BVwG W224 2117721-1

W224 2117721-1Tribunal administratif fédéral17 déc. 2015

Regest

Aufsteigen, Jahreszeugnis, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand,<br/>Rechtskraft, Schlüssigkeit, Schulstufe

Texte intégral

BVwG W224 2117721-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2117721.1.00

Spruch

W224 2117721-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigter des mj. XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 06.08.2015, Zl. BMBF-1.200/0078-III/3/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2014/2015 den 2. Jahrgang (Klasse 2CHIF) der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt in XXXX Im Jahreszeugnis wurde der mj. Sohn des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Angewandte Mathematik" und "Netzwerksysteme und Verteilte System" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 22.06.2015 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Angewandte Mathematik" und "Netzwerksysteme und Verteilte System" die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt. Diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 23.06.2015 persönlich übernommen.

2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2015 Widerspruch gegen die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte System" ein. Im Wesentlichen führte er aus, dass die Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand ungerechtfertigt sei und das Benotungssystem des namentlich genannten Lehrers für die gesamte Klassengemeinschaft grundsätzlich unverständlich wäre. Dies sei mit dem Lehrer besprochen wurden, der aber darin keine Probleme sehen würde. Auch andere Klassen hätten Probleme mit diesem Lehrer. Ebenso seien andere Klassenkollegen ungerecht bewertet worden. Bestimmte Folien gebe es nur auf Englisch und deren deutsche Übersetzung habe die Klasse nie gesehen. Eine an die Klasse gestellte Aufgabe sei doppelt zur Feststellung der Jahresnote herangezogen worden. Eine Aufgabe sei vom Lehrer nicht bewertet wurden, obwohl die Aufgabenstellung seiner Ansicht nach erfüllt worden sei. Der Sohn des Beschwerdeführers werde nicht gerecht behandelt, da seinem Wunsch nach einer Prüfung nicht nachgekommen worden sei. Eine vom Sohn des Beschwerdeführers abgelegte Wunschprüfung sei nicht gerecht beurteilt worden. Darüber hinaus habe die gesamte Klasse im Schuljahr kaum etwas dazu gelernt. Fragen zum Stoff seien kaum beantwortet bzw. übersprungen worden. Folien seien übersprungen worden, obwohl diese zu den jeweiligen "Chapter Tests" und zum "Final Exam" gekommen seien. Dieses Final Exam entscheide darüber, ob die Schüler ein Zertifikat bekämen. Ohne dieses könnten die nächsten Zertifikate in den kommenden Schuljahren nicht gemacht werden.

3. In einem als Widerspruchsbeantwortung bezeichneten Schreiben nahmen die beiden den Pflichtgegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte System" (NVS) unterrichtenden Lehrer Stellung. Es wird ausgeführt, dass der Schüler beim ersten schriftlichen Test am 17.11.2014 die Beurteilung "Genügend" erreicht habe. Beim schriftlichen Testament 12.11.2015 habe er die Beurteilung "Nicht genügend" erhalten. Beim dritten schriftlichen Test am 16.03.2015 habe der Schüler erneut die Beurteilung "Nicht genügend" bekommen. Schließlich habe der Schüler beim schriftlichen Test am 08.06.2015 ebenfalls die Beurteilung "Nicht genügend" erhalten. Beim schriftlichen Test am 15.06.2015 zur Notenverbesserung sei der Schüler erneut mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Einer praktischen Leistungsfeststellung am 15.06.2015 zur Notenverbesserung habe der Schüler die Beurteilung "Nicht genügend" im Praxisteil erlangt. Zum Vorwurf, dass eine verlangte praktische Leistungsfeststellung sowie eine mündliche Prüfung nicht habe abgelegt werden können, sei festzuhalten, dass eine solche am 17.06.2015 und am 18.06.2015 verlangt worden sei, aber aufgrund der Terminsituation eine ordnungsgemäße Ablegung vor dem Notenschluss und der Notenkonferenz am 22.06.2015 nicht möglich gewesen wäre. Davon abgesehen habe ohnehin am 15.06.2015 eine praktische Leistungsfeststellung stattgefunden. Weiters erfolgten ausführliche Darstellungen der Mitarbeit des Schülers. Der Unterricht gliedere sich in den regulären NVS-Unterricht (auf Deutsch) und in die Online-Tests des CCNA-Programms (auf Englisch). Im Theorieunterricht würden die von Cisco bereitgestellten Folien in englischer Sprache verwendet werden. Der Unterricht finde auf Deutsch statt und für den Test relevante Stoffgebiete würden zur Mitschrift auf Deutsch formuliert werden.

4. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 02.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein pädagogisches Gutachten der pädagogischen Fachabteilung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. In diesem Gutachten vom 02.07.2015 wurde ausgeführt, dass die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen an den Schüler von diesem nur in wenigen wesentlichen Bereichen des Kompetenzbereiches Netzwerkdienstes und hier auch nur teilweise erfüllt worden seien. Im Kompetenzbereich Netzwerktechnologien seien Inhalte durch den Schüler bei weitem nicht erfüllt worden. Der Einsatz englischer Unterrichtsmaterialien sei für herangehende IT-Spezialisten durchaus sinnvoll und gängige Praxis. Es gebe zwar deutsche Übersetzungen der Materialien, diese seien aber sehr veraltet und daher für den Unterrichtseinsatz nicht zielführend. Dass die Thematik ebenso auf Deutsch vorgetragen worden sei, könne aufgrund der vorliegenden Dokumente angenommen werden. Der Unterricht sei auf Deutsch erfolgt und die für den Test relevanten Stoffgebiete zur Mitschrift auf Deutsch formuliert worden. Alle weiteren vom Schüler vorgebrachten Punkte würden nicht dazu führen, die vorliegende negative Leistungsbeurteilung anzuzweifeln.

5. In der dazu erstatteten Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schüler den vermittelten Lehrinhalt des Pflichtgegenstandes "Netzwerksysteme und Verteilte System" nicht verstanden hätten. Es seien hauptsächlich die englischen Folien einfach vorgelesen und wenig erklärt worden. Fragen seien nicht (ausreichend) beantwortet worden. Die in einer anderen Klasse von einem anderen Lehrer verwendeten Folien in diesem Pflichtgegenstand seien dagegen gut strukturiert, schülerfreundlich und gut geschrieben gewesen. Der Unterricht sei nicht auf Deutsch erfolgt. Kontrollen der Mitschriften seien nur oberflächlich erfolgt. Neben den Folien seien auch die Aufgaben auf Englisch gewesen. Bei der Klasse handle es sich um eine nicht-bilinguale Klasse. Wer etwa ein "Nicht genügend" in Englisch habe, sei in "Netzwerksysteme und Verteilte System" verloren. Beim Unterricht durch den zweiten diesen Gegenstand unterrichtenden Lehrer hätten die Schüler keine Probleme gehabt, sondern vielmehr zum ersten Mal etwas verstanden. Die Benotung sei auch nicht nachvollziehbar, da es nur eine Punkteanzahl für die ganze Seite gebe und nicht für die einzelnen Aufgaben. Außerdem gebe es keinen Notenschlüssel. Auf den zweiten Test (am 12.01.2015) habe er ein "Genügend" und kein "Nicht genügend" erhalten. Bei der Abgabe einer Aufgabe habe es Abzüge dafür gegeben, dass eine ZIP-Datei statt einer PDF-Datei abgegeben worden sei. Es sei jedoch vorher nicht erwähnt worden, dass eine PDF-Datei abzugeben wäre. Die Aufgabe Labor 17 sei vom Lehrer nicht bewertet worden. Über die Teilnahme bei Cisco Netacad seien die Schüler falsch informiert worden. Der Lehrer habe behauptet, eine Teilnahme sei verpflichtend, was aber nicht stimme. Dies habe sich bei einem Gespräch mit der Direktion und dem Abteilungsvorstand herausgestellt. Er habe auch den Eindruck, dass der Lehrer etwas gegen ihn persönlich habe. Der Lehrer interessiere sich auch nicht für die Schüler. Einmal habe er dem Lehrer gesagt, dass er aus privaten Gründen eine Aufgabe nicht erfüllen könne, weil ihm ein Laptop nicht zur Verfügung stünde. Dies sei vom Lehrer aber nicht ernst genommen worden. Es sei zudem nicht der vollständige Lehrplan unterrichtet worden.

6. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 06.08.2015, Zl. BMBF-1.200/0078-III/3/2015, wurde der Widerspruch gemäß § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 71 Abs. 4 und 6 SchUG abgewiesen und ausgesprochen, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers zum Aufsteigen in den 3. Jahrgang der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Stellungnahme zum pädagogischen Gutachten dieselben Gründe wie im Widerspruch ausgeführt würden. Es werde daher davon ausgegangen, dass in diesen Punkten keine Einwendungen gegen das pädagogische Gutachten bestünden. Das ergänzende Vorbringen in der Stellungnahme werde durch das ausführliche pädagogische Gutachten, die vorgelegten Unterlagen sowie die Stellungnahme des Lehrers entkräftet. In der Stellungnahme sei auch eingeräumt worden, dass die Mitschriften auf Deutsch verfasst worden seien, weshalb davon auszugehen sei, dass auch der Unterricht teilweise auch in deutscher Sprache stattgefunden habe bzw. Übersetzungen durch den Lehrer erfolgt seien. Hinsichtlich der vorgebrachten "Heft-Kontrolle" würden widersprüchliche Aussagen vorliegen. Aufgrund der überwiegend negativen Beurteilungen (beide Tests, Labor, zusätzliche Prüfung am 15.06.2015) hätte eine positive Mitschriftbewertung im Wintersemester zudem keine Auswirkung auf die Jahresbeurteilung gehabt. Betreffend der vorgebrachten fehlenden Punkteanzahl bzw. Notenschlüssel bei schriftlichen Leistungsfeststellungen werde darauf verwiesen, dass sich auf den schriftlichen Leistungsfeststellungen oben rechts die Gesamtpunkteanzahl befinde. Der zweite Test sei knapp negativ (25 von 60 Punkten) beurteilt worden. Die Aufgabe Labor 17 (praktische Leistungsfeststellung) sei bewertet worden. Der Schüler habe 60 % erreicht, was als schülerfreundlich zu bezeichnen sei. Dies habe aber keinen positiven Einfluss auf die negative Beurteilung der praktischen Leistungsfeststellung Labor nehmen können, da der Schüler nur zwei von acht Aufgaben erbracht habe. Auf die Ausführungen zur Cisco-Prüfung sei nicht einzugehen gewesen, da es sich um eine freiwillige Zusatzqualifikation handle, die nicht in die Bewertung miteingeflossen sei. Aus diesen Gründen, insbesondere dem schlüssigen pädagogischen Gutachten, der ausführlichen Stellungnahme des Lehrers sowie den vorgelegten Unterlagen, sei von der Richtigkeit der Jahresbeurteilung aus "Netzwerksysteme und Verteilte System" mit "Nicht genügend" auszugehen. Aufgrund der insgesamt drei negativ beurteilten Pflichtgegenstände sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.08.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

7. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 05.09.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Mitschriftenkontrolle sehr ungenau und oberflächlich erfolgt sei. Dass er nie eine Mitschrift vorzeigen habe wollen, stimme nicht. Am Kontrolltag habe er seine Mitschrift nicht vorzeigen können. Als er in der kommenden Woche sein Heft vorzeigen habe wollen, habe es der Lehrer jedoch nicht kontrollieren wollen und ihm gesagt, er solle es nächste Woche bringen. Da sei der Lehrer aber nicht anwesend bzw. bei der Matura gewesen. Daher hätte seine Mitschrift nicht benotet werden können. Die ersten beiden Tests seien positiv beurteilt worden. Das Ergebnis des dritten Tests kenne er nicht. Der vierte Test sei negativ gewesen. Dass Labor 17 bewertet worden sei, stimme nicht. Auf dem beigefügten Screenshot sei ersichtlich, dass sie nicht bewertet worden sei. Es sei unklar, wie der Lehrer die Aufgaben bewerte. Es gebe kein eindeutiges Benotungssystems und die Punkteanzahl pro Aufgabe sei nicht klar. Der Unterricht sei hauptsächlich auf Englisch abgehalten wurden. Cisco mache sehr wohl einen Teil der Note aus. Der Lehrer bevorzuge manche Schüler und behandle nicht alle gleich.

8. In der Stellungnahme des den Pflichtgegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte System" unterrichtenden Lehrers vom 21.09.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Unterricht ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt sei und auch die Testangaben seien in deutscher Sprache verfasst worden. Die Antworten zu den Testangaben hätten in deutscher oder englischer Sprache formuliert werden können. Im Theorieunterricht würden die von Cisco bereitgestellten und auf den Unterricht angepassten Unterlagen verwendet werden. Es handle sich um Folien, welche in Englisch gehalten seien. Diese würden sowohl den Lehrstoff als auch die Cisco Netacad-Prüfungen abdecken. Bei der Mitschriftenkontrolle werde überblicksartig der Inhalt überprüft. Hierfür werde nur ein Termin pro Semester festgelegt. Könne die Mitschrift zu diesem Termin nicht vorgezeigt werden, werde ein Ersatztermin vereinbart. Die mündliche und praktische Mitarbeit des Schülers sei im zweiten Halbjahr mangelhaft gewesen. Der Schüler habe seine Mitschrift zweimal nicht vorweisen können und es sei auch während der Unterrichtszeit keine Mitschriftentätigkeit festgestellt worden. In der letzten Unterrichtsstunde vor der Notenkonferenz sei wegen des engen Zeitplans und der vielen Prüfungen keine Bewertung der verspätet beigebrachten Mitschrift mehr möglich gewesen. Selbst eine hypothetische positive Beurteilung der Mitschrift hätte keine Änderung der Gesamtbeurteilung im Gegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte System" ergeben. Der Laborbewertungsstand im zweiten Halbjahr vor Bewertung der Laborübung 17 sei 2,4 % von 100 % gewesen. Die Bewertung der Laborübung habe nichts am negativen Laborbewertungstand geändert. Die schülerfreundliche Bewertung der Laborübung 17 habe 60 % von 100 % ergeben. Mit dieser Bewertung habe sich insgesamt ein Laborbewertungsstand im zweiten Halbjahr von 12 % von 100 % ergeben. Der Schüler habe im Cisco CCNA-Programm die Bewertung "3" (82 von 100 Punkten) erreicht. Dies sei bei der Gesamtbeurteilung des Pflichtgegenstands berücksichtigt worden, habe aber an der insgesamt negativen Gesamtbeurteilung nichts geändert. Die Erreichung des Cisco-Zertifikats sei aber keine zwingende Voraussetzung für eine positive Gesamtbeurteilung des Gegenstands "Netzwerksysteme und Verteilte System" gewesen, da das Zertifikat nur geringfügig in die Note einfließe. Dass er Schüler ungleich beurteile, sei für ihn nicht nachvollziehbar.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2015, Zl. BMBF-1.200/0100-III/3b/2015, wurde die Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 4 und 6 SchUG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Schüler zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass maßgebend sei, ob aufgrund der im Verfahren durchgeführten Überprüfung ausreichende Leistungen festgestellt werden können, die eine Jahresbeurteilung mit "Genügend" rechtfertigen würden. Die Gründe, die allenfalls dazu geführt hätten, dass ausreichende Leistungen nicht erbracht worden seien (z.B. schwierige familiäre Situation), seien nicht dahingehend zu berücksichtigen, dass fiktive Leistungen, die möglicherweise aus den angeführten Gründen nicht erbracht worden seien, bei der Überprüfung der Jahresperiode mit zu berücksichtigen wären. Dem pädagogischen Gutachten sei hinsichtlich Laborübung 17 zu entnehmen, dass die Beurteilung "schülerfreundlich" sei, aber doch die eindeutig positive Beurteilung gerechtfertigt wäre. Dem Gutachten sei auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Kontrolle der Mitschrift für die Jahresbeurteilung ausschlaggebend gewesen sei. Es sei daher von der Richtigkeit der Jahresbeurteilung im Gegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte System" mit "Nicht genügend" auszugehen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

10. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer am 11.11.2015, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Weiters wurde ausgeführt, dass der Lehrer in seiner ersten Stellungnahme behauptet habe, dass das Cisco Netacad System nicht in die Note Eingang finden würde und auch freiwillig sei. In der zweiten Stellungnahme behaupte er dagegen, dass im Cisco-CCNA Programm die Bewertung "3" erreicht worden sei und dies bei der Gesamtbeurteilung des Gegenstands "Netzwerksysteme und Verteilte System" berücksichtigt worden wäre. Darüber hinaus könne der Unterricht nicht ausschließlich auf Deutsch erfolgen, wenn die wichtigsten Unterrichtsmaterialien in englischer Sprache verfasst worden seien. Hinsichtlich der Mitschriftenkontrolle wurde vorgebracht, dass er beim ersten Termin sein Heft nicht vorweisen habe können. Als er aber sein Heft mitgehabt habe, habe der Lehrer zu ihm gesagt, dass er es erst kommende Woche bringen solle. Es sei auch nicht richtig, dass er keine Mitschrift geführt hätte.

11. Das Bundesministerium für Bildung und Frauen legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.11.2015, eingelangt am selben Tag, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2014/2015 den 2. Jahrgang der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt in XXXX

Im Jahreszeugnis wurde er in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Angewandte Mathematik" und "Netzwerksysteme und Verteilte System" mit "Nicht genügend" beurteilt.

Am 22.06.2015 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Angewandte Mathematik" und "Netzwerksysteme und Verteilte System" die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 29.06.2015 Widerspruch gegen die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte System" ein. Die Richtigkeit der übrigen mit "Nicht genügend" erfolgten Beurteilungen wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig geworden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, welche von den unterrichtenden Lehrern geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte System" nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen der zuständigen Lehrer zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des mj. Sohnes des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte System" zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG iVm FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, lauten:

"Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

(2a) - (13) [...]

[...]

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

(2) - (5) [...]

(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

(6a) - (9) [...]

[...]

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) - (9) [...]

[...]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 153/2015, lauten:

"Formen der Leistungsfeststellung

§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen

aa) mündliche Prüfungen,

bb) mündliche Übungen,

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

aa) Schularbeiten,

bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.

(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.

(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umgang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.

Mitarbeit der Schüler im Unterricht

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

Mündliche Prüfungen

§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.

(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.

(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.

(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.

(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.

(11) - (12) [...]

[...]

Schriftliche Überprüfungen

§ 8. (1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:

a) Tests,

b) Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.

(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(3) - (14) [...]

[...]

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 11. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.

(3) Bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.

(3a) Eine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

(3b) - (12) [...]

[...]

Beurteilungsstufen (Noten)

§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut (1)

Gut (2)

Befriedigend (3)

Genügend (4)

Nicht genügend (5)

(2) Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4) Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5) Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

(7) In der Volksschule, der Sonderschule und an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist."

Zu A)

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25 leg.cit.) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a leg.cit.) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen. Gemäß § 4 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung). Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten (Abs. 2 leg.cit.). Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist (Abs. 3 leg.cit.).

1.3. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte Systeme" ist dem pädagogischen Gutachten zu entnehmen, dass die durchgeführten schriftlichen Leistungsfeststellungen den Lehrstoff laut Lehrplan überwiegend abdeckten. Die (erste) Leistungsfeststellung vom 17.11.2014 wurde mit (noch) "Genügend" beurteilt. Die (zweite) Leistungsfeststellung vom 12.01.2015 wurde mit 25 von 60 Punkten knapp negativ beurteilt. Die Laborübungen im ersten Halbjahr wurden mit der Note "Befriedigend" beurteilt und die Mitarbeit ergab ein "Genügend". Insgesamt wurde daher das erste Halbjahr mit "Genügend" benotet. Im zweiten Halbjahr wurden die beiden schriftlichen Leistungsfeststellungen negativ beurteilt. Die (dritte) Leistungsfeststellung vom 16.03.2015 wurde mit 9,5 von 30 Punkten mit "Nicht genügend" beurteilt. Die (vierte) Leistungsfeststellung vom 08.06.2015 wurde mit 2,5 von 20 Punkten ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Laborübungen wurden auch mit "Nicht genügend" bewertet, da nur 12 von 100 Prozent erreicht wurden. Weiters war die Mitarbeit "Nicht genügend". Am 15.06.2015 erfolgten zusätzliche theoretische und praktische Leistungsfeststellungen, die beide negativ beurteilt wurden. Wie das pädagogischen Gutachten schlüssig darstellt, erfolgte daher die Jahresbeurteilung zu Recht mit "Nicht genügend".

1.4. Zum Vorbringen, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers seine Mitschrift vorzeigen habe wollen, dies der Lehrer aber vereitelt habe, ist festzuhalten, dass selbst bei einer positiven Beurteilung der Mitschrift dies zu keiner Änderung der Jahresbeurteilung führen kann. Die positive Beurteilung bloß der Mitschrift kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen lediglich ergänzen bzw. nur bedingt abändern.

1.5. Weiters wird vorgebracht, dass das Cisco CCNA-Programm nicht verpflichtend zu absolvieren gewesen sei, dies vom Lehrer den Schülern aber nicht mitgeteilt worden wäre und diese Beurteilung nicht in die Note im Jahreszeugnis hätte einfließen dürfen. Hierzu ist festzuhalten, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers beim Cisco CCNA-Programm 82 von 100 Punkten und somit ein "Befriedigend" erreicht hat. Selbst wenn diese Beurteilung nicht in die Gesamtnote hätte Einzug finden dürfen, ist im gegenteiligen Fall kein Nachteil für den Beschwerdeführer entstanden, da es sich bei dieser Beurteilung um eine der wenigen positiven Beurteilungen des mj. Sohnes des Beschwerdeführers handelt. Würde das Ergebnis des Cisco CCNA-Programms nicht einbezogen werden, so würde die Gesamtbeurteilung noch eindeutiger negativ ausfallen.

1.6. Die Beschwerde rügt weiters, dass die Laborübung 17 nicht bewertet worden sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus den Aufzeichnungen des Lehrers geht dies nämlich nicht hervor. Den Aufzeichnungen zufolge wurde Labor 17 sehr wohl bewertet und zwar mit 60 von 100 Punkten. Insgesamt wurden die Leistungen des mj. Sohnes des Beschwerdeführers im Bereich Labor im zweiten Halbjahr mit "Nicht genügend" bewertet, da nur zwei von acht Laborübungen (Labor 13 und Labor 17) erbracht wurden.

1.7. Zum Vorbringen, dass dem mj. Sohn des Beschwerdeführers eine (Wunsch)Prüfung, die am 17.06.2015 und am 18.06.2015 verlangt worden sei, verweigert worden wäre, ist festzuhalten, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers ohnehin bereits am 15.06.2015 eine (Wunsch)Prüfung abgelegt hat, diese jedoch nicht bestanden hat.

1.8. Die Beschwerde macht weiters geltend, dass vom Lehrer, der den Gegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte Systeme" unterrichte, nicht alle Schüler gleich bzw. manche Schüler bevorzugt würden. Zudem wird die Art der Abhaltung des Unterrichts gerügt. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil damit eine Fehlbeurteilung in Ansehung der vom mj. Sohn des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen im Pflichtgegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte Systeme" nicht aufgezeigt wird.

1.9. Mit dem Beschwerdevorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, eine Unschlüssigkeit des in Rede stehenden pädagogischen Gutachtens zur Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Netzwerksysteme und Verteilte Systeme" bzw. der darauf gegründeten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer wurde somit in drei Pflichtgegenständen zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt, weil die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Angewandte Mathematik" bereits rechtskräftig sind. Bei diesem Ergebnis scheidet ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe jedenfalls aus.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009; VwGH 22.11.2004; VwGH 20.12.1999, 99/10/0240; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.