BVwG W117 2118148-1

W117 2118148-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2015

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung, öffentliches Interesse,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W117 2118148-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2118148.1.00

Spruch

W117 2118148-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 28.11.2015, Zl. 1066982400/151891569, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.11.2015 bis 14.12.2015 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6a sowie Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

III. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2015 im Zuge einer Amtshandlung, betreffend Suchtgiftkriminalität, in der [...]lstrasse in Linz aufgegriffen.

Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung GZ: B6/129327/2015-fe am selben Tag durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Oberösterreich, bei welcher der Beschwerdeführer eingangs angab, keinen Dolmetscher zu benötigen, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprach entscheidungswesentlich seine letzte Meldeadresse als "Wohnort" an und führte aus:

[...]

Ich habe die Box mit dem Marihuana behalten, da ich selbst Marihuana konsumiere. Ich konsumiere seit ca. 7 bis 8 Jahren Marihuana. Seit 7 Monaten bin ich als Asylwerber in Österreich aufhältig. Ich rauche 2 Mal in der Woche Marihuana. Meistens rauche ich 4 Joints in der Woche.

Auf der mir vorgelegten Lichtbildbeilage kann ich weiters die Nr. 2 und Nr. 4 eindeutig als jene Personen identifizieren, von welchen ich seit 1 Monat Marihuana erworben habe.

Die Personen auf den Lichtbildern Nr. 2 und 4 abgebildet sind, arbeiten zusammen. Hauptsächlich habe ich von der Nr. 2 gekauft. Konkret habe ich 1 x pro Woche je 2 Gramm Marihuana zum Preis von €

20,-- - insgesamt also 8 Gramm Marihuana - für meinen Eigenbedarf von dem Mann auf dem Lichtbild Nr. 2 erworben.

[...]

Ich verkaufe keine Drogen, ich bin nur ein Raucher. Deshalb habe ich mir das Marihuana behalten.

[...]

Auf die Frage, warum ich mich in Linz aufhalte, wenn ich Gallspach wohne, gebe ich an, dass ich nur an den Wochenenden nach Linz komme und mich im Lokal "Theresa" mit schwarzafrikanischen Leuten treffe.

Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen.

Ich habe keine Änderungen vorgenommen.

Aufgrund einer EKIS Priorierung im IZR, welche den Eintrag "Anordnung zur Außerlandesbringung" informierte die LPD Oberösterreich das BFA (im folgenden auch "die Verwaltungsbehörde") und stellte die zuständige Organwalterin eine Festnahmeanordnung aus. Der Beschwerdeführer daraufhin wurde am 28.11.2015 um 17:00 Uhr festgenommen und anschließend in das PAZ Linz überstellt.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm §57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Sie wurden am 28.11.2015 im Zuge einer Amtshandlung betreffend Suchtgiftkriminalität in der [...]strasse in Linz aufgegriffen. Sie sind seit 23.07.2015 in Gallspach abgemeldet und verfügen seither über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Sie begaben sich am 03.05.2015 selbstständig in die PI am Hauptbahnhof in Wien und stellten anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, den Namen [...] zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am [...] geboren zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.07.2015 wurde Ihr Asylbegehren gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und Sie nach Italien ausgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig.

Dagegen erhoben Sie fristgerecht Beschwerde - diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft Ihr Aufenthaltsort war seit 23.07.2015 unbekannt.

Mit 28.11.2014 wurde durch das BFA ein Festnahmeauftrag gern. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA- VG gegen Ihre Person erlassen.

[...]

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

[...]

Eine Anordnung zur Außeriandesbringung gegen ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Das Verfahren wurde ausgesetzt. Die Überstellungsfrist nach Italien läuft bis 22.11,2016.

[...]

Sie hielten sich zumindest seit 23.07.2015 widerrechtlich in Österreich auf, Sie sind nach Österreich widerrechtlich eingereist. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich der Anordnung zur Außertandesbringung durch Untertauchen entzogen.Sie wiesen bis dato keine Dokumente vor. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstießen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie sind nicht integriert, weil Sie, wie Sie selbst angaben, weder Verwandte noch Bekannte in Österreich haben.

[...]

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind nicht integriert.

[...]

Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).

[...]

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

[...]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mitte! gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.11.2015 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer):

"Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit.

[...]

Hinzu kommt, dass die Dublin lll-VO im Gegensatz zur Vorgängerverordnung eine unmittelbar anwendbare Bestimmung enthält, die festlegt, unter welchen Umständen im Anwendungsbereich der VO die Schubhaft zulässig ist. Gem Art 28 Abs 2 der Dublin lIl-VO dürfen Personen insbesondere nur dann in Schubhaft gehalten werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt.

[...]

Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, bei der Anordnung der Schubhaft im vorliegenden Fall gerade die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.

[...]

Weiters findet sich ein Verweis auf die Wohn- und Familiensituation, die fehlende sonstige Verankerung in Österreich sowie ein pauschaler Verweis auf das bisher gesetzte Verhalten des BF. Weiches Verhalten dabei konkret gemeint sein soll, wird von der belangten Behörde nicht näher ausgeführt.

[...]

Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, den maßgeblichen Sachverhalt zur Bestimmung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf vorliegt, nicht ermittelt zu haben. Die belangte Behörde geht teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsarmahmen und Feststellungen aus, aufgrund derer sie offenbar das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes als gegeben erachtet. Insbesondere ist es unzutreffend, dass über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt.

Der BF ist seit ca. 7 Monaten in einer festen Beziehung mit seiner Freundin [...], geb. am [...], wohnhaft in [...] 4020 Linz. Der BF hat in den letzten Monaten regelmäßig bei seiner Freundin übernachtet. Er hat sich nur deshalb nicht bei ihr angemeldet, weil er dachte, dass dies seine Freundin belasten bzw. Schwierigkeiten bringen würde. Aus diesem Grund hat der BF auch seine Beziehung zu Frau [...] nicht bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2015 erwähnt. Der BF kann sich Jederzeit in der Wohnungsgemeinschaft seiner Freundin, [...], melderechtlich registrieren und dort einen festen Wohnsitz nehmen. Der BF wäre somit jederzeit für die Behörden greifbar.

Eine Fluchtgefahr, noch dazu eine von der Dublin III-VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr,

kann daher aus dem Verhalten des BF nicht abgeleitet werden.

Zum Beweis dieses Vorbringens wird die Einvernahme des BF sowie seiner Freundin, [...] als Zeugin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Annahmen, der BF sei nicht sozial verankert im Bundesgebiet und habe keinen festen Wohnsitz, basieren somit auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, die wiederum aus einem mangelhaften Ermittlungsverfahren resultieren. Darüber hinaus ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach der die fehlende familiäre und soziale Verankerung im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keine Grundlage für die Annahme eines Sicherungsbedarfes darstellt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498).

Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, stellt nach ständiger Judikatur des VwGH ebenfalls keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes dar (vgl VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vortiegt (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird) - hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen.

Auch in dieser Hinsicht gilt das bereits Gesagte - die belangte Behörde hat es unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Der BF wurde lediglich gefragt, ob er in Österreich über Angehörige verfügt, wo er in Österreich Unterkunft genommen hat und wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dass ein Asylwerber über keine Verwandten im Bundesgebiet verfügt, ist in Dublin-Konstellationen der Regelfall und daher nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus wurde der BF nicht zu einer anfälligen weiteren sozialen Verankerung gefragt. Wäre dem BF eine entsprechende Möglichkeit geboten worden, hätte er Freunde anrufen und dem BFA eine Adresse mitteilen können, wo er sich für die Behörde zur Verfügung halten könnte, Dies holt der BF im gegenständlichen Schriftsatz nach:

Für den Fall der Entlassung aus dem PAZ Hernalser Gürtel wird sich der BF umgehend in

der Wohnungsgemeinschaft seiner festen Freundin, [...], geb. am [...], in der [...] 4020 Linz, melderechtlich registrieren und wäre somit jederzeit für die Behörden greifbar.

[...]

Die belangte Behörde legt nicht dar, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engen zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Melde Verpflichtung nicht nachkommen würde. Alternativ hätte die belangte Behörde den BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit, wie etwa im gelinderen Mittel in der Zinnergasse, wo eigens für diesen Zweck eingerichtete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, Unterkunft zu nehmen.

Dadurch, dass das BFA die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassunas- qesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Itt n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche:

"Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, steht es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen. Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das war mit der in Art. 2 lit n Dublin III VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt. Auch die Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG idgF erscheint daher nicht mit der Systematik der Dublin IlI-VO vereinbar. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG erscheint aufgrund des Wortlautes des § 76 Abs 3 FPG nicht möglich. Es wird jedenfalls beantragt, dass das BVwG zu dieser Frage die Revision an den VwGH zulassen möge".

[...]

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Sicherungsbedarfes und zum Gesundheitszustand des BF sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten.

Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Art 47 GRC führt - in der Dublin ill-VO. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK - unter Maßgabe des Art 47 GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl Denk gegen Österreich Rz 18).

Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint:

‚Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.'

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es ist gerade das Wesen eines Mandatsverfahrens, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht passiert.

Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen."

Im Zusammenhang mit der Beantragung der Beigabe eines Verfahrenshelfers führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Gem § 40 VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Zentraler Anknüpfungspunkt für diesen verfahrensrechtlichen Standard ist Art 6 EMRK: das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung des § 40 VwGVG wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, zur Zahl G 7/2015 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Begründend führte der VfGH aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei:

[...]

Gegenständliches Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts (der Dublin lll-VO), weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.

Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor .durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art 47 GRC garantierten Rechte haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art 6 Abs 1 EMRK, weshalb der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl VfGH 14.3.2012, U466/11ua).

Der BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die dem BF gern § 52 Abs 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7/2015, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).

Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des §52 Abs 2 BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr 70/2015, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürten Vertretung gern § 10 AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofil an gewillkürte Vertreter - wie jenes welches gern § 48 BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 1 RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind. Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen.

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und seiner Freundin, [...], geb. am [...], als Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien und dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen.

Das BFA legte den Akt vor, erstattete keine Stellungnahme und beantragte keine Kosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Am 03.05.2015 begab er sich nach vorangegangener illegaler Einreise selbstständig in die PI am Hauptbahnhof in Wien und stellte anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.05.2015 erfolgte in diesem Asylverfahren die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher dem Beschwerdeführer das Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern ausgefolgt wurde. Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen über die erkennungsdienstliche Behandlung vom 20.10.2014 nach illegaler Einreise und vom 25.10.2014 nach Asylantragstellung in Italien vor. Der Beschwerdeführer hat den Ausgang seines in Italien initiierten (Asyl)Verfahren nicht abgewartet.

Der Beschwerdeführer war zunächst in St. Georgen im Attergau vom 05.05.2015 - 07.05.2015 polizeilich gemeldet, danach von 11.05.2015 - 23.07.2015 in Gallspach. Seit 23.07.2015 verfügt er über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet.

Er wohnt aber weiterhin unter der Woche in Gallspach und kommt nur an den Wochenenden nach Linz, um sich mit schwarzafrikanischen Leuten zu treffen. Der Beschwerdeführer hat es - trotz Ausfolgung des Merkblattes im Rahmen der Erstbefragung am 03.05.2015 - unterlassen, der Verwaltungsbehörde und/ dem Bundesverwaltungsgericht seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. jenen Aufenthalt, wo er sich überwiegend aufhält, mitzuteilen.

Der Beschwerdeführer ist seit ca. 7 Monaten in einer festen Beziehung mit seiner Freundin [...], geb. am [...], Staatsangehörige von Südafrika, wohnhaft in [...] 4020 Linz. Diese verfügt über eine von 27.01.2014 bis 26.01.2017 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der Beschwerdeführer hat in den letzten Monaten regelmäßig (an Wochenenden) bei seiner Freundin übernachtet.

Sonstige konkrete soziale oder familiäre Beziehungen wurden in keinem Verfahren - Asylverfahren, gegenständliches Schubhaftverfahren - (auch nur) vorgebracht.

Er hat sich nur deshalb nicht bei ihr angemeldet, weil er dachte, dass dies seine Freundin belasten bzw. Schwierigkeiten bringen würde. Aus diesem Grund hat der BF auch seine Beziehung zu Frau [...] nicht bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2015 erwähnt. Der BF kann sich Jederzeit in der Wohnungsgemeinschaft seiner Freundin, [...], melderechtlich registrieren. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer bei keiner seiner Befragungen durch Sicherheitsorgane oder Organe der Verwaltungsbehörde sondern erstmals im Beschwerdeschriftsatz vom 04.12.2015 vorgebracht.

Der Beschwerdeführer war bis zum Zeitpunkt seiner Abschiebung am 14.12.2015 nicht bereit, freiwillig auszureisen.

Er konsumiert seit ca. 7 bis 8 Jahren Marihuana. In Österreich raucht er 2 Mal in der Woche Marihuana; meistens raucht er 4 Joints in der Woche. Konkret hat er 1 x pro Woche je 2 Gramm Marihuana zum Preis von € 20,-- - insgesamt also 8 Gramm Marihuana - für seinen Eigenbedarf erworben.

Am 28.11.2015 wurde er im Zuge einer Amtshandlung, betreffend Suchtgiftkriminalität, in der [...]lstrasse in Linz aufgegriffen. Ihm droht in Österreich jedenfalls ein Strafverfahren und eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner (legalen) Beschäftigung nach.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 06.05.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Mit Schreiben vom 22.05.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die italienischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 1066982400/150449558 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 09.07.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. In diesem Bescheid legte die Verwaltungsbehörde die Situation von Dublin-Rückkehrern umfassend dar.

Die gegen diesen Bescheid am 16.07.2015 eingebrachte Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.10.2015, W192 2110884-1/5E gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde am selben Tag wegen unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung zugestellt. Wiederum wurde die Situation von Dublin-Rückkehrern umfassend geprüft.

Der Beschwerdeführer brachte weder im Dublin-Verfahren noch im gegenständlichen Schubhaft(beschwerde)verfahren substantiiert gegen die Rücküberstellung nach Italien vor: In der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.06.2015 gab der Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung in Bestätigung seiner Angaben im Zuge der Erstbefragung zu Protokoll, dass es während seines etwa sechsmonatigen Aufenthaltes in Italien keine ihn betreffenden Vorfälle oder Probleme gegeben, er dort jedoch nichts zu tun gehabt habe. Das Flüchtlingslager sei in der Nähe eines Waldes gelegen, weit entfernt von der Stadt. Es sei ihm langweilig gewesen, da er dort keine Menschen gesehen habe. Aufgrund der schlechten hygienischen Bedingungen sei ein Asylwerber krank geworden.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Antragsteller seitens des BFA auch angeboten, zu den übermittelten Länderberichten zu Italien Stellung zu nehmen, worauf er allerdings verzichtete.

Für Italien gilt daher die Sicherheitsvermutung.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft auch zur Sicherung der Abschiebung (nach Italien) an.

Am 01.12.2015, um 12.30 Uhr versuchte der Beschwerdeführer sich mit dem Gürtel zu strangulieren. Der zuständige Amtsarzt ordnete die Verständigung der Rettung sowie die Ausführung ins AKH an. Aus diesem Grund wurde eine Sicherheitsmaßnahme verfasst, und die Verlegung auf ET-104 verfügt. Haftunfähigkeit bestand weder vor noch nach diesem Vorfall.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid, mit welchem gegenständlich die Schubhaft angeordnet wurde, und die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft durch seinen gewillkürten Vertreter - die Vollmacht wurde ausdrücklich schriftlich erteilt - fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2015 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.

Es bestand sowohl zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung als auch zu jedem Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung - bis zum Zeitpunkt der Abschiebung - erhebliche Fluchtgefahr.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

  • Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2015, W 192 2110884;

  • Erstbefragungsprotokoll - Dublin-Verfahren Zl. GZ: E1/141737/2015;

IFA/VZ-Zahl: 1066982400/150449558 vom 04.05.2015.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamts. Dabei ist im Besonderen hervorzuheben:

Unstrittig sind der Umstand der illegalen Einreise in Österreich, die vorhergehende Asylantragstellung in Italien, das Asyl/Dublinverfahren in Österreich, ebenso die Zuständigkeit, aber auch Bereitschaft Italiens, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen - diesbezüglich ist neben den Eurodac-Treffern auf die ausdrückliche schriftliche Zustimmung Italiens vom 22.05.2015 hinzuweisen; auch die im Asylverfahren konstatierte Sicherheitsvermutung - der Beschwerdeführer brachte (zu keinem Zeitpunkt) substantiiert vor, wie unzweifelhaft dem angeführten rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen ist:

"Während seines etwa sechsmonatigen Aufenthaltes in Italien habe es keine ihn betreffenden Vorfälle oder Probleme gegeben, er habe dort jedoch nichts zu tun gehabt. Das Flüchtlingslager sei in der Nähe eines Waldes gelegen, weit entfernt von der Stadt. Es sei ihm langweilig gewesen, da er dort keine Menschen gesehen habe. Aufgrund der schlechten hygienischen Bedingungen sei ein Asylwerber krank geworden.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Antragsteller seitens des BFA angeboten, zu den übermittelten Länderberichten zu Italien Stellung zu nehmen, worauf er allerdings verzichtete".

Im gegenständlichen Verfahren wurde die Sicherheitsvermutung nicht (einmal) thematisiert.

Dem Zentralen Melderegister wiederum ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 23.07.2015 nicht mehr polizeilich gemeldet ist. Dass der Beschwerdeführer seinen bzw. seine tatsächlichen regelmäßigen/überwiegenden Aufenthalte den österreichischen Behörden bis zu seinem Aufgriff am 28.11.2015 im Zuge einer Amtshandlung, betreffend Suchtgiftkriminalität, in der [...]lstrasse in Linz bzw. gar bis zur Erhebung der Schubhaftbeschwerde ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der Beschuldigtenvernehmung vom 28.11.2015 und der am 04.12.2015, bereits außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachten Schubhaftbeschwerde:

Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung gab er zunächst seine letzte Meldeadresse als "Wohnort" an und führte ausdrücklich auf die Frage des Sicherheitsorgans "warum ich mich in Linz aufhalte, wenn ich Gallspach wohne", an, "dass ich nur an den Wochenenden nach Linz komme und mich im Lokal [...] mit schwarzafrikanischen Leuten treffe".

Im Zusammenhalt mit dem Schubhaftbeschwerdevorbringen

Der BF ist seit ca. 7 Monaten in einer festen Beziehung mit seiner Freundin [...], geb. am [...], wohnhaft in [...] 4020 Linz. Der BF hat in den letzten Monaten regelmäßig bei seiner Freundin übernachtet.

ergeben sich daher denklogisch die getroffenen Feststellungen

"Er wohnt aber weiterhin unter der Woche in Gallspach und kommt nur an den Wochenenden nach Linz, um sich mit schwarzafrikanischen Leuten zu treffen. Der Beschwerdeführer hat in den letzten Monaten regelmäßig (an Wochenenden) bei seiner Freundin übernachtet."

Dass der Beschwerdeführer um seine Verpflichtung wusste, der Verwaltungsbehörde Wohnortwechsel bekanntzugeben, ergibt sich aus dem Umstand der Ausfolgung des Merkblattes über Rechte und Pflichten der Asylwerber im Zuge seiner Erstbefragung (am 03.05.2015) im Rahmen des österreichischen Asylverfahrens.

Legt man die in der Beschwerde vorgebrachte Rücksichtnahme auf die Freundin

"Er hat sich nur deshalb nicht bei ihr angemeldet, weil er dachte, dass dies seine Freundin belasten bzw. Schwierigkeiten bringen würde. Aus diesem Grund hat der BF auch seine Beziehung zu Frau [...] nicht bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2015 erwähnt."

als Sachverhalt - siehe obige Feststellungen - zugrunde, so sind keine objektiven und/oder subjektiven Hinderungsgründe bekannt, die den Beschwerdeführer gehindert haben, seine tatsächlichen Aufenthalte unter/während der Woche der Verwaltungsbehörde bekannt zu geben, was für die Annahme einer (erheblichen) Fluchtgefahr aber von Bedeutung ist - dazu siehe nachfolgend.

Auch das strafrechtlich bedeutsame Verhalten des Beschwerdeführers in Form des Konsums von Drogen basiert ausschließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Beschuldigtenvernehmung vom 28.11.2015 selbst:

Ich habe die Box mit dem Marihuana behalten, da ich selbst Marihuana konsumiere. Ich konsumiere seit ca. 7 bis 8 Jahren Marihuana. Seit 7 Monaten bin ich als Asylwerber in Österreich aufhältig. Ich rauche 2 Mal in der Woche Marihuana. Meistens rauche ich 4 Joints in der Woche. Auf der mir vorgelegten Lichtbildbeilage kann ich weiters die Nr. 2 und Nr. 4 eindeutig als jene Personen identifizieren, von welchen ich seit 1 Monat Marihuana erworben habe. Die Personen auf den Lichtbildern Nr. 2 und 4 abgebildet sind, arbeiten zusammen. Hauptsächlich habe ich von der Nr. 2 gekauft. Konkret habe ich 1 x pro Woche je 2 Gramm Marihuana zum Preis von € 20,-- - insgesamt also 8 Gramm Marihuana - für meinen Eigenbedarf von dem Mann auf dem Lichtbild Nr. 2 erworben. [...] Ich verkaufe keine Drogen, ich bin nur ein Raucher. Deshalb habe ich mir das Marihuana behalten.

Aus diesem ausdrücklichen Eingeständnis wiederum ist die Schlussfolgerung ableitbar, dass der Beschwerdeführer ein Strafverfahren und (sogar) eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu gewärtigen hat - auch diesem Umstand kommt bei der Beurteilung des Vorliegens (erheblicher) Fluchtgefahr keine geringe Bedeutung zu - siehe nachfolgend.

Die Nichtbereitschaft, freiwillig auszureisen, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich seinem Beschwerdeschriftsatz zugrunde gelegt:

"Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen [...]"

Es trifft natürlich zu, dass der bloßen Ausreisewilligkeit für sich allein noch keine entscheidende Bedeutung zukommt, wie der Beschwerdeführer auch ausführt

"stellt nach ständiger Judikatur des VwGH ebenfalls keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes dar (vgl VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311)"

im Zusammenhang mit anderen Fluchtparametern - siehe sogleich - kommt aber auch diesem Umstand Erheblichkeit zu.

Das für die Frage der unentgeltlichen Beigebung eines Verfahrenshelfers entscheidungsrelevante Vollmachtsverhältnis beruht auf der im Akt aufliegenden, am 03.12.2015, vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmachtsurkunde.

Der Vorfall vom 01.12.2015 - um 12.30 Uhr versuchte sich der Beschwerdeführer mit dem Gürtel zu strangulieren und ordnete der zuständige Amtsarzt die Verständigung der Rettung sowie die Ausführung ins AKH an - ist sowohl in der Anhaltedatei als auch der dieser zugrundeliegenden Meldung vom 01.12.2015 des zuständigen Sachbearbeiters dokumentiert; festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer bei Eintreffen des Amtsarztes bei Bewusstsein war und der Beschwerdeführer, da der Amtsarzt eine Verletzung des Kehlkopfes "nicht augenscheinlich ausschließen konnte" lediglich zur weiteren Abklärung ins Krankenhaus gebracht wurde. Da als einzige Konsequenz eine Sicherheitsmaßnahme in Form der Verlegung auf ET-104 verfügt wurde, war festzustellen, dass Haftunfähigkeit weder vor noch nach diesem Vorfall bestand.

Dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid, mit welchem gegenständlich die Schubhaft angeordnet wurde, und die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft durch seinen gewillkürten, auf der Basis der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, beruhenden Vertreter Beschwerde erhob, ergibt sich aus der der Beschwerde beiliegenden schriftlichen Vollmacht.

Die erfolgte Abschiebung nach Italien am 14.12.2015 ist unzweifelhaft dem entsprechenden Überstellungsbericht von diesem Tag zu entnehmen.

Die Annahme einer von Anbeginn der Schubhaftanordnung bis zum Zeitpunkt der erfolgten Abschiebung bestehenden Fluchtgefahr ergibt sich aus der notwendigen Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers:

In Kenntnis des Merkblattes über Rechte und Pflichten der Asylwerber - seit 03.05.2015 - hätte der Beschwerdeführer jedenfalls seine tatsächlichen Aufenthalte unter/während der Woche ab dem 23.07.2015 der Verwaltungsbehörde bekannt geben müssen.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Bescheid der Verwaltungsbehörde, mit welchem nicht nur die Zuständigkeit Italiens festgestellt, sondern auch seine Außerlandesbringung verfügt wurde, dem Beschwerdeführer am 09.07.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt wurde und er diesen am 16.07.2015 mit Beschwerde bekämpfte. In doch großer zeitlicher Nähe zur Beschwerde, nämlich am 23.07.2015, erfolgte die polizeiliche Abmeldung, obwohl der Beschwerdeführer jederzeit mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes rechnen musste.

Selbst wenn man diese letztgenannten Umstände nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers wertet, so ist aus dieser Faktenlage auch nichts für den Beschwerdeführer gewonnen und verbleibt die Verletzung der Bekanntgabe geänderter Wohnverhältnisse - während der Woche.

Gerade die Betretung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, die für den Beschwerdeführer die Unannehmlichkeiten eines Strafverfahrens mit möglicher Verurteilung - sogar §27 Abs. 2 SMG beinhaltet eine Haftstrafe (maximal 6 Monate) - mit sich bringt, lässt/ließ ein Untertauchen eben gerade deswegen als wahrscheinlich erscheinen.

Im Zusammenhalt mit der im Beschwerdeschriftsatz offen zugegebenen Ausreisewilligkeit musste daher vor dem Hintergrund der übrigen Faktoren erhebliche Fluchtgefahr angenommen werden.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da nach der Aktenlage und dem Inhalt der Beschwerde der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Dies insbesondere auch deswegen, weil das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr angenommen wurde.

Hinsichtlich des Begehrens auf Durchführung einer Verhandlung "zum Gesundheitszustand" bleibt der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen schuldig, inwiefern keine Haftfähigkeit anzunehmen gewesen wäre. Die Aktenlage liefert aber auch hier ein eindeutiges, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenes, Bild, sodass auch unter diesem Aspekt keine Verhandlung durchzuführen war.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die vom Beschwerdeführer monierte allgemeine Verhandlungspflicht,

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet wurde, ist davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des VwGH jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es ist gerade das Wesen eines Mandatsverfahrens, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird. [...] Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen."

gerade keine Deckung in der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes findet:

In seiner jüngsten Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, welches ein Schubhafterkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit zugrundeliegendem Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde behob, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht - in Schubhaftbeschwerdeverfahren nach Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid - besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei -mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was gegenständlich nicht einmal der Fall ist.

Abschließend sei noch angeführt, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge des Fehlens ausreichender Ermittlungstätigkeit und der Unterlassung einer notwendigen Einzelfallprüfung im Ergebnis nicht zutrifft:

Bereits die Verwaltungsbehörde hat auf die Unterlassung der Bekanntgabe geänderter Wohnsitzverhältnisse seit 23.07.2015 hingewiesen; da der Beschwerdeführer erstmals die Beziehung zu seiner Freundin in der Schubhaftbeschwerde vorbrachte, kann der Verwaltungsbehörde diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden; in diesem Sinne musste sie auch davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten und Bekannten hat.

Zutreffend ist die Verwaltungsbehörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachte, indem er gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstieß - dies insofern, als außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer illegal einreiste und nach rechtskräftiger Verfügung der Außerlandesbringung nicht zur Verfügung der Verwaltungsbehörde stand.

Auch hat die Verwaltungsbehörde auf den Verdacht der Suchtgiftkriminalität hingewiesen; alleine dadurch unterscheidet sich der Beschwerdeführer bereits von jenen Fällen, welche der Beschwerdeführer als sogenannte typische Dublin-Fälle bezeichnet.

Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung waren jedenfalls keinerlei Umstände bekannt, welche im Zuge einer Interessenabwägung zugunsten des Asylwerbers gesprochen hätten.

Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung konnte die Verwaltungsbehörde aber gar nicht (mehr) reagieren, war doch die Zuständigkeit (ab diesem Zeitpunkt) auf die Beschwerdeinstanz - nunmehr das Bundesverwaltungsgericht - übergegangen, hielt doch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015) fest:

"Die durch den in Rede stehenden Fortsetzungsausspruch dem unabhängigen Verwaltungssenat auferlegte Verpflichtung hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde: Diese war bei Erhebung einer Schubhaftbeschwerde auf den unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen; eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden war in einem solchen Fall ausgeschlossen (VwGH 31.3.2000, 2000/02/0007; 19.3.2013, 2011/21/0246)."

Da nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes all dies zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten Ausgeführte auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt:

"Diese Konstellation ist auch in §22a BFA-VG nach wie vor zugrunde gelegt. Damit wird aber dem Erfordernis entsprochen, dass das Verwaltungsgericht mit der Kontrolle der Verwaltung betraut sein muss (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage für die UVS VfSlg 14.891/1997)."

ist insofern der Verwaltungsbehörde schon aus formalrechtlichen Gründen kein Begründungsmangel vorzuwerfen.

Unabhängig davon hat aber bereits die Verwaltungsbehörde im Ergebnis zu Recht erhebliche Fluchtgefahr angenommen und ist von einer ausreichenden - inhaltlichen - Begründung auszugehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Rüge in der Beschwerde, dass § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Itt n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche: "Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, [...]" überzeugt im gegenständlichen Fall insofern nicht, als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern die Verwaltungsbehörde im Ergebnis "auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände berücksichtigte".

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

"Fluchtgefahr" war und ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer in Kenntnis um sein (laufendes) Asylverfahren der Verwaltungsbehörde und/oder dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekanntgab, wo er sich während der Woche aufhielt und sohin die "Abschiebung" aufgrund der im (Asyl)Bescheid der Verwaltungsbehörde (unter Spruchpunkt II.) verfügten Außerlandesbringung "umging".

Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", und der Beschwerdeführer "bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", nämlich einen in Österreich und einen in Italien, ist auch §76 Abs. 3 Z 6a leg. cit als erfüllt anzunehmen.

Auch wenn der Beschwerdeführer in einer "festen" Beziehung zu seiner Freundin steht und sich hinkünftig dort auch polizeilich melden könnte, ist vor dem Hintergrund des gänzlichen Fehlens "einer legalen Erwerbstätigkeit" beziehungsweise des gänzlichen Nicht"vorhandenseins ausreichender Existenzmittel", aber insbesondere wegen der vom Beschwerdeführer zugestandenen Suchtgiftkriminalität mit drohendem Strafverfahren und Verurteilung "der Grad der sozialen Verankerung in Österreich", als so niedrig anzusetzen, dass gegenständlich auch aus dem Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 leg. cit erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werden muss.

Durch die Vielzahl der erfüllten Tatbestände ist die Fluchtgefahr jedenfalls als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen.

Vor diesem Hintergrund - der Vielzahl an Indikatoren für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr - ist im Rahmen einer Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Form der gesetzmäßigen Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien gegenüber dem privaten Interesse des Drogen konsumierenden Beschwerdeführers an der Pflege seiner erst seit sieben Monaten bestehenden Beziehung mit einer in Österreich lebenden Staatsangehörigen Südafrikas der Vorrang einzuräumen.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Da der Beschwerdeführer der Verwaltungsbehörde/dem Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis um die entsprechende Verpflichtung keinen neuen Aufenthaltsort, an dem er der Verwaltungsbehörde - unter der Woche - zur Verfügung stehen könnte, bekanntgab, drängt sich vor dem Hintergrund des drohenden Strafverfahrens und der Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde bzw., da zwischenzeitlich bereits abgeschoben gemeldet hätte; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte.

Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig unterlag, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Auf die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde - unter Hinweis aus Art 6 GRC und Art 5 Abs. 4 EMRK - zielen, brauchte insofern nicht eingegangen zu werden, als die Verwaltungsbehörde keinen Ersatz ihrer Aufwendungen beantragte:

Zu Spruchpunkt III. (Verfahrenshelfer):

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

§ 40 (2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Da der Beschwerdeführer am 03.12.2015 einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt - Beschwerdeerhebung am 04.12.2015, 15.32 Uhr - war in Anwendung des Abs. 5 leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben.

Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen.

Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. - nicht zuzulassen.

Auch in Bezug auf Spruchpunkt III. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da sich gegenständlich bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 Abs. 5 VwGVG die Frage der Beigebung eines (kostenlosen) Verfahrenshelfers infolge des Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses nicht stellt.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

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