W209 2116941-1•BVwG W209 2116941-1
W209 2116941-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W209 2116769-1/4E;
W209 2116941-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache XXXX , vertreten durch Dr. Ursula XELL-SKREINER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32/5, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 11.09.2015, GZ: 08114 / GF: 3749420, mit dem die Zulassung von Frau XXXX , Staatsangehörige von Georgien, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt wurde, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende georgische Staatsangehörige (im Folgenden die Erstbeschwerdeführerin) stellte am 15.06.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die XXXX (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin), beabsichtige, sie als Büroangestellte mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.385 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit in der Arbeitsgebererklärung lautete: "Beantwortung von Anfragen auf Deutsch und Georgisch, Übersetzung von Texten von Deutsch auf Georgisch und umgekehrt, Betreuung und Aufbau des Marktes in Tiflis". Als Begründung der Ablehnung der Vermittlung von Ersatzkräften war angegeben, dass eine Arbeitskraft mit speziellen Kenntnissen notwendig sei.
2. Mit Schreiben vom 09.07.2015 ersuchte die regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs um Bekanntgabe, ob die Zuweisung von Ersatzarbeitskräften erwünscht sei.
3. Am 28.07.2015 teilte die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs mit, dass für die beantragte Tätigkeit "Büroangestellte" Wien weit 2.018 bevorzugt auf dem Arbeitsmarkt zu vermittelnde Personen (Ersatzarbeitskräfte), davon 1.126 mit fortgeschrittenen Englisch- bzw. 50 mit Russischkenntnissen, vorgemerkt seien. Da im internationalen Wirtschafts- bzw. Geschäftsverkehr sowohl Englisch als auch Russisch in den ehemaligen GUS-Staaten anerkannte Sprachen seien, könne dem im Tätigkeitsprofil angegebenen Georgischkenntnissen keine gesonderte Gewichtung zukommen. Da die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Arbeitgebererklärung die Zuweisung solcher Ersatzarbeitskräfte ablehne und daher eine reelle arbeitsmarktpolitische Prüfung verweigere, seien die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht erfüllt. Der Zweitbeschwerdeführerin werde daher die Gelegenheit eingeräumt, die Arbeitgebererklärung in diesem Punkt abzuändern und die Abänderung in geeigneter Form vorzulegen.
4. Am 25.08.2015 teilte die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin mit, dass nunmehr das Ersatzkraftverfahrens abgeschlossen worden sei und die Zweitbeschwerdeführerin eingeladen werde, anhand einer beiliegenden Liste zu den Bewerbungen der zugewiesenen(20) Personen Stellung zu nehmen.
5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass Wien weit 2.018 bevorzugt auf dem Arbeitsmarkt zu vermittelnde Personen (Ersatzarbeitskräfte), davon 1.126 mit fortgeschrittenen Englisch- bzw. 50 mit Russischkenntnissen, vorgemerkt seien und im internationalen Wirtschafts- bzw. Geschäftsverkehr sowohl Englisch als auch Russisch in den ehemaligen GUS-Staaten anerkannte Sprachen seien, wodurch die im Tätigkeitsprofil angegebenen Georgischkenntnissen nicht berücksichtigt werden könnten. Nach dem im Einverständnis mit der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführten Ersatzkraftverfahren sei dieser das Ergebnis zur Kenntnis gebracht und diese ersucht worden, zur Liste der im Zuge des Verfahrens zugewiesenen 20 Personen Stellung zu nehmen. Laut Zustellnachweis sei dieses Schreiben am 28.09.2015 (sic!) übernommen worden. Dieses Parteiengehör sei nicht wahrgenommen worden. Aus den dargelegten Gründen lägen daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rote-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht vor.
6. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, am 07.10.2015 rechtzeitig Beschwerde. Begründend führten sie aus, dass im bekämpften Bescheid fälschlicherweise angeführt worden sei, dass der Zweitbeschwerdeführerin nach Abschluss des Ersatzkraftverfahrens eine Liste von vermittelten Ersatzarbeitskräften zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Eine derartige Liste sei der Zweitbeschwerdeführerin nicht zugegangen. Darüber hinaus sei ihr der bekämpfte Bescheid nicht zugestellt worden. Sie habe erst durch die Erstbeschwerdeführerin davon erfahren. Dadurch seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Sachverhalt bedürfe in wesentlichen Punkten einer Ergänzung, insbesondere die Überprüfung vorhandener Ersatzkräfte.
7. Mit Bescheid vom 14.10.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und begründete dies damit, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die Erstbeschwerdeführerin seit 07.11.2012 bis laufend bei der Zweitbeschwerdeführerin geringfügig beschäftigt sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dafür eine Beschäftigungsbewilligung als Bürogehilfin im Ausmaß von zehn Wochenstunden mit Gültigkeit von 05.11.2012 bis 04.11.2013 erhalten, welche bis 04.11.2014 verlängert worden sei. Die Beschäftigung im Anschluss daran sei ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung erfolgt. Die unerlaubte Weiterbeschäftigung stehe gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG der Zulassung der Erstbeschwerdeführerin als Schlüsselkraft zwingend entgegen. Darüber hinaus habe die Zweitbeschwerdeführerin beim Ersatzkraftverfahren nicht mitgewirkt, indem sie auf die nachweislich am 28.08.2015 übermittelte Liste der zugewiesenen Personen nicht reagiert habe. Dementsprechend stehe auch § 4 Abs. 1 AuslBG der Zulassung entgegen, zumal nicht ausgeschlossen sei, dass bei einem gebotenen Monatslohn von € 2.385 und dem beschriebenen Aufgabenbereich Ersatzkräfte vermittelt werden könnten. Die Nichtzustellung des Bescheides an die Zweitbeschwerdeführerin habe die dafür zuständige Magistratsabteilung 35 zu verantworten.
9. Aufgrund des rechtzeitig gestellten Vorlageantrages vom 02.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am 05.11.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Schriftsatz vom 12.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.11.2015, gaben die Beschwerdeführerinnen bekannt, den Vorlageantrag vom 02.11.2015 zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen haben den Vorlageantrag rechtswirksam zurückgezogen.
Die Zurückziehung erfolgte mit Schreiben ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin vom 12.11.2015.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Mit dem Einlangen der Zurückziehung des Vorlageantrages durch die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden und das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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