W204 2117534-1•BVwG W204 2117534-1
W204 2117534-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, verspäteter Antrag, Verspätung,<br/>Zahlungsansprüche
W204 2117534-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vom 13.01.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122766498, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit 28.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte dabei u. a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie (EBP).
2. Mit 18.06.2014 beantragte die Beschwerdeführerin eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen in der Form, dass die Nutzung bzw. Kultur von Feldstück 4, Schlag 1, von "Sorgum" auf "Sonstige Ackerkulturen" geändert und der Prämienstatus von Feldstück 8, Schlag 1, von "N" (nicht beihilfefähig) auf "A" (Einheitliche Betriebsprämie) berichtigt werde.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122766498, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung gestanden sei und wies insbesondere darauf hin, dass Ausweitungen und Neubeantragungen von Flächen nach dem 10. Juni 2014 keine Berücksichtigung finden könnten.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.01.2015, rechtzeitig Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls abzuändern.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, erst nach Einreichung ihres Mehrfachantrages-Flächen 2014 darauf aufmerksam geworden zu sein, dass im Antrag alle ihre ausgleichsfähigen Schläge mit dem Prämienstatus "N" (nicht beihilfefähig) codiert gewesen seien. Folglich habe sie mit 18.06.2014 eine entsprechende Änderung vorgenommen und den Prämienstatus von Schlag 1 des Feldstückes 6 auf "A" (Einheitliche Betriebsprämie) abgeändert.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.11.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 28.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte dabei u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP). In der Beilage "Flächenbogen" gab die Beschwerdeführerin für sämtliche beantragte Schläge den Prämienstatus "N" (nicht beihilfefähig) an.
Mit Datum vom 18.06.2014 beantragte die Beschwerdeführerin eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen dahingehend, dass für Schlag 1 ("Tafeläpfel") des Feldstückes 6 ("Weingarten") der Prämienstatus auf "A" (Einheitliche Betriebsprämie) geändert werde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrages nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]
(2)
[...] Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]"
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln, BGBI. II Nr. 492/2009, (INVEKOS-CC-V 2010) lautet auszugsweise:
"(1) [...] Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]"
§ 30 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBI. II Nr. 100/2015, (Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise:
"(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
2. die INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2010 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 492/2009),
außer Kraft. Diese Verordnungen bleiben weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Obwohl - wie auch dem angefochtenen Bescheid und den Beschwerdeausführungen entnommen werden kann - der Beschwerdeführerin im gegenständlich relevanten Antragsjahr 0,90 Zahlungsansprüche zu á EUR 327,69 zur Verfügung gestanden sind, war dieser im Antragsjahr 2014 keine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren:
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2014 zwar fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen, bewertete dabei jedoch sämtliche Schläge der in der Beilage "Flächennutzung" angeführten Feldstücke als nicht beihilfefähig (Prämienstatus "N").
Hinsichtlich der erfolgten Korrektur der Angaben des Mehrfachantrages-Flächen am 18.06.2014, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ua den Prämienstatus am Feldstück 6, Schlag 1, von "N" (nicht beihilfefähig) auf "A" (Einheitliche Betriebsprämie) änderte, gilt es auf die obigen Bestimmungen zu verweisen, wonach gemäß Art. 23 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 eine Änderung des Sammelantrags spätestens 25 Tage nach dem 15. Mai erfolgen kann. Da der Korrekturantrag jedoch erst am 18.06.2015, somit 34 Tage nach dem 15. Mai gestellt wurde, war dieser als verspätet zu werten und damit unzulässig.
Anzumerken ist, dass auch dem Merkblatt "Mehrfachantrag Flächen 2014" (vgl. Punkt 1.4 "Abgabetermine") der belangten Behörde zu entnehmen ist, dass die Abgabe von Mehrfachanträgen-Flächen bis 15.05.2014 als rechtzeitig, bis 10.06.2014 als verspätet und ab 11.06.2014 als zu spät eingebracht anzusehen ist, wobei Anträge, die zu spät eingehen, keine Berücksichtigung finden. Auch wenn das Merkblatt, das den Landwirten seitens der belangten Behörde als Hilfestellung bei der Einreichung der Mehrfachanträge zur Verfügung gestellt wird, hier nur auf die Fristen hinsichtlich der Abgabe von Anträgen eingeht, kann aus diesen Ausführungen geschlossen werden, dass die genannten Fristen auch im Zusammenhang mit der Änderung von Anträgen Anwendung finden. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - wie oben ausgeführt - treffen jedenfalls eine klare Regelung, wonach Änderungen lediglich bis spätestens 25 Tage nach dem 15. Mai erfolgen können.
Die Beschwerdeführerin hat im Antragsjahr 2014 in den vorgesehenen Fristen somit keine beihilfefähige Fläche beantragt, weswegen die ihr zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche als nicht genutzt zu bewerten waren. Die durchgeführte Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen erfolgte verspätet. Der Beschwerdeführerin war folglich keine Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu gewähren.
Die Entscheidung der AMA erfolgte folglich zu Recht.
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage und die darin gesetzlich normierten Fristen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch so eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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