BVwG W132 2012506-1

W132 2012506-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W132 2012506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2012506.1.00

Spruch

W132 2012506-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, bevollmächtigt vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, in Form von Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 13.07.1995 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.

2. Am 10.09.2009 hat die belangte Behörde den in Höhe von 70 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt und eingetragen, dass der Behindertenpass bis 31.03.2014 befristet ist.

2.1. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, und Dris. Sebald, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.05.2009, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Entfernung des linken Lungenoberlappens wegen Tumor am 09.03.2009 Mittlerer Rahmensatz, da nach bösartiger Grunderkrankung neben den rein funktionellen Einschränkungen auch Art und Prognose der Grunderkrankung sowie die Auswirkungen der Behandlung mit zu berücksichtigen sind

11

50 vH

02

Zustand nach Dehnung und Stentsetzung bei hochgradiger coronarer Herzerkrankung Oberer Rahmensatz, da Intervention erforderlich, unter Berücksichtigung der normalen Pumpfunktion

gZ 320

50 vH

03

Zustand nach Mammacarcinom links 1982 Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Ablatio und Lymphknotenentfernung

gZ 702 Tab. li, Z3

40 vH

04

Zustand nach Kniescheibenbruch Unterer Rahmensatz, da ohne funktionelle Behinderung

126

0 vH

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Die Gesamtminderung

der Erwerbsfähigkeit beträgt somit 70 vH, weil das führende Leiden durch die Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger Leidensbeeinflussung um 2 Stufen erhöht wird. Leiden 4 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Ein Ödem am linken Arm ist nicht mehr vorhanden.

Osteoporose: kein GdB, da medikamentös behandelt, ohne Funktionsbehinderung.

Im Vergleich zum Vorgutachten Änderung insofern, als das Herz-, Lungen- und Kniescheibenleiden neu in die Liste aufgenommen wird. Pos. 2 des Vorgutachtens (Ödem linker Arm) entfällt, da kein Ödem mehr vorhanden.

3. Der Beschwerdeführer hat am 27.03.2014 unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses eingebracht.

3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da von zwei betroffenen Gefäßen nur eines mit Stent versorgt werden konnte, Hypertonie ist in dieser Position erfasst

05.05. 02

40 vH

02

Mamma Karzinom links operiert 1982 mit onkologisch günstigem Verlauf Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Lymphödem des linken Armes mit Erfordernis der regelmäßigen Lymphdrainage und Tragen eines Stützstrumpfes

gZ 05.08.01

20 vH

03

Oberlappenresektion links wegen Adeno-Karzinom 2009 Unterer Rahmensatz, da onkologisch zufriedenstellender Verlauf

06.02. 02

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 stellt für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung dar und erhöht daher den Gesamt-GdB um eine Stufe. Leiden 2 erhöht dagegen den GdB nicht mehr.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n. Kniescheibenbruch, da ohne funktionelle Behinderung.

Stellungnahme zum Vorgutachten: Die Rückstufung des Leidens "Oberlappenresektion links wegen Adeno-Karzinom 2009" erfolgt, da onkologisch zufriedenstellender Verlauf über 5 Jahre. Die sonstigen Abweichungen zum Vorgutachten sind durch die Anwendung der Einschätzungsverordnung bedingt.

3.2. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

3.3. Am 11.08.2014 hat die belangte Behörde für den Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 vH auf 50 vH nicht gerechtfertigt sei. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Operation des Adeno-Karzinoms nicht wesentlich verändert. Weiters sei nicht auf das vorliegende Karpaltunnelsyndrom der Handgelenke sowie auf die Acromioclaviculararthrose der rechten Schulter und die bestehende Osteoporose eingegangen worden. Hinsichtlich der Schädigung der Kniescheibe liege sehr wohl eine 10%ige Bewegungseinschränkung vor. Auf Grund der Lymphödeme komme es zu einer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit im Sinne der Pos. 05.08.01 der Einschätzungsverordnung. Es würden ein Zustand nach narbig abgeheilter Ulcera sowie ein postthrombotisches Syndrom vorliegen weshalb die Einschätzung mit bis zu 40 vH vorzunehmen sei. Auch sei die führende funktionelle Einschränkung durch Leiden 3 um mehr als um eine Stufe zu erhöhen. Es wurden die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie, Innere Medizin und Orthopädie/Chirurgie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass ausgesprochen werden möge, dass der Grad der Behinderung zumindest 60 vH beträgt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX 5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2015 bzw. 08.04.2015, im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Allgemeinmedizinischer Status auszugsweise:

Allgemein: 67 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung

Rechtshänder, guter Ernährungszustand. Größe: 1,80 cm. Gewicht: 70 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 21,60. Blutdruck: 140/90. Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose. Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig. Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig. Rachen: bland. Gebiss:

saniert. Hörvermögen unauffällig.

Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.

Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse nach Brustoperation links und Lungenoperation links verstärkte Venenzeichnung und gering verstärkte Hyperpigmentierung im linken Brustbereich nach Radiatio.

Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min. Pulmo:

sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei.

Extremitäten: OE: Lymphödem rechte Arm insbesondere des Unterarms ohne Mitbeteiligung der Finger, trägt Stützstrumpf, Umfangvermehrung gemessen an der jeweils größten Circumferenz linker Oberarm 30 cm, rechter 28 cm, Unterarm rechts 32 und links 27 cm. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich bis auf endlagige Funktionsstörung rechte Schulter. Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, keine Atrophie der kleinen Hand- oder Thenarmuskulatur Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend.

UE: mittelgradige Rotationseinschränkung beider Hüften, mit Beugungseinschränkung auf 110° beidseits, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an bd. Beinen seitengleich normal.

Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme. PSR:

seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei. Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose. FBA: 15 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz. Schober: -, Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS. Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.

Gesamtmobilität - Gangbild: weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.

Sensorium: weitgehend frei. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, keine produktive oder psychotische Symptomatik.

Unfallchirurgischer Status auszugsweise:

Thorax: 2 Narben links thorakal 4. und 6. ICR bis Axilla bei Zustand nach MammaCa und Lungenteilresektion, mäßig eingesunkenes Areal. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen

Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Lymphödem linker Oberarm und Unterarm, Finger frei. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird beidseits als ungestört angegeben. Tinel-Hofmann rechts positiv, links negativ, Thenar beidseits unauffällig. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits unauffällig, kein schmerzhafter Bogen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüfte beidseits unauffällig. Narbe über dem rechten Kniegelenk quer verlaufend, Patella verbacken, endlagige Beugeschmerzen.

Sprunggelenk links: Druckschmerz Innenknöchelspitze, stabil, keine Schwellung keine Umfangsvermehrung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IR/AR bds. 20/0/40, Knie rechts 0/0/125, links 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive

Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, Kompressionsstrumpf linker Arm, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da von zwei betroffenen Gefäßen nur eines mit Stent versorgt werden konnte, arterieller Bluthochdruck in dieser Position erfasst

05.05. 02

40 vH

02

Zustand nach Adenokarzinom linke Lunge 2009 Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da onkologisch zufriedenstellender Verlauf nach Oberlappenresektion links

06.02. 02

30 vH

03

Zustand nach Mammakarzinom links 1982 Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Lymphödem linker Arm mit Erfordernis der regelmäßigen Lymphdrainage und Tragen eines Stützstrumpfes

gZ 05.08.01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks nach Fraktur der Patella. Unterer Rahmensatz, da endlagige Beugehemmung

02.05. 18

10 vH

05

Carpaltunnelsyndrom beidseits Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen motorischen Ausfälle fassbar sind

04.05. 06

10 vH

Zum Gesamtgrad

der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v H, da die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 um 1 Stufe gerechtfertigt ist. Leiden 3-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Eine präklinische Osteoporose erreicht keinen Grad der Behinderung.

Zum Vergleichsgutachten: Nach rezidivfreier fünfjähriger Heilungsbewährung Rückstufung von Leiden 2 und mehr als dreißigjähriger Heilungsbewährung auch von Leiden 3. Aufgrund der erstmaligen Einstufung nach der neuen Einschätzungsverordnung geänderter Grad der Behinderung von Leiden 1 - somit Absenkung auch des Gesamt Grades der Behinderung. Aufgrund Funktionseinschränkung im Kniegelenk nach Patellafraktur Erhöhung der bisherigen Einstufung. Dies rechtfertigt jedoch, ebenso wie das neu aufgenommene Leiden (Position 5) keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung.

Zu den Einwendungen: Die Einwendungen wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde teilweise berücksichtigt: Insbesondere wurde das Carpaltunnelsyndrom beidseits nunmehr eingestuft und ist eine Erhöhung bei Zustand nach Patellafraktur gerechtfertigt. Dies führt aber zu keiner Änderung des Gesamt Grades der Behinderung. Nach Ablauf einer mehr als fünfjährigen Heilungsbewährung - im Anschluss an eine Therapie des Krebsleidens - ist von einer Stabilisierung des Krankheitsbildes auszugehen, insbesondere wenn kein Rezidiv oder Metastasen dokumentiert sind. Somit erfolgte die Rückstufung des Adenokarzinoms von 2009. Ein einschätzungsrelevantes Schultergelenksleiden liegt nicht vor. Es findet sich weder in der bildgebenden Diagnostik ein Anhaltspunkt für ein Impingementsyndrom bzw. AC-Arthrose noch bei der klinischen Untersuchung. Der Zustand nach Schulterbeschwerden vor 2 Jahren ohne aktuelle Diagnostik oder Therapie rechtfertigt keine Einschätzung als Dauerleiden. Die im Jahr 2013 festgestellte Supraspinatussehnen-ruptur bedingt keine Funktionseinschränkung bzw. Impingementsymptomatik und ist daher nicht relevant. Ein aktueller elektroneurodiagnostischer Nachweis eines CTS, bei klinisch unauffälligem Befund, liegt nicht vor, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden. Im Bereich der Hüftgelenke findet sich kein behinderungsrelevantes Leiden. Eine Osteoporose per se erreicht keinen Behinderungsgrad, Folgeschäden sind nicht dokumentiert. Zustand nach knöchernem Bandausriss am linken Sprunggelenk ohne objektivierbare Folgeschäden erreicht keinen GdB. Eine präklinische Osteoporose erreicht keinen Grad der Behinderung. Die bestehenden Lymphödeme wurden ausreichend unter Position 3 mitberücksichtigt, eine maßgebliche Funktionsbehinderung durch Narbenbildung konnte nicht objektiviert werden. Eine höhere Einstufung ist somit nicht gerechtfertigt, ebenso wie eine höhere Gesamteinschätzung, da kein maßgebliches funktionelles Zusammenwirken vorliegt.

Zu den vorgelegten Befunden: XXXX Sämtliche Befunde wurden bei der Einschätzung und Bewertung in vollem Umfang berücksichtigt, insbesondere konnte keine klinische Relevanz der Ruptur der Supraspinatussehne rechts festgestellt werden. Eine vorgesehene Kontrolluntersuchung mittels NLG des Karpaltunnelsyndroms rechts wurde nicht durchgeführt, klinisch keine Funktionseinschränkungen objektivierbar, daher kein behinderungsrelevantes Leiden.

6. Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 15.10.2015 zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.3. Der Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ist am 27.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.4. Der am 11.08.2014 ausgestellte Behindertenpasses wurde dem Beschwerdeführer am 14.08.2014 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1 und 1.4.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 17.09.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

In den eingeholten Sachverständigengutachten wird schlüssig dargelegt, dass die Einschätzung des Leidens "Zustand nach Adenokarzinom linke Lunge 2009" nunmehr nach fünfjähriger, redzivfreier Heilungsbewährung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zu bewerten ist. Ebenso nachvollziehbar wird dargestellt dass der Zustand nach Mammakarzinom 1982 nach dreißigjähriger Heilungsbewährung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH zu beurteilen ist. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die geltend gemachten Leiden Schädigung der Kniescheibe und Karpaltunnelsyndrom wurden insofern in die Beurteilung einbezogen, als diese nunmehr unter der laufenden Nummer 4 bzw. 5 eingeschätzt worden sind. Aufgrund des geringfügigen Ausmaßes und mangels ungünstigen Zusammenwirkens resultiert daraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 27.03.2014 auf.

Zu 1.4) Der Abfertigungsvermerk zur Übergabe des Behindertenpasses an das Zustellorgan zur Beförderung weist das Datum 11.08.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 27.03.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Gemäß § 54 Abs. 16 BBG tritt § 45 Abs. 2 BBG in der Fassung BGBl. Nr. I 66/14 mit Ablauf des Tages der Kundmachung (= 11.08.2014) in Kraft.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz)

Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. (§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz)

Da der Behindertenpass am 11.08.2014 an das Zustellorgan zur Beförderung übergeben worden ist, gilt die Zustellung als am 14.08.2014, sohin nach Inkrafttreten des BGBl. Nr. I 66/2014 bewirkt. Dem gegenständlichen Behindertenpass kommt daher Bescheidcharakter zu.

Soweit in der Beschwerde die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie, Innere Medizin und Orthopädie/Chirurgie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung von Sachverständigen der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sachwidrig erfolgt sind.

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte BF die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, obwohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdevorbringens beantragt worden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.