W135 2113651-1•BVwG W135 2113651-1
W135 2113651-1Tribunal administratif fédéral17 déc. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2113651-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.06.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 12.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister folgende Befunde vor:
? Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie vom 02.03.2015
? MRT-Befund des Hüftgelenkes rechts im Seitenvergleich vom 05.02.2015
? Befund "HüftvergleichsA. und beide Hüftgelenke axial im Stehen" vom 17.12.2014
? MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 06.11.2014
Die belangte Behörde befasste in der Folge eine Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung sowie hinsichtlich des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Im Sachverständigengutachten vom 08.04.2015 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag - im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
"Anamnese:
Sie hätte seit vielen Jahren Schmerzen an der LWS mit Ausstrahlung in das re. Bein, in den Oberschenkel, pseudoradikulär, beuge- und streckseitig bis zum Kniegelenk. Weiters hätte sie Schmerzen in der re. Leiste, wenn sie das Bein anhebe, z.B. beim Einsteigen in das Auto.
...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT der LWS 6.11.14 Abl. 4: Prolaps L5/S1, multisegmentale Osteochondrosen
Röntgen beider Hüftgelenke 17.12.2014 Abl. 5: geringe Coxarthrose bds.
MRT re. Hüfte 5.2.15 Abl. 6: fragl. Synovialitis, etwas verdicktes Lig. cap. fem.
Befundbericht XXXX 2.3.15 Abl. 7: empfohlen wird stabilisierende WS-Gymnastik und Kontaktierung eines Spezialisten für Hüftarthroskopie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 171 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute: bland
Wirbelsäule - Beweglichkeit
HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt
BWS: gerade
LWS: Seitneigen nach links bis 35° möglich, nach rechts bis 35° möglich
FBA: aufgrund mangelnder Compliance erreichen die Fingerspitzen die Knie
Obere Extremitäten: Beidhänderin
Rechts:
Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,
Ellbogengelenk: frei
Handgelenk: frei
Finger: o.B.
Links:
Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich
Ellbogengelenk: frei
Handgelenk: frei
Finger: o.B.
Kraft und Faustschluß: bds. frei
Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich
Untere Extremitäten:
Rechts:
Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil
OSG: frei
Links:
Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil
OSG: frei
Varizen: bds. keine
Füße: bds. leichter Senk-Spreizfuß
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, kein Gehbehelf
Status Psychicus:
unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.-Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:-Pos.Nr.-GdB %
1-Degenerative WS-Veränderungen, Bandscheibenvorfall L5/S1
Unterer Rahmensatz dieser Pos., da eine mittelgradige funkt. Einschränkung, aber keinerlei neurologische Ausfälle vorliegen.-02.01.02-30
2-Beginnende Hüftgelenksabnützung beidseits
Unterer Rahmensatz dieser Pos., da so gut wie keine funkt. Einschränkung, aber glaubhafte Beschwerden bestehen.-02.05.08-20
-Gesamtgrad der Behinderung-30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen geringer funkt. Zusatzrelevanz nicht erhöht wird.
...
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine; aus orthopädischer Sicht ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Gehbehelf gut möglich. Das Ein- und Aussteigen in bzw. von ÖVM ist bei oben angeführter Beweglichkeit der OE und UE uneingeschränkt möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, das Anhalten ist uneingeschränkt möglich.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung gegeben.
Mit Schreiben vom 22.05.2015 nahm die Beschwerdeführerin, nunmehr bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), zum Sachverständigengutachten Stellung und führte aus, für die unter der laufenden Nummer 2 angeführte Gesundheitsschädigung wäre auf Grund der Schwere der Erkrankung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Dies vor allem deswegen, weil sehr wohl eine funktionelle Einschränkung vorhanden gewesen sei, insbesondere bei Außenrotation mit gleichzeitiger Beugung. Da sich die Beschwerden verstärkt hätten, sei die Beschwerdeführerin am 11.05.2015 an der Hüfte operiert worden. Auch für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung hätte ein höherer Grad der Behinderung herangezogen werden müssen, weil bei der Beschwerdeführerin nicht nur ein Bandscheibenvorfall L5/S1 vorliege, sondern sie zudem an multisegmentalen Diskusprotrusionen der LWS mit Irritation der abgehenden Nervenwurzeln leide. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer depressiven Anpassungsstörung, was bis jetzt nicht richtsatzmäßig eingestuft worden sei. Neben der Vollmachtserklärung liegen dem Schreiben folgende Unterlagen bei:
? Patientenbrief des orthopädischen XXXX vom 13.05.2015
? Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 26.03.2015
? Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie vom 02.03.2015 (bereits vorgelegt)
? Überweisung an eine Psychotherapeutin durch eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin auf Grund der Diagnose "Depressive Anpassungsstörung" vom 05.05.2015; als Zweck der Überweisung wird "Psychodiagnostik erbeten!" angeführt
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Überprüfung der erfolgten Einschätzung vorgelegt. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.06.2015 hält die Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die bereits das Gutachten vom 08.04.2015 erstellt hatte, unter anderem fest, dass auf Grund einer durchgeführten mini-open CAM Resektion und Synovektomie der rechten Hüfte davon auszugehen sei, dass die Beschwerden an der rechten Hüfte damit saniert worden seien und keine Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten sei. Aus orthopädischer Sicht komme es zu keiner Änderung der Einschätzung vom 08.04.2015.
In einer weiteren Stellungnahme vom 26.06.2015 hält die stellvertretende Leiterin des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde fest, die depressive Anpassungsstörung erreiche bei noch nicht abgeschlossener Diagnostik keinen Grad der Behinderung und verwies dazu auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Überweisung einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin auf Grund der Diagnose "Depressive Anpassungsstörung" vom 05.05.2015 an eine Psychotherapeutin, in welcher als Zweck der Überweisung "Psychodiagnostik erbeten!" angeführt wird.
Mit angefochtenem Bescheid vom 29.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe.
Gegen den Bescheid vom 29.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 31.07.2015, bei der belangten Behörde am 18.08.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird erneut, dass für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre, da die Beschwerdeführerin an multisegmentalen Diskusprotrusionen der LWS mit Irritation der abgehenden Nervenwurzeln leide. Zusätzlich leide sie an Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen der LWS sowie akutem CVS. Es komme dadurch zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, da eine stärkere körperliche Belastung wie schweres Heben und langes Stehen nicht möglich sei. Für die beidseitigen Hüftgelenksdegenerationen wäre ebenfalls ein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. heranzuziehen gewesen. Dies vor allem deswegen, weil die Hüftgelenksabnützung an der rechten Hüfte bereits so weit fortgeschritten gewesen sei, dass diese habe operiert werden müssen. Trotz dieser Operation bestehe sehr wohl eine funktionelle Einschränkung (insbesondere bei Rotationsbewegungen) und die Beschwerden an der rechten Hüfte seien damit keinesfalls saniert. Außerdem leide die Beschwerdeführerin weiterhin unter Schmerzen in den Hüftgelenken. Zwischen den angeführten Gesundheitsschädigungen liege eine gegenseitige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Zudem sei auch eine depressive Anpassungsstörung, die eine Therapie erfordere, richtsatzmäßig einzustufen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie beantragt. Der Beschwerde sind folgende Unterlagen beigelegt:
? die bereits vorgelegten Überweisung an eine Psychotherapeutin durch eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin auf Grund der Diagnose "Depressive Anpassungsstörung" vom 05.05.2015
? Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.06.2015
? Patientenkarte sowie zwei Röntgenbilder der Halswirbelsäule des Salzkammergut-Klinikums, Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 23.07.2015
Die Beschwerde vom 31.07.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2015 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 reichte der KOBV einen MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 02.09.2015 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 12.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.04.2015, ergänzt durch deren gutachterliche Stellungnahme vom 06.06.2015.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Auf die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde wird in der das Gutachten vom 08.04.2015 ergänzenden Stellungnahme vom 06.06.2015 ausführlich und schlüssig eingegangen.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die beiden festgestellten Gesundheitsschädigungen jeweils mit einem zu geringen Grad der Behinderung eingeschätzt worden seien. Für die als Leiden 1 angeführte Funktionseinschränkung "Degenerative WS-Veränderung, Bandscheibenvorfall L5/S1" müsse ein höherer Grad der Behinderung angesetzt werden, da die Beschwerdeführerin auch an multisegmentaler Diskusprotrusion der Lendenwirbelsäule mit Irritation der abgehenden Nervenwurzeln leide. Einen diese Erkrankung diagnostizierenden Befundbericht legte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Antragstellung vom 12.03.2015 vor. Dieser stand der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie daher bereits bei Erstellung ihres Gutachtens vom 08.04.2015 zur Verfügung und wurde auch mitberücksichtigt. Dies wird dadurch belegt, dass die Gutachterin den Befundbericht in ihre Liste der relevanten Befunde aufgenommen hat. In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide zusätzlich an Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule. Auch diese Gesundheitsschädigungen sind im bereits bei Antragstellung vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie enthalten und wurden im Leiden 1 "Degenerative WS-Veränderungen, Bandscheibenvorfall L5/S1" mitberücksichtigt.
Bei dem eingewendeten Cervical-Syndrom handelt es sich ebenfalls um eine degenerative Wirbelsäulenveränderung. Diesbezügliche Befunde legte die Beschwerdeführerin zwar erst mit ihrer Beschwerde vor, doch wurde die von dieser Gesundheitsschädigung beeinträchtigte Halswirbelsäule bereits durch die sachverständige Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin begutachtet. Bei der Begründung der Wahl der Positionsnummer berücksichtigt die Sachverständige die auch in anderen Abschnitten der Wirbelsäule vorliegenden funktionellen Einschränkungen. Sie führt jedoch aus, es lägen keinerlei neurologische Ausfälle vor, weshalb der untere Rahmensatz dieser Position zu wählen ist.
Weiters wird von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass auch für die als Leiden 2 festgestellte beidseitige Hüftgelenksabnützung ein zu geringer Grad der Behinderung angesetzt worden sei. Dies vor allem deswegen, weil das Leiden an der rechten Hüfte bereits so weit fortgeschritten gewesen sei, dass diese habe operiert werden müssen. Diese Operation fand nach der Erstellung des Gutachtens vom 08.04.2015 statt und konnte in diesem daher noch nicht berücksichtigt werden. Nach Vorlage des die Operation belegenden Patientenbriefes des orthopädischen XXXX vom 13.05.2015 ersuchte die belangte Behörde die Gutachterin um neuerliche Prüfung, ob ihre Einschätzung der Gesundheitsschädigungen geändert werden müsse. In ihrer orthopädisch-fachärztlichen Stellungnahme vom 06.06.2015 führt die Gutachterin aus, es komme aus orthopädischer Sicht zu keiner Änderung der Einschätzung vom 08.04.2015. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden an der rechten Hüfte nunmehr saniert seien. Der KOBV bringt nunmehr in der Beschwerde vor, trotz der Operation würde weiterhin eine funktionelle Einschränkung bestehen und die Beschwerdeführerin leide auch weiterhin unter Schmerzen im Hüftgelenk. Es mag durchaus zutreffen, dass keine vollständige Sanierung der Hüfte erreicht werden konnte, doch ist dadurch jedenfalls - wie auch von der Sachverständigen ausgeführt - keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher bei der gutachterlichen Begutachtung vom 08.04.2015 vorlag, eingetreten. Die diesbezüglich vorgelegten Befunde belegen lediglich die Durchführung der Operation. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daraus nicht ableiten und wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.
Vorgebracht wird weiters, dass zwischen den Gesundheitsschädigungen eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Dies wird auch im Sachverständigengutachten vom 08.04.2015 bestätigt. Wie die Gutachterin ausführt, ist die funktionelle Zusatzrelevanz jedoch gering, weshalb das führende Leiden 1 durch Leiden 2 auch nicht erhöht wird.
Was das Vorbringen betrifft, die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Anpassungsstörung, wird festgehalten, dass diesbezüglich keinerlei objektivierbarer Befund im Akt aufliegt. Vorgelegt wurde lediglich eine Überweisung an eine Psychotherapeutin durch eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin auf Grund der Diagnose "Depressive Anpassungsstörung" vom 05.05.2015. Als Zweck der Überweisung wird "Psychodiagnostik erbeten!" angeführt. Diesbezüglich wird vom Ärztlichen Dienst ausgeführt, dass die depressive Anpassungsstörung bei noch nicht abgeschlossener Diagnostik keinen Grad der Behinderung erreiche.
Das Sachverständigengutachten vom 08.04.2015 sowie die dazu ergangene gutachterliche Stellungnahme vom 06.06.2015 sind daher vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.
Das Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
...
02.01. 02-Funktionseinschränkungen mittleren Grades-30 - 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel:
Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30 %:
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen
andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40 %:
Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen
maßgebliche Einschränkungen im Alltag
...
Hüftgelenke
...
02.05. 08-Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig-20 - 40 %
Streckung/Beugung bis zu 0-10-90°
mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit"
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.04.2015 sowie die dazu ergangene gutachterliche Stellungnahme vom 06.06.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Wenn der KOBV zum Beweis des Vorliegens einer depressiven Anpassungsstörung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie beantragt, so handelt es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 46 Rz 16).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.04.2015 sowie der dazu ergangenen gutachterlichen Stellungnahme vom 06.06.2015, welche als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden und zu welchen der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.