BVwG W213 1432658-1

W213 1432658-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W213 1432658-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1432658.1.00

Spruch

W213 1432658-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.01.1994, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, GZ. 1210.870-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatangehöriger, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, GZ. 1210.870-BAT, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Er stellte am 19.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass sein Vater vor 15 Jahren im Zuge eines Streites wegen eines Grundstücks einen seiner Cousins getötet habe. Kurz danach habe der Bruder des Getöteten die Eltern des Beschwerdeführers und einen seiner Brüder, XXXX, entführt. Danach seien er und ein weiterer Bruder durch einen Onkel nach Pakistan gebracht worden. Dort habe er 14 Jahre lang gelebt. Eines Tages sei er auf der Straße vor seinem Haus von 4 unbekannten Männer nach seinen Bruder gefragt worden. Als er zu verstehen gab dass ihr Bruder wäre, sei er mit Messern verletzt worden.

Am 15.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab an aus XXXX, zu stammen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor: "In Afghanistan gab es Grundstücksstreitigkeiten mit den Verwandten. Bevor mein Bruder und ich nach Kaschmir gebracht worden sind, hat der Cousin meines Vaters (väterlicherseits) namens XXXX der ein großer Talib ist, meine Mutter hat meinen Vater und meinen ältesten Bruder, XXXX, zuhause erschossen und getötet. Damals war ich kleines Kind. Der von mir Genannte wollte unser Grundstück haben. Mein Onkel mütterlicherseits hat mich und meinen Bruder einen guten Freund übergeben, der uns dann nach Kaschmir gebracht hat."

Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er in weiterer Folge 14 Jahre lang in Kaschmir gelebt habe. Vor etwa 4 Jahren [im Jahre 2009] sei er von 4 Männern auf der Straße nach seinem Bruder, XXXX, gefragt worden. Als er sich als dessen Bruder zu erkennen gegeben habe, sei er von diesen 4 Männern mit einer Metallstange angegriffen und geschlagen worden.

Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von jenen, die seine Eltern und seinen Bruder getötet hätten, ebenfalls getötet zu werden.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.01.2013, Zl. 12 10.870-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.01.2014 (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung schenkte das Bundesasylamt den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Person Glauben, gelangte jedoch in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass ihm kein Asyl zu gewähren sei, da seinem Vorbringen keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person zu entnehmen sei. Der Mord an seinem Vater habe sich bereits vor 14 Jahren ereignet. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahre 1998 verlassen. Der Vorfall in Pakistan, wobei der Beschwerdeführer von 4 unbekannten Personen misshandelt worden sei, könne nicht als asylrelevant herangezogen werden.

Allerdings erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer den Status eines subsidär Schutzberechtigten zu, da in Afghanistan eine allgemeine unsichere Sicherheitslage gegeben sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht ganz gesund und stehe in Österreich in ärztlicher Behandlung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.02.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, machte unrichtige rechtliche Beurteilung, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mangelnde Beweiswürdigung geltend und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

In der paschtunischen Gesellschaft und Kultur seien Übergriffe auf Angehörige der Familie, die einen vermeintlichen Angriff gegen die Ehre und das Wohlhaben der Familie getätigt hätten, noch Jahre und Generationen später zu befürchten. Diese Feindschaft entwickle sich hauptsächlich zwischen männlichen Cousins und beruhe meist auf Erbschaftsstreitigkeiten. Der Beschwerdeführer habe daher in Afghanistan wegen seiner Familienzugehörigkeit (also wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie) eine asylrelevanter Verfolgung zu befürchten. Diese Verfolgung seit dem Staat zuzurechnen, da die afghanischen Sicherheitskräfte weder über die Kapazitäten noch über den Willen verfügten, Hilfe zu leisten. Darüber hinaus handle es sich bei dem Täter um einen Kommandanten der Taliban.

Wenn auch der Mord am Vater des Beschwerdeführers schon 14 Jahre zurück liege seit dennoch von einem zeitlichen Konnex auszugehen, da der Beschwerdeführer in Pakistan von bewaffneten Männern bedroht worden sei, die vermutlich von dem Cousin des Vaters des Beschwerdeführers geschickt worden seien.

Es werde daher beantragt

I. dem Asylantrag vom 18.08.2012 Folge zu geben und den Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

II. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

III. einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen und persönlich einzuvernehmen.

Am 24.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"Eröffnung der Verhandlung

VR legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

VR befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.

VR befragt die Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der D in Zweifel stellen; dies wird verneint.

Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird die og. D gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als D für das gegenständliche Verfahren bestellt.

VR befragt den BF, ob er die D gut verstehe; dies wird bejaht.

VR befragt BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF: Es geht mir gut. Ja, ich kann an der Verhandlung teilnehmen.

Die Befragung des BF wird in Paschto durchgeführt.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Beginn der Befragung des Beschwerdeführers

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird über seine Rechte und Pflichten sowie über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 26 VwGVG) belehrt.

VR: Wann sind Sie geboren?

BF: Ich am 01.01.1994 geboren. Ich kenne mein genaues Geburtsdatum nicht.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF: Ich bin in der Provinz XXXX geboren.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune.

VR: Welcher Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

VR: Haben Sie in der Heimat die Schule besucht?

BF: In Afghanistan bin ich nicht zur Schule gegangen. Ich habe in Österreich diverse Deutschkurse gemacht und habe bereits den Kurs B2 absolviert.

VR: Wo haben Sie zuletzt in Afghanistan gelebt?

BF: Ich habe in meinem Heimatdorf in XXXX gelebt.

VR: Haben Sie dort gearbeitet?

BF: Ich war ein kleines Kind als ich gemeinsam mit meinem Bruder Afghanistan verlassen habe und nach Pakistan geflüchtet bin. Mein Bruder hat damals gearbeitet. Ich habe nur zeitweise im Geschäft eines Freundes meines Onkels mütterlicherseits ausgeholfen.

VR: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern, ich war ein kleines Kind. Ich weiß nicht genau wie alt ich war, ich schätze, dass sich ca. 5 oder 6 Jahre alt gewesen sein muss.

VR: Wie lange sind Sie in Pakistan geblieben?

BF: Ich habe bis zu meiner Flucht nach Österreich in einem Gebiet namens XXXX in der Nähe der Grenze zu Indien gelebt.

VR: Wissen Sie noch, warum Sie und Ihr Bruder nach Pakistan gegangen sind?

BF: DA das Leben meines Bruders und mein eigenes in Gefahr war sind wir bereits vor sehr langer Zeit aus Afghanistan geflüchtet. Zwischen meinem Vater und seinen Cousins väterlicherseits gab es Konflikte wegen der Grundstücke. Bei einem Konflikt hat mein Vater seinen Cousin namens Shafi Khan getötet. Wegen dieses Vorfalls sind eines Tages diese Leute in unser Haus gekommen und haben meinen älteren Bruder, meinen Vater sowie meine Mutter erschossen. Mein anderer Bruder und ich waren Kinder und wir sind im Hau meines Onkels mütterlicherseits gewesen. Wir haben dort mit den Kindern gespielt. Nach diesem Vorfall haben wir Afghanistan verlassen. Die genauen Probleme meiner Familie väterlicherseits mit meinem Vater sind mir nicht bekannt, weil ich noch ein kleines Kind war, als ich geflüchtet bin. Ich kann nur angeben, dass es sich dabei um einen Grundstücksstreit gehandelt hat und dass deswegen drei Mitglieder meiner Familie getötet wurden. Ich habe Afghanistan gemeinsam mit meinem Bruder namens XXXX verlassen. Zu meinem Bruder möchte ich angeben, dass er sich mittlerweile in Österreich befindet.

VR: Wo in Österreich befindet sich Ihr Bruder?

BF: Er hat in Niederösterreich einen Asylantrag gestellt. Er wurde aus Traiskirchen in ein Heim verlegt.

VR: Haben Sie noch Familie in Ihrem Heimatdorf in Afghanistan?

BF: Mein Bruder und ich waren sehr jung, als wir das Heimatdorf verlassen haben. Wir haben bestimmt noch Verwandte dort. Ich kenne aber diese nicht und ich habe auch zu niemand im Heimatdorf Kontakt. Zu meinem Onkel mütterlicherseits gebe ich an, dass er sich mittlerweile in Großbritannien aufhält und dort anerkannter Flüchtling ist.

VR: Wovon haben Sie in Pakistan gelebt?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits hatte einen Freund, den er in England kennengelernt hatte und der in Kashmir gelebt hat. Als wir Afghanistan verlassen haben, hat uns mein Onkel zu seinem Freund geschickt. Seinem Freund gehörte ein Zement-Geschäft. Mein Bruder hat die Möglichkeit erhalten, bei ihm zu arbeiten. Nach unserer Flucht aus Afghanistan hat mein Onkel versucht, einen Weg zu finden, um uns zu sich einzuladen. Er hat uns gesagt, er würde versuchen, uns zu adoptieren. Nach einiger Zeit hat er uns erklärt, dass es sehr schwierig für ihn sei uns zu adoptieren und dass wir versuchen sollten, dort unser Leben zu leben.

VR: Warum haben Sie Pakistan verlassen?

BF: Diese Leute haben nach uns lange Zeit gesucht. Eines Tages stand ich nehmen einer Moschee in unserem Wohnort, als ein Auto vorgefahren ist,. Ich wurde von einer Person gefragt, ob ich XXXX kennen würde. Da ich nicht wusste, wer diese Leute sind, habe ich angegeben, er sei mein Bruder. Diese Leute sind böse geworden und sie haben mich aufgefordert ihnen die Wahrheit zu sagen. Sie waren mit Messern bewaffnet. Ich wurde angegriffen und mehrmals am Oberkörper verletzt. Wegen der schweren Verletzungen konnte ich nicht mehr stehen und fiel zu Boden. Ich habe mich im Gesicht am Kinn verletzt. Während des Angriffes sind Leute aus dem Dorf gekommen, um mir zu helfen. Den Angreifern ist es gelungen von dort zu fliehen. In der Region Kashmir ist es relativ schwierig, als eine fremde Person zu leben.

Als ich wegen meiner Verletzungen in ein Krankenhaus gebracht wurde, wurde von mir ein Ausweis verlangt, weil diese Leute Angst davor hatten, ich könnte ein indischer Spion sein. Ich wurde im Krankenhaus nicht behandelt. Ich wurde in eine Apotheke gebracht, wo meine Verletzungen erstversorgt wurden. Man sieht an den Narben, dass meine Verletzungen nicht genäht wurden.

Nachdem wir meinem Onkel von dem Vorfall berichtet haben, hat er gemeint, dass wenn diese Leute uns einmal gefunden haben, würde es ihnen gelingen, uns wieder zu finden.

Mein Onkel hat meinem Bruder und mir zur Flucht aus Pakistan geraten. Wir sind dann über die Länder: Iran, Türkei bis nach Griechenland gereist. Ich habe dort lange Zeit mit meinem Bruder verbracht. Wir haben gesehen, dass sich unsere Lebenssituation in Griechenland nicht verbessert. Es gab keine Arbeit. Wir hatten kein Geld und mussten in verschiedenen Parks übernachten.

Wir hatten in Griechenland Afghanen kennengelernt, mit denen wir uns befreundet haben, denen die Flucht bis Deutschland gelungen ist. Diese Freunde haben uns empfohlen ebenfalls nach Deutschland zu kommen. Wegen unserer finanziellen Situation konnten mein Bruder und ich nicht gemeinsam Griechenland verlassen. Ich habe Griechenland über die Länder, Mazedonien, Serbien, Ungarn verlassen und bin nach Österreich gekommen.

Meine Freunde aus Deutschland haben besagt, ich könnte ohne Probleme mit einem Zug nach Deutschland fahren. Ich wurde in Österreich aufgegriffen und nach Traiskirchen gebracht. Ich kannte niemanden in Österreich und ich hatte auch keine Informationen darüber, wie die Situation der Flüchtlinge in Österreich ist. Nachdem ich die große Anzahl der Flüchtlinge in Traiskirchen gesehen habe, habe ich mich dazu entschlossen, zu meinen Freunden nach Deutschland zu reisen. Als ich dort angekommen bin, haben mir meine Freunde empfohlen, unter einem anderen Namen einen Asylantrag zu stellen. Nach 3 oder 4 Monaten Aufenthalt in Deutschland wurde ich von der Polizei aufgesucht und wegen meines Asylantrages in Österreich, nach Österreich zurückgeschoben.

Der einzige Grund weshalb ich nach Europa gekommen bin, war, um vor unseren Feinden in Sicherheit sein zu können und hier eine Arbeitserlaubnis erhalten zu können. Ich möchte für mich selbst sorgen, und nicht vom Staat abhängig zu sein. Ich habe mich bemüht, die Sprache zu lernen und werde mich weiterhin bemühen, sowohl im beruflichen Leben als auch privat voranzukommen. Mein Bruder ist seit ca 3 oder 4 Monaten in Österreich. In meinem Asylverfahren wurde mir der subsidiäre Schutz gewährt. Ich habe mich bemüht weiterhin Kurse zu besuchen und die Sprache besser zu lernen. Ich habe über das Internet ein Mädchen in Deutschland kennengelernt. Sie ist ursprünglich Türkin ist aber in Deutschland geboren. Sie arbeitet beim Finanzamt in Deutschland. Ich wollte dieses Mädchen heiraten. Sie ist aus Deutschland extra hier her gekommen. Ich habe im 20. Bezirk in Wien eine Wohnung gemietet. Für die Hochzeit sind von mir ein Reisepass und eine Geburtsurkunde verlangt worden. Da ich als kleines Kind Afghanistan verlassen habe, konnte ich keine Geburtsurkunde vorlegen. Ich hatte auch keine Geburtsurkunde meines Vaters, an Hand derer mir eine eigene Geburtsurkunde hätte ausgestellt werden können. Da ich diese Dokumente nicht besitze, habe ich nicht die Möglichkeit zu heiraten.

Des Weiteren habe ich über einen Freund, der als Fahrer für die Saudi-Arabische-Botschaft arbeitet, eine Arbeit gefunden. Ich habe dafür extra den Führerschein gemacht. Ich bin von der Botschaft ca. einen Monat lang eingeschult worden. Um den Arbeitsvertrag unterschreiben zu können, wurden von mir diverse Unterlagen, unter anderem ein Reisepass verlangt. Als ich gesagt habe, dass ich nur eine Karte für den subsidiären Schutz besitze, wurde mir gesagt, dass sie mich nicht einstellen können, weil ich als Fahrer der Botschaft in andere europäische Länder fahren müsste und ich dies ohne ein gültiges Reisedokument nicht machen könnte. Ich habe mich deshalb auch an die Caritas gewandt, um dort Unterstützung zu erhalten. Mir wurde erklärt, dass mir die Caritas nicht helfen könne und ich bis zur Beendigung meines Asylverfahrens waren müsste.

VR: Waren das afghanische oder pakistanische Leute, die sie angegriffen haben?

BF: Jene Paschtunen, die zum Stamm der XXXX gehören, sprechen einen eigenen Paschto-Dialekt. Diese Leute, die mich angegriffen haben, haben nicht in meinem Dialekt mit mir gesprochen, sondern haben nur Paschto geredet.

VR: Können Sie sich vorstellen, warum Sie angegriffen wurden?

BF: Ich wurde deshalb angegriffen, weil diese Leute Angst davor haben, ich könnte mich eines Tages für den Tod meines Vaters und Bruders rächen. In meiner Herkunftsprovinz leben hauptsächlich Paschtunen.

Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, können Feindschaften bei denen Leute getötet werden, über Generationen andauern. Diese Leute haben mich angegriffen und sie waren auf der Suche nach meinem Bruder. Sie wollten sowohl meinen Bruder als auch mich töten, um nicht mehr in Angst leben zu müssen. Nämlich wir könnten eines Tages in unsere Heimatregion zurückkehren, und Rache üben.

VR: Haben diese Leute Ihnen das gesagt?

BF: Als diese Leute dorthin gekommen sind, haben sie zu mir gesagt "Wir wollen XXXXsprechen.". Ich habe diesen Leuten gesagt, ich wäre sein Bruder. Mein Onkel hat uns damals manche Sachen aus England, wie z.B. ein Mobiltelefon oder Geld geschickt. Diese Sachen haben uns fremde Leute gebracht. Ich habe zuerst angenommen, dass mein Onkel diese Leute zu uns geschickt hat, um uns etwas zu übergeben. Nachdem ich gesagt habe, ich wäre der Bruder von XXXX wurde ein Messer gezogen und ich wurde angegriffen.

In Kashmir sind die Leute bewaffnet. Es gibt dort keine staatlichen Sicherheitsorgane. Die Leute nehmen das Gesetzt selbst in die Hand. Nachdem mich die Bewohner der Umgebung gesehen haben, und sahen, dass ich angegriffen werden, sind mir bewaffnete Leute zur Hilfe gekommen. Aus Angst haben die Angreifer die Flucht ergriffen. Diese Leute haben mir nicht erklärt, dass sie mich töten möchten, weil sie Angst vor Rache habe.

VR: Es werden Ihnen nun nachstehende Länderfeststellungen von der D übersetzt und haben Sie im Anschluss die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)

Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)

Kabul

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)

Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.

Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 star-ben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Poli-zisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

Im vergangenen Jahr (2014) hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.

29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.

Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.

Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.

Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.

Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (sog. cross-border shelling aus Pakistan), XXXX (Südosten), Faryab (Norden), Badakhshan, Takhar (Nordosten), Jawzjan (Norden), Parwan und Wardak (Zentralafghanistan).

Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.

Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.

Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.

In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein.

Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, XXXX, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion).

Am 07.07.15 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt.

Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt.

Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt.

Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt.

Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein.

Am 22.08.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten.

Am 08.09.15 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe.

Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt.

Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt.

In Kabul explodierten am 09.10.2015 drei Bomben in der Nähe einer religiösen Versammlungsstätte. Dabei wurden ein Zivilist getötet und drei verletzt. Der Anschlag soll von Anhängern des IS ausgeführt worden sein. Ein weiterer Anschlag auf ein Restaurant in Kabul konnte von Sicherheitskräften verhindert werden. Am 10.10.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul mindestens drei Zivilisten getötet.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 23. Februar, 2. März, 9. März, 30. März, 7., 13. und 20. April 2015, 23. April 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015, 13. Juli 2015, 10. August 2015, 17. August 2015, 27. August 2015, 14. September2015 und 21. September 2015, 12.Oktober 2015)

Provinz XXXX

Ein Selbstmordattentäter hat sich auf einem belebten Markt im Südosten Afghanistans in die Luft gesprengt und mindestens 89 Menschen mit in den Tod gerissen. Überdies seien 42 Menschen bei dem Anschlag am Dienstag in der Provinz XXXX verletzt worden, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Kabul. Dutzende Menschen seien noch unter Trümmern eingeklemmt. Daher sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Todesopfer noch steige.

Der bislang schwerste Anschlag in Afghanistan seit Jahresbeginn ereignete sich im Distrikt Urgun und mitten in dem für Muslime heiligen Fastenmonat Ramadan. Die Taliban dementierten jede Beteiligung. "Wir verurteilen die Tat", hieß es in einer Mitteilung der militanten Islamisten.

Der Gouverneur des Distrikts Urgun, Mohammad Resa Kharoti, sagte, bei den meisten Opfern handele es sich um Zivilisten. Unter den Toten seien auch mindestens zwei Polizisten. Der Attentäter habe sich in der Distrikthauptstadt Urgun in einem Auto in die Luft gesprengt, als Polizisten ihn an einem Checkpoint am Basar stoppten. Nach eigenen Angaben hatte die Polizei einen Hinweis auf den Anschlag erhalten, war aber nicht mehr in der Lage, ihn zu verhindern.

Kharoti sagte, das staatliche Krankenhaus sei mit den vielen Verletzten überfüllt. Die Explosion habe die Umgebung des Anschlagsorts erschüttert und Teile des Basars zerstört. "Die Gegend ist voller Blut", sagte Kharoti.

Der Anschlagsort liegt nahe der Grenze zur pakistanischen Region Nord-Waziristan, wo die Armee eine Offensive gegen die pakistanische Taliban begonnen hat. Zahlreiche Taliban-Kämpfer sind daher ins benachbarte Afghanistan ausgewichen.

(FAZ.net, "Selbstmordattentäter tötet 90 Menschen" vom 15. Juli 2014)

Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Sha¬wak, Gardah Seria und Wazi XXXX zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Re¬bellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.

(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz XXXX.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5)

Ende April 2015 ) starben in Paktia (Südosten zwei Zivilisten bei einem Anschlag auf den Direktor der Behörde für Stammesangelegenheiten.

Kämpfe zwischen Taliban und Sicherheitskräften gab es Ende Mai 2015 in Uruzgan, Helmand, Kandahar, Zabul (Süden), Badghis, Herat (Westen), Laghman (Osten), Baghlan (Nordosten), Ghazni, XXXX (Südosten) und Logar (Zentralregion).

Anschläge auf Repräsentanten des Staates und der Sicherheitskräfte gab es in Ghazni, XXXX (Südosten), Kandahar, Uruzgan, Zabul (Süden), Jawzjan, Faryab (Norden), Takhar (Nordosten), Maidan Wardak (Zentralregion), Herat (Westen) sowie in der Hauptstadt Kabul.

Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften wurden Anfang Juni 2015 aus den Provinzen Faryab (Norden), Bamyan (zentrales Hochland), Maidan Wardak, Logar (Zentrum), XXXX (Südosten), Uruzgan (Süden), Baghlan (Nordosten) und Badachschan (Nordosten) gemeldet.

Weitere Kämpfe gab es Anfang August 2015 in Nangarhar (Osten), Badakhshan, Kunduz (Nordosten), Jawzjan, Sar-i-Pul (Nor-den), Helmand, Kandahar, Zabul (Süden), XXXX, Ghazni (Südosten), Logar (Zentrum) und Kabul (Distrikt Sarobi).

Weitere bewaffnete Zusammenstöße mit zum Teil zivilen Opfern gab es Mitte August 2015 in Badghis, Farah (Westen), Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, XXXX (Südosten), Jawzjan, Faryab (Norden), Nangarhar (Osten), Baghlan (Nordosten) und Maidan Wardak (Zentrum).

In XXXX (Südosten) starben bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Taliban am 21.08.15 drei Schüler, als eine Rakete ihre Schule traf.

Am 08.09.15 wurden in der südöstlichen Provinz Paktia mindestens sechs Grenzpolizisten bei einem Angriff Aufständischer getötet. Bei einer mehrtägigen Militäroperation mit Luftangriffen in XXXX starben vom 08. bis 11.09.15 zahlreiche Aufständische und mindestens sechs afghanische Sicherheitskräfte.

Am 23.09.2015 wurde der stellvertretende Polizeichef der Provinz XXXX (Südosten) zusammen mit vier weiteren Polizisten bei einem Bombenanschlag verletzt; zwei Polizisten wurden getötet. Bei einem Selbstmordanschlag auf ein Fußballspiel in der Provinz XXXX starben am 27.09.15 mindestens neun Menschen, mehr als 50 wurden verletzt.

In XXXX (Südwesten) starben am 01.10.15 zwei Taliban und ein Sicherheitsbeamter bei einem Angriff auf eine Straßenbaufirma.

Am 28.10.2015 starben bei verschiedenen Vorfällen in den Provinzen Nangarhar (Osten) und Paktia (Südosten) elf Taliban und vier Polizisten.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2015, 26. Mai 2015, 8. Juni 2015, 10. August 2015,17. August 2015, 24. August 2015, 14. September, 28. September 2015. 5. Oktober 2015, 2. November 2015)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.)

BF: Ich stimme den Angaben der Länderfeststellungen zu und möchte hinzufügen, dass mein Onkel die Herkunftsprovinz ebenfalls verlassen hat, weil er Angst davor hatte, die Taliban könnten ihm etwas antun. In meiner Heimatregion haben immer schon die Taliban geherrscht. Vor allem private Feindschaften und Blut-Fehde werden dort sehr ernst genommen. Für 20 Euro würde sich dort jeder bereit erklären, jemand anderen zu töten. Es ist unvorstellbar, wie schlimm die Lage in meiner Heimatregion ist. Seit Jahrzehnten leidet die Bevölkerung unter der Herrschaft der Taliban und ich weiß nicht, ob sich die Situation jemals verbessern wird.

VR: Ich wäre mit meiner Befragung am Ende. Haben Sie noch Unterlagen betreffend der Integration (Sprachkurse etc.) mitgebracht?

Der BF legt eine Bestätigung des Islamischen Zentrums Wien über eine religiöse Eheanmeldung mit XXXX vom 26.03.2015 vor sowie eine Kopie des Personalausweises vonXXXX (Nr. L723LZLP3 ausgestellt von der Bundesrepublik Deutschland).

Schluss der Verhandlung"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am 01.01.1994 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus XXXX in der Provinz XXXX. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er hat Afghanistan im Kindesalter verlassen, nachdem im Jahr 1998 seine Eltern und sein älterer Bruder wegen Grundstücksstreitigkeiten von einem Cousin getötet worden seien. Er verbrachte die folgenden 14 Jahre in Pakistan, wo er mit seinem Bruder in der Provinz Kaschmir lebte. Als er dort von 4 unbekannten Personen auf seinem Bruder angesprochen und geschlagen wurde, verließ er Pakistan und reiste über Iran, Türkei und Griechenland nach Österreich.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Anhand der aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen wird zur hier relevanten Situation in Afghanistan Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)

Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)

Kabul und Nangarhar

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)

Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.

Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 star-ben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Poli-zisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März 158. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert.

Am 09.02.15 setzten Unbekannte eine Schule in der östlichen Provinz Nangarhar (Distrikt Mumandara) in Brand. Bereits zwei Wochen zuvor war in einem anderen Distrikt (Haska Mina) ebenfalls eine Schule zerstört worden.

Im östlichen Nangarhar wurden eine Abgeordnete des Provinzrates und sechs weitere Personen bei einem Bombenanschlag verletzt.

Am 11.02.15 ereignete sich ein weiterer Bombenanschlag auf die Polizei in Nangarhar (in der Hauptstadt Jalalabad), bei dem fünf Menschen verletzt wurden.

Am 27.02.15 verübten Taliban in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) einen Selbstmordanschlag auf den Konvoi eines Parlamentsmitglieds. Dabei starben drei Personen, 13 wurden verletzt. Am 02.03.15 wurden zwei Kinder bei einer Bombenexplosion in Jalalabad getötet.

Am 10.04.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in der ostafghanischen Provinzhauptstadt Jalalabad (Provinz Nangarhar) an und tötete mindestens vier Zivilisten, 13 wurden verletzt.

Am 18.04.15 sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor einer Bank in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) in die Luft und tötete mindestens 32 Menschen, über 120 wurden verletzt. Ein Sprecher des "Islamischen Staats" behauptete, dieser sei für den Anschlag verantwortlich. Die Taliban stritten eine Beteiligung ab.

Einem Selbstmordanschlag in Kabul auf einen Bus, der Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft nach Hause bringen sollte, fielen nach Angaben eines Polizeivertreters vom 10.05.15 mindestens drei Menschen zum Opfer, 16 wurden verletzt. Alle Opfer sollen Zivilisten gewesen sein, unter ihnen mehrere Frauen. Zum Anschlag bekannten sich die Taliban.

Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.15 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.

Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.

Zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen, kam es Mitte Mai 2015 zu Kämpfen in Nangarhar (Osten) und Farah (Westen).

In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier An-greifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein. In Kämpfen zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben, starben am 27.05.14 in Nangarhar (Osten) mehrere Menschen.

In der östlichen Provinz Nangarhar kam es erneut zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Kämpfern, die sich dem IS angeschlossen haben. Dabei wurden am 03.06.15 im Distrikt Spinghar die Häuser von zehn Taliban-Kommandanten niedergebrannt.

Am 07.07.15 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt.

Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften, bei denen teilweise auch Zivilisten zu Schaden kamen, gab es in Takhar, Kunduz, Baghlan (Nordosten), Jawzjan (Norden), Zabul, Helmand (Süden), Kapisa, Logar (Zentrum), Ghazni, Paktia (Südosten), Faryab (Westen) und Nangarhar (Osten). In Nangarhar kam es auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Anhängern des IS. Bei einem Drohnenangriff in Nangarhar soll am 11.07.15 ein IS-Führer getötet worden sein.

In Nangarhar (Osten) starb am 25.07.15 ein Polizist bei einem Bombenanschlag, sechs weitere wurden verletzt.

Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt.

Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt.

Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt.

Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein.

Am 14.08.2015 wurde in Nangarhar (Osten) ein Schuldirektor von Taliban erschossen.

Am 22.08.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten.

Am 08.09.15 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe.

Am 08.09.15 stürmten Taliban ein Dorf in der Provinz Nangarhar (Osten) und nahmen bei ihrer Suche nach Anhängern des IS mehrere Zivilisten gefangen. In der Provinz soll der IS 127 Menschen an drei Orten gefangen halten.

Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt.

Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt.

Anhänger des IS erzwangen in den vergangenen Wochen die Schließung von 57 Schulen in den Distrikten Achin, Kot und Dih Bala der östlichen Provinz Nangarhar. Etwa 30.000 Kinder sollen hiervon betroffen sein.

Am 27.09.15 griffen Kämpfer, die nach eigenen Angaben dem IS angehören, mehrere Polizeiposten in Nangarhar (Osten) an. Es soll sich dabei um die ersten koordinierten Angriffe von IS-Kämpfern in Nangarhar handeln.

In Kabul explodierten am 09.10.2015 drei Bomben in der Nähe einer religiösen Versammlungsstätte. Dabei wurden ein Zivilist getötet und drei verletzt. Der Anschlag soll von Anhängern des IS ausgeführt worden sein. Ein weiterer Anschlag auf ein Restaurant in Kabul konnte von Sicherheitskräften verhindert werden. Am 10.10.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul mindestens drei Zivilisten getötet.

Nach russischen Geheimdienstangaben sollen inzwischen rund 3.500 IS-Kämpfer in Afghanistan aktiv sein. In der Provinz Nangarhar (Osten) wurde am 07.10.15 ein Geistlicher von Anhängern des IS ermordet.

In den Provinzen Nangarhar (Osten) und Zabul (Süden) wurden nach offiziellen Angaben vom 19.10.15 bei Militäroperationen zehn Aufständische, darunter sechs Kämpfer des IS, getötet.

Am 20.10.15 starben in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) mindestens drei Menschen bei einem Anschlag auf ein Polizeifahrzeug.

Am 26.10.15 wurden in Jalalabad (Nangarhar) zwei Wachmänner der Unabhängigen Afghanischen Menschrechtskommission (AIHRC) bei einem Bombenanschlag getötet und zwei weitere verletzt.

Am 28.10.2015 starben bei verschiedenen Vorfällen in den Provinzen Nangarhar (Osten) und Paktia (Südosten) elf Taliban und vier Polizisten.

Im Distrikt Achin der östlichen Provinz Nangarhar erhoben sich Einwohner gegen die Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS). Am 31.10.15 traf eine von IS-Kämpfern abgefeuerte Rakete eine Moschee im Distrikt Achin und tötete sechs Menschen, vier wurden verletzt.

Zwischen dem 05. und 07.11.15 wurden bei Militäraktionen im Distrikt Achin der Provinz Nangarhar über 30 Kämpfer des IS getötet. Die Sicherheitskräfte wollen in dem Distrikt mehr Kontrollposten einrichten.

Am 08.11.15 wurde in Jalalabad (Hauptstadt von Nangarhar, Osten) ein Fahrzeug des Norwegian Refugee Council angegriffen.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 2. März, 13. und 20. April 2015, 14. Mai 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015, 8. Juni 2015, 13. Juli 2015, 27. Juli 2015, 10. August 2015, 17. August 2015, 27. August 2015, 14. September2015 und 21. September 2015, 28. September 2015, 12.Oktober 2015, 26. Oktober 2015, 2. November 2015, 9. November 2015)

Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, ins-besondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afgha-nen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzuglie-dern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungsein-richtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, sowie des Beschwerdeschriftsatzes und insbesondere durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2015.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit, Lebensweg, familiäre Situation etc.) ergeben sich aus seinem gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen, das auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurde.

Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Länderinformationen, welche eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthalten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurden und denen von ihm nicht konkret entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 08.02.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 13.02.2013 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

Wie bereits ausführlich dargelegt, erstattete der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ein durchwegs gleichlautendes Vorbringen. Er schilderte seinen bisherigen Lebensweg und gab an, dass er schon im Kindesalter Afghanistan verlassen habe, dass seine Eltern und sein ältester Bruder im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden seien. Er habe in weiterer Folge 14 Jahre in Pakistan gelebt.

Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine asylrelevanter Verfolgung seiner Person in seinem Heimatstaat glaubhaft erscheinen zu lassen.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung seiner Angaben wäre davon auszugehen, dass ihn ein Cousin seines Vaters deshalb bedrohe, weil dieser von mehr als 15 Jahren die Eltern des Beschwerdeführers und einen Bruder wegen Grundstücksstreitigkeiten erschossen habe. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer damals erst etwa 5 Jahre alt war und in weiterer Folge 14 Jahre in Pakistan lebte, erscheint eine derartige Bedrohung nicht glaubhaft. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer beschriebene Vorfall in Pakistan nichts, zumal auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass er wegen des in Rede stehenden Grundstücksstreits angegriffen wurde.

Einerseits ist somit das hypothetische Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Verteidigung des seinem Vater zustehenden Grundes, der Auslöser für die angebliche Bedrohung, nicht aber die bloße Tatsache, dass er der Familie seines Vaters angehört. Andererseits kommt aber der Asylgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie auch deshalb nicht in Betracht, weil hier vom Beschwerdeführer rein innerfamiliäre Streitigkeiten vorgebracht wurden und nicht etwa Streitigkeiten zwischen zwei unterschiedlichen Familien. Der Cousin des Vaters gehört dem Vorbringen nach zur selben Großfamilie wie der Beschwerdeführer selbst, sodass einmal mehr deutlich wird, dass die behauptete Verfolgung nicht auf der Zugehörigkeit der Familie beruhen kann, sondern allenfalls deshalb auftritt, weil angenommen wird, dass der Beschwerdeführer das angeblich dem Vater rechtmäßig zustehende Land zurückgewinnen wolle.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und auch von Amts wegen ist eine solche nicht zu erkennen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde der prekären Sicherheitslage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wurde, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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