BVwG I407 1438302-2

I407 1438302-2Tribunal administratif fédéral17 déc. 2015

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>mangelnde Ausreisewilligkeit, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt

Texte intégral

BVwG I407 1438302-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.1438302.2.00

Spruch

I407 1438302-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen vom 30.09.2015, Zl. 645517908 - 1402411330, nach mündlicher Verhandlung am 03.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG hinsichtlich Spruchpunkt III. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.09.2013 mit dem Zug aus Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatum einen Antrag auf Internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 28.09.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerde wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert.

4. Nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2013 eingestellt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2013 wurde das Beschwerdefahren wieder fortgesetzt.

6. Nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren erneut entzogen hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 14.07.2014 eingestellt.

7. Das Verfahren wurde mittels Verfahrensanordnung vom 20.11.2014 erneut fortgesetzt.

8. Mit Erkenntnis zu I407 1438302-1/25E vom 27.11.2014 hat das BVwG die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i. d.g.F. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG aus, dass der Beschwerdeführer ist seit 20.09.2013 in Österreich aufhältig sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen. Umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine sonstige allfällige soziale Verfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben. Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich wären zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen und dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig zu erklären war.

9. Am 23.03.2015 hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag nach dem AsylG vor der EAST Traiskirchen zu IFA: 645517908 VZ: 1721539 gestellt und angegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe bekanntgeben könne, er brauche vielmehr Dokumente, um einen Meldezettel zu bekommen. Darüber hinaus habe er Angst um sein Leben, wenn er wieder nach Algerien zurück müsse.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ vom 30.09.2015, Zl. 645517908 - 1402411330, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 i. d.g.F. ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs 1 Z. 3 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

10.1. Die belangte Behörde begründete ihren abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden sei und dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sein Aufenthalt stütze sich allein auf die Betreibung seines letztlich unbegründeten Asylantrages. Von einer überlangen Verfahrensdauer könne nicht gesprochen werden.

Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben durch die von der Behörde getroffene Rückkehrentscheidung sei wegen der wiederholten Suchtgiftdelinquenz, welche massiv gegen das öffentliche Interesse der Ordnung und Sicherheit in Österreich verstoße sowie der diesbezüglich künftigen Gefahr aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse - ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sei nicht feststellbar, demgegenüber habe der Beschwerdeführer noch ein soziales Netz in seinem Heimatstaat - gerechtfertigt.

Ein unter die §§ 55, 57 AsylG zu subsumierender Sachverhalt sei nicht gegeben. Die Abschiebung des BF nach Marokko sei zulässig, zumal dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechts und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würden oder für den BF damit als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

10.2. Zudem seien die Tatbestände nach § 50 Abs. 2 und Abs. 3 FPG nicht erfüllt, sodass eine Abschiebung nach Algerien auch diesbezüglich zulässig sei.

10.3. Gegen den Beschwerdeführer sei gem. § 53 Abs. 1 FPG 2005 idgF ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren zu erlassen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX zuerst zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten und wiederholt wegen eines Suchtgiftdelikts verurteilt worden sei. Bei der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose stellte die belangte Behörde einerseits auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels ab. Das maßgebliche öffentliche Interesse wiege in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer als das gegenläufig private Interesse des Fremden. Andererseits berücksichtigte die belangte Behörde die Tatsache, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. Unter Abwägung dieser Tatsachen sei im Hinblick auf seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdungsprognose zu stellen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der Bedeutung für das Gemeinwohl der in Österreich lebenden Personen würde die Güterabwägung mit dem gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers zu Gunsten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausfallen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots des in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zeige sich durch die mehrfache Missachtung der strafrechtlichen, melderechtlichen, fremdenpolizeilichen sowie asylrechtlichen Bestimmungen. Nach einem Wohlverhalten von zehn Jahren könnte die von der Behörde angenommene Gefährdung entfallen sein (sic!). Das Einreiseverbot umfasse alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers.

10.4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG abzuerkennen, weil der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe eines falschen Namens gestellt. Erst durch einen Datenabgleich mit Interpol Algier habe die habe die wahre Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden können.

11. Der genannte Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters RA Dr. Lennart Binder samt der Verfahrensanordnung vom 05.10.2015, wonach dem BF die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, am 09.10.2015 zugestellt.

12. Mit Beschwerdeschreiben vom 22.10.2015 richtet der Beschwerdeführer vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx folgendes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht:

"Der Bescheid wird zur Gänze, somit in seinen Spruchteilen I, II, III und IV angefochten.

Geltend gemacht werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.

1. ) Der Beschwerdeführer stammt aus Algerien.

Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen verweigert, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesamt trifft diese Feststellungen angeblich auf Basis der Aktenlage, und meint, das Privat- und Familienleben, das sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgebaut hat, wäre nicht schützenswürdig.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wird den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Er wünscht sich, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache noch besser zu erlernen.

Die Argumentation des Bundesamtes zur Aberkennung der Schützenswürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beschränkt sich im Wesentlichen darauf, festzustellen, dass er "erst" seit zwei Jahren in Österreich wäre, und einem Verweis auf die Verurteilung, und behauptet, dass sich daher jede konkrete Überprüfung seiner Integration erübrige. Dies kann jedoch dem Ermittlungsauftrag der Behörde nicht ausreichend Rechnung tragen.

Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu

Artikel 8 EMRK dar.

Die derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen, ist nicht nachvollziehbar, und ist daher eine Verletzung Willkürverbotes nach Art. 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gemäß Art. I des BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung, insbesondere da, wie dargestellt, offensichtlich nicht alle Fragen geklärt waren, und die Glaubwürdigkeit sowie die Integration des Beschwerdeführers keiner wirklichen Beurteilung unterzogen wurde, entgegen vorgeschriebener Verfahrensrichtlinien im Asylverfahren.

Die Nicht-Durchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers wird im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht nachvollziehbar erklärt. Allenfalls wäre die Behörde verpflichtet gewesen, das Verfahren vorläufig einzustellen, bis der Beschwerdeführer wieder in der Lage ist eine behördliche Anmeldung vorzunehmen. Im Übrigen wurde auch kein Parteiengehör gewährt.

Der Verpflichtung, konkretere Recherchen durchzuführen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen, ist das Bundesamt nicht nachgekommen. Es ist nicht ausreichend, wenn das Bundesamt allgemeine Bemerkungen im Bescheid abdruckt, es ist vielmehr verpflichtet, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist durchaus eine Verletzung seiner Rechte abzuleiten, und es hätte dies überprüft werden müssen, anstatt bloß lapidar darauf zu verweisen, der Fall sei ohnehin geklärt.

Völlig unverständlich ist auch warum das Bundesamt die aktuelle Situation in Algerien in keiner Weise untersucht hat. Auf welcher Basis daher die Abschiebung für zulässig erachtet wird, leuchtet nicht ein, und in der Beweiswürdigung finden sich, von schablonenhaften Textbausteinen abgesehen, keine Erwägungen diesbezüglich.

Für den Fall einer Abschiebung des Antragstellers besteht die reale Gefahr menschrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage in Algerien und wegen der sich durch die bereits lange Abwesenheit des Antragstellers ergebenen Entwurzelung aus seiner Heimat.

Hinsichtlich des Einreiseverbotes ist außerdem festzustellen, dass die Begründung, der Beschwerdeführer würde wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen nicht alleine aus der Verurteilung an sich zu schließen ist, sondern auch auf die persönliche Situation bezogen eine Zukunftsprognose zu erstellen ist.

Unrichtig sind die Feststellungen deshalb, weil die Behörde in ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht auf die Tatsache eingegangen ist, dass er nunmehr große Anstrengungen unternommen hat, einen anständigen Lebenswandel zu führen, und die österreichischen Gesetze zu achten, insbesondere da er nunmehr durch das Erleiden des Haftübels eingesehen hat, dass seine damaligen Taten ein Fehler waren.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Haftstrafe seine Schuld vor Augen geführt, was ein Umdenken zu einem künftig rechtstreuen Verhalten bewirken konnte, und es wäre daher von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen gewesen.

Dass sich der Beschwerdeführer eines Unrechts schuldig gemacht hat, wird nicht bestritten, aber daraus alleine ist keineswegs automatisch zu schließen, dass er weiterhin eine Gefährdung der österreichischen Rechtsordnung darstellt. Der Beschwerdeführer hat seine Schuld völlig eingesehen und wird derartige Taten in der Zukunft nicht mehr begehen.

Für die Erlassung eines Einreiseverbotes besteht daher kein dringender Anlass, weder aus präventiven Gründen, noch zur Wahrung der Interessen Österreichs. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Fehler gemacht hat, ist kein Beweis, dass er dies in der Zukunft fortsetzen würde, sondern wäre insbesondere aufgrund der konkreten Umstände seiner Situation gerade davon auszugehen gewesen, dass dies nicht der Fall ist.

Dies zumal sich die Verurteilung des Beschwerdeführers lediglich auf den Umgang mit einer geringen Menge Cannabis-Kraut bezieht, und die apokalyptisch anmutenden Befürchtungen des Bundesamtes über die angebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Ordnung und Sicherheit Österreichs jede nachvollziehbare Relation sprengen. Insbesondere bezüglich der Länge des Einreiseverbotes scheint das Bundesamt jeden Bezug zur Realität verloren zu haben. Wenn jemand wegen eines solchen Delikts ein zehnjähriges Verbot bekommt, besteht überhaupt kein Spielraum mehr, jemanden wegen schwererer Straftaten länger aus Österreich fernzuhalten. Der Gesetzgeber kann wohl kaum auf diese Weise den Umgang mit wenigen Gramm Cannabis-Kraut etwa mit Mord oder Vergewaltigung gleichzusetzen gewünscht haben. Darüber hinaus hätte ohnehin auf der Basis der Situation des Beschwerdeführers eine aktuelle Beurteilung stattfinden müssen, und festgestellt werden müssen, dass ein kürzeres Verbot angemessen wäre, bzw. überhaupt keines.

Zur Behauptung des Bundesamtes, die "Interpol Algier" hätte, auf welcher Grundlage auch immer, die Identität des Beschwerdeführers anders angegeben als er bei seinem Asylantrag in Österreich, ist festzustellen, dass sich im Bescheid abgesehen von einem kurzen Verweis überhaupt kein Hinweis darauf findet, wie das Bundesamt zu dieser Erkenntnis gelangt zu sein glaubt. Die diesbezüglichen Behauptungen entziehen sich daher jeglicher Verifizierung, und dem Bescheid haftet daher jedenfalls auch in dieser Hinsicht ein schwerer Begründungsmangel an, da dem Beschwerdeführer de facto die Möglichkeit genommen ist, den Vorwürfen der Behörde entgegenzutreten.

Nur der Vollständigkeit halber wird weiter festgestellt, dass die vorliegende Beschwerde von der Gebührenpflicht ausgenommen ist. Die Behauptung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer hätte für die Einbringung einer Beschwerde 30 € zu bezahlen, erscheint lediglich als Versuch der Behörde, den Beschwerdeführer darin zu hindern, den angefochtenen Bescheid, der inhaltlich ebenso falsch überzogen ist, anzufechten, und einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterziehen zu lassen.

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfüllt und insbesondere nicht in sich konsistent ist.

Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie der Verhängung des Einreiseverbotes wurde keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen und stellt daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ist zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre. Es muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits abgeschoben würde, bevor eine Entscheidung erginge. Darüber hinaus fällt die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung weniger schwer ins Gewicht, als der Schaden, den der Beschwerdeführer im Falle einer sofortigen Abschiebung erleiden würde.

2. ) Es stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeutet, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht wird. Dies ist in diesem Fall verabsäumt worden.

3. ) Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, war eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich.

4. ) Vorgebracht wird außerdem, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid verfassungswidrig ist.

[...]

Ich stelle daher den Antrag

a) einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu

erteilen;

b) festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist;

c) festzustellen, dass die Abschiebung nach Algerien unzulässig ist;

d) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

e) den angefochtenen Bescheid aufzuheben;

f) das Einreiseverbot aufzuheben;

g) allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen;

h) allenfalls die Dauer des Einreiseverbotes herabzusenken;

i) festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist;

j) festzustellen, dass die Beschwerde gebührenbefreit ist."

13. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

10. Am 30.10.2015 wurde die Vollmacht für den Migranntinnenverein St. Marx und den Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder gekündigt und bekannt gegeben, dass kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe.

11. Am 3.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden Erörterungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation

Der Beschwerdeführer verwendet den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum, er ist algerischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig sowie für niemanden sorgepflichtig. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Algerien und in Österreich sowie seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt, diese ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer ist am 20.09.2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist 42 Jahre alt, gesund und leidet unter keinen körperlichen Beschwerden. Er befindet somit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Algerien nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Algerien im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seine bisherige Situation in Algerien stellen sich laut seinen Angaben wie folgt dar: Seine Mutter und seine drei Brüder leben nach wie vor in Algerien. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang die Schule besucht. Zuletzt war der Beschwerdeführer als Landwirt tätig und hat sich dadurch sein Einkommen verdient.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich letztlich im Rahmen einer Gesamtschau, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Nicht festgestellt werden kann, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Algerien das Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität werden würde. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Algerien weder das reale Risiko, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten, noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.

Der Strafregisterauszug weist nachstehende Eintragungen über den Beschwerdeführer auf:

  1. LG XXXX vom 02.06.2014

§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm §15 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  1. LG XXXX vom 30.09.2014

§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und Abs. 2 SMG

§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate

1.2. Zur Situation in Algerien

Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde in der vom VwGH geforderten Aktualität zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen auch nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Seit den seitens des BFA getroffenen Feststellungen ist keine maßgebliche Verschlechterung der Lage in Algerien eingetreten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und beruflichen Situation beruhen auf seinen eigenen Angaben. In Ermangelung eines allfälligen identitätsbezeugenden Dokumentes ist die Identität des Beschwerdeführers nachweislich nicht belegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ermittelte, ob der Beschwerdeführer nicht aus Ägypten stamme. Mit Hilfe eines Vergleichs eines Fotos mit einem Visaantrag bei der ÖB Kairo konnte jedoch eine Verfahrensidentität mit den im Zentralen Fremdenregister des BMI erliegenden Daten nicht festgestellt werden, sodass der Entscheidung das von Interpol Algier festgestellte Nationale XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien (ABl. 137, Bescheid S. 3 von 27) zugrunde gelegt wird.

Die Angaben zu den Familienverhältnissen sowie der Schul- und Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Angaben. Dahingehende Unterlagen sowie Dokumente, die die Echtheit seiner Aussagen beweisen, liegen nicht vor.

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und in Algerien selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, begründet sich ebenfalls auf den vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und den Feststellungen im Verfahren zum internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat es durch seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unterlassen, näheres zu seiner Identität, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Privatleben und eventuell geschütztem Familienleben darzutun. Ebenso ließ er die Möglichkeit verstreichen, sich zu den von ihm begangenen Straftaten oder zu seinem Aufenthalt in Österreich zu äußern.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die strafgerichtlichen Urteile ab.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Algerien

Die Feststellungen zu Algerien stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Der Beschwerdeführer ist den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen der belangten Behörde auch nicht in substantiierter Weise entgegen getreten.

Die übrigen Festellungen gründen sich auf die unbedenklichen Gerichts- und Verwaltungsakten.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheids

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Algerien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.

der Grad der Integration,

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt erst rund zwei Jahre und neun Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er in Österreich soziale Kontakte knüpft(e) und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen sein sollte.

Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Der Beschwerdeführer reiste im September 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und es wurde über den Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom I407 1438302-1/25E vom 27.11.2014 rechtskräftig negativ entschieden. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Letztlich verstößt der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und stattdessen einen offensichtlich unbegründeten Folgeantrag zu stellen, um seine Außerlandesbringung zu verhindern, auch gegen das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügen mag, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Algerien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Ebenso wenig wurden substantielle Deutschkenntnisse vorgebracht.

Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal wegen Suchgiftmitteldelikte verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprachen, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als die Dauer von zehn Jahren auf acht Jahre herabzusetzenwar. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.06.2014 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgehens mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm §15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgehens mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Als mildernd wurde dabei zugrunde gelegt, dass es teilweise beim Versuch geblieben und die teils geständige Verantwortung, als erschwerend der rasche Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Vorstrafe und die Tatbegehung während der Probezeit.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Im gegebenen Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass es bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603).

Aus der Begründung der oben zitierten Strafurteile, insbesondere jenes vom 30.09.2014, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift nämlich Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THC und THCA in Mengen von 1,3 Gramm brutto anderen gewerbsmäßig überlassen bzw. in Mengen von 16,4 Gramm brutto anderen gewerbsmäßig zu überlassen versucht hat. Der Beschwerdeführer wusste bei jedem einzelnen (versuchten) Verkauf, dass er dadurch einem anderen ein Suchtgift überlässt bzw verschafft. Dies bedenkend und billigend in Kauf nehmend, entschloss er sich dessen ungeachtet, laufend und wiederholt Suchtgift zu verkaufen, wobei es ihm bei jeder Tat darauf ankam, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen. Der Beschwerdeführer ist zwar an ein Suchtmittel gewöhnt, jedoch wurden die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung des persönliches Bedarfs begangen. Der Erlös floss zumindest im gleichen Ausmaß in die Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes. Der Beschwerdeführer erzielte durch den Verkauf der Suchtgifte einen Umsatz in der Höhe von € 10,-.

Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstgrenze darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 8 FPG bzw. § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080).

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des hohen Rechtsguts der Volksgesundheit massiv zuwidergelaufen. Es konnte auch keine Gefahrenprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers erstellt werden, da seine letzte Verurteilung erst vor rund einem Jahr war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr hoch ist. Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom Beschwerdeführer ausgeht, weshalb das Einreiseverbot nicht zu beheben, sondern auf acht Jahre herabzusetzen war. Herabzusetzen deshalb, da die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes für die Dauer von zehn Jahren für das dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers zu hoch und im Verhältnis als unangemessen erscheint (die Bemessung des Einreiseverbotes von 10 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, als angemessen und geboten). Dagegen erscheint im gegenständlichen Fallzusammenhang nach der strafgerichtlichen Verurteilung die Bemessung eines achtjährigen Einreiseverbots als angemessen und geboten, zumal es sich bei den inkriminierten Mengen um relativ kleine Mengen an Suchtgift handelt bzw. es bei den größeren (vorgefundenen) Mengen beim Versuch geblieben ist. Ebenso miteinbezogen ist dabei das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet.

Private Interessen an einem Verbleib in Österreich waren insofern auch zu berücksichtigen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt wurde, sind die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Zum einen muss der Kontakt nicht abgebrochen werden, sondern könnte - wie bereits ausgeführt schriftlich, telefonisch oder übers Internet - aufrecht erhalten bleiben und kann der Beschwerdeführer - wie bereits oben dargelegt - unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtes trotz bestehenden Einreiseverbotes die Wiedereinreise aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen (§ 27a FPG) beantragen.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung war somit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheids

Die entsprechende gesetzliche Bestimmung (§ 18 BFA-VG) zur aufschiebenden Wirkung lautet wie folgt:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,

3.

der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder

6.

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.

die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.

der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.

Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen versuchte. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und seine wahre Identität erst nach Abgleich seiner Fingerabdrücke mit Interpol Algier klären konnte.

Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Hierzu ist vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls festzuhalten, dass die die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG aberkannt hat und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG deshalb nicht in Betracht kam, weil im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte zutage traten, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Übrigen wird an dieser Stelle auf die oben dargetanen Erwägungen zum Antrag auf den Status des subsidiär Schutzberechtigen sowie den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung verwiesen.

Es war daher auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

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