BVwG W133 2003797-1

W133 2003797-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2015

Regest

Kostenersatz, Mitwirkungspflicht, Nachweismangel, VerbrechensopferG

Texte intégral

BVwG W133 2003797-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2003797.1.00

Spruch

W133 2003797-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.11.2013, GZ: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 Verbrechensopfergesetz (VOG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin XXXX stellte, vertreten durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, am 14.06.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz.

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden zu sein. Mit rechtskräftigem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom XXXX war der Stiefvater der Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses betreffend die Beschwerdeführerin sowie wegen weiterer Delikte gegen die Schwester bzw. die Mutter der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

Im Rahmen der Antragsstellung gab die Beschwerdeführerin an, noch nicht in psychotherapeutischer Behandlung zu sein, diese werde jedoch gerade organisiert.

Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.09.2012 wurde festgehalten, dass aus dem Konnex-Akt der Schwester der Beschwerdeführerin, die ebenfalls einen Antrag bei der belangten Behörde nach dem VOG gestellt habe, hervorgehe, dass diese eine Therapie beim Kinderhilfswerk gemacht habe. Es werde daher vermutet, dass auch die Beschwerdeführerin dort behandelt werde.

Mit Schreiben der belangten Behörde an das Kinderhilfswerk vom 07.09.2012 übermittelte die belangte Behörde einen Fragebogen und ersuchte um eine Stellungnahme zur Klärung der Verbrechenskausalität der Psychotherapie. Außerdem wurde um Übermittlung einer Kopie des Bewilligungsschreibens der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse betreffend die bewilligte Stundenanzahl (Kostenzuschuss zur Psychotherapie) sowie die bereits geleisteten Zuschüsse der Krankenkasse an das Kinderhilfswerk ersucht.

Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde mangels Beantwortung am 20.03.2013 nochmals an das Kinderhilfswerk übermittelt.

Mit Schreiben vom 04.06.2013 ersuchte die belangte Behörde die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse um Übersendung von Kopien bezüglich des Antrages und der Bewilligung auf Kostenzuschuss durch den Krankenversicherungsträger, die vorgelegten Honorarnoten des behandelnden Psychotherapeuten sowie gegebenenfalls sonstige Unterlagen betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Kostenzuschuss für Psychotherapie.

Das Schreiben wurde mit dem Vermerk der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2013, dass keine diesbezüglichen Unterlagen bei der Krankenkasse vorhanden seien, wieder an die belangte Behörde rückübermittelt.

Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.07.2013 wurde festgehalten, dass das Kinderhilfswerk wegen Betriebsurlaub geschlossen sei, auch die Mutter der Beschwerdeführerin sei telefonisch nicht erreichbar gewesen.

Mit Aktenvermerk vom 31.07.2013 wurde vermerkt, die Mutter der Beschwerdeführerin sei telefonisch mehrmals nicht erreicht worden. Es werde daher eine schriftliche Anfrage an sie ergehen.

Die belangte Behörde ersuchte die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.08.2013 um Beantwortung folgender Fragen:

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde weiters ersucht, für den Fall, dass ihr keine Kosten erwachsen seien und sie daher an einer Weiterführung des anhängigen Verfahrens nicht mehr interessiert sei, dies dem Bundessozialamt Landesstelle Oberösterreich, schriftlich bekannt zu geben. Es wurde eine Frist für 15.09.2013 vorgemerkt.

Am 18.09.2013 wurde in einem Aktenvermerk der belangten Behörde festgehalten, es sei keine Antwort auf das Schreiben vom 08.08.2013 eingelangt. Daraufhin sei neuerlich das Kinderhilfswerk kontaktiert worden, ein Rückruf sei seitens des Kinderhilfswerks für den 18.08.2013 am Nachmittag zugesagt worden. Mit Aktenvermerkt vom 19.08.2013 wurde festgehalten, dass bis zu diesem Tag kein Rückruf eingegangen sei.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin mit Schreiben vom 10.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Dazu wurde angemerkt, dass auch im Falle einer Abweisung die Möglichkeit bestehe, jederzeit neuerlich einen Antrag zu stellen, sollten Kosten für eine Psychotherapie entstehen.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin erstatteten keine Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2013 wurde der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Kostenersatz für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen.

In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG insofern erfüllt seien, als die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie im Zeitraum von 2006 bis 2008 Opfer strafbarer Handlungen geworden sei. Es seien von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel, aus denen hervorgehe, dass sie durch die Tathandlungen eine Gesundheitsschädigung erlitten habe, die psychotherapeutische Krankenbehandlung notwendig mache, beigebracht worden. Ebenso seien keine Unterlagen beigebracht worden, die belegen würden, dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie in Anspruch genommen habe und ihr dadurch Kosten entstanden seien. Im Rahmen des Parteiengehörs sei keine Stellungnahme abgegeben worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2013 wurde mit Schreiben vom 19.12.2013 fristgerecht Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich seit 16.12.2013 in ambulanter Behandlung bei einem namentlich genannten Arzt befinde. Zudem beginne sie mit 20.12.2013 eine Psychotherapie bei einem namentlich genannten Therapeuten.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.01.2014 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich ersucht, Beweismittel (medizinische Unterlagen, Stellungnahme des Psychotherapeuten, Höhe der entstandenen oder in Zukunft entstehenden Kosten, etc.), welche das Beschwerdevorbringen dokumentieren, beizubringen. Für die Nachreichung von Unterlagen bzw. einer Ergänzung des Berufungsvorbringens wurde der 15.02.2014 vorgemerkt. Dieses Schreiben blieb seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin wiederum unbeantwortet.

Die Berufung - nunmehr Beschwerde - wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 10.03.2014 einlangte.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014, am 11.07.2014 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt, wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin nochmals ersucht, folgende Unterlagen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen:

Es wurde in diesem Schreiben weiters zur Kenntnis gebracht, dass, sollten neuerlich keine Beweismittel vorgelegt werden, das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen müsse, dass der Beschwerdeführerin bzw. deren gesetzlicher Vertreterin keine Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung entstanden seien.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin legten weder die angeforderten Unterlagen vor noch gaben sie bis dato eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Es ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2006 bis 2008 Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde.

Es kann zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin für durch die strafbare Handlung des sexuellen Missbrauchs erlittene Gesundheitsschädigungen Heilungskosten in Form von Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung erwachsen sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und basiert auf der im Akt erliegenden Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden, beruht auf den im Akt erliegenden Strafaktunterlagen, insbesondere dem rechtskräftigen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom XXXX.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und ist mit Wahrscheinlichkeit Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden, jedoch konnten die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen), wonach für durch die strafbare Handlung erlittene Gesundheitsschädigungen Heilungskosten in Form von Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung erwachsen sein müssen, nicht festgestellt werden. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Träger der Krankenversicherung - in diesem Fall die oberösterreichische Gebietskrankenkasse - einen Kostenzuschuss für die psychotherapeutische Krankenbehandlung geleistet hat bzw. für eine bestimmte Sitzungsanzahl bewilligt hätte.

Die belangte Behörde kontaktierte die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin mehrmals schriftlich sowie telefonisch, um die für eine Bewilligung der Kostenübernahme für Psychotherapie notwendigen Unterlagen und Belege einzuholen. Weiters tätigte die belangte Behörde Ermittlungen, indem sie mehrmals schriftlich und telefonisch das Kinderhilfswerk kontaktierte, da seitens der belangten Behörde aufgrund der Therapie der Schwester der Beschwerdeführerin beim Kinderhilfswerk auch eine dortige Psychotherapie der Beschwerdeführerin vermutet wurde. Zudem wurde seitens der belangten Behörde die oberösterreichische Gebietskrankenkasse um die Übermittlung von Unterlagen betreffend die Psychotherapie der Beschwerdeführerin bzw. eines diesbezüglichen Kostenzuschusses ersucht. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mutter erstatteten keine Stellungnahme und legten keinerlei Unterlagen zu einer Psychotherapie vor. Erst im Rahmen der Beschwerde wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie beginnen werde, diesbezügliche Bestätigungen legte die Beschwerdeführerin jedoch, auch nach nochmaligem Ersuchen der belangten Behörde, erneut nicht vor.

Auch das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014, in dem die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin erneut um die Vorlage von Unterlagen, insbesondere eines Kostennachweises für eine Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlung ersucht wurde, blieb bis dato gänzlich unbeantwortet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft grundsätzlich auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201; vom 24.04.2013, Zl. 2009/02/0206 oder vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0055).

Trotz Ermittlungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts ist es mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht möglich, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass der Beschwerdeführerin Heilungskosten in Form von Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung erwachsen wären, die auf Grund von, durch die strafbare Handlung erlittenen Gesundheitsschädigungen entstanden sind. Gleiches gilt für einen allfälligen Kostenzuschuss des Krankenversicherungsträgers. Im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 08.07.2014 wurde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - sollten neuerliche keine Beweismittel vorgelegt werden - das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen müsse, dass im Beschwerdefall für die Beschwerdeführerin keine Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen erwachsen seien.

Es wurden jedoch bis dato im gesamten Verfahren keinerlei Nachweise vorgelegt, wonach für die Beschwerdeführerin Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung entstanden wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz-VOG, BGBl. Nr. 288/1972, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

......

........

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,


-1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

-2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet."

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.06.2012 einen Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz und gab an, Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren Stiefvater geworden zu sein.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Mit rechtskräftigem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom XXXX wurde der Stiefvater der Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses betreffend die Beschwerdeführerin sowie wegen weiterer Delikte gegen die Schwester bzw. die Mutter der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Es ist daher mit der für das Verbrechensopfergesetz notwendigen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist.

Eine weitere Anspruchsvoraussetzung für eine Hilfeleistung nach § 1 Abs. 1 VOG ist jedoch für den vorliegenden Fall eines Antrages auf Ersatz der Heilungskosten in Form von Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung, dass dem Antragsteller bzw der Antragstellerin auch entsprechende Heilungskosten für die, durch die strafbare Handlung erlittenen Gesundheitsschädigungen erwachsen sind. Im Beschwerdefall konnte jedoch - wie oben unter II.2 ausgeführt wurde - mangels Vorlage entsprechender Belege bzw Beweismittel, trotz mehrfacher Aufforderung an die Mutter der Beschwerdeführerin, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin für durch die strafbare Handlung des sexuellen Missbrauchs erlittene Gesundheitsschädigungen Heilungskosten in Form von Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung erwachsen sind. Darüber hinaus wurde auch keine Bestätigung darüber erbracht, ob der Träger der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin einen Kostenzuschuss zu einer Psychotherapie leistet.

Die Anspruchsvoraussetzungen zur Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 VOG, insbesondere auch § 4 Abs. 5 VOG, sind daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall führte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durch. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin trotz nochmaliger Aufforderung keine Unterlagen oder Belege vor, die zu einem anderen Ergebnis führen hätten können. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist diesbezüglich geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.