W179 2002616-1•BVwG W179 2002616-1
W179 2002616-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2015
Beschwerdeführer verstorben, Einstellung, Erledigungsanspruch,<br/>Fernsprechentgeltzuschuss, Gegenstandslosigkeit, höchstpersönliche<br/>Rechte, Parteistellung, rechtliches Interesse, Rechtsnachfolger,<br/>Revision zulässig, Rundfunkgebührenbefreiung, Verfahrenseinstellung
W179 2002616-1/ 8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, verstorben am XXXX, vertreten durch seinen Sohn XXXX als Sachwalter, geb am XXXX, wohnhaft XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, GZ XXXX, Teilnehmernummer XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und stellt eine monatliche Richtsatzüberschreitung in Höhe von Euro XXXX fest.
Mit der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zuvor ua wie folgt: "Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht am XXXX bei der Behörde eingegangene Berufung (nun Beschwerde) mit Fertigungsdatum XXXX, die die für den Beschwerdeführer aufgewendeten Pflegekosten in Abzug gebracht wissen will und vom Sohn und zugleich Sachwalter des Beschwerdeführers (nachfolgend: Sachwalter) erhoben wird. Ein entsprechender Einkommensteuerbescheid wird weder im behördlichen Verfahren, noch mit der Beschwerde vorgelegt.
3. Mit E-Mail vom XXXX teilt der Sachwalter und Sohn des Beschwerdeführers der Behörde mit, dass sein Vater, der Beschwerdeführer, am XXXX verstorben ist.
4. Mit E-Mail vom XXXX informiert die belangte Behörde den Sachwalter, dass das Verfahren wegen des Ablebens des Beschwerdeführers eingestellt worden sei.
5. Mit E-Mail vom XXXX widerspricht der Sachwalter der Einstellung des Verfahrens und verlangt dessen Fortführung, weil es keine gesetzliche Grundlage für ein Einstellen gebe.
6. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
7. Der Sachwalter übermittelt dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Bitte hin am XXXX den zugehörigen Einantwortungsbeschluss. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX, somit nach dem Erheben der Beschwerde, konkret allerdings bereits 2 Tage nach Eingang der Beschwerde bei der Behörde, verstarb.
8. Nach Auskunft der belangten Behörde wurden die Rundfunkgebühren noch für die Monate XXXX einbezahlt. Der gestellte Antrag des Beschwerdeführers ging am XXXX bei der Behörde ein.
9. Mit Beschluss vom XXXX stellt das Bundesverwaltungsgericht - ua in der vorliegenden Beschwerdesache - an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der Folge FGO, bzw des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013.
10. Mit Erkenntnis vom 03. Juli 2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die oben erwähnten, (auch) im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichts. Er hebt in § 48 Abs 5 FGO die Wortfolge
"1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2."' als verfassungswidrig auf.
Weiters spricht er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Im Übrigen - also insbesondere was den Antrag auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" betrifft - weist der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
3.1. Zuständigkeiten und Rechtsnormen:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, und § 9 Abs 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im diesem Beschwerdeverfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).
2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in Bezug auf den Tod eines Beschwerdeführers (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) insbesondere Folgendes:
Zur Einstellung oder Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151):
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen."
Zu höchstpersönlichen Rechten eines Verstorbenen (VwGH 20.11.2013, Zl. 2013/10/0189):
"Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN).
Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung - und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages - handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. September 2011 sowie den Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN)."
Zur Gewährung von Sozialhilfe als höchstpersönliches Recht (VwGH 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020):
"Im gegenständlichen Fall ist aus dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen dritten Person nicht ableitbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe (in einem höheren als dem zuerkannten Ausmaß) verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend."
3. Diese Grundsätze bedeuten umgelegt auf das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Befreiung und Zuschussleistung bzw dem Antrag im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um - Sozialhilfeleistungen gleichzuhaltende - höchstpersönliche Rechte handelt.
Im vorliegenden Fall besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr, weil der angefochtene Bescheid ein höchstpersönliches Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Infolge des Todes des Beschwerdeführers war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
4. Gemäß der Judikatur des Bundeverwaltungsgerichtes (vgl das Erkenntnis vom 29. September 2014, Zl W219 2005971-1/2E) knüpfen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw für die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt an höchstpersönliche Umstände des Antragstellers an (vgl § 3 Abs 5 RGG iVm § 47 ff Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 FeZG), weshalb mit dem in Hinblick auf den entsprechenden Antrag erlassenen Bescheid die höchstpersönlichen Rechte des Antragstellers ausgestaltet werden.
5. Im Übrigen ist der Sachwalter des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, bei einer inhaltlichen Entscheidung der Beschwerdesache wäre diese aufgrund nachstehender Überlegungen jedenfalls abzuweisen, und somit für ihn ebenso nichts gewonnen:
a. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung (FGO) ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
b. Auch das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) knüpft an das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung, hier nach § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG, sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes an.
c. Der Beschwerdeführer hatte an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz und bezog sowohl Pensionszahlungen als auch Pflegegeld und somit soziale Transferleistungen, wodurch eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung vermittelt wird. Es lag ein Einpersonenhaushalt vor.
d. Die belangte Behörde hat richtigerweise das Pflegegeld ausweislich § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung und § 2 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nicht in das Haushalts-Nettoeinkommen eingerechnet, sodass dieses monatlich in Euro betrug: XXXX.
Was die Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens betrifft, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei den ihr als Berechnungsgrundlage vorgehaltenen Annahmen der belangten Behörde über ihre Einkünfte im Hinblick auf die festgestellte Höhe weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen hat.
e. Zu möglichen Abzügen ist auszuführen: Auf dem Boden auch in diesem Beschwerdeverfahren erlassenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form (Eigenheimpauschale), sowie können in diesem Beschwerdeverfahren - als Anlassfall des Erkenntnisses VfGH 03.07.2015, G 76/2014, V 89/2014 - schon jetzt keine "Mietkosten" (Hauptmietzins inkl Betriebskosten) mehr in Abzug gebracht werden. Somit konnte die noch von der Behörde in Abzug gebrachte Eigenheimpauschale iHv monatlich 105,38 Euro nicht mehr in Abschlag gebracht werden.
Die Beschwerde möchte zudem die anfallenden Pflegekosten als anerkannte außergewöhnliche Belastungen vom Haushaltseinkommen abgezogen wissen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) insbesondere ausgesprochen (vgl VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):
"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.
Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).
Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.
Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren von der beschwerdeführenden Partei trotz des diesbezüglichen Hinweises (siehe oben) der belangten Behörde ("[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]"; vgl zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach § 50 FGO:
VwGH 27.11.2014, Zl 2013/15/0133) nicht vorgelegt. Schon angesichts dessen können im Beschwerdefall keinerlei - anerkannte - außergewöhnliche Belastungen gemäß § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) berücksichtigt werden.
f. Somit betrug das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen (in Euro): XXXX.
g. Die maßgebliche Betragsgrenzen lauten:
Die für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO bzw § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
h. Selbst bei Zugrundelegung des aktuellen Richtsatzes für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2015 in Höhe von € 976,99 bleibt somit eine monatliche Richtsatzüberschreitung in Höhe von Euro 458,74 bestehen.
Damit liegt die Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens der beschwerdeführenden Partei über den dargestellten, für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenzen.
Die Beschwerde wäre somit bei einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob es sich bei den geltend gemachten Rechten auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt um höchstpersönliche Rechte handelt, fehlt, und das Gesetz selbst diesbezüglich keine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft, sowie die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung mutatis mutandis die Beschlüsse des OGH vom 30. September 2005, GZ 9 Ob A132/06, und vom 7. Mai 2014, GZ 7 Ob 68/14x).
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