam an. Konversion - als ein Akt des Abfalls vom Glauben und als ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft.
Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen des Verstoßes gegen die Sharia bzw. wegen Apostasie verfolgt - in der Lage wäre, Personen, die von Seiten nichtstaatlicher Akteure bedroht und sozial geächtet werden, ausreichend Schutz zu gewähren. Der afghanische Staat ist nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren, die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
3.2.3. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung - dem Atheismus - begründet.
3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Aufgrund des in ganz Afghanistans gültigen islamischen Rechts (Sharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber Apostaten bzw. Konvertiten gegenüber (im Fall des Beschwerdeführers kann von einer Konversion zum Atheismus gesprochen werden), und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargelegte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer besteht.
3.2.5. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Überzeugung, die zu seiner Apostasie geführt hat und aufgrund der er jedenfalls einer Verfolgung in Afghanistan aller Wahrscheinlichkeit nach sowohl von Seiten des Staates als auch von Seiten von Privatpersonen ausgesetzt wäre, Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara.
3.2.6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Apostasie bzw. zu seiner aus innerer Überzeugung erfolgten Konversion zum Atheismus - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.