BVwG W135 2114507-1

W135 2114507-1Tribunal administratif fédéral17 déc. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W135 2114507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2114507.1.00

Spruch

W135 2114507-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.08.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 27.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte folgende medizinischen Unterlagen vor:

Gemeinsam mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 27.03.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde ein, den diese als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass wertete.

Die belangte Behörde befasste in der Folge einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In seinem Gutachten vom 18.05.2015 führte der Sachverständige, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes aus:

"Anamnese:

Kommt allein zur Untersuchung.

2003 Myocardinfarkt, KHK - 2006 operativer Eingriff im Bereich der HWS - degen. WS-Veränderungen - leichte Schwäche des M.quadrizeps fem. links - 2006 lumbaler WS-Eingriff mit Metallimplantat.

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe WS-Beschwerden - weiters manchmal drückende Herzbeschwerden.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

TASS 100mg, Crestor 10mg, Hydal retard, Infiltrationen, Myolastan, Lyrica 75mg

Betreuung durch FA f. Innere Med. und FA f. Orthopädie

Sozialanamnese:

Verheiratet, 3 erwachsene Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Beigebrachter Ambulanzbericht v. 5.5.2015 SMZ-Ost: PLIF L4/5

Abl. 8 Arztbrief Dr. G. FA f. Innere Med. v. 16.10.2014 - Z.n. Herzinfarkt 2003, KHK

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normal

Größe: 180 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput: keine Lippencyanose, unauffälliges Hörvermögen, Augen:

unauffällig

Collum: Narbe rechte Halsseite nach operativen WS-Eingriff, keine Stauungszeichen

Thorax: symmetrisch

Cor: Herztöne rhythmisch, rein, Frequenz 76/Min.

Pulmo: VA, Basen verschieblich, normaler KS

Abdomen: keine patholog. Resistenzen

WS: HWS: Streckhaltung, Kopfdrehen und -neigen 1/3 eingeschränkt,

BWS: unauffällig,

LWS: FBA 35 cm, Narbe nach PLIF, Rumpfdrehen und -neigen endlagig schmerzgehemmt, Verspannung der paravertebralen Muskulatur

OE: keine artikulären Behinderungen

UE: geringe Atrophie d. linken dorsalen Oberschenkelmuskulatur.

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da Z.n. abgelaufenen Myocardinfarkt.

05.05. 02

40

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Z.n. operativen Eingriffen Unterer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkung bei Z.n. cervikalen und lumbalen Eingriff (PLIF)

02.01. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesamt-GdB 50 v.H. weil der GdB der führenden Position 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um eine Stufe erhöht wird.

Gesamt-GdB ab 2015 anerkennbar.

...

[X] Dauerzustand

...

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja

nein

nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

[X]

ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

[X]

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist gehörlos

[X]

ist schwer hörbehindert

[X]

ist taubblind

[X]

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

[X]

ist Epileptikerin oder Epileptiker

[X]

bedarf einer Begleitperson

[X]

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

[X]

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

[X]

ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger

Prüfung der Auswirkungen der

festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Weiche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

..."

Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.07.2015 zum eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör ein und gab ihm die Gelegenheit, dazu bis zum 03.08.2015 Stellung zu nehmen, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid vom 11.08.2015 wies die belangte Behörde den am 27.03.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab und verwies in der Begründung im Wesentlichen auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.05.2015. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises hielt die belangte Behörde fest, dass über diesen nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 18.08.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde.

Gegen den die beantragte Zusatzeintragung abweisenden Bescheid vom 11.08.2015 wurde mit Schreiben vom 01.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Vorgebracht wird, dass keine richtige Untersuchung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich auf den Zehenspitzen stehen müssen, was er nur schwer gekonnt habe. Dann habe er sich anziehen dürfen und sei entlassen worden. Von den beiden Operationen der linken Hand, welche er nur sehr schwer und mit massiven Schmerzen benutzen könne, sei nichts vermerkt worden. Vielleicht werde er ein weiteres Mal operiert. Im Bescheid sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er keinen Einspruch erhoben habe. Er sei zu dieser Zeit in der Steiermark gewesen und habe deswegen einen Bekannten gebeten, den Einspruch für ihn zu erledigen, worauf dieser leider vergessen habe. Weiters sei auch von den Beschwerden in den Beinen, welche das Gehen manchmal fast unmöglich machen würden, nichts vermerkt worden. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren auf Grund seiner Schmerzen unter einer Depression, die mit einigen Antidepressiva und Schlafpulver behandelt werde. Das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei dem Beschwerdeführer unmöglich, da es leider nicht immer einen Sitzplatz gebe und er nicht lange stehen könne. Mit der rechten Hand könne er sich noch anhalten, aber mit der linken Hand sei dies gar nicht möglich. In engen Räumen mit vielen Menschen habe der Beschwerdeführer zudem Platzangst.

Die Beschwerde vom 01.09.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015 vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2015, dem Beschwerdeführer am 23.10.2015 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer das im Rahmen des angefochtenen Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vollständig übermittelt und ihm in Wahrung des Parteiengehörs nochmals die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen ist. Er stellte am 27.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.05.2015, in welchem auf Grund der vorgenommenen persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht wird. Der Sachverständige hält in dem von ihm erstellten Untersuchungsbefund fest, dass bei den oberen Extremitäten keine artikulären Behinderungen vorliegen. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde selbst an, dass das Anhalten mit der rechten Hand noch möglich sei. Bei den unteren Extremitäten stellt der Gutachter lediglich eine geringe Atrophie der linken dorsalen Oberschenkelmuskulatur fest. Alle im Zuge des Verfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde betreffend die Wirbelsäule standen dem Sachverständigen bei seiner Gutachtenerstellung bereits zur Verfügung. Im Ambulanzbericht des XXXX vom 05.05.2015 wird darüber hinaus festgehalten, dass ein MRT der Lendenwirbelsäule einen zufriedenstellenden Befund im operierten Segment zeige und auch die Nachbarsegmente altersentsprechend seien. Sowohl bezüglich der Halswirbelsäule als auch der Lendenwirbelsäule bestehe kein neurochirurgischer Handlungsbedarf. Die Gesamtmobilität und das Gangbild werden vom Sachverständigen in seinem Gutachten als unauffällig beschrieben. Der Sachverständige hält auf Grund seines Untersuchungsbefundes fest, dass beim Beschwerdeführer somit keine Funktionseinschränkungen vorliegen würden, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.

Im Rahmen der Beschwerde wurden keine neue Befunde oder sonstige Beweismittel zur Vorlage gebracht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht richtig untersucht worden, kann nicht gefolgt werden. Dem vorliegenden Gutachten, welches dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht in vollständiger Form übermittelt und von ihm nicht beeinsprucht wurde, ist zu entnehmen, dass vom Sachverständigen ein umfassender Untersuchungsbefund erhoben wurde; auf die oben im Detail wiedergegebenen Ausführungen im Sachverständigengutachten wird verwiesen. Dies widerspricht dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe bei der Untersuchung lediglich auf den Zehenspitzen stehen müssen und sei dann gleich wieder entlassen worden.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die beiden Operationen der linken Hand nicht vermerkt worden seien. Die einzige Erwähnung des Handgelenkes findet sich in der bei Antragstellung vorgelegten, durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vorgenommenen kurzen Auflistung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen. Diesbezügliche objektivierbare Befunde liegen im Akt jedoch nicht auf und wurden solche auch in Zuge der Beschwerdeerhebung nicht vorgelegt. Gleiches gilt für die in der Beschwerde angeführte Depression. Diese wird lediglich ein einem Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 16.10.2014 im Rahmen einer Diagnosenliste angeführt, dies jedoch ohne weitere Ausführungen. Die eingewendete, bei engen Räumen mit vielen Menschen auftretende Platzangst wird in der Beschwerde das erste Mal erwähnt und durch keine Befunde belegt. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer zu den derzeitigen Beschwerden an, dass er Wirbelsäulenbeschwerden und manchmal drückende Herzbeschwerden habe. Die nunmehr im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden wurden mit keinem Wort erwähnt.

Was den Umstand betrifft, dass in der vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 14.10.2014 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, mehrere Stockwerke Stiegen zu steigen, ist festzuhalten, dass dies nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht, da daraus nicht abgeleitet werden kann, dass dem Beschwerdeführer das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist.

Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinem Beschwerdevorbringen die erfolgte Einschätzung des Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Gutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten vom 18.05.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I. 57/2015 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen."

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

..."

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 18.05.2015 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen "Koronare Herzkrankheit" und "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer ist den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem im Auftrag der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.05.2015, welches dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht in vollständiger Form übermittelt wurde. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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