BVwG W207 2003575-1

W207 2003575-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W207 2003575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2003575.1.00

Spruch

W207 2003575-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.10.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), stellte am 07.12.2011 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Die belangte Behörde gab in der Folge Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Augenheilkunde jeweils unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 16.01.2012 wurde unter Berücksichtigung des aktenmäßig erstellten augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 21.12.2011 sowie unter weiterer Berücksichtigung eines HNO-fachärztlichen Gutachtens vom 27.03.2012 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt, dies auf Grundlage folgender Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zentrale Netzhautnarbe rechts mit Sehverminderung auf Lichtempfindung, normales Sehvermögen links Fixer Rahmensatz

11.02. 02

30

2

Geringe Abnützungserscheinungen der gesamten Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da glaubhaft chronische Schmerzsymptomatik, geringes funkt. Defizit und Bedarfsmedikation

02.01. 01

20

3

Hochtonstörung bds. Unter Rahmensatz, da nur minimale Einschränkung

12.02. 01 K1/Z1

0

Mit Bescheid vom 04.06.2012 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) rechtskräftig ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.

Am 06.02.2013 beantragte der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei neue medizinische Unterlagen vor. Da der Antrag binnen der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den Ärztliche Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde dazu angemerkt, dass den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine offenkundige Änderung zu entnehmen und eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist daher nicht gerechtfertigt sei.

Mit Bescheid vom 20.02.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 41 Abs. 2 BBG zurück. Eine Berufung wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben, er erwuchs in Rechtskraft.

Am 03.07.2013 stellte der nunmehr unvertretene Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte er folgende -bereits in den Vorverfahren vorgelegte - Unterlagen vor:

? Befund der Lendenwirbelsäule des Diagnosezentrums XXXX vom 24.10.2011

? Befund der Halswirbelsäule des Diagnosezentrums XXXX vom 17.10.2011

? MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 22.11.2011

? Audiometriebefund vom 29.02.2012

? Röntgen beider Hüftgelenke vom 26.11.2012

? MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 08.03.2012

? Befund der rechten Hand des Diagnosezentrums XXXX vom 07.11.2012

? Befund eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 22.01.2013

? Befund der linken Hand des Diagnosezentrums XXXX vom 23.01.2013

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigen eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2013 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:

"Anamnese und Sozialanamnese:

seit ca. 9 Jahren in einer Schleiferei beschäftigt, Kündigungsgefahr, kein relevanter Krankenstand verheiratet seit ca. 30 Jahren, Gattin Reinigungskraft, 2 Kinder 24-14 LJ, Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis erschwert (ehemalige serb. Staatsbürger) seit ca. 23 Jahren in Österreich.

Derzeitige Beschwerden:

Die Partei klagt über Schmerzen im Kreuzbereich mit Ausstrahlung ins Becken. Auch immer wieder Schmerzen in den Händen und Unterarmen vor allem in den Knochen daß er manchmal keine Kraft habe. Gelenksschmerzen auch in den Hüften und Fingern

Hinzu komme, daß er seit der Kindheit auf dem rechten Auge nur Licht sehe

Keine spezifierte Allergie bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.

Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM möglich

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

bei Bedarf: Diclofenac , Tramal

...

Untersuchungsbefund:

53 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung

Größe: 1,75 cm Gewicht: 74 kg (nach eigenen Angaben) BMI: 24,18

Blutdruck: 140/90 Rechtshänder

Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose

Sensorium: weitgehend frei.

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:

unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger PR unauffällig,

Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen für Umgangssprache unauffällig

Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung

Thorax: symmetrisch, Gynäkomastie beidseits

Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min

Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE, NL bds. frei

Extremitäten:

OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben incipiente Herberdenarthrosen beidseits, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine

Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.

Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme

PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 20 cm vorgezeigt,

Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 2 cm,

Hartspann der paravertebralen Muskulatur,

Gesamtmobilität - Gangbild:

weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/2 vorgezeigt Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 24.09.2013:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB %

1

zentrale Netzhautnarbe rechts mit Sehverminderung auf Lichtempfindung, normales Sehvermögen links

11.02. 02

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer Rahmensatz, da chronische Schmerzsymptomatik geringes funktionelles Defizit und Bedarfsmedikation

02.01. 01

20

3

Hochtonstörung beidseits Unterer Rahmensatz, da nur minimale Einschränkung

12.02. 01 Tabelle Kolonne 1 Zeile 1

0

4

Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehen dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei beginnenden Fingerpolyarthrosen, Hüftgelenks- und Sprunggelenksabnützung beidseits

02.02. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2-4 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2012

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine maßgebliche Verschlimmerung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten. Das neu aufgenommene Leiden (Position 4) rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung

[X] Dauerzustand

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. bestehe und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliege, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag vom 03.07.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, welches einen Bestandteil der Begründung bilde, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des nunmehr wieder durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführers vom 23.12.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Gesundheitsschädigungen seien zu gering eingeschätzt worden. Dies gelte insbesondere für die mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzte Sehbeeinträchtigung. Auf Grund der bestehenden massiven Beeinträchtigungen im täglichen Leben und der bestehenden chronischen Komplikationen hätte der Grad der Behinderung mit zumindest 40 v.H. festgestellt werden müssen. Ferner leide der Beschwerdeführer an degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, welche mit ständigen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen einhergingen. Der Beschwerdeführer sei somit in seinem täglichen Leben sehr stark eingeschränkt. Nicht richtig sei, dass lediglich ein geringes funktionelles Defizit vorliege. Das funktionelle Defizit sei sehr hoch, der Beschwerdeführer sei im Gehen, Stehen, Bücken, Heben und Tragen eingeschränkt. Zwischen den einzelnen Gesundheitsschädigungen bestehe eine wechselseitige gegenseitige Leidenspotenzierung. Dies hätte zum Ergebnis führen müssen, dass der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer zumindest 50 v.H. betrage. Der Beschwerde sind folgende Befunde beigelegt:

? Röntgenbefund der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vom 05.12.2013

? Röntgenbefund beider Hüften und des linken Unterschenkels vom 26.11.2013

? Röntgenbefund beider Hände vom 19.11.2013

? Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 22.01.2013 (bereits vorgelegt)

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015 wurde der Ärztliche Dienst der belangten Behörde um Erstellung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Augenheilkunde sowie um ein beide Begutachtungen zusammenfassendes Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie jeweils mittels persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ersucht.

In dem in der Folge auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.09.2015 erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom selben Tag wird Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Seit ca 10J zunehmende Sehverschlechterung rechts, keine Therapie möglich

Arbeitet mit heißem Staub, dadurch zeitweise Jucken und Trockenheit links

Hat Augentropfen (Name nicht erinnerlich)

Augenbefund:

Visus rechts +4,0sph -2,0cyl100° Lichtempfindung

Links +2,0sph-0,5cyl75° 1,0 add +2,5sph Jg 1

Beide Augen: VBA oB, BH bland HH klar Linse klar

Fundi Papille oB, rechts zentrale Narbe, links zentral oB

Diagnose:

Zentrale Netzhautnarbe rechts mit Sehverminderung auf Lichtempfindung

Normales Sehvermögen links

Pos. 11.02.02 GdB 30%

Dauerzustand

Bei der Untersuchung vorgelegter Befund des Augenarztes Dr Prangl Grötzl vom 1.6.15:

Visus re corr LE

Li corr 1,2

Beide Augen: VBA oB

Fundi re Papille oB, Maculanarbe, li Papille und Macula oB

Augendruck re 17mmHg li 16mmHg

Stellungnahme:

Es besteht keine Änderung zum Gutachten vom 24.9.13 Abl. 78 und keine Änderung zum Augengutachten vom 21.12.11 Abl. 19

Es besteht keine Änderung zum Augenbefund von 2013 Abl. 87 und zu dem neu vorgelegten Augenbefund vom 1.6.15

Nach der geltenden Einschätzungsverordnung ergibt die Blindheit eines Auges bei normalem Sehvermögen des anderen Auges einen GdB von 30%.

Eine höhere Einschätzung des bestehenden Augenleidens ist daher derzeit nicht möglich."

Im dem beide Begutachtungen zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.09.2015 wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"ORTHOPÄDISCHES GUTACHTEN

VOM 11.09.2015

Sachverhalt - Fragestellung:

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines ärztlichen Sachverständigengutachtens mittels persönlicher Untersuchung und Beurteilung bzw. Stellungnahme folgender Punkte.

1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung.

2. Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung

3. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Aktenblatt 91/92.

4. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde Aktenblatt 86-90.

5. Ausführliche Begründung zu einer allenfalls zum angefochtenen Sachverständigengutachten (Aktenblatt 75-80 vom 24.9.2013) abweichenden Beurteilung.

6. Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Grundlage:

o Klinische Untersuchung vom 11.09.2015

o Akt BVwG.

o Akt SMS.

...

Vorgutachten:

24.09. 2013, Abl. 75-80, Gesamt GdB 30 v.H.

Orthopädische Leiden:

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20 v.H.

Degenerative Gelenksveränderungen 10 v.H.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

Seit September 2013 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Aktuelle Beschwerden:

Gelenksschmerzen in den Schulter- und Ellbogengelenken. Bei kühler Witterung nehmen die Beschwerden zu. Es fallen immer Gegenstände aus den Händen.

Es werden auch Schmerzen in Hüft- und Kniegelenken angegeben. Plötzliche Schmerzen treten auf. Fallweise auch eine Kraftlosigkeit in den Beinen.

Kopfschmerzen, Ausstrahlend aus der Halswirbelsäule.

Keine Lähmungen.

Hat Probleme mit der Firma.

Letzte physikalische Therapie:

Ende 2014 Kur in XXXX.

Schmerzstillende Medikamente:

Diclofenac 100 mg bei Bedarf, Diclobene 150 seit einiger Zeit. Spritzen beim Orthopäden.

Sozialanamnese:

Schleifer, übt Beruf aus. Wohnung 1. Stock mit Lift.

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitgebrachte:

NLG-Messung vom 2.6.2015, Ord. Dr. XXXX:

Zusammenfassung: der Nervus bds., der Nervus ulnaris rechts und der Nervus radialis beidseits sensibel und motorisch im Normbereich. Der Nervus ulnaris links hat suprainfracubital eine verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit mit gering reduzierter Summenpotentialamplitude.

Beurteilung: der Befund spricht für ein geringgradig ausgeprägtes Sulcus nervi ulnaris Syndrom links.

RÖ-Befund 14.11.2014, XXXX Wien:

HWS ap/s: geringe Osteochondrose und Uncovertebralarthrose C5/6.

BWS ap/s: deutliche Spondylopathie deformans thoracalis.

LWS ap/s: geringe Spondylopathie deformans lumbalis, geringe Spondylarthrosen lumbosacral (L4-S1).

RÖ Befund, XXXX Wien, 26.11.2013:

Bd. Hüften: mäßiggradige Coxarthrose rechts mit circularer Gelenkspaltverschmälerung, incipiente ebensolche Veränderungen auch links, linker Unterschenkel, minimale Varus-Gonarthrose mit diskreter medialer Gelenkspaltverschmälerung.

RÖ-Befund, XXXX Wien, 28.5.2015:

LWS ap/s: incipiente Verschmälerung L2/3 und L5/S1, geringe Bogengelenksarthrosen L5/S1.

Bd. Hände dv/schräg: mäßiggradige distale Interphalengialarthrosen mit Punctum

Maximum DIG II und III links und DIG INI rechts, nur minimale Rhizarthrosen bds.

Im Akt vorhandene (auszugsweise):

Aktenblatt 90 Rö, XXXX, 5.12.2013:

HWS ap/s: Ergebnis: Fehlhaltung sowie eingeschränktes Funktionen und deg. Veränderungen C5/6 und C6/7.

LWS ap/s mit Funktionsaufnahmen: Fehlhaltung sowie deg. Veränderungen bei geringen Spondylarthrosen im unteren Abschnitt und normaler Funktion in den Funktionsaufnahmen.

Aktenblatt 89, RÖ-Befund bd. Hüftgelenke und des li. Unterschenkels, wurde im Rahmen der Untersuchung nochmals vorgelegt, ist oben zitiert.

Aktenblatt 88, RÖ-Befund bd. Hände, XXXX 19.11.2013:

Geringe distale interphalangealer Gelenksarthrosen Punctum Maximum DIG ll/lll bds., mäßige Arthrosen in beiden Daumengrundgelenken, geringe bis mäßige Rhizarthrosen bds.

Orthopädischer Status:

Größe (cm)

176 cm

Gewicht (kg)

75 kg

Allgemein

Komm alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden flüssig, selbstständig, beim Abstreifen der Oberbekleidung flüssiger Bewegungsablauf an der OE insbesondere in den Schultergelenken. Guter AZ und EZ. Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet.

Gangbild

Ist flüssig und normalschrittig, mittelrasch. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke sehr gut möglich.

Wirbelsäule

Gesamt

Im Lot, Streckhaltung. Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrisch seitengleiche Muskulatur.

HWS

S 30/0/10, R je 60, F je 30.

BWS

R je 30, Ott 30/32.

LWS

FBA +40, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20. Schober 10/14.

Grob neurologisch

An der OE diskrete Sensibilitätsabschwächung im Ulnarisausbreitungsgebiet rechts mehr als links. An der UE mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Hirnnerven sind frei. Obere Extremität

Allgemein

Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Durchblutung, Sensibilität seitengleich.

Schulter re

Die Untersuchung im Sitzen, S 50/0/90, R 90/0/10, Rotation frei. Beim An- und Auskleiden die Überkopffunktion nicht eingeschränkt.

Schulter li

S 50/0/90, R 90/0/10, Rotation frei. Beim An- und Auskleiden die Überkopffunktion nicht eingeschränkt.

Ellbogen re Ellbogen li Handgelenk re Handgelenk li Langfinger re Langfinger li Nackengriff Schürzengriff Kraft Fingerfertigkeit

S 0/0/130, bandfest, kein Erguss, gutes Gelenkspiel. S 0/0/130, bandfest, kein Erguss, gutes Gelenkspiel. Frei beweglich. Frei beweglich. Frei beweglich. Frei beweglich. Nackengriff allerdings endlagig schmerzhaft. Gut möglich gut

Untere Extremität

Allgemein

Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchspuren.

Hüfte re

S 0/0/110, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

Hüfte li

S 0/0/110, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.

Knie re

S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li

S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg

Frei beweglich.

Unt. Sg

Frei beweglich.

Füße

Rückfuß gerade, Längsgewölbe gut ausgebildet. Vorfuß schlank, keine plantare Schwielenbildung.

Beurteilung -

Fragenbeantwortung - Stellungnahme:

Frage 1:

Funktionseinschränkungen

Pos.Nr.

GdB %

1

Zentrale Netzhautnarbe rechts mit Sehverminderung auf Lichtempfinden, normales Sehvermögen links.

11.02. 02

30

2

Degenerativer WS-Schaden, Fingergelenke, Schulter- und Hüftgelenke. Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Abnützungszeichen im Bereich der HWS und LWS bei chronischem segmentalen Schmerzbild ohne neurologischer Defizitsymptomatik.

02.01. 01

20

3

Hochtonstörung beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da minimale Einschränkung.

12.02. 01 Tabl.Col.1, Zeile 1

0

4

Beginnende Abnützungszeichen im Bereich der Langfinger und Hüftgelenke. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da ein immer wiederkehrender Weichteilschmerz festzustellen ist jedoch radiologisch keine wesentlichen Abnützungszeichen zu dokumentieren sind und die Gelenkfunktion uneingeschränkt ist.

02.02. 01

10

Frage 2:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

Es tritt keine weitere Erhöhung ein, da Leiden 2,3 und 4 unterschiedliche Organsysteme betreffen, die kein Zusammenwirken mit dem führenden Leiden (Augenleiden) bedingen.

Frage 3:

Die im Berufungsschreiben angegebenen höhergradigen Funktionsdefizite, die beim Gehen, Stehen, Bücken, Heben und Tragen zu maßgeblichen Einschränkungen führen, sind aus orthopädischer Sicht aus den aktenkundigen Untersuchungsbefunden und auch aus der eigenen Untersuchung nicht belegbar. Auch die Befundlage zeigt eher geringe Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat.

Frage 4:

Die im Rahmen des Berufungsverfahrens (Aktenblatt 86-90) vorgelegten orthopädisch relevanten Befunde, belegen die geringgradigen Aufbraucherscheinungen der Gelenke. Eine Aussage über deren Funktion ist dadurch nicht ableitbar.

Frage 5:

Aus rein orthopädischer Sicht ist bei den diagnostizierten und beurteilten orthopädischen Leiden keine Änderung gegeben.

Frage 6:

Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2015, dem KOBV als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 03.11.2015 zugestellt, wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 03.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H..

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.09.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ebenfalls auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie jeweils vom 11.09.2015.

In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, insbesondere seine Sehbeeinträchtigung sei mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. zu gering eingeschätzt worden. Auf Grund der bestehenden massiven Beeinträchtigungen im täglichen Leben und der bestehenden chronischen Komplikationen hätte der Grad der Behinderung mit zumindest 40 v.H. festgestellt werden müssen. Die durch das Bundesverwaltungsgericht beauftragte Fachärztin für Augenheilkunde berücksichtigt in ihrem Gutachten die durch den Beschwerdeführer vorgelegten diesbezüglichen Befunde und nahm auch zu den Vorgutachten Stellung. Die Notwendigkeit einer Änderung der bisherigen Einschätzung der Gesundheitsschädigung kann sie in ihrem oben im Original wiedergegebenen Gutachten nicht bestätigen. Zutreffend führt sie aus, dass nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung die Blindheit eines Auges bei normalem Sehvermögen des anderen Auges einen GdB von 30% ergibt. Chronische Komplikationen hingegen konnten durch die vorgelegten Befunde nicht objektiviert werden.

Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde weiters ein, er leide an degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, welche mit ständigen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen einhergingen. Der Beschwerdeführer sei somit in seinem täglichen Leben sehr stark eingeschränkt. Es sei nicht richtig, dass lediglich ein geringes funktionelles Defizit vorliege. Das funktionelle Defizit sei sehr hoch, der Beschwerdeführer sei im Gehen, Stehen, Bücken, Heben und Tragen eingeschränkt. Wie in der Beschwerde beantragt, holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie/Chirurgie ein. In diesem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.09.2015 wird unter anderem ausgeführt, Zehen-, Fersen-, und Einbeinstand sowie die Hocke seien sehr gut möglich. Der vom Gutachter im Rahmen der persönlichen Untersuchung erstellte Befund lässt durchwegs für eine ausreichende Beweglichkeit sprechende Werte der Knie, Ellbogen, Hüften, Schulter etc. erkennen. Der Sachverständige führt dazu Folgendes aus: "Die im Berufungsschreiben angegebenen höhergradigen Funktionsdefizite, die beim Gehen, Stehen, Bücken, Heben und Tragen zu maßgeblichen Einschränkungen führen, sind aus orthopädischer Sicht aus den aktenkundigen Untersuchungsbefunden und auch aus der eigenen Untersuchung nicht belegbar. Auch die Befundlage zeigt eher geringe Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat." Zusätzlich gibt der sachverständige Gutachter Folgendes an: "Die im Rahmen des Berufungsverfahrens (Aktenblatt 86-90) vorgelegten orthopädisch relevanten Befunde, belegen die geringgradigen Aufbraucherscheinungen der Gelenke. Eine Aussage über deren Funktion ist dadurch nicht ableitbar." Wie diese Ausführungen zeigen, liegen beim Beschwerdeführer zwar - durchaus berücksichtigte - Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des Bewegungsapparates vor, jedoch konnten die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände und Bewegungseinschränkungen in dem von ihm dargestellten Ausmaß im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.09.2015 nicht objektiviert werden.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, zwischen den einzelnen Gesundheitsschädigungen bestehe eine wechselseitige gegenseitige Leidenspotenzierung, ist ebenfalls auf das - vom Beschwerdeführer selbst beantragte - Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.09.2015 zu verweisen. In diesem wird schlüssig ausgeführt, es komme zu keiner Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung, da Leiden 2,3 und 4 unterschiedliche Organsysteme betreffen, die kein Zusammenwirken mit dem führenden Leiden (Augenleiden) bedingen.

Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen des Sachverständigen im Übrigen trotz durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 24.09.2013 sowie die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie jeweils vom 11.09.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 24.09.2013 sowie die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie jeweils vom 11.09.2015, beide beruhend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Dies gilt insbesondere für die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie jeweils vom 11.09.2015; der Beschwerdeführer nutzte die ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht. Er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 24.09.2013 bzw. der durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie jeweils vom 11.09.2015, denen der Beschwerdeführer trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht entgegentrat, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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