W132 2016928-1•BVwG W132 2016928-1
W132 2016928-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W132 2016928-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend den Wegfall der Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 sowie § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 13.07.2000 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorgenommen.
Dieser Entscheidung wurde eine chefärztliche Stellungnahme Dris. XXXX vom 12.07.2000, basierend auf der Aktenlage, zugrunde gelegt, wonach der festgestellte Grad der Behinderung sowie die Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung aus dem im Befund der XXXX dokumentierten Lungenleiden des Beschwerdeführers resultieren. In diesem Befund wird beschrieben, dass bei dem Beschwerdeführer eine Cystische Fibrose mit mittelgradig ausgeprägten bronchialen Aussackungen (Bronchiektasien) besteht.
2. Der Beschwerdeführer hat am 09.05.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX 2.1. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 28.12.2011, wird von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, eine Verschlechterung der Lungenfunktion sowie ein reduzierter Allgemeinzustand befundet. Der Beschwerdeführer habe sich ein bis zwei Mal jährlich in zwei bis dreiwöchiger Antibiotikatherapie befunden.
2.2. In der ärztlichen Bestätigung der XXXX wird u.a. ausgeführt, dass die letzten Lungenfunktionsprüfungen eine tendenzielle Progredienz zeigen, mit aktuell folgenden Lungenfunktionswerten: FVC 84,9%, FEV1 71,1%, Tiffenau 82,9% und MEF25 30,5%.
2.3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Allgemein- und Ernährungszustand: 27-jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 98%, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet. Größe: 183 cm. Gewicht: 70 kg. Blutdruck: 120/80.
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei, die Schleimhäute normal durchblutet, die Pupillen seitengleich und normal weit. Herz: reine rhythmische Herztöne, Puls: 104 pro Minute.
Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische
Nebengeräusche. Große Lungenfunktionsmessung: diskrete Strömungsbehinderung der kleinen Luftwege, sonst normale Spirometrie, normale Atemwegswiderstände, normale Volumina, Hinweise auf beginnende Überblähung, normale Sauerstoffsättigung.
Leib: unter Brustkorbniveau, weich, Leber und Milz nicht tastbar, kein Druckschmerz, die Nierenlage beideseits frei.
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke frei beweglich. Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig.
Wirbelsäule: unauffälliger Befund, Finger-Boden-Abstand 20 cm.
Psycho(patho)logischer Status: unauffällig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zystische Fibrose Oberer Rahmensatz, da langjähriger chronischer Krankheitsverlauf, wobei derzeit eine normale Lebens-führung mit Berufstätigkeit und Bewältigung eines Hochschulstudiums möglich ist, keine relevanten Gedeihstörungen vorliegen und die Lungenfunktions-prüfung im Normbereich lag
40 vH
02
Mildes persistierendes Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Atembeschwerden, sowie vorbekannte Allergieneigung bei nur geringgradiger Einschränkung der Atemfunktion
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der führende Grad der Behinderung Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 nicht weiter erhöht, da von zu geringer Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Chronische Besiedelung der Luftwege mit Problemkeimen: derzeit seit Jahren keine Akutereignisse oder Spitalsaufenthalte, das Leiden selbst ist in der laufenden Nr. 1 mitberücksichtigt. Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse: im Leiden Nr. 1 mitberücksichtigt, derzeit keine Komplikationen. Osteoporose: keine Folgeerscheinungen, keine
Spontanfrakturen. Polyvalente Allergieneigung: im Leiden Nr. 2 mitberücksichtigt.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten des BSB (= belangte Behörde) ist eine Verbesserung des Zustandes sowohl im pulmologischen wie im Bereich der Bauchspeicheldrüse festzustellen. Es erfolgte deshalb eine Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung um 3 Stufen. Der Antragswerber ist zwischenzeitlich in der Lage, selbsttätig einer Berufstätigkeit und einem Studium nachzugehen, sowie sämtliche Therapiemaßnahmen selbsttätig zu erfüllen. Komplikationen der Grunderkrankung mit gehäuften Spitalsaufenthalten oder anderen Akutereignissen treten nicht auf. Der Allgemein- und Ernährungszustand sind zwischenzeitlich unauffällig.
2.4. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 16.09.2014 Stellung zu nehmen.
2.5. Der Beschwerdeführer hat am 09.09.2014 unter Vorlage medizinischer Beweismittel dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass der von ihm nachgereichte Befund Dris. XXXX im Gutachten Dris. XXXX nicht berücksichtigt worden sei. Die cystische Fibrose sei eine nicht heilbare Stoffwechselerkrankung bei welcher sich der Zustand im Laufe der Jahre unweigerlich zunehmend verschlechtere. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass nun 14 Jahre später und bei deutlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Grad der Behinderung von 70 vH auf 40 vH reduziert werde. Weiters liege die Lungenfunktionsprüfung nicht im Normbereich. Es herrsche zwar noch keine Atemnot bei geringen Belastungen oder die Notwendigkeit von Langzeitsauerstofftherapie, dies könnte sich aber schlagartig ändern sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern.
Verschlechterungen seien nicht wie bei einer normalen Erkältung vorübergehend sondern seien als irreversibel einzustufen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX 2.6. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 30.10.2014, wird basierend auf der Aktenlage, Folgendes ausgeführt:
Im umfangreichen mehrseitigen Schreiben wird im Wesentlichen die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vehement urgiert. Vom Sachverständigen wird das Schreiben durchgesehen: Der Befundbericht Dris. XXXX sei nachgereicht worden und wäre im Gutachten nicht berücksichtigt worden. In diesem Brief heißt es, dass größere Menschenmengen unbedingt zu meiden sind. Weitere objektive Unterlagen oder Befunde sind in dem Schreiben nicht enthalten.
Es wird in den Befundbericht des Krankenhauses Hietzing/Lungenabteilung vom 17.07.2014 Einsicht genommen: Dr. XXXX berichtet, dass der Kunde an einer zystischen Fibrose leide. Es bestünde eine chronische Besiedelung mit Problemkeimen. Auf die Möglichkeit massiver Verschlechterungen bei Infekten wird hingewiesen. Es wird empfohlen, größere Menschenansammlungen zu meiden. Öffentliche Verkehrsmittel könnten deshalb nicht benützt werden. Objektive Unterlagen oder Befunde sind diesem Schreiben nicht beigelegt. Es handelt sich offensichtlich um allgemeine Empfehlungen, wie sie routinemäßig z.B. auch in der Transplantationsambulanz des AKH Wien ausgeteilt werden.
Feststellungen zum nochmaligen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behindertenparkplätze: Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, es wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Der Sachverhalt und die Erkrankung sind dem endgefertigten Sachverständigen seit vielen Jahren bekannt. Die routinemäßige Ausstellung von Befunden, welche den Ausschluss öffentlicher Verkehrsmittel betonen, ist vonseiten der gutachterlich tätigen Ärzte bekannt.
Nochmals wird auf eine normale Lungenfunktion am 16.7.2014 hingewiesen
Grundsätzlich soll es Menschen mit chronischen Erkrankungen möglich sein, am allgemeinen kulturellen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Dazu gehören auch Aufenthalte in öffentlichen Räumen mit Ansammlung größerer Menschenmengen wie beispielhaft angeführt z. B. Kirchen, Museen, Einkaufszentren, Supermärkte, Wartezonen im Bereich von Spitalsambulanzen, Wartezimmer in Ordination, etc... Naturgemäß ist das Infektionsrisiko in den beispielhaft genannten öffentlichen Räumen vergleichbar mit jenen innerhalb öffentlicher Verkehrsmittel. Aus gutachterlicher Sicht ist es jedoch unzulässig, isoliert den Innenraum von Straßenbahnen, Bussen oder U-Bahnen herauszugreifen, während ein grundsätzliches Bedürfnis und Anrecht auf die Benützung der anderen genannten Räumlichkeiten besteht. Der Erfolg der modernen Behandlungsmethoden liegt gerade darin, dass ein weitgehend normales Leben geführt werden kann. Dies gilt auch für den öffentlichen Verkehr.
Zusammenfassend wurden im gegenständlichen Antrag keine neuen Befunde vorgelegt welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung oder eine Neueinschätzung zur Folge hätten. Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde exakt begründet. Das routinemäßig ausgehändigte Schreiben des Krankenhauses Hietzing enthält keine zusätzliche Information, welche nicht vorbekannt wäre. Der Arztbrief wurde im Gutachten berücksichtigt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien lt. dem dazu eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf Grund der angeführten Beschwerdefrist von sechs Wochen offenkundig rechtswidrig sei. Auch verstoße der angefochtene Bescheid gegen die Bestimmungen des AVG, da die belangte Behörde offenkundig einen Feststellungsbescheid habe erlassen wollen, der angefochtene Bescheid jedoch einer Vollziehung nicht zugänglich sei. Auch habe die belangte Behörde gegen die Manuduktionspflicht verstoßen, da der in 1. Instanz unvertretene Beschwerdeführer von der belangte Behörde hätte angeleitet werden müssen, entsprechende Beweisanträge im Sinne seiner Eingabe zu stellen. Die vorliegende Begutachtung Dris. XXXX entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft. Der Begutachtung fehle es an der entsprechenden Befundung, da der Gutachter es unterlassen habe den Krankenakt des Beschwerdeführers einzuholen, dem zu entnehmen sei, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich nach und nach verschlechtere. Es sei daher die im Gutachten Dris. XXXX angeführte Verbesserung des Zustandes nicht haltbar. Auch treffe die Schlussfolgerung, dass ein unauffälliger Allgemein- und Ernährungszustand vorliege, nicht zu. Bei der Cystischen Fibrose handle es sich um ein komplexes Krankheitsbild welches nur an Cystische Fibrose-Zentren an den Universitätskliniken behandelt werde. Es sei somit die Einholung eines Fachgutachtens eines CF-Zentrums erforderlich und werde diese ausdrücklich beantragt. Beim Beschwerdeführer sei nach wie vor ein Grad der Behinderung in der Höhe von 70 vH gegeben und liege auch weiterhin die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vor. Eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Attest OA Dr. XXXX XXXX in welchem diese ausführe, dass durch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe und dies zu einer irreversiblen Verschlechterung des pulmonalen Zustandes führen könne, sei nicht erfolgt. Es werde eine Lungenfunktionsdiagnostik in Vorlage gebracht, aus welcher eindeutig hervorgehe, dass sich die Lungenfunktion des Beschwerdeführers nach und nach verschlechtere. Es werde beantragt, ein Fachgutachten eines CF-Zentrums an einer Universitätsklinik einzuholen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages zu entscheiden.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX 5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.03.2015, in Verbindung mit dem basierend auf der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zystische Fibrose mit Beteiligung von Pankreas und Leber Oberer Rahmensatz dieser Position, da jahrelanger chronischer Krankheitsverlauf, jedoch normale körperliche Entwicklung und Lungenfunktionsuntersuchung im Normbereich. Neben der leicht- bis mäßiggradigen Lungenfunktionsstörung müssen auch Art und Behandlungsaufwand der chronischen Grunderkrankung mitberücksichtigt werden.
40 vH
02
Mildes persistierendes allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da immer wiederkehrende Atembeschwerden bei bekannten Allergien. Es liegen lediglich gering- bis leichtgradige Einschränkungen der Atemfunktion vor.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die führende funktionelle Einschränkung Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dieses nur gering ausgeprägt ist. Die Funktionsstörung ist von zu geringer Relevanz.
Ausführungen Dris. XXXX:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 183 cm, 68 kg.
Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: Piercing an der rechten Mammilla. Lymphknoten nicht tastbar.
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal, Zähne: eigene, teilweise sanierungsbedürftig. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch. Lunge: derzeit unauffälliges vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne. RR 110/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.
Abdomen: Bauchdecken kräftig, Leber am Rippenbogen, MHz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme. Gangbild normal.
Zum Vergleichsgutachten: Im Vergleichsgutachten wird ein reduzierter Allgemeinzustand beschrieben, dies kann nun nicht mehr festgestellt werden. Die Veränderung ist durch die klinische Untersuchung festgestellt worden.
Es liegt eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, diese ist aber nicht derart ausgeprägt, dass dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert bzw. unmöglich gemacht würde. Siehe dazu auch umfangreiche Ausführungen im Gutachten Dris. XXXX vom 30.10.2014, welche unverändert gültig sind.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.
Zu den Einwendungen: Zum Einwand vom 09.09.2014: Sämtliche dieser Punkte sind bereits im Gutachten Dris. XXXX vom 30.10.2014 beantwortet bzw. erörtert worden, diesbezüglich keine Ergänzungen oder Änderungen.
Zur Beschwerdeschrift: die klinische Untersuchung hat einen zufriedenstellenden Befund ergeben, der Beschwerdeführer ist schlank aber nicht mager. Der klinische pulmonale Befund war sowohl in der Untersuchung durch Dr. XXXX als auch in der eigenen Untersuchung normal.
Zu den in erster Instanz vorgelegten Befunden: in der Abteilung für Atmungs- und Lungenkrankheiten des Krankenhauses Lainz, derzeit Hietzing, wird dem Beschwerdeführer die Empfehlung gegeben, größere Menschenansammlungen, darunter auch öffentliche Verkehrsmittel zu meiden. Wären öffentliche Verkehrsmittel zu meiden, müsste auch von jedem anderen familiären und gesellschaftlichen Kontakt abgeraten werden - dies ist aber nicht der Fall.
Die neuerliche Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers unter Beachtung der im Akt befindlichen Unterlagen hat zu keiner abweichenden Beurteilung gegenüber den Feststellungen des in erster Instanz eingeholten Gutachtens Dris. XXXX und dessen Ergänzung geführt.
Ausführungen Dris. XXXX:
Beim Beschwerdeführer ist eine zystische Fibrose, weiters allergische bronchopulmonale Aspergillose, sowie eine polyvalente Allergieneigung anamanestisch bekannt, ein Befundbericht des Krankenhauses Innsbruck vom 08.10.2012 wird diesbezüglich eingesehen. Weiters eingesehen wird ein Schreiben des Krankenhauses Hietzing/ Lungenambulanz vom 01.07.2014, wo zystische Fibrose mit chronischer Besiedelung der Luftwege durch Problemkeime beschrieben ist, weiters die vorbekannte allergische Aspergillose.
Das Vorgutachten des endgefertigten Sachverständigen vom 16.07.2014 wird eingesehen, wobei hier bereits ausführlich auf die Gesamtsituation eingegangen wurde.
Nunmehr wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass sich die Lungenfunktion laufend verschlechtert hätte und keine Besserung im Leidenszustand gegenüber dem FLAG-Gutachten vom 28.12.2011 eingetreten sei. Auf die Lungenfunktionsmessungen vom 18.03., 30.06. + 28.11.2014 wird hingewiesen. Das Herzecho beschreibt unauffällige Verhältnisse ohne Hinweis auf Belastung des rechten Herzens. Die Lungenfunktionsmessung vom 25.05.2012 zeigt eine leichtgradige periphere Obstruktion. Eine Lungenfunktionsmessung vom 17.03.2014 ergab ebenfalls eine leichtgradige Strömungsbehinderung der peripheren Luftwege bei normalen Atemgasen (nahezu Normalbefund), dies gilt auch für die Messung vom 30.06.2014. Eine Messung vom 28.11.2014 ergab eine mäßiggradige Obstruktion bei normalen Atemgasen.
Eingesehen wird die Beschwerde, wo eine Verbesserung der Atemfunktion in Zweifel gezogen wird. Hingewiesen wird auch auf die eigene Lungenfunktionsmessung des endgefertigten Sachverständigen vom 16.07.2014, die mit Ausnahme einer minimalen Strömungsbehinderung der kleinen Luftwege normale Messwerte ergab, ebenso normale Sauerstoffwerte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Krankheitslängsschnitt mehrere Messungen während des gesamten Jahres 2014 nahezu normale Atemfunktionen und stets normale Sauerstoffwerte ergaben. Die vorliegende Funktionsstörung wurde bereits im Vorgutachten des endgefertigten Sachverständigen mit einem Ausmaß von 40 vH Grad der Behinderung adäquat berücksichtigt und eingestuft. Neue Unterlagen oder Befunde, welche eine tatsächliche Verschlechterung der Atemfunktion bestätigen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Auf Einwendungen hinsichtlich Menschenansammlungen bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auf die eigene Stellungnahme vom 30.10.2014 hingewiesen, wo bereits eine ausführliche Begründung der diesbezüglichen Ablehnung erfolgte.
Zusammenfassend liegt eine leicht- bis mäßiggradige Einschränkung der Atemfunktion vor, wobei dies im Rahmen der chronischen Grunderkrankung zu sehen ist und dementsprechend auch mit einem höheren Grad der Behinderung eingestuft wurde, als es der tatsächlichen objektivierbaren Einschränkung der Atemfunktion entsprechen würde.
Auf die Möglichkeit einer normalen Lebensführung mit Berufstätigkeit und Bewältigung eines Hochschulstudiums wird nochmals hingewiesen. Die aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers zeitaufwändigen Behandlungsmaßnahmen und Therapien nehmen keinen Einfluss auf den Grad der Behinderung, welcher lediglich den Funktionsstörungen entspricht. Auch auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich hier kein Einfluss.
In seinem Schreiben vom 16.07.2014 bestätigt der Beschwerdeführer, dass er weder an Atemnot schon bei geringen Belastungen leide oder die Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie gegeben sei. Hinsichtlich der von den behandelnden Ärzten angeratenen Vermeidung von Menschenansammlungen wurde von mir in meiner ausführlichen Stellungnahme vom 30.10.2014 mehrseitig eingegangen. Diesen Ausführungen ist auch noch unter nochmaliger Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, sowie der objektiven Unterlagen und Befunde des Krankenhauses Hietzing nichts hinzuzufügen.
Stellungnahme zum Vorgutachten vom 16.07.2014, sowie zur eigenen lungenfachärztlichen Stellungnahme vom 30.10.2014: Die dort festgestellten funktionellen Einschränkungen, Diagnosen und Einstufungen gemäß Rahmensätzen entsprechen den objektiven Messwerten, sowie den bisherigen Krankheitsverlauf. Auf die Frage einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auf die ausführlichen Begründungen in der Stellungnahme vom 30.10.2014 hingewiesen. An diesen objektiven Argumenten hat sich seit Oktober 2014 keine Änderung ergeben.
Die Diagnosen und der Grad der Behinderung wurden oben eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt bei 40 vH, Begründung wie oben. Gegenüber dem Vorgutachten besteht keine Änderung. Das Ausmaß der körperlichen Belastbarkeit wurde in den angezogenen Positionen berücksichtigt. Die Einstufung beruht auf objektiven Messwerten und Untersuchungsergebnis, sowie der eigenen und persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausreichend Stellung genommen.
6. Mit Schreiben vom 22.09.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 23.10.2015 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 40 vH.
Es ist im Vergleich zur ärztlichen Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 12.07.2000, welche basierend auf der Aktenlage erstellt worden ist, eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde am 09.05.2014 gestellt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 23.09.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Der dort jeweils beschriebene klinische Befund steht nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Vielmehr wird darin die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentiert. Die aktuellen Lungenfunktionsmessungen untermauern den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers festgestellten normalen klinisch pulmonalen Befund. Im Krankheitslängsschnitt haben mehrere Messungen während des gesamten Jahres 2014 nahezu normale Atemfunktionen und stets normale Sauerstoffwerte ergeben. Aus der allgemeinen Empfehlung, größere Menschenansammlungen zu meiden, resultiert ohne objektive Unterlagen bzw. Befunde keine höhere Bewertung des Lungenleidens.
Aus fachärztlicher Sicht wird überzeugend ausgeführt, dass eine Verbesserung des Zustandes sowohl im pulmologischen wie im Bereich der Bauchspeicheldrüse festzustellen ist, weil seit Jahren keine Akutereignisse stattgefunden haben oder Spitalsaufenthalte erforderlich waren sowie der Allgemein- und Ernährungszustand zwischenzeitlich unauffällig sind.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Dass eine chronische Grunderkrankung vorliegt, wurde insofern berücksichtigt, als das Leiden unter Punkt 1 auch mit einem höheren Grad der Behinderung eingestuft wurde, als es der tatsächlichen objektivierbaren Einschränkung der Atemfunktion entsprechen würde.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 09.05.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am 09.05.2014 gestellt worden ist war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Im Vergleich zum aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten, welches der unbefristeten Ausstellung des Behindertenpasses zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf den aktuellen Untersuchungen eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH ergeben. Eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als im Vergleichsgutachten ein reduzierter Allgemeinzustand und eine schlechtere Lungenfunktion - mit dem Erfordernis von ein bis zwei Mal jährlich mehrwöchigen Antibiotikatherapien - beschrieben werden. Der Allgemein- und Ernährungszustand sind zwischenzeitlich unauffällig und es konnte - auch durch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Beweismittel dokumentiert - im Krankheitslängsschnitt mit mehreren Messungen während des Jahres 2014, eine nahezu normale Atemfunktion mit stets normalen Sauerstoffwerten objektiviert werden. Seit Jahren haben keine Akutereignisse stattgefunden und waren keine Spitalsaufenthalte erforderlich.
Hinsichtlich des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch ein CF-Zentrum einer Universitätsklinik, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung von Sachverständigen der Fachrichtungen Innere Medizin und Lungenheilkunde sachwidrig erfolgt sind.
Die im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte offenkundige Rechtswidrigkeit der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid kann nicht nachvollzogen werden. Gemäß § 46 BBG, beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der in der Beschwerde relevierten, allenfalls mangelnden Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, kommt daher keine Relevanz zu und ist eine diesbezügliche Überprüfung unterblieben.
Die in der Beschwerdeschrift monierte Unterlassung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde ist nicht zielführend. Die Behörde ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG - auch iVm § 13a AVG -nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte. Eine derartige inhaltliche Anleitungspflicht besteht nicht. (VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und insbesondere nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie anzustellen oder mit welchen Beweismitteln oder Beweisanträgen sie vorzugehen habe. Insbesondere geht die behördliche Anleitungspflicht nicht so weit, dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/07/0017, und die weitere bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13a, Rz 6, referierte hg. Judikatur).
Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, obwohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdevorbringens beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.