W145 2112504-1•BVwG W145 2112504-1
W145 2112504-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2015
Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosengeld, Berufsunfähigkeitspension
W145 2112504-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Hinsichtlich der Beschwerde wird aufgrund des rechtskräftigen Vergleiches vom 28.09.2015, Zl. XXXX, vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht, mit welchem XXXX, SV XXXX, die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß über den 30.11.2014 hinaus von der Pensionsversicherungsanstalt zu bezahlen ist, festgestellt, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld 27.11.2014 (Geltendmachung: 01.12.2014) gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 AlVG idgF mangels Arbeitsfähigkeit abgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), SV XXXX, stellte am 27.11.2014 (Geltendmachung: 01.12.2014) beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Am 11.12.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass sein Antrag auf Invaliditätspension (richtig: Berufsunfähigkeitspension) von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, mit Bescheid vom 31.10.2014 abgelehnt worden sei. Er werde gegen diesen Bescheid Klage einbringen und einen diesbezüglichen Nachweis dem AMS bis 30.01.2015 vorlegen.
3. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 04.02.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle suche und zur Abklärung der beruflichen Möglichkeiten und der Vermittlung aus gesundheitlicher Sicht eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden solle und er dafür einen Termin bei einer spezialisierten Kollegin erhalten werde.
4. In einem Schreiben vom 04.02.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Betreuungsvereinbarung ablehne, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes eine neue Arbeitsstelle nicht suche. Die Betreuungsvereinbarung sei ihm nicht zur Unterschrift vorgelegt worden. Sein Gesundheitszustand sei nach wie vor schlecht und sei er daher nicht belastbar und arbeitsunfähig.
5. Mit Bescheid des AMS vom 04.02.2015 wurde festgestellt, dass das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 8 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 04.02.2015 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut seines Schreibens vom 04.02.2015 nicht arbeitsfähig sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass während des Pensionsverfahrens ein Pensionsvorschuss vom AMS zu erhalten wäre, sowie auch im Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens. Er habe sich mit der Volksanwaltschaft in Verbindung gesetzt und ihm sei unter anderem mitgeteilt worden, dass das bestehende System Lücken aufweise und die Volksanwaltschaft mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz regelmäßig zur Abklärung dieser Problematik in Kontakt stehe. Darüber hinaus habe die Volksanwaltschaft den Problembereich auch im Rahmen der ORF-Sendung "Bürgeranwalt" thematisiert. Für den Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, dass er nach Jahrzehnte getätigter Abgaben für Arbeitslosen- und Krankenversicherung im Krankheitsfall nicht versichert sei und ersuche er daher um Stattgabe seiner Beschwerde.
7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 20.03.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid des AMS vom 04.02.2015 zur Gänze aufgehoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Pensionsvorschuss - trotz der Klage des Beschwerdeführers gegen diesen ablehnenden Pensionsbescheid - gewährt werden könne, zumal gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 AlVG mit der Zuerkennung der Leistung aus der Sozialversicherung deshalb nicht zu rechnen sei, weil aufgrund des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welches im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt worden sei, Arbeitsfähigkeit vorliege. Da seitens der Pensionsversicherungsanstalt die Arbeitsfähigkeit nach § 8 AlVG bestätigt worden sei, habe sich jedoch die Einstellung des Arbeitslosengelds mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 04.02.2015 als rechtlich nicht korrekt erwiesen. Die Entscheidung vom 04.02.2015 beruhe darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 04.02.2015 festgehalten habe, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands keine Arbeitsstelle suche und arbeitsunfähig sei. Da ihm jedoch das zur Verfügung stehende Gutachten weder vorgehalten noch er zur Äußerung aufgefordert worden sei, ob er bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen, habe sich die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 04.02.2015 als rechtlich nicht korrekt erwiesen.
8. Am 31.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt, aus welchem sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab, nach Aufklärung über die Rechtsfolgen und Besprechung des Gutachtens, dazu an, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht arbeiten könne und nicht arbeitsfähig sei. Er könne der Arbeitsvermittlung auch unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen nicht zur Verfügung stehen. Das Gutachten stimme nicht, weil es nicht den Tatsachen entspreche. Seine Leistungsfähigkeit sei seit Oktober 2011 drastisch eingeschränkt.
9. In einem Schreiben vom 02.04.2015 an das AMS legte der Beschwerdeführer noch einmal dar, dass das bestehende System Lücken aufweise und verwies auf das Gutachten der Kontrollärztin Frau Dr. XXXX sowie auf seine gesundheitlichen Probleme, die er in der Niederschrift vom 31.03.2015 bekannt gegeben habe.
10. Mit Bescheid des AMS vom 13.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 31.03.2015 eingestellt wird. Im Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Niederschrift vom 31.03.2015 nicht bereit sei, eine Beschäftigung anzunehmen.
11. Gegen Spruchpunkt A) des Bescheides vom 13.04.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es ihm sehr nahe gehe, wenn ihm Arbeitsunwilligkeit unterstellt werde. Er habe seinen letzten Arbeitsplatz nach tagelanger schwerer Nötigung, paralleler Erpressung mit der Kündigung und arglistigem Täuschen verlassen müssen. Die Volksanwaltschaft habe ihm im Februar 2015 Recht gegeben, dass die gesetzlichen Bestimmungen bzw. das bestehende System Lücken aufweisen würden. Es sei für den Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, dass er nach Jahrzehnte getätigter hoher gesetzlicher Sozialversicherungsabgaben zurzeit keine Sozialleistungen erhalte und ersuche er daher um Stattgabe seiner Beschwerde.
12. Im Verfahren über die Beschwerde vom 06.05.2015 erließ das AMS als belangte Behörde am 14.07.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2015 dargelegt wurde - kein Pensionsvorschuss gewährt werden könne, zumal gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 AlVG mit der Zuerkennung der Leistung aus der Sozialversicherung deshalb nicht zu rechnen sei, weil aufgrund des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welches im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde, Arbeitsfähigkeit vorliege. Für den Bezug von Arbeitslosengeld seien gemäß § 7 Abs. 1 und 2 AlVG sowohl das Zurverfügungstehen zur Arbeitsvermittlung als auch die Arbeitswilligkeit nach § 9 AlVG gesetzliche Voraussetzungen. Am 31.03.2015 habe der Beschwerdeführer - trotz des vorliegenden ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.10.2014, wonach Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG bei ihm vorliege - angegeben, nicht arbeitsfähig zu sein. Dem Beschwerdeführer sei das ärztliche Gutachten nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Er habe jedoch nach Aufklärung über die Rechtsfolgen und Besprechung des Gutachtens erklärt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht arbeitsfähig sei. Er könne der Arbeitsvermittlung auch unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen nicht zur Verfügung stehen. Dem Beschwerdevorbringen habe sohin nicht gefolgt werden können. Die Einstellung des Leistungsbezugs sei mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.04.2015 mangels Arbeitswilligkeit ab dem 31.03.2015 zu Recht erfolgt.
13. Mit Schreiben vom 22.07.2015, beim AMS am 27.07.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2014 (Geltendmachung: 01.12.2014) beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer bezog von 01.12.2013 bis 30.11.2014 eine befristete Berufsunfähigkeitspension und stand seit 01.12.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2014 auf Weitergewährung der mit 30.11.2014 befristeten Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit über den 30.11.2014 hinaus nicht vorliegt. Am 25.01.2015 hat der Beschwerdeführer Klage an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid vom 31.10.2015 erhoben.
Mit rechtskräftigem, vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zu Zl. XXXX betreffend unbefristete (Weiter)Gewährung der mit 30.11.2014 befristeten Berufsunfähigkeitspension abgeschlossenen Vergleich vom 28.09.2015 zwischen der Pensionsversicherungsanstalt und dem Beschwerdeführer hat sich die Pensionsversicherungsanstalt verpflichtet, dem Beschwerdeführer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß über den 30.11.2014 hinaus zu bezahlen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4) - (8) (...)
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG ist, dass die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, das heißt eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
Im gegenständlichen Fall hat sich die Pensionsversicherungsanstalt mit rechtskräftigem, vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zu Zl. XXXX betreffend unbefristete (Weiter)Gewährung der mit 30.11.2014 befristeten Berufsunfähigkeitspension abgeschlossenen Vergleich vom 28.09.2015 verpflichtet, dem Beschwerdeführer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß über den 30.11.2014 hinaus zu bezahlen. Dies bedeutet, dass beim Beschwerdeführer ab Geltendmachung Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG nicht vorlag und er daher die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld nicht erfüllte.
3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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