W160 2117961-1•BVwG W160 2117961-1
W160 2117961-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2015
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Lebensunterhalt,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W160 2117961-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2015, Zl. 1056266302-151310175 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Vorangegangenes erstes Asylverfahren des Beschwerdeführers:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 30.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus XXXX in XXXX im Bundesstaat XXXX stamme und als Textilhändler gearbeitet habe. Er gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Als Fluchtgrund gab er an, er sei Angehöriger der Congress Partei. Am 01.02.2015 hätte die Kali-Partei in seinem Ort die Macht ergreifen und Besitztum an sich reißen wollen. Es habe Auseinandersetzungen gegeben, wo der Beschwerdeführer und auch andere verhaftet worden wären. Der Beschwerdeführer wäre freigekommen und sei mit dem Umbringen bedroht wurden, daraufhin sei er geflohen.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.04.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nie politischen Partei gewesen sei. Er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Familie, der es gut gehe. Seine Familie sei Mitglied der Congress Partei. Er hätte ein Grundstücksstreit gehabt, durch Veranlassung der Gegner hätte er Monat ins Gefängnis gemusst. Nach seiner Freilassung hätten die Gegner gedroht, ihn umzubringen. Sonst habe keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er sei kein Mitglied, sondern eigentlich nur Sympathisant der Kongresspartei. Er hätte für die Partei in seinem Heimatdorf Mitglieder angeworben. Seine Gegner, die von der gegnerischen Partei wären, hätten einen Teil des Grundstücks seines Vaters haben wollen. Es hätte eine verbale Auseinandersetzung gegeben. Die Polizei wäre gekommen und hätte ihn wegen Besitzstörung mitgenommen. Es wäre von den Gegnern auch behauptet worden, dass er Drogen verkaufe, man hätte jedoch nichts gefunden und er würde auch nicht mit Drogen handeln. Dann hätte er das Land verlassen, nachdem er freigelassen worden wäre. Bei einer Rückkehr würden ihn die Gegner vermutlich umbringen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2015, Zl.1056266302/150323538, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt (gewesen) sei. Er habe in Österreich keine Verwandten, gehe keiner Arbeit nach spreche nicht Deutsch und verfügt über keinen eigenen Wohnsitz.
Das Bundesamt traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers emotions-, inhalts- und zusammenhangslos gewesen seien. Darüber hinaus seien seine Schilderungen extrem vage gewesen. Er habe weder Details vorgebracht noch seine Angaben nachvollziehbar beschreiben können, außerdem hätten sich Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer sei dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes nicht gerecht geworden, weshalb es keinesfalls zu der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen hätte können, zumal nicht hervorgekommen sei, was eine Verfolgung oder Furcht einer solcher glaubhaft erscheinen ließe. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, Beschwerdeführer sei bei der Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, aus der allgemeinen Situation bzw. Rückkehrsituation lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, mangels Familienangehörigen in Österreich bestehe kein Eingriff in das Familienleben. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach und spreche nicht Deutsch, auch habe er keine sonstigen Bindungen in Österreich und befinde sich hier erst seit kurzer Zeit. Nach einer Interessenabwägung ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien.
4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.04.2015 durch persönliche Übergabe nachweislich zugestellt (AS 179) und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Rechtskraft.
5. In weiterer Folge wurde eine mit 10.06.2015 datierte Vertretungsvollmacht zu Gunsten des XXXX, vorgelegt.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2015 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und dabei über die Folgen der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt.
Gegenständliches Verfahren:
1. Am 10.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, diese hätten sich sogar verschärft. Aus diesem Grund stelle er einen neuen Asylantrag, weil er keinen Ausweis habe, welchen er für eine neue Adresse samt dortiger Anmeldung brauchen würde. Auf die Frage, ob er neue Gründe habe und welche, gab er an: "Keine.". Seine Verfolger wären Politiker und er wäre zu Unrecht bedroht worden, dass er wegen eines Drogendelikts eingesperrt werden würde.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2015 vor dem Bundesamt in Anwesenheit seines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, die von ihm bei der Erstbefragung gemachten Angaben seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er könne keine Beweismittel vorlegen. Seine Familienangehörigen hätten ihm aus Indien Beweise schicken wollen, jedoch wäre die gegnerische Partei zu ihnen nachhause gekommen und hätte ihr Haus niedergebrannt. Seine Mutter hätte flüchten wollen, doch wäre sie von einem Auto angefahren worden. Dabei habe sie sich das Bein gebrochen. Das gesamte Vermögen laufe auf den Namen des Beschwerdeführers und seiner Mutter, deshalb würden die Gegner nunmehr sie töten wollen. Die Angehörigen der gegnerischen Partei wären ihre nächsten Verwandten und würden das Vermögen erben. Seine Mutter wäre seitdem im Krankenhaus. Er werde diese bitten, ihm Bestätigungen dafür zu schicken, sobald sie das Krankenhaus verlassen habe. Der Vorfall wäre am 01.08.2015 gewesen. Als der Beschwerdeführer den negativen Bescheid bezüglich seines ersten Asylverfahren bekommen habe, hätte er seine Mutter kontaktiert, damit diese ihm Beweise schicke. Seine Mutter liege seit zwei Monaten wegen des gebrochenen Beins im Krankenhaus. Aufgrund ihrer Zuckerkrankheit wäre sie nicht operiert worden, da dies laut den Ärzten für Zuckerkranke nicht gut wäre. Sie habe einen Liegegips bekommen. Er wisse nicht, wie lange die Behandlung noch dauern würde, er werde sie beim nächsten Kontakt fragen. Die Mutter sei im XXXX in XXXX. Gefragt, ob es Beweise für den Brand gebe, meinte der Beschwerdeführer, es gebe polizeiliche Erstberichte. Die Leute in seinem Wohnviertel hätten sie gesehen, als sie zu ihnen gekommen wären. Es sei Anzeige erstattet worden, er wisse jedoch nicht, wann. In Dorf gebe es ein kleines Polizeikommissariat, die Anzeige wäre aber in XXXX erstattet worden. Glaublich sei ihr Nachbar XXXX zur Polizei gegangen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Vorlage von Beweismitteln eine Frist bis zu. 27.10.2015 gesetzt. Er gab weiters an, dass er in Österreich mit einem indischen Ehepaar zusammen wohne, wobei er sich um den Haushalt kümmere und diese ihn unterstützen würden. Er sei nicht berufstätig, nicht vorbestraft, kein Mitglied in einem Verein und habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Gefragt, wie gut er Deutsch spreche, antwortete er: "Gar nicht.". In Indien würden seine Mutter und seine drei Onkel mütterlicherseits leben. In Österreich habe er keine Verwandten. Gefragt, ob er mit jemanden in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft wohne, meinte er, dass er mit einer Familie wohne, diese habe ihm in deren Wohnung ein Zimmer gegeben. Sonst mit niemanden. Gefragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, führte er aus, seine alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht, jedoch noch schlimmer geworden. Nach der negativen Entscheidung im ersten Verfahren habe er sich Beweise aus Indien schicken lassen wollen. Die Gegner hätten seine Mutter auch schon verletzt. Sobald er in Indien sei, würden die Gegner ihn auch töten und das ganze Vermögen mitnehmen. Die Gegner wären weitschichtige Verwandte, deren Grundstück an das seiner Familie grenze. Sie wären sehr einflussreich, hätten Beziehungen zur Akali-Dal Partei und würden das Grundstück seiner Familie dazu wollen. Zu dem im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen gab er an, es wäre um einen Grundstücksstreit gegangen, dabei wäre es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Der Beschwerdeführer wäre von der Polizei mitgenommen worden und hätte zwei Monate im Kommissariat verbringen müssen. Die Polizisten hätten ihn entführt, er wäre nicht in der Polizeistation oder in einem Gefängnis, sondern an einem unbekannten Ort befragt worden. Es hätte keinen Eintrag im Register gegeben. Auf Vorhalt der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, die Gegner wären einflussreich und würden ihn finden. Dem Rechtsberater wurde eine Verfahrensanordnung übergeben, in welcher mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Indien ausgehändigt und ihm eine Frist zu Stellungnahme bis zum 12.10.2015 eingeräumt.
3. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 12.10.2015 wurde zusammengefasst ausgeführt, die Reisefreiheit in Indien sei insofern zu relativieren, als neben großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten einer Migration, Personen wie der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt seien. Wegen des Fehlens von familiären und sozialen Kontakten wäre die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers in der Heimatregion prekär. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Korruption indischer Behörden sowie Folter in Polizeianhaltung würden sich auch aus den Länderberichten ergeben. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung seien daher glaubwürdig und realistisch, eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht offen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte einen glaubhaften Kern, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu behandeln sei. Er werde in Indien asylrelevant verfolgt, die indischen Sicherheitsbehörden seien schutzunfähig. Es werde ersucht, Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren oder allenfalls in Hinblick auf die Integration des Beschwerdeführers, der hier sprachlich, sozial und beruflich verwurzelt sei, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
4. Mit Schreiben vom 27.10.2015 wurde um eine Fristerstreckung von zwei Wochen zur Vorlage der Krankenhausbestätigung der Mutter des Beschwerdeführers ersucht. Die Fristerstreckung wurde seitens des Bundesamtes gewährt. Mit Schreiben vom 19.11.2015 wurde mitgeteilt, dass er noch immer nicht in der Lage gewesen sei, die Dokumente zu beschaffen.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise. Er habe weder einen Beleg für die behauptete Anzeige noch für den Krankenhausaufenthalt seiner Mutter erbracht, obwohl ihm dafür sogar eine Fristverlängerung gewährt worden sei. Weiters habe er bei der Erstbefragung dieses spätere Vorbringen (Anm.: Niederbrennen des Hauses, Verletzung der Mutter) mit keinem Wort erwähnt, sondern sich nur darauf gestützt, dass er keinen Ausweis habe, um eine Meldung an einer Adresse im Bundesgebiet vornehmen zu können und vorgebracht, dass er mit dem Einsperren wegen eines Drogendelikts bedroht würde. Das Vorbringen zu dem nunmehrigen Vorbringen zum Angriff auf seine Mutter und seine damit zusammenhängenden Rückkehrbefürchtungen würde keinen glaubhaften Kern aufweisen. Er habe diesbezüglich keine Beweismittel vorlegen könne, obwohl er in der Heimat auch drei Onkel mütterlicherseits habe, die dies im Falle einer Verhinderung seiner Mutter machen hätten können. Obwohl er angegeben habe, Kontakt zur Mutter zu haben, habe er nicht angeben könne, wie lange diese noch im Krankenhaus wäre. Außerdem habe er bei der Erstbefragung angegeben, keine neuen Fluchtgründe zu haben und den Antrag zu stellen, damit er einen Ausweis bekomme und eine Wohnsitzmeldung vornehmen könne. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweises für die behaupteten Rückkehrbefürchtungen gehe das Bundesamt davon aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen weiterhin nicht den Tatsachen entsprechen würden. Es habe sich auch in Hinblick auf § 8 AsylG kein Hinweis auf eine seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung ergeben. Dies weder im Hinblick auf seine persönliche Situation noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland. Eine relevante Integration des Beschwerdeführers liege nach wie vor nicht vor. Es würden sich aus den Länderberichten keine Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Indien ergeben. Insbesondere sei nochmals darauf zu verweisen, dass es kein Meldewesen gebe und man aufgrund der hohen Einwohnerzahl ohne Verbergen der Identität in ländlichen Gebieten frei von Verfolgung und sicher leben könne. Der Negierung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stellungnahme mit der Behauptung, es gebe sprachliche Barrieren, entspreche nicht den Länderfeststellungen. Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die neuerliche Asylantragstellung keinen glaubhaften Kern aufweisen würden und er keinerlei Dokumente oder Beweismittel vorlegen habe können. Aus diesem Grund lasse sich kein seit Rechtskraft seines letzten Asylverfahrens entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt erkennen. Da weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des vorherigen Bescheides seinem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb dieser zurückzuweisen sei.
6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte nach geraffter Wiedergabe seines Vorbringens zusammengefasst aus, es sei ohne soziale Kontakte in Indien sehr schwierig, Fuß zu fassen. Ferner sei eine Übersiedlung nicht zumutbar, da diese durch sprachliche und kulturelle Unterschiede verunmöglicht würden. Folter komme in Polizeianhaltung häufig vor. Eine Person, die man tatsächlich hartnäckig suche, könne auch in Indien ausfindig gemacht werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung seien daher schlüssig und glaubwürdig. Der Beschwerdeführer fühle sich in Österreich integriert und wolle einer erlaubten Beschäftigung nachgehen. Er sei dort ordentlich gemeldet und unbescholten, wohne mit einer Familie gemeinsam in einer Wohnung und beziehe keine Sozialhilfe. Es bestünden zwar keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, jedoch Freundschaftsbeziehungen zu österreichischen Staatsbürgern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüberhinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207; Walter Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwN).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Ayl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Bescheids des Bundesamtes vom 05.04.2015 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend negativ beurteilt worden.
Der Beschwerdeführer behauptet im nunmehrigen Rechtsgang vor dem Bundesamt, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor bestehen würden. Allerdings wäre nunmehr seine Mutter von den Gegnern verletzt worden und hätten diese sein Elternhaus niedergebrannt. Bei der zeitlich davorliegenden Erstbefragung berief sich der Beschwerdeführer wie bereits im Erstverfahren darauf, dass ihm Drogenkriminalität unterstellt worden wäre und gab - entgegen seinem späteren Vorbringen - an, er stelle einen Asylantrag, weil er keine Ausweis habe, den er für die Anmeldung an einer neuen Adresse brauche.
Wie das Bundesamt richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren des Beschwerdeführers ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe - wie die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat - entspricht in wesentlichen Teilen seinem Vorbringen im Vorverfahren und baut auf ebenjenes auf. Diese Fluchtgründe wurden bereits damals als unsubstantiiert, in mehreren Punkten unstimmig und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubhaft beurteilt.
Soweit der Beschwerdeführer sich in der Erstbefragung auf eine ihm unterstellte Drogenkriminalität berief, liegt kein in Relation zum Erstverfahren geänderter Sachverhalt vor, weil er dies (unter anderem) bereits damals vorbrachte und er insofern kein neues Vorbringen erstattete. Bereits im ersten Rechtsgang wurde aber dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft bewertet, er hat nunmehr diesbezüglich keine entscheidungsrelevante maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorgebracht. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach seine "alten Gründe" nach wie vor aufrecht seien. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren nur allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben, die keinen glaubhaften Kern aufwiesen. Das Bundesamt hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung den unmittelbar zuvor gestellten Antrag auf internationalen Schutz damit begründete, dass er keinen Ausweis habe, einen solchen aber zur Anmeldung an einer neuen Adresse benötige. Zudem hat er bei der Erstbefragung auf die explizite Frage, ob er neue Fluchtgründe habe, und wenn ja, welche, geantwortet, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Gemäß § 19 Abs. 1 3. Satz AsylG 2005 gilt die Einschränkung, dass die Erstbefragung auf Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, bei Folgeanträgen - so auch im gegenständlichen Fall - nicht. Insofern teilt das Bundesverwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, wonach dem erst vor dem Bundesamt erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers zum Angriff auf seine Mutter und zum Niederbrennen des Hauses auch deshalb kein glaubhafter Kern zuzubilligen ist, weil er diese Behauptungen bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Ferner war er nicht in der Lage, Beweismittel, die seinen Behauptungen nach existieren würden, trotz Einräumung einer angemessenen und Verlängerung dieser Frist vorzulegen. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer einerseits in regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter steht und sich andererseits auch drei Onkel mütterlicherseits in Indien befinden, die die Übersendung von Unterlagen ebenfalls übernehmen hätten können. Ungereimtheiten haben sich auch daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer trotz Kontakts zu seiner Mutter nicht angeben konnte, wie lange deren behauptete Behandlung im Krankenhaus noch vorgesehen wäre. Festzuhalten ist auch, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte darstellt, welche bereits damals als vage, widersprüchlich und somit als nicht glaubhaft beurteilt wurde. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer im Zweitverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht wurden. Soweit er sich darauf berief, dass die bereits im Erstverfahren dargelegten Gründe nach wie vor aufrecht seien, wurden diese bereits im Erstverfahren als unglaubhaft bewertet und ging demzufolge des Bundesamt im angefochtenen Bescheid zurecht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte, sondern entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vorliege, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderung, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Der Beschwerdeführer verfügt über Schuldbildung, ist gesund und im arbeitsfähigen Alter. Zudem halten sich in Indien Angehörige des Beschwerdeführers auf und ist wieder von einer möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen seine Versorgung - wie bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2015 ausführlich dargelegt - in der Heimat gesichert sein wird.
Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Indien seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anders lautende Entscheidung geboten wäre. Die von ihm erstatteten Stellungnahmen und die Ausführungen in der Beschwerde behaupten eine Rückkehrgefährdung lediglich unsubstantiiert.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Indien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Indien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch hat der Beschwerdeführer keine konkrete Kritik an den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Indien geäußert.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, wonach er gar nicht Deutsch spreche, in Österreich nie berufstätig war, hier bei einem indischen Ehepaar lebe, er keine Kurse oder Ausbildungen absolviert habe und er kein Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen sei, lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer relevante Integrationsschritte gesetzt hätte. Bereits das Bundesamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer erst kurz im Bundesgebiet aufhält und keine Anhaltspunkte für eine fortschreitende Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind, weshalb auch diesbezüglich keine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. Für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt.
Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Darin wurde lediglich das vor dem BFA getätigte Vorbringen wiederholt sowie die Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung des BFA kritisiert, ohne dies substantiiert zu begründen. Ebenso wurden vom konkreten Fall losgelöste Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative und Polizeigewalt gemacht, die mangels Substanz und Fallbezogenheit (so hat der Beschwerdeführer etwa durch seine Familie soziale Kontakte in Indien) ins Leere gehen. Die Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall keine Sachverhaltsänderung eingetreten, bzw. hat auch das einzig "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufgewiesen, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war (vgl. VwGH 24.02.2000 99/20/0173; 19.07.2001 99/20/0418; 21.11.2002 2002/20/0315; 04.11.2004 2002/20/0391). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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