BVwG G308 2113468-1

G308 2113468-1Tribunal administratif fédéral18 déc. 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Versicherungspflicht,<br/>Versicherungszeiten

Texte intégral

BVwG G308 2113468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2113468.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Spruchteil II des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 24.09.2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 24.09.2009 hat die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) im Spruchteil II ausgesprochen dass Herrn XXXX (im folgenden kurz Dr. S) VSNR XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Betreuer für die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF), XXXX im Zeitraum 01.07.2003-31.12.2007 als freier Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht unterliegt. Im Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden wegen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen DIE XXXX verpflichtet, die in der Beitragsabrechnung vom 05.02.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt Euro 85.796,21 (davon Euro 70.131,33 an Beiträgen und Euro 15.664,88 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 05.02.2009 samt dazugehörigem Prüfbericht bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.

2. Innerhalb offener Frist erhob die XXXX, vertreten durch die XXXX Einspruch gegen den genannten Bescheid. Insbesondere wurde der Einstufung von Dr. S als freier Dienstnehmer widersprochen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Dienstnehmereigenschaft von Dr. S infrage gestellt werde. Ferner wurde die Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Einbeziehung in den Pflichtversicherungstatbestand aufgrund § 10 Abs. 1 ASVG für nicht zulässig erklärt und auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. ASVG lägen nicht vor. Es wurde daher ersucht den Bescheid aufzuheben und die vorgeschriebenen Beiträge sowie Beitragszuschläge (Verzugszinsen) zu stornieren. Die Berechnung selbst wurde nicht in Zweifel gezogen.

3. Mit Bescheid vom 01.04.2010 des Landeshauptmanns der Steiermark, GZ XXXX wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung Folge gegeben.

4. Mit Schreiben vom 28.04.2010 nahm der Einspruchswerber zum Vorlagebericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Stellung, in dem er wiederum die Dienstnehmereigenschaft von Dr. S infrage stellte, die Berechnung der Beiträge selbst wurde jedoch nicht in Zweifel gezogen. Auch in einer ergänzenden Stellungnahme vom 07.09.2010 wurde der Bescheid dem Grunde nach, nicht jedoch hinsichtlich der Berechnung beeinsprucht.

5. Mit Bescheid vom 12.05.2011, GZ XXXX wurde seitens des Landeshauptmannes von Steiermark dem Einspruch bezüglich der Dienstnehmereigenschaft keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 26.09.2009, GZ XXXX vollinhaltlich bestätigt. Im Spruchteil II dieses Bescheides wurde das Einspruchsverfahren gegen den Spruchteil II des genannten Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse betreffend die Beitragsnachverrechnung bis zur Rechtskrafterwachsung des Spruchteil

I ausgesetzt.

6. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der XXXX, nunmehr vertreten durch XXXX, Einspruch erhoben. Mit Bescheid vom 25.06.2013 gab das BMASK, GZ XXXX dem Einspruch Folge und stellte fest, dass für Dr. S im genannten Zeitraum keine Versicherungspflicht gemäß ASVG vorlag.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Steiermärkische Gebietskrankenkasse Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 07.08.2015, ZLXXXX wurde diesem Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des BMASK wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Demnach unterliegt die Tätigkeit des Dr. S als Geschäftsführer und wissenschaftlicher Betreuer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG.

8. Infolge Zuständigkeitsübergangs wurde die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vorgelegt, dieser wurde am 10.11.2015 der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis vom 07.08.2015 des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Dienstnehmereigenschaft von Dr. S rechtskräftig festgestellt. Bedenken bezüglich der Beitragshöhe sind darüber hinaus nicht entstanden und wurden auch nicht vorgebracht.

Die in der Beitragsabrechnung vom 05.02.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen betragen insgesamt €85.796,21. Die im bekämpften Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angeführten Beträge wurden seitens der Beschwerdeführer nie in Zweifel gestellt, die Einsprüche bezogen sich auf die sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Dienstverhältnisses von Dr. S als Dienstnehmer. Die Aussetzung gem. Spruchpunkt II des Bescheides des Landeshauptmannes für Steiermark hat somit ihre Grundlage verloren.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt sowie den GPLA-Prüfbericht der belangten Behörde. Die Darlegungen der GPLA-Prüfung erweisen sich für das erkennende Gericht als plausibel und nachvollziehbar.

Mit Erkenntnis VwGH Zl. XXXXvom 07.08.2015 wurde die Versicherungspflicht als auch die Versicherungszeiten für den verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer festgestellt.

Daraus ergibt sich, dass die Versicherungszeiten, die von der belangten Behörde festgestellt wurden, richtig sind und der Nachverrechnung zu Grunde gelegt werden können.

Abgesehen von der Dienstnehmereigenschaft wurden in den Einsprüchen keine Einwände in Bezug auf die Höhe der Nachforderung erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Abs. 2 leg. cit sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

3.3. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 DAG.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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