L516 2009178-1•BVwG L516 2009178-1
L516 2009178-1Tribunal administratif fédéral16 déc. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, außerehelicher<br/>Geschlechtsverkehr, gesamtes Staatsgebiet, strafrechtliche<br/>Verfolgung, unterstellte politische Gesinnung
L516 2009178-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige stellte am 09.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde sie am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 06.03.2014 und 14.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte dabei zur Begründung ihres Antrages bei der Erstbefragung am 09.01.2014 zusammengefasst im Wesentlichen vor, ungefähr vier Jahre zuvor gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen zu haben und inhaftiert worden zu sein. Sie selbst sei gegen Kaution freigelassen worden und habe auf ihre Gerichtsverhandlung warten müssen, ihr Bruder sei zur Todesstrafe verurteilt worden und werde in einigen Tagen hingerichtet. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2014 begründete sie ihren Antrag folgendermaßen: Sie habe zusammen mit ihrem Bruder und anderen Freunden im Sommer 1388 ungefähr vier Stunden an einer groß angelegten Demonstration in Teheran teilgenommen und ungefähr zwei bis drei Wochen danach habe der iranische Geheimdienst ETELAAT bei ihrem Vater angerufen und diesem mitgeteilt, dass sie sich zusammen mit ihrem Bruder bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden habe. Dem Geheimdienst seien ihre Namen bereits bekannt gewesen. Nach jenem Anruf habe sie sich mit ihrem Bruder in die zweite Wohnung des Vaters begeben und sich dort bis ungefähr acht Monate vor ihrer Ausreise nach Österreich aufgehalten. Sowohl sie als auch ihr Bruder habe an die Adresse ihres Vaters insgesamt drei Ladungen im Abstand von drei Monaten erhalten. Ihr Bruder sei dann bei einem Besuch des Restaurants ihres Vaters festgenommen worden und nachdem sie davon mittels einer SMS von ihrem Vater erfahren habe, habe sie sich zu ihrer Freundin und Arbeitskollegin Maryam in Teheran begeben, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe.
1.2. Die Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA jeweils in Kopie ein von ihr als Gerichtsladung bezeichnetes Dokument sowie eine Teilnahmebestätigung einer iranischen Universität in Vorlage.
1.3. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Privat- und Familienleben an, bei ihrem in Österreich lebenden Freund, welcher österreichischer Staatsbürger sei, zu leben sowie von diesem versorgt zu werden.
1.4. Das BFA bestellte in der Folge den bei den Einvernahmen am 06.03.2014 und 14.05.2014 als Dolmetscher beigezogenen Herrn XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte diesen zur Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin mit einer Recherche. Zu deren Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin vom BFA am 14.05.2014 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme Parteiengehör gewährt.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft und begründete dies mit widersprüchlichen und unkonkreten Angaben der Beschwerdeführerin sowie mit den dem Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprechenden Rechercheergebnissen.
3. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 11.06.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 24.06.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt,
4. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2014 per Telefax die Bestätigung einer Schwangerschaft.
5. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 16.04.2015 die Geburtsurkunde ihrer in Österreich geborenen Tochter, ein Vaterschaftsanerkenntnis, den Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den Meldezettel ihrer Tochter. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin mittlerweile hingerichtet worden sei und sich versuchen werde, einen Nachweis dafür zu organisieren.
6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 08.10.2015 die Beschwerdeführerin auf, die laut deren Schriftsatz vom 16.04.2015 erfolgte Hinrichtung des Bruders nachzuweisen sowie ihren iranischen Reisepass vorzulegen.
7. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 14.10.2015 mit, einen Nachweis über den Tod ihres Bruders gegenwärtig nicht erhalten zu können, da der Vater im Krankenhaus liege und unansprechbar sei.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 29.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin im Beisein einer rechtsfreundlichen Vertreterin teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.
8.1. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Verhandlung über ihr bisheriges Vorbringen zu ihren Antragsgründen hinausgehend vor, dass sie mit ihrem Lebensgefährten eine gemeinsame Tochter habe und ihr aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung sowie außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit diesem, bei dem es sich zudem um einem Konvertiten handle, im Iran drakonische Strafen bis hin zur Todesstrafe durch Steinigung drohe. Zudem sei ihre Familie im Iran bisher nicht von dem Umstand Kenntnis, dass ihr Lebensgefährte vom Islam abgefallen sei und sie eine uneheliche Tochter habe, und dies würde von ihrer Familie auch unter keinen Umständen akzeptiert werden.
8.2. Am Ende der Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin Länderinformationsdokumente zur Lage im Iran ausgefolgt sowie für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einvernehmlich eine Frist von drei Wochen festgesetzt.
9. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom 18.11.2015 eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung ausgefolgten Länderberichten und legte einen ärztlichen Befund sowie eine Bestätigung über die Religionszugehörigkeit ihres Lebensgefährten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht nicht fest.
1.2. Die Beschwerdeführerin reiste Anfang Jänner 2014 in Österreich ein, wo sie sich seither ununterbrochen aufhält. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich gegen den Willen ihres Vaters mit einem vormals persischen und inzwischen österreichischen Staatsangehörigen, welcher zudem vom Islam abgefallen ist und nunmehr einer anderen Glaubensgemeinschaft angehört, eine außereheliche Beziehung, welcher die 2015 in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin entstammt.
1.3.1. Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden:
Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie Kampf gegen Gott ("Moharebeh") können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin mit dem Tod bestraft werden. Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann.
1.3.2. Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Weiterhin finden im Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren; 2013 waren es Berichten zufolge mindestens zwei. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Jungen bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. Derzeit sind mehr als 160 jugendliche Straftäter zum Tode verurteilt. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung bei der Alkohol konsumiert wird für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit.
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin (oben II.1.1.) ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente im Original konnten der Name und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin jedoch nicht abschließend festgestellt werden.
2.3. Die Feststellungen dazu, dass die Beschwerdeführerin in Österreich gegen den Willen ihres im Iran lebenden Vaters und ihrer übrigen Familie mit einem vormals persischen und inzwischen österreichischen Staatsangehörigen, welcher zudem vom Islam abgefallen ist und nunmehr einer anderen Glaubensgemeinschaft angehört, eine außereheliche Beziehung führt, welcher die 2015 in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin entstammt (oben II.1.2.), war nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in welcher auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge ausgesagt hat, sowie nach Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde für die Tochter der Beschwerdeführerin und des Vaterschaftsanerkenntnisses des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (OZ 5) zu treffen. Insoweit war das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Laufe des gegenständlichen Verfahrens auch widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft (vgl Verhandlungsschrift (VHS), S 8). Der Lebensgefährte bestätigte zudem in der Verhandlung die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und konnte auch seinen Glaubenswechsel durch seine Kenntnisse über den von ihm angenommen Glauben plausibel darlegen sowie mit einer Bestätigung eines Repräsentanten seiner Glaubensgemeinschaft nachweisen (VHS 9 f; OZ 12). Es ergaben sich schließlich auch keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität und Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde ihrer Tochter und des Vaterschaftsanerkenntnisses.
2.4. Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben II.1.3.) beruhen auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran vom Februar 2015, welcher sich insoweit im Wesentlichen auch mit den bereits vom BFA selbst im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen deckt (oben II.1.3.1; AS 317) sowie auf dem Asylländerbericht der ÖB Teheran vom Oktober 2014, den die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.11.2015 zitierte (OZ 12). Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
Anzuwendendes Recht
3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005
3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).
3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).
3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
3.13. Zum gegenständlichen Verfahren
3.13.1. Hinsichtlich der festgestellten außerehelichen sexuellen Beziehung ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafverfolgungsschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung besteht (VwGH 27.09.2001, 99/20/0409 und 16.04.2002, 2001/20/0361, die Strafverfolgung wegen der Lebensgemeinschaft bzw. sexueller Kontakte mit einem Christen betreffend; 17.10.2002, 2000/20/0102, die Strafverfolgung wegen Fluchthilfe für eine wegen Ehebruchs verfolgte Frau betreffend; 24.04.2003, 2000/20/0278, die Steinigung als Strafe bei Ehebruch). Im Zusammenhang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dessen Erkenntnisses vom 17.09.2003, 99/20/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorschriften drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. Welche Art von Bestrafung dem Berufungswerber wegen des "Ehebruchs" droht, ist nicht entscheidend, weil auch in der letztgenannten Bestimmung eine völlig unverhältnismäßige, staatliche Reaktion auf die Abweichung von der staatstragenden Religion zum Ausdruck kommt, sodass diese durchaus als asylrelevante Verfolgung anzusehen ist (vgl VwGH 16.04.2002, 2001/20/0361, betreffend die Bestrafung mit Peitschenhieben wegen intimer Kontakte zu einer Christin).
3.13.2. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht von den iranischen Behörden wegen Verletzung der Moral und der guten Sitten verfolgt werden würde, wobei Aktualität und Eingriffsintensität aufgrund der festgestellten drohenden Strafen gegeben sind. In einem folgenden Prozess hätte die Beschwerdeführerin bei einer Verurteilung mit einer unmenschlichen bzw unverhältnismäßigen Strafe bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, muss aus derart übermäßigen und unmenschlichen Strafen im Iran der Schluss gezogen werden, dass ein Vergehen vom Staat auch als ein politisches bzw. religiöses Vergehen eingeschätzt wird. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt daher Asylrelevanz zu (zu einer solchen auch bereits AsylGH 09.01.2012, E3 422.516-1/2011-6E).
3.13.3. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.
3.13.4. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
3.13.5. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gegeben. Einer darüber hinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens der Beschwerdeführerin bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr.
3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Revision
3.15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.15.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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