W135 2114849-1•BVwG W135 2114849-1
W135 2114849-1Tribunal administratif fédéral17 déc. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2114849-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 31.08.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 11.02.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), auf Grund der Gesundheitsschädigungen "Diabetes mellitus", "Hypertriglyzeridämie" und "Hypertonie" ein. Er führt dazu aus, er leide seit vielen Jahren unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er bis dato nie steuerlich geltend gemacht habe. Er müsse seit Jahren täglich eine Vielzahl an Medikamenten für seine Zucker-, Stoffwechsel- und Bluthochdruckerkrankungen einnehmen. Auf Grund der Zuckerkrankheit müsse er einen strengen Diätplan einhalten, was in einer starken Gewichtsabnahme von etwa 25 kg in den letzten fünf Jahren zum Ausdruck komme. Alleine der jahrelange Mehraufwand durch den Diätplan bzw. die Medikamentenkosten würden eine große Belastung darstellen, die er nun auch steuerlich geltend machen wolle. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer Blutbefunde vom 05.07.2006, 27.10.2010, 24.10.2012 und 19.11.2014 bei.
Die belangte Behörde befasste eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und der Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 21.05.2015 wird, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 07.05.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese u. derzeitige Beschwerden: seit 10 Jahren leidet er an Diabetes mellitus. Seit dieser Zeit ist er auf eine orale Therapie eingestellt. Es sind bisher keine Spätschäden aufgetreten. Es besteht keine familiäre Belastung. In den letzten 3-4 Jahren nahm er 32 kg Körpergewicht ab.
Der Blutdruck ist medikamentös gut eingestellt. Seit 5 Jahren nimmt er medikamentöse Therapie zur Senkung des Cholesterinspiegels im Blut.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Lescol, Acemin, Eucreas
Sozialanamnese:
Betriebsprüfer beim Finanzamt verheiratet, 1 Kind
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
-Dr. W. G. (Abl. 9, Rückseite des Antragsformulars) Bestätigung über Gesundheitsschädigungen: Diabetes mellitus, Hypertriglyceridämie, Hypertonie
-Dr. W. G. (A.f.Allgemeinmedizin), Laborbefund, 5.7.06 (Abl. 6):
HbA1C 10,2, Nüchternblutzucker 218; Laborbefund 27.10.10 (Abl. 5):
HbA1C 7,5, Nüchternblutzucker 152; Laborbefund, 24.10.12 (abl. 4):
HbA1C 8,9, Nüchternblutzucker 160; Laborbefund 19.11.14 (Abl. 2):
HbA1C 8,1, Nüchternblutzucker neg.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: unauffällig
Ernährungszustand: unauffällig
Größe: 178 cm Gewicht: 82 kg RR 140/90
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe
Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar
Schädel:
Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion
Zähne: sanierungsbedürftig
Halsorgane:
Arterien: bds. gut tastbar,
Venen: nicht gestaut
Schilddrüse: schluckverschieblich
Thorax: symmetrisch,
Lunge: vesikuläre Atmung, Basen atemverschieblich
Herz: Herztöne rein, rhythmisch
Abdomen: im Thoraxniveau,
Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen
Leber: nicht tastbar
Nierenlager: frei
Wirbelsäule: nicht klopfempfindlich, Druckschmerz ISG bds; frei beweglich
Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar
Extremitäten:
Obere Extremitäten:
Grobe Kraft: seitengleich
Faustschluß: beidseits komplett
Gelenke äußerlich unauffällig
Streckdefizit li. Hand nach mehrfacher OP schnellender Finger
Weitere Gelenke frei beweglich
Sensibilität: beidseits gleich
Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar,
Keine signifikante Umfangdifferenz
Narbenbildungen: li. Hand
Untere Extremitäten:
Aktives Heben bds. frei
Hüftgelenke: Beugen beidseits 90°, Rotation bds endlagig eingeschränkt
Kniegelenke: beugen re frei, li. 90°, bds kein Streckdefizit, bandstabil, keine Schwellung
Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung
Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja
Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden
Fußpulse: A.dors.ped. und A.tib.post, beidseits tastbar
Varizen: keine, Ödeme: keine
grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, problemloses An-/Ausziehen möglich; Gangbild frei, flüssig, flott
Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz bei Erfordernis einer oralen Therapie; Fettstoffwechselstörung wird mitberücksichtigt
20
2
Bluthochdruck Fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung
20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses geringgradig ist.
...
[X] Dauerzustand
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In seiner Stellungnahme vom 25.06.2015 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens nicht einverstanden. Vor beinahe zehn Jahren sei ihm bei einem Einkauf im Supermarkt "schwarz vor Augen" geworden und er sei gestürzt. Bei der darauf folgenden Untersuchung seien ein Blutdruck von 110/180 und ein Nüchternzuckerwert von 278 sowie unter anderem überhöhte Cholesterin- und Triglyzeridwerte festgestellt worden. Seit dieser Zeit befinde er sich in permanenter ärztlicher Behandlung. Der Zuckerwert habe sich trotz der täglichen Einnahme von chefarztpflichtigen Tabletten und strengster Diät nicht wesentlich gebessert. Trotz starker Medikamente und strenger Diätverpflegung betrage der HbA1c-Wert des Beschwerdeführers gegenwärtig 8,9 und liege der Nüchternzuckerwert zwischen 160 und
180. Weiters funktioniere der Stoffwechsel nicht, weswegen er auch täglich Medikamente nehmen müsse. Zweimal habe ein Verdacht auf Darmverschluss bestanden, was zu Aufenthalten im XXXX geführt habe. Seit dieser Zeit leide er auch an einer oft zu Durchfallserkrankungen führenden Reizdarmerkrankung, die er ebenfalls mit Tabletten behandeln müsse. Auch den täglichen Bluthochdruck könne der Beschwerdeführer nur durch die tägliche Einnahme von Tabletten halbwegs in den Griff bekommen. Des Weiteren würde sehr wohl eine Erkrankung des Immunsystems vorliegen. Vor etwa sieben Jahren habe sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Griechenlandurlaubes eine Infektion zugezogen. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub habe er zehn Tage Antibiotika einnehmen müssen. Seit dieser Zeit sei sein Immunsystem geschwächt. Anschließend habe er sich eine bis heute immer wieder auftretende Fußpilzinfektion zugezogen. Die Schwächung des Immunsystems äußere sich weiters durch immer wieder aufkommende Bläschen im Mund und Rachenbereich. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer bis auf vier alle Zähne verloren habe und deswegen Zahnprothesen tragen müsse. Bei einer Untersuchung sei eine Fettleber festgestellt worden, die der Beschwerdeführer durch strenge Diät in den Griff zu bekommen versuche. Neben Operationen, unter anderem, am Meniskus habe er bereits mehrmals wegen Sehnenverkürzungen an den Händen (sogenannte schnellende Finger) operiert werden müssen. Die letzte Operation sei nicht korrekt verlaufen, was eine teilweise Deformation der linken Hand zur Folge gehabt habe. Eine Erkrankung des Verdauungssystems liege ebenfalls vor. Wie bereits erwähnt, habe bereits zweimal der Verdacht auf Darmverschluss bestanden. Der Beschwerdeführer sei von Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden, dass er den erheblichen Mehraufwand durch diverse Medikamente und die zu einem Gewichtsverlust von etwa 30 Kilo in den letzten Jahren führende strenge Diät steuerlich geltend machen könne. Dies habe er in all den Jahren aber nie gemacht. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Der Beschwerdeführer beantrage nicht die Ausstellung eines Behindertenpasses, sondern bitte um nochmalige Prüfung, ob auf Grund der neuen Tatsachen der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. auf 30 v.H. erhöht werden könne. Er habe beim ursprünglichen Antrag keine Angaben zur Schwächung des Immunsystems, der Fettleber, der Erkrankung des Verdauungssystems sowie den zahlreichen Operationen gemacht, weil er nicht als Simulant bzw. Scheinkranker gelten wolle.
Mit Schreiben vom 13.07.2015 reichte der Beschwerdeführer ein orthopädisches Attest vom 08.07.2015 nach.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge die Ärztin für Allgemeinmedizin, die auch das Gutachten vom 21.05.2015 erstellt hatte, um Überprüfung ihrer Einschätzung ersucht.
In ihrer Stellungnahme vom 10.08.2015 führte die Sachverständige im Wesentlichen Folgendes aus:
"...
Es wurde ein neuer Befund vorgelegt:
Dr. E. P. (Facharzt für Orthopädie), orthopädisches Attest, 8.7.15 (Abl. 19/20): chron. Rezidiv. Cervical- u. Lumbalsyndrom, rezid. Schultersteife li. bei RM-Läsion lire, ausgeprägte Plattfüße; Z. n. Duptytrensche Kontraktur OP v.a. IV Strahl und 4, Finger mit leichtem Rezidiv li.
Uneingeschränkte Funktion der Wirbelsäule, ohne objektivierbare Nervenausfallserscheinungen oder Muskelverschmächtigungen bei geringem radiologischen Befund erreichen keinen Grad der Behinderung. Ebenso erreichen Plattfüße, wiederholte Schultersteife und geringes Streckdefizit im Bereich der Finger der linken Hand keinen Grad der Behinderung, da keine maßgebliche bzw.-keine dauerhaften Funktionseinschränkungen objektivierbar sind. Der nachgereichte Befund bewirkt keine Veränderung der Einschätzung des Leidens. Eine schwerwiegende Einschränkung des Immunsystems ist aus den vorgelegten Befunden nicht erkennbar. Es ist auch keine spezifische Therapie dokumentiert. Fettleber und nun angegebenes Reizdarmsyndrom erreicht ohne schwerwiegende Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. Es wird festgehalten, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht, nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes, keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."
Mit Bescheid vom 31.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.02.2015 ab und stellte gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 25.06.2015 sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt worden. Wie der dem Bescheid beiliegenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 10.08.2015 zu entnehmen sei, seien die Einwände nicht geeignet gewesen, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Neue Befunde seien nicht vorgelegt worden.
Gegen den Bescheid vom 31.08.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.09.2015, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, die Leiden seien absolut zu gering eingestuft worden. Das noch zusätzlich vorgelegt aktuelle orthopädische Attest vom 08.07.2015 sei zu gering bzw. in keinster Weise gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer wiederholt zudem, dass sein Begehren nicht die Ausstellung eines Behindertenpasses sei, sondern er einzig und allein den Grad der Erwerbsminderung von 20 auf 30 v.H. erhöht haben wolle. Dies sei auf Grund seiner Leiden durchaus gerechtfertigt.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 11.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.05.2015, welches nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.05.2015 erstellt wurde. Das Gutachten setzt sich nachvollziehbar mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf einem umfassenden Untersuchungsbefund beruhen, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die vom Beschwerdeführer zum Gutachten erhobenen Einwände und der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 08.07.2015 wurden der Sachverständigen zur Überprüfung der getroffenen Einschätzung vorgelegt. Die Vorbringen betreffend die Erkrankung des Immunsystems, das Reizdarmsyndrom, die Fettleber, die durchgeführten Operationen, die Sehnenverkürzung in den Fingern sowie die Erkrankung des Verdauungssystems wurden in der daraufhin von der Sachverständigen erstatteten - oben im Detail wiedergegebenen - Stellungnahme vom 10.08.2015 ausführlich behandelt und festgehalten, dass keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgenommen werden könne. Die diesbezüglichen Ausführungen werden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auch nicht mehr bestritten. Er rügt darin nur mehr, dass die Leiden zu niedrig eingestuft worden seien und das zusätzlich vorgelegte aktuelle orthopädische Attest vom 08.07.2015 zu gering bzw. in keinster Weise gewürdigt worden sei.
Bezüglich der somit bestrittenen Einzelgrade der durch die Sachverständige festgestellten Leiden ist Folgendes festzuhalten:
Der beim Beschwerdeführer vorliegende und als Leiden 1 angeführte Diabetes mellitus ist nicht insulinpflichtig. Der im Zuge der Antragstellung vorgelegte Laborbefund vom 19.11.2014 zeigt einen eindeutig erhöhten HbA1C-Wert von 8,1. Die wurde auch mit Wahl des mittleren Rahmensatzes innerhalb der gewählten Positionsnummer berücksichtigt. Weiters ist festzuhalten, dass sich der HbA1C-Wert somit gegenüber dem im ebenfalls vorgelegten Laborbefund vom 05.07.2006 ausgewiesenen HbA1C-Wert von 10,2 eindeutig verbessert hat, wozu die vom Beschwerdeführer eingehaltene Diät beigetragen hat. Dieser Umstand wurde von der Sachverständigen jedoch in ihrem Gutachten berücksichtigt, in welchem sie diesbezüglich eine Mehraufwendung wegen Krankendiätverpflegung anführt und dafür einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ansetzt.
Der als Leiden 2 berücksichtigte Bluthockruck des Beschwerdeführers wurde mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ebenfalls korrekt eingestuft. Im Zuge der am 07.05.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung wurde beim Beschwerdeführer ein erhöhter Blutdruck von 140/90 gemessen. Damit liegt er im unteren Bereich der üblicherweise bei Bluthochdruck gemessenen Werte. Auch bei der Anamneseerhebung hatte der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er betreffend den Blutdruck medikamentös gut einstgestellt sei. Die somit von der Sachverständigen richtigerweise gewählte Positionsnummer 05.01.01 (leichte Hypertonie) der Anlage der Einschätzungsverordnung gibt einen fixen Rahmensatz von 10 v.H. vor. Der Grad der Behinderung von Leiden 2 wurde somit ebenfalls richtig bewertet.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, das im Rahmen des zum Sachverständigengutachten eingeräumten Parteiengehörs vorgelegte orthopädische Attest vom 08.07.2015 sei zu gering bzw. in keinster Weise gewürdigt worden. Diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 10.08.2015 ausdrücklich festgehalten hat, dass ein neuer Befund vom 08.07.2015 vorgelegt wurde. Sie gibt auch die vom Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in seinem Attest angeführte Diagnose wieder.
Sie führt diesbezüglich an: "Uneingeschränkte Funktion der Wirbelsäule, ohne objektivierbare Nervenausfallserscheinungen oder Muskelverschmächtigungen bei geringem radiologischen Befund erreichen keinen Grad der Behinderung. Ebenso erreichen Plattfüße, wiederholte Schultersteife und geringes Streckdefizit im Bereich der Finger der linken Hand keinen Grad der Behinderung, da keine maßgebliche bzw. keine dauerhaften Funktionseinschränkungen objektivierbar sind. Der nachgereichte Befund bewirkt keine Veränderung der Einschätzung des Leidens." Der Einwand, das orthopädische Attest sei in keinster Weise gewürdigt worden, ist somit nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher insgesamt keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Gutachten vom 21.05.2015 und die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
05 Herz und Kreislauf
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen
einzuschätzen.
Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
Leichte Hypertonie
10 %
...
09 ENDOKRINES SYSTEM
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig.
Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.
Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen.
Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen
Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe.
Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt.
Die häufigste endokrine Erkrankung - Diabetes mellitus - wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet.
Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen.
...
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus
ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt
den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
10 - 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes
..."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 21.05.2015 sowie die dazu ergangene gutachterliche Stellungnahme vom 10.08.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das durch diese eingeholte Sachverständigengutachten sowie die dazu ergangene Stellungnahme, zu welchen dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde. Auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren und vorgelegte Befunde wurde von der herangezogenen Sachverständigen detailliert eingegangen und wurden diese im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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