BVwG W208 2106545-1

W208 2106545-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2015

Regest

Bemessungsgrundlage, Dienstverhältnis, Klagsausdehnung, Kündigung,<br/>Pauschalgebühren, Streitwertänderung, Vergleich

Texte intégral

BVwG W208 2106545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2106545.1.00

Spruch

W208 2106545-1/3E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 12.03.2015, GZ XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Pauschalgebühr gem. § 32 GGG TP 1 mit € 641,- zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, Gesamtsumme € 649,- bestimmt.

Der BF ist verpflichtet die Gebühr von € 649,- auf das im Bescheid angegebene Konto des LG binnen 15 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 05.08.2009 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seinen Rechtsvertreter Anfechtsungsklage beim Landesgericht für ZRS GRAZ (im Folgenden: LG) gegen seine Kündigung zum 31.12.2009 durch seinen Arbeitgeber ein. Beantragt wurde die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Die Klage wurde mit einem Streitwert von € 733,- bewertet.

2. In der am 02.09.2009 vor dem LG durchgeführten Tagsatzung, Zahl:

36 Cga 146/09g, schlossen die Streitparteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage folgenden Vergleich:

"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, an die klagende Partei zu Handen der Klagsvertretung eine freiwillige Abfertigung zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung in Höhe von € 11.000,-

brutto zu bezahlen, wobei sowohl die gesetzliche, als auch die verglichene freiwillige Abfertigung vereinbarungsgemäß bis 31.12.2009 fällig sind.

2. ) Die gerichtlichen Pauschalgebühren trägt jede Partei zur Hälfte."

Die Verhandlungsschrift enthält die handschriftlichen Vermerke:

"1.) b.P. bezahlt an k.P. € 11.000,- br. freiw. Abfertigung bis 31.12.09

2. ) PG je zur Hälfte."

3. Mit Lastschriftanzeige der Kostenbeamtin des LG vom 16.10.2014, wurde dem BF mitgeteilt, dass im Verfahren Gebühren/Kosten angelaufen seien, für die der BF zahlungspflichtig sei. Der offene Gesamtbetrag in Höhe von € 1.258,- (TP 1 GGG, Bemessungsgrundlage €

66. 333,- solle binnen 14 Tagen zu Gunsten des LG als Zahlungsempfängerin zur Zahlung gebracht werden. Als Beisatz wurde in der Lastschriftanzeige sinngemäß angeführt, dass eine Überprüfung durch die Revision ergeben habe, dass im Gegenstand versehentlich eine Gebührenvorschreibung unterblieben wäre. Die Bemessungsgrundlage setze sich lt. Vergleich aus den Beträgen für die Anfechtung der Kündigung (€ 733,-), der gesetzlichen Abfertigung lt. Erhebung (€ 54.600,-) und der freiwilligen Abfertigung (€ 11.000,-) zusammen. § 18 Abs. 2 GGG iVm § 56/2 JN sei herangezogen worden.

4. Mit Antrag des Rechtsvertreters des BF vom 30.10.2014 wurde um Berichtigung oder Ausstellung eines Zahlungsauftrages ersucht.

5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des LG vom 04.12.2014 (am 10.12.2014 zugestellt), wurde der BF aufgefordert, die oa. Pauschalgebühr iHv € 1.258,- und die Einhebungsgebühr iHv € 8,- zusammen € 1.266,- binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

6. Mit fristgerecht erhobener Vorstellung vom 15.12.2014 bekämpfte der BF den Zahlungsauftrag, der in der Folge aufgrund der nicht rechtzeitigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft trat.

7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.03.2015 (dem Rechtsvertretern des BF am 24.03.2015 zugestellt) stellte die belangte Behörde die Gebühren schließlich wie folgt fest:

"Pauschalgebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 GGG

Bemessungsgrundlage: Anfechtung der Kündigung (€ 733,-),

gesetzlichen Abfertigung (€ 54.600,-)

freiwilligen Abfertigung (€ 11.000,-) zusammen 66.333,- EUR 1.258,00

Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungs-

Gesetz (GEG) EUR 8,00

EUR..1.266,00"

Begründend wurde nach Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften (Fassung BGBl. I Nr. 188/2009) und einschlägiger Judikatur des VwGH im Wesentlichen ausgeführt, dass es gem. § 18 Abs. 2 Z 2GGG auf die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen ankomme. Der Vergleich sei gebührenrechtlich als Klagsausdehnung zu behandeln. Weil sich die beklagte Partei auf Zahlung der freiwilligen Abfertigung (€ 11.000,-) sowie der gesetzlichen Abfertigung (€ 54.600,-) verpflichtet habe, sei die Klage von der ursprünglichen Bemessungsgrundlage von € 733,- auf € 65.600,- erweitert worden. Aufgrund der Zusammenrechnung gem. § 15 Abs. 2 GGG ergäbe sich die Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in der angegebenen Höhe. Die für arbeitsrechtliche Streitigkeiten festgelegte Freigrenze von bis €

1. 450,- (Streitwert) sei damit überschritten.

8. Gegen diesen Bescheid erhoben der Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 15.04.2015 (eingelangt am selben Tag) fristgerecht Beschwerde, machte unrichtige Tatsachenfeststellung und rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Formulierung des Vergleichs klar hervorgehe, dass sich dieser nur auf die freiwillige Abfertigung erstrecke. Die Erwähnung des gesetzlichen Abfertigung sei nur eine semantische Klarstellung, weil deren Bezahlung sich zwingend schon aus § 23 AngG ergäbe und nie strittig gewesen sei.

Im Übrigen liege ein Berechnungsfehler vor, weil der ursprüngliche Gebührenstreitwert von € 733,- hinzugeschlagen worden sei und nicht wie gesetzlich vorgesehen vom nunmehrigen Vergleichswert abgezogen.

Letztlich seien schwere Verfahrensfehler gemacht worden, weil die Erhebungsergebnisse hinsichtlich der Höhe der gesetzlichen Abfertigung sich lediglich auf eine Auskunft der Steuerberatung der beklagten Partei gestützt hätten und dem BF nie im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden seien. Auch sei die Teilung der gerichtlichen Pauschalgebühr im Vergleich vereinbart worden.

Beantragt wurde eine Verhandlung und eine Entscheidung in der Sache, wobei das BVwG feststellen möge, dass die Pauschalgebühr € 641,-

gemäß dem Streitwert von € 11.000,- betrage.

9. Mit Schreiben vom 21.04.2015 legte das LG die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor (eingelangt am 27.04.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die zuständige Kostenbeamtin hat am 04.12.2014 (zugestellt am 10.12.2014) einen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid gegen den BF erlassen, gegen den dieser fristgerecht am 15.12.2014 Vorstellung erhoben hat.

Die belangte Justizverwaltungsbehörde (das LG) leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren ein. Der Mandatsbescheid ist sohin ex lege außer Kraft getreten.

In der Folge wurden die Gerichtsgebühren mit neuem Bescheid auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 66.333,- festgesetzt, wobei in diese Bemessungsgrundlage die Höhe der gesetzlichen Abfertigung eingerechnet wurde, obwohl die Bezahlung der gesetzlichen Abfertigung nicht strittig war und sich der Vergleich nach dessen Inhalt nur auf die zusätzliche Bezahlung einer freiwilligen Abfertigung in Höhe von € 11.000,- und die Teilung der gerichtlichen Pauschalgebühren erstreckte.

Aufgrund der Formulierung des Vergleiches in der Tagsatzung am 02.09.2009 ergibt sich eine Verpflichtung zur Zahlung einer freiwilligen Abfertigung in Höhe von € 11.000,- (brutto) bis 31.12.2009.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insb. aus dem Wortlaut des in Tagsatzung vom 02.09.2015 geschlossenen Vergleichstextes.

So ist in der Originalverhandlungsschrift des Vergleichstextes keine Rede von der gesetzlichen Abfertigung, Zitat: "1.) b.P. bezahlt an k. P. € 11.000,- br. freiw. Abfertigung bis 31.12.09" und in der Vergleichsausfertigung lautet der vollständige Text [Hervorhebung durch BVwG]: ""1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, an die klagende Partei zu Handen der Klagsvertretung eine freiwillige Abfertigung zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung in Höhe von €

11. 000,- brutto zu bezahlen, wobei sowohl die gesetzliche, als auch die verglichene freiwillige Abfertigung vereinbarungsgemäß bis 31.12.2009 fällig sind.

Aus der Abschrift des Tonbandprotokolls geht hervor (Seite 2), dass die Bezahlung der gesetzlichen Abfertigung nicht strittig war ("Die klagende Partei wäre vergleichsweise bereit bei Zahlung einer freiwilligen Abfertigung in Höhe von 6 Monatsentgelten einer Beendigung zuzustimmen. Die beklagte Partei erklärt sich nicht in der Lage, irgendetwas über die gesetzlichen Ansprüche hinaus zu zahlen.")

Vor diesem Hintergrund steht für das BVwG fest, dass die Erwähnung der gesetzlichen Abfertigung in der Vergleichsausfertigung - wie vom BF angeführt - tatsächlich nur der semantischen Klarstellung gedient hat und eben nicht der inhaltlichen Klarstellung der Verpflichtung auch die gesetzliche Abfertigung zahlen zu müssen. Die gesetzliche Abfertigung war nicht zuletzt aufgrund § 23 AngG nicht nur nie strittig, sondern auch nie Thema der Tagsatzung oder des Vergleichs, der sich ausschließlich auf die freiwillige Abfertigung bezog.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der beschwerdegegenständliche Bescheid am 24.03.2015 dem Rechtsvertretern des BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 15.04.2015 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und der Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF 05.08.2009, lauten (auszugsweise):

"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;

b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;

[...]

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist; in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z II) entsprechend der Kostentragungsregel des § 77 Abs. 1 ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;

[...]

Besondere Bestimmungen

§ 15

(1) [...]

(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

[...]

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

1. 733 Euro bei

a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist;

[...]

Wertänderungen

§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

[...]

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

[...]

Auszug § 32 GGG TP 1:

I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes [...]

über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 641 Euro

über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1 258 Euro

[...]

Anmerkung 8: Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

[...]"

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägigen Aussagen getroffen:

Die Regelung des § 18 Abs. 2 GGG i.V.m. § 58 Abs. 1 JN begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (VfGH 27.09.1999, B 1322/98; VfGH 15.12.1999, B 1838/98; VfGH 25.11.2002, B 1176/01).

Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein "höherwertiger Vergleich" vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist [siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguell/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18 GGG] (VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306).

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191).

Für die Gerichtsgebührenpflicht ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich (Hinweis E 25. Februar 1993, Zahl: 90/16/0166). Es kommt nicht darauf an, ob ein im Vergleich festgeschriebener Anspruch bestritten war, sondern nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung (VwGH 17.03.2005, 2004/16/0272).

Nur der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs ist maßgeblich, es kommt auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vergleichsparteien nicht an (VwGH 23.10.2012, 2002/16/0226).

Nach der eindeutigen Regelung in § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß § 235 ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten [siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu § 18 GGG referierte Rechtsprechung] (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).

Der Abschluss eines "höherwertigen Vergleichs" wird in seiner Wirkung einer Klagsausdehnung gleichgesetzt. Voraussetzung ist allerdings ein "zivilrechtlich wirksamer" Vergleich. Ein derartiger Vergleich ist aber kein prätorischer iSd § 433 ZPO bzw § 7 Abs 1 Z 1 GGG bzw der Anm 2 zu TP 1 GGG. (VwGH 09.09.1993, 92/16/0028)

Nach ständiger hg. Judikatur ist es für einen gebührenpflichtigen Vergleich iS des GGG essentiell, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthält (z.B. durch Verpflichtung oder Gestaltung), wobei es nicht darauf ankommt, ob die im Vergleich enthaltenen Punkte zwischen den Parteien überhaupt strittig waren; ebensowenig maßgeblich ist es, ob die im Vergleich übernommene Verpflichtung vorher nicht ohnehin schon bestanden hat und im Vergleich nur neuerlich (bekräftigend) übernommen wird; schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Vergleich überhaupt ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (vgl. dazu die zahlreiche, bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 26, 27, 32 bis 34, 37 und 38 zu § 18 GGG referierte hg. Rechtsprechung); auch Vergleiche, die lediglich zur Klarstellung dienen, sind gebührenrechtlich relevant (Stabentheiner aaO E 36); auch sogenannte Generalvergleiche fallen unter den Vergleichsbegriff (VwGH 11.03.2010, 2008/16/0169).

Da für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend ist, kommt es auf subjektive Momente, wie die Klägerin ihr Klagebegehren verstanden wissen wollte, nicht an (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199).

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht. Nach ständiger hg. Judikatur kommt es für einen gebührenpflichtigen Vergleich im Sinne des GGG darauf an, ob die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthält. Dabei ist irrelevant, ob die im Vergleich enthaltenen Punkte zwischen den Parteien überhaupt strittig waren; ebenso wenig maßgeblich ist es, ob die im Vergleich übernommene Verpflichtung vorher nicht ohnehin schon bestanden hat und im Vergleich nur neuerlich (bekräftigend) übernommen wird; schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Vergleich überhaupt ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird; auch Vergleiche, die lediglich zur Klarstellung dienen, sind gebührenrechtlich relevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 2010, 2008/16/0169, mwN; VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191).

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. März 2009, 2008/16/0178, mwN). Dass die Vergleichsausfertigung von der gerichtlich protokollierten Vereinbarung insoweit abweicht, als eine den Streitwert erhöhende Vergleichsvereinbarung nicht abgedruckt wird, vermag an der bereits nach § 2 Z 1 lit b GGG entstandenen Gerichtsgebühr nichts zu ändern (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei "unbillig", ihm den Gesamtbetrag an (nachträglichen) Gerichtsgebühren vorzuschreiben, so übersieht er, dass nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des prätorischen Vergleiches und der Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG abgesehen - der Kläger zahlungspflichtig ist. Ein dem Beschwerdeführer vorschwebendes Erfordernis der Aufteilung der Gebühr auf die Streitteile kann dem Gesetz nicht entnommen werden (VwGH 11.07.2000, 99/16/0183).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Tarifpost (TP) 1 GGG sieht Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in einer nach dem Wert des Streitgegenstandes abgestuften Höhe vor.

Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon sieht § 18 Abs. 2 Z 2 GGG insofern eine Ausnahme vor, dass dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird, oder, wenn der Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist daher eine Neuberechnung der Bemessungsgrundlage aufgrund eines Vergleiches nur dann durchzuführen, wenn der Wert der Leistungen des Vergleichs jenen des Klagebegehrens übersteigt.

Nach Anmerkung 8 zu TP 1 sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis EUR 1.450,00 gebührenfrei.

Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein "höherwertiger Vergleich" vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0467, mwN).

Nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung nach § 235 ZPO einerseits und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen (d.h. den Streitwert erhöhenden) Vergleiches andererseits einander gleichzuhalten (vgl. VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).

Im Beschwerdefall begehrte der Beschwerdeführer in seiner Klage ausschließlich die Aufhebung der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung des Dienstverhältnisses und nicht die Leistung eines Geldbetrages. Da der Streitwert gem. § 16 Abs. 1 GGG € 733,- betrug, lag er unter der von Anmerkung 8 zu TP 1 eingeräumten Freigrenze von € 1450,-.

Der von den Streitparteien geschlossene Vergleich hatte nach dessen eindeutigem Wortlaut aber nicht die begehrte Unwirksamkeitserklärung der Kündigung zum 31.12.2009 zum Inhalt, sondern die Bezahlung einer freiwilligen Abfertigung von € 11.000,--. Damit war der Vergleich gebührenrechtlich als Klagsausdehnung gem. § 18 Abs. 2 Z 2 GGG zu behandeln.

Die belangte Behörde vermeint allerdings, dass aufgrund der Erwähnung, dass die freiwillige Abfertigung "zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung" zu zahlen sei, der Gegenstand des Vergleiches auch die Höhe der gesetzlichen Abfertigung gewesen sei und diese einzurechnen wäre. Sie hat dem BF die entsprechenden höheren Gebühren auferlegt.

Damit ist ihr aber auf der Tatsachenebene ein Irrtum unterlaufen. Bei verständiger Würdigung des Vergleichstextes (ausführlich dargestellt vorne in der Beweiswürdigung) ergibt sich für das BVwG eindeutig, dass die Auszahlung der gesetzlichen Verpflichtung nicht Verhandlungsgegenstand der Tagsatzung und des Vergleiches war. Dabei verkennt, dass BVwG nicht, dass es nach der ständigen Judikatur - anders als der BF vermeint - nicht auf den subjektiven Willen der Parteien ankommt und auch nicht darauf, ob der Vergleichsgegenstand überhaupt strittig war oder exekutierbar ist, sondern ausschließlich auf den Wortlaut des Vergleiches bei objektiver Betrachtung. Der Vergleich als solches war aber bei objektiver Betrachtung von vornherein nicht auf eine Klarstellung gerichtet, dass die gesetzliche Abfertigung gebührt, sondern einzig und alleine auf die Auszahlung einer zusätzlichen freiwilligen Abfertigung.

Da im Wortlaut des Vergleichstextes, einerseits ausdrücklich nur von der "verglichenen freiwilligen Abfertigung" die Rede ist und andererseits keinerlei Zweifel daran bestehen (wie sich auch aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt), dass die Bezahlung der gesetzlichen Ansprüche gem. § 23 AngG für die Parteien undisponierbar waren, erweist sich das Argument des BF, die gesetzlichen Ansprüche seien nur insofern erwähnt worden, um semantisch klarzustellen, dass die freiwillige Abfertigung "zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung" zu zahlen ist, als schlüssig.

Die belangte Behörde hätte daher, die Höhe der gesetzlichen Abfertigung nicht in die Bemessungsgrundlage einrechnen dürfen.

Weiters irrt die belangte Behörde auch, wenn sie den ursprünglichen Streitwert von € 733,- der Bemessungsgrundlage hinzurechnet, weil durch den Vergleich sich die Bemessungsgrundlage auf insgesamt 11.000,- erhöht hat und § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ausdrücklich vorsieht, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen ist.

Im Gegenstand macht dies allerdings keinen Unterschied weil gem. TP 1 € 641,- Gebühr für eine Bemessungsgrundlage zwischen € 7.270,- bis € 36.340,- zu zahlen sind.

Der Umstand, dass sich auch die beklagte Partei im Spruchpunkt 2 des Vergleiches bereit erklärt hat, die Hälfte der Gebühr zu zahlen, ist für das Einbringungsverfahren hingegen unbeachtlich, da gem. § 7 Abs. 1 Z 1 GGG (abgesehen von den hier nicht zutreffenden Ausnahmen) nur die klagende Partei zahlungspflichtig ist. Der Vergleich über die Aufteilung der Gerichtsgebühren gilt nur im Innenverhältnis zwischen den Parteien und kann nicht dazu führen, dass die Justizverwaltungsbehörde - entgegen der gesetzlichen Bestimmung - auch der beklagten Partei Gerichtsgebühren vorschreibt.

Da dem angefochtene Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben, der Bescheid aufzuheben und die Pauschalgebühr gem. TP 1 mit € 641,-

zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, Gesamtsumme €

649,- neu festzusetzen.

Der BF ist verpflichtet die Gebühr von € 649,- auf das im Bescheid angegebene Konto des LG binnen 15 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

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