W135 2112053-1•BVwG W135 2112053-1
W135 2112053-1Tribunal administratif fédéral17 déc. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2112053-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.06.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 22.06.2011 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2011 abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 19.04.2012 abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.
Der Beschwerdeführer brachte nunmehr am 20.10.2014 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein und legte dabei ein Konvolut an aktuellen medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Innere Medizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 02.12.2014 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes ausgeführt:
"...
Befragt zum Verlauf seit der letzten Untersuchung gibt er an, dass sich sein gesundheitlicher Zustand in jeder Hinsicht verschlechtert habe, er sei bei Gericht nicht korrekt behandelt worden, er legt auch eine Reihe von Gerichtsgutachten vor, diese werden in Kopie zum Akt genommen.
Im Akt ein Befund des Facharztes für Innere Medizin, Dr. U., vom 17.09.2014 in Abl. 38 und 39, dieser enthält eine Liste von Diagnosen und Symptomen, sowie die Therapieangabe. Dazu gibt der Antragsteller an, dass er diese Medikation auch einnimmt.
Die Gerichtsgutachten zu XXXX , aus den Fachgebieten HNO, innere Medizin, Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie werden in Kopie zum Akt genommen.
Weiters noch Befunde aus der Ordination Dr. W. im Akt, darunter einer Echokardiografie, die eine normale Linksventrikelfunktion zeigt sowie eine Langzeitblutdruckmessung, welche Ausgangspunkt für eine Therapiemodifikation gewesen ist.
Behandiung(en) / Medikamente / Hilfsmittel
Mitgebrachte Medikamentenliste wurde dem Akt beigefügt.
Medikamente wie in folgendem Befund: Dr. U., vom 17.09.2014
Sozialanamnese: Eine Sozialanamnese wird nur so weit erhoben, als sie für die Begutachtung im internistischen Fachbereich von Bedeutung ist.
Beruf: ohne Beschäftigung seit 2003, zuletzt technischer Angestellter und Produktionsleiter in der Metallbranche.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Im August 2014 wurde im XXXX eine Meniskus-OP durchgeführt, dazu legt er ebenfalls einen Befund vor und wird dieser in Kopie zum Akt genommen, ebenso der zuvor angefertigte Befund der MRT des Kniegelenks vom Juni 2014.
Untersuchungsbefund vom 02.12.2014:
Größe: 173 cm Gewicht: 90 kg, was zugleich das höchste Gewicht ist
Blutdruck: 135/85 mmHg, dazu gibt er an, dass der Blutdruck sehr schwanke, bei der Hausärztin habe er gestern 180 gehabt, Frequenz:
80/Min.
Gesamtmobilität - Gangbild:
normal
Status - Fachstatus:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand mäßig adipös
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: Veränderungen durch Psoriasis
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene, gut saniert, Kronen
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen eingeschränkte Beweglichkeit des li. Knies, sonst altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, Psoriasis ausgedehnt an den Beinen, geringfügiger auch im Capillicium und an den Ellbogen
...
Ergebnis der am 02.12.2014 durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Depressio 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da auch eine stationäre Behandlung notwendig gewesen ist und die medikamentöse Therapie fortgesetzt wird.
30
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Lumboischialgie Oberer Rahmensatz, da jahrelanges Leiden mit nachgewiesenen radiologischen Veränderungen.
g.z. 02.01.01
20
3
Schuppenflechte Unterer Rahmensatz, da stärkere Ausprägung an den Beinen, sonst nur geringfügig.
20
4
Hypertonie
10
5
Bewegungsbehinderung des linken Knies nach Meniskus-OP
g.z. 02.05.27
10
6
Gering- bis mittelgradige Innenohrstörung beidseits
20
7
Tinnitus beidseits
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht.
Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.
...
[X] Dauerzustand
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer zu dem eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Stellungnahme vom 17.02.2015 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht einverstanden, da sich sein Gesundheitszustand seit 2012 wesentlich verschlechtert habe. Dies besonders im psychischen Bereich, weshalb der Beschwerdeführer einen variablen Bluthockdruck habe.
Nach Ersuchen der belangten Behörde um Vorlage aktueller Befunde, reichte der Beschwerdeführer folgende medizinischen Unterlagen nach:
? Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 11.03.2015
? Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie vom 07.03.2015, in dem unter anderem ausgeführt wird:
"Aus psychiatrischer Sicht scheint die Neueinstufung der MdE dringend angezeigt, da sich die psychische Symptomatik im Laufe der letzten Jahre deutlich verschlechtert hat. Die psychischen und die körperlichen Störungsbilder beeinflussen sich gegenseitig negativ. Das gesamte Erkrankungsbild wird durch die psychosozialen Belastungen - die Langzeitarbeitslosigkeit, dem Sinnverlust, der Perspektivenlosigkeit, dem Verlust an Ich-Werten - verschlechtert. ... Aus Sicht des Gutachters besteht daher eine MdE von mindestens 50%."
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 25.03.2015 den Akt des Beschwerdeführers und die neu vorgelegten Befunde nochmals dem Ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um Überprüfung der erfolgten Einschätzung vor.
Die Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin vom 07.04.2015, der bereits das Gutachten vom 02.12.2014 erstellt hatte, enthält folgende Ausführungen zu den durch den Beschwerdeführer nachgereichten Befunden:
"Aktenblatt 108, 11.03.2015, Dr. U., Facharzt für Innere Medizin: im wesentlichen Angaben der Diagnosen, die bereits im Gutachten vom 02.12.2014 genannt sind. Die Durchsicht ergibt keine weiteren somatischen Diagnosen, die eine Änderung oder Ergänzung der Diagnosenliste im Gutachten vom 02.12.2014, laufende Nrn. 2-7 erforderlich machen würden.
Aktenblatt 105, 07.03.2015, Dr. V., psychiatrisches Gutachten: es werden in Aktenblatt 96 eine Reihe von neurologisch/psychiatrischen Diagnosen genannt, diesbezüglich wird eine aktenmäßige Begutachtung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie angeregt mit der Fragestellung, ob diese Diagnosen mit der laufend Nummer 1 der Diagnosenliste in Einklang zu bringen sind."
In weiterer Folge befasste die belangte Behörde einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und der Erstellung eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens. Im Gutachten vom 11.06.2015 wird Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Aktenstudium Abl 1 am 16.6.2011 bis Abl 109 am 26.3.2015:
Gesamtgrad der Behinderung am 19.7.2011 20% (degenerative WS-Veränderungen, Bandscheibenschädigung, Lumboischialgie, Schuppenflechte, Bluthochdruck, Depression, Hyposomnie, Paniksyndrom).
Nach Berufung und Nachreichung von Befunden wurde fachärztlich der Behinderungsgrad aufgrund der Depression ab 7.2.2012 auf 30% erhöht.
Eine neuerliche Berufung wurde abgewiesen.
Ein Antrag um Behindertenpass erfolgte am 20.10.2014.
Sachverständigengutachten von 2013 (internistisch, orthopädisch, neuropsychiatrisch, HNO) wurden nachgebracht.
Eine weitere Begutachtung und Einstufung durch das Sozialministeriumsservice Wien (SMSW) erfolgt mit 30% am 2.12.2014.
Eine Einwendung erfolgte am 17.2.2015, Abl 93 "besonders im psychischen Bereich". Ein rezentes psychiatrisches Gutachten mit Forderung auf 50%igen Behinderungsgrad und ein ärztliches Attest des behandelnden Internisten liegt im Akt auf.
Im Rahmen der Stellungname zum Parteiengehör erfolgt somit heute eine neuropsychiatrische Begutachtung:
...
Anamnese:
Ich bin erkrankt an der Schilddrüse. Ich habe stark gezittert.
Befundvorlage: M.Basedow laut Befund vom 12.5.15, in der KA-Rudolfstiftung alle 2 Wochen derzeit ambulante Therapien
Psychiatrische Behandlungen erfolgen seit kurzem bei ESRA/Dr.Salzer alle 3 Wochen, keinen Befund aktuell erhalten. Medikamente sind geplant, aber das gehe erst nach der Schilddrüsenbehandlung.
"Ich kann jetzt keine antidepressiven Medikamente einnehmen wegen der Schilddrüse. Die Psoriasis ist jetzt gut, der Blutdruck ist labil trotz Medikation.
Ich muss jetzt Hämorrhoiden operieren lassen.
Ich habe Herzrasen, Müdigkeit, Schwitzen, kann schlecht schlafen. Ich habe als früher leitender Angestellter gearbeitet, ich bin seit 2003 arbeitslos nach dem Konkurs der Firma durch Tod des Chefs. Ab 2007 bin ich gemobbt worden vom AMS. Ich habe beim Sozialgericht meine Situation beeinsprucht und der oberste Gerichtshof hat mir noch kein Urteil ausgestellt. Ich bin diskriminiert worden wegen meiner Immigrationswurzeln. Egal wo ich mich bewerbe, stelle ich fest, dass die Firnen vorbereitet sind und dass man vom AMS anschließend gegen meine Bewerbung interveniert. Egal was ich sage in den Kursen, die Trainer ignorieren mich und mobben mich. Ich bin ein sehr gut ausgebildeter Facharbeiter, ich wollte nicht in einem Arbeitstraining mit Behinderten arbeiten. Das ist mir zu anstrengend, weil ich nicht mit Behinderten zusammenarbeiten kann, das belastet mich zu sehr wegen meines Mitleides. Ich werde vom AMS gemobbt. Das AMS hat verhindert, dass ich eine Arbeit bekomme, man hat das hintertrieben mit Telefonaten.
Ich bin total kaputt, ich kann nicht mehr arbeiten, mein Leben ist schon ruiniert. Ich will mit der Pension bis zum 60.Lj warten, ich will am 1.5.2018 in Pension gehen."
Neuropsychiatrischer Status:
Antrieb gering gesteigert, Ductus beschleunigt, etwas sprunghaft, jedoch das ziel erreichend, susp. paranoide inhalte, Schlafstörungen, Vegetative Symp. mit Tagesmüdigkeit, Konzentration ausreichend, Gedächtnis ausreichend, Stimmung sorgenvoll, dysphorisch, Aufmerksamkeit ausreichend, orientiert, logisches Denken intakt.
Caput Und HN: unauffällig,
Extr: Tonus, Kraft, Sens. Und Koordination intakt, Refl. Mittel!, symm. Keine Ausfälle. Rumpf: unauffällig, Gang und Stand unauffällig.
Stellungnahme:
Das neuropsychiatrische VGA vom 2.2.2012 stellt eine Depression fest, GdB 30% "da eine stationäre Aufnahme 2011 bei weiterer Therapienotwendigkeit vorliegt". "Eine Antriebsstörung, depressive Stimmung, Ein- und Durchschlafstörungen und subjektiv kognitive Defizite" sind dokumentiert.
Diese Einschätzung wird am 2.12.14 auf Abl 87 übernommen. Neue Befunde, welche eine Verschlechterung des psychischen Zustandes dokumentieren, lagen nicht vor.
Neu vorgelegtes Gutachten XXXX vom 7.3.2015, Abl 95-105:
"die psychische Symptomatik hat sich im Laufe der letzten Jahre deutlich verschlechtert. Die psychischen und körperlichen Störungsbilder beeinflussen sich gegenseitig negativ. Das gesamte Erkrankungsbild wird durch die psychosozialen Belastungen - die Langzeitarbeitslosigkeit, dem Sinnverlust, die Perspektivlosigkeit dem Verlust an Ich-Werten -verschlechtert."
"Aus Sicht des Gutachters besteht daher eine MdE von mindestens 50%"
Dazu ist festzustellen:
Seit 2011 war kein weiterer stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig.
Psychiatrische Therapie wurde nun begonnen, aufgrund der Hyperthyreose steht die internistische Behandlung im Vordergrund und es muss noch mit der antidepressiven Medikation abgewartet werden.
Die Medikamente wurden bisher überwiegend durch den Internisten verordnet, da Misstrauen zu anderen Ärzten vorliegt.
Es wird medikamentöse/antidepressive Therapie in niedriger Dosis eingenommen. Es ist abzuwarten inwieweit die internistische Behandlung der Schilddrüse die psychiatrische Symptomatik bessert. Eine psychiatrische Befundvorlage wurde empfohlen.
Psychotherapie erfolgte bisher nicht.
Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt (psychiatrisch) erfolgte bisher nicht.
Zusammenfassung:
Die bisherige Einschätzung der psychiatrischen Symptomatik mit dem entsprechenden Rahmensatz entspricht dem Schweregrad der Behinderung.
Übernahme der Pos 1 von Abl 8)
Depressio 03.06.01 30%
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da eine stationäre Behandlung notwendig gewesen ist und die medikamentöse Therapie fortgesetzt werden muss
Da die derzeitige Behandlung noch nicht abgeschlossen ist und eine Besserung der aktuellen psychiatrischen Symptome innerhalb von 6 Monaten zu erwarten ist, liegt kein Anlass vor den zuletzt erhobenen GdB zu verändern.
Eine Befundnachreichung sollte erfolgen."
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 25.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die geeignet wären, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid vom 25.06.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.07.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.07.2015, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass das dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverständigengutachten nicht schlüssig sei. Aus dem von ihm beigelegten Gutachten vom 07.03.2015 und auch aus den Befunden seiner behandelnden Ärztin gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung derzeit schweren Grades an einer ausgeprägten psychotischen bzw. wahnhaften Symptomatik leide, bei der trotz bestehender Behandlung von einer Chronifizierung auszugehen sei. Laut Einschätzungsverordnung sei damit zumindest von einem Grad der Behinderung von 50 % auszugehen (03.06.02 bzw. 03.02.03). Da im Gutachten bestehende fachärztliche Befunde und die bestehende Erkrankung nicht ausreichend gewürdigt worden seien und dieses zudem nicht schlüssig sei, sei die Einschätzung mit 30 v.H. zu Unrecht erfolgt. Neben dem bereits im Zuge seiner Stellungnahme vom 17.02.2015 vorgelegten Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie vom 07.03.2015 ist der Beschwerde ein fachärztlicher Befundbericht einer Ambulanz für Spätfolgen und Erkrankungen des Holocaust- und Migrations-Syndroms vom 07.07.2015 angeschlossen.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2015 vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015, dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 04.09.2015 zugestellt, wurden dem Beschwerdeführer die im Rahmen des angefochtenen Verfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten in vollständiger Form übermittelt und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
In seiner am 09.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer vor, in den eingeholten Sachverständigengutachten seien wesentliche Erkrankungen nicht berücksichtigt worden. In der Beurteilung finde sich ausschließlich die psychiatrische Diagnose Depressio. Der Beschwerdeführer leide aber zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung derzeit schweren Grades an einer ausgeprägten psychotischen bzw. wahnhaften Symptomatik. Dies gehe sowohl aus dem vorgelegten Gutachten vom 07.03.2014 als auch aus den Befunden seiner behandelnden Ärztin hervor. Obwohl er seit mehreren Monaten laufend behandelt werde, sei von einer Chronifizierung des Leidens auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Erkrankung, die zu einer massiven Beeinträchtigung auch im Alltag führe, nicht berücksichtigt worden sei. Der Gutachter habe auch nicht schlüssig dargelegt, warum das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie bzw. die Diagnose der behandelnden Ärztin nicht für relevant oder zutreffend erachtete worden seien und warum er in der Beurteilung davon abweiche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 20.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.12.2014 und dessen dazu auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers erstatteten gutachterlichen Stellungnahme sowie dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11.06.2015. Die Sachverständigengutachten wurden unter Berücksichtigung sämtlicher im Verfahren vorgelegter Befunde und Gutachten erstellt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.12.2014 und 11.06.2015 erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft. Das internistische Gutachten vom 02.12.2014 setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen.
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass der von der belangten Behörde herangezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, dieses Fachgebiet betreffend wesentliche Erkrankungen nicht berücksichtigt habe, da sich in dessen Gutachten ausschließlich die psychiatrische Diagnose "Depressio" finde, obwohl der Beschwerdeführer zusätzlich an einer ausgeprägten psychotischen bzw. wahnhaften Symptomatik leide, was sowohl aus dem vorgelegten Gutachten vom 07.03.2015 als auch aus den Befunden seiner behandelnden Ärztin hervorgehe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 11.06.2015, welchem eine neuropsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zugrunde liegt, unter Berücksichtigung sämtlicher, dieses Fachgebiet betreffender Befunde erstellt wurde und darin auch ausführlich zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Privatgutachten vom 07.03.2015, das auch eine Auflistung der derzeitigen psychiatrischen Symptomatik enthält, Stellung genommen wird. Hierzu wird auf die oben im Detail wiedergegebene Stellungnahme des Sachverständigen verwiesen. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, stellt der Gutachter - auch unter Berücksichtigung des Privatgutachtens - schlüssig fest, dass die bisherige Einschätzung der psychiatrischen Symptomatik mit dem Rahmensatz von 30 v.H. dem Schweregrad der Behinderung entspreche. Die Zuordnung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers der Position 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Krankheitsbild "Manische, depressive und bipolare Störungen") mit dem Rahmensatz von 30 v.H. ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar; der Sachverständige begründet den gewählten Rahmensatz (zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, somit 30 v.H.) damit, dass eine stationäre Behandlung notwendig gewesen ist und die medikamentöse Therapie fortgesetzt werden muss. Die Wahl dieser Positionsnummer wird auch mit den weiteren Ausführungen im Sachverständigengutachten untermauert, dass im Fall des Beschwerdeführers seit 2011 kein weiterer stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig war und eine psychiatrische Therapie erst begonnen wurde (dem vorgelegten Befundbericht vom 07.07.2015 zu Folge befindet sich der Beschwerdeführer seit 02.04.2015 in psychiatrischer Behandlung) und vom Beschwerdeführer eine medikamentöse/antidepressive Therapie in niedriger Dosis eingenommen wird.
Wenn im Privatgutachten ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliege, so ist nicht erkennbar, auf welchen Kriterien diese Einschätzung basiert. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Gutachten insbesondere nicht erkennbar, dass diese Einschätzung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung, die im gegenständlichen Fall anzuwenden ist, erfolgte.
Der im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs vorgelegte Befundbericht des Psychosozialen Zentrums ESRA vom 07.07.2015 vermag das nervenfachärztliche Gutachtensergebnis vom 11.06.2015 nicht zu entkräften, da diesem keine Krankheitsbilder zu entnehmen sind, die nicht bereits zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 11.06.2015 vorgelegen wären. Es wird in diesem Befundbericht im Übrigen auch nicht die Auffassung vertreten, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher insgesamt keinen Anlass zur Annahme, dass die vorliegenden Gutachten vom 02.12.2014 und vom 11.06.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Die Ausführungen zum Krankheitsbild "Affektive Störungen" in der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Position 03.06) lauten:
"03.06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06. 01-Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades-10 - 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %:
Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 %
Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 %
Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung"
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.12.2014 und dessen dazu auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers erstattete gutachterliche Stellungnahme sowie das seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11.06.2015 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Die führende, das neuropsychiatrische Fachgebiet betreffende, Funktionseinschränkung "Depressio" wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Position 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.12.2014 und dessen dazu auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers erstatteten gutachterlichen Stellungnahme sowie aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11.06.2015, welche als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden und zu welchen dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.