BVwG W114 2108186-1

W114 2108186-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W114 2108186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2108186.1.00

Spruch

W114 2108186-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vom 23.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458167, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458167 wurde der XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.01.2014 Beschwerde, in welcher u.a. der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

3. Am 09.06.2015 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4. Da sich im Zuge des Aktenstudiums im Bundesverwaltungsgericht Fragen stellten, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.11.2015 die AMA um Beantwortung von Fragen, welche von der AMA mit Schreiben vom 20.11.2015 beantwortet wurden. Die Fragen und deren Beantwortung wurde an die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.11.2015 zum Parteiengehör übermittelt und ersucht eine allfällige Stellungnahme bis spätestens 14.12.2015 zu erstatten. Die Beschwerdeführer haben dazu jedoch kein Vorbringen erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 22.04.2010 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Dabei wurde ein prämienfähige Gesamtfläche von 9,62 ha beantragt.

1.2. Am 11.05.2010 stellte XXXX als Obmann der Agrargemeinschaft XXXX auch einen entsprechenden Mehrfachantrag-Flächen für die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX 176,34 ha Almfutterfläche angegeben. Die Beschwerdeführer haben im Jahr 2010 2,2 RGVE auf die XXXX aufgetrieben.

1.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109118282, wurde den BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 3,70 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Am 20.09.2012 bzw. am 25.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterflächen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 176,34 ha lediglich eine Almfutterfläche von 153,43 ha ermittelt, wobei davon jedoch nur eine Fläche von 142,17 ha prämienfähig ist und bei der Zuerkennung der EBP 2010 zu berücksichtigen war. Der Kontrollbericht wurde mit Schreiben der AMA vom 02.10.2012, GB I/TPD/117851758, XXXX als Obmann der Agrargemeinschaft XXXX zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Weder XXXX noch dessen XXXX haben zu diesem Kontrollbericht eine Stellungnahme abgegeben.

Die Abweichungen lassen sich wie folgt darstellen:

XXXX

Fläche

Almfutterfläche in ha

Aufgetriebene Tiere in RGVE gesamt

Aufgetriebene Tiere in RGVE für BF

Fiktive anteilige Almfutterfläche in ha für BF

Beantragt

176,34

104,77

2,2

3,7

Ermittelt nach VWK

176,34

104,77

2,2

3,7

Ermittelt nach VOK

142,17

104,77

2,2

2,99

Ermittelt gesamt nach VWK und VOK

142,17

104,77

2,2

2,99

DIFFERENZ ALM

34,17

0

0

0,71

1.5. Das Ergebnis

der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458167, den BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten

anteiligen Almfutterfläche von 3,70 ha und einer festgestellten

anteiligen Almfutterfläche von 2,99 ha und einer dadurch ermittelten Differenzfläche von 0,71 ha ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % und bis höchstens 20% festgestellt worden wären und daher der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt hätte werden müssen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Die Abänderung des ursprünglichen EBP-Bescheides fußt ganz offensichtlich ausschließlich auf der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.09.2012 bzw. 25.09.2012, bei der eine Differenzfläche der festgestellten gegenüber der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX festgestellt wurde.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2014 Beschwerde Die Beschwerdeführer beantragen darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, anderenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerde verhängt werden,

3. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, als die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausgezahlt und genutzt werden,

4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. ein mündliche Verhandlung durchzuführen

6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die ermittelte Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie habe, da höhere Almfutterflächen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie nur eine größere Anzahl an Zahlungsansprüchen bedeuten würden und damit - abhängig von der Größe der zu berücksichtigenden Almfutterfläche - sich lediglich der Wert des einzelnen Zahlungsanspruches verändern würde. Ein Auftreiber erlange durch eine größere Almfutterfläche keinen Vorteil.

Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen wären falsch. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden.

Es treffe die Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/09 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Dieser Irrtum sei für den BF nicht erkennbar gewesen. Er sei von einer größeren Almfutterfläche ausgegangen. Die Förderungsbeträge seien von ihm bereits im guten Glauben verbraucht worden.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführer keine Schuld. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafterin erfolgt. Diese gelte als Verwalterin und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiber. Die Almbewirtschafterin habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und sie kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Beschwerdeführer selbst hätten sich aber auch stets mit der Almbewirtschafterin beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafterin seien zwar den BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Leichte Fahrlässigkeit schließe das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus.

Die BF hätten einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche für das Jahr 2009 gestellt, der ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben sei.

Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es sei eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt und sie hätten keinerlei Hinweis gehabt, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte. Sie hätten in gutem Glauben gehandelt; es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010. Zudem habe Verjährung eingesetzt.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Obmannes der Almbewirtschafterin über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX seit dem Jahr 2000.

Im Jahr 2000 sei die Almfutterfläche unter Zuhilfenahme eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet worden. Im Jahr sei demnach eine Almfutterfläche von 246,31 ha festgestellt worden.

Im Jahr 2007 habe man die Fläche an das Ergebnis der Digitalisierung mit 202,59 ha angepasst.

Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden. Bei der Antragstellung in diesem Jahr habe der Obmann mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer die Futterflächen überprüft und in den Förderantrag das Ergebnis von 176,34 ha übernommen.

Die Ermittlung der Almfutterfläche auf der XXXX sei immer nach bestem Wissen erfolgt. Es werde darum ersucht, die Auftreiber von Sanktionen und Rückforderungen zu befreien.

1.7. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2010 die von den BF auf der XXXX anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 3,70 ha nur 2,99 ha betrug, was für die Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,71 ha bedeutet. Unter Berücksichtigung der ermittelten beihilfefähigen Gesamtfläche der BF von 8,91 ha sind 0,71 ha etwas mehr als 7,9 %, somit mehr als 3%, jedoch weniger als 20 %.

Im angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführer daher eine Sanktion verhängt. Es wurde der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

1. 8 Eine rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXX für das Betriebsjahr 2010 - wie in der Beschwerde von den BF behauptet - fand nicht statt.

1.9. Die Beschwerde wurde nur von XXXX unterfertigt wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon ausgeht, dass XXXX dazu ermächtigt ist, die Beschwerde auch für XXXX zu unterfertigen.

1.10. Die AMA legte am 24.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Berufung und die Bezug habenden Verfahrensunterlagen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen und der Fragenbeantwortung durch die AMA vom 20.11.2015.

Sofern insbesondere XXXX darlegt, dass die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 falsch sei, wird dieses Argument vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich als unsubstanziiertes Vorbringen der Beschwerdeführer betrachtet. Die Beschwerdeführer unterlassen es gänzlich auf fachlicher und inhaltlicher Ebene dem von der AMA im Rahmen des Parteiengehörs an XXXX als Obmann der Agrargemeinschaft XXXX übermittelten Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle vom 20.09.2012 entgegenzutreten. Warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle falsch sein sollte, wird nicht ausgeführt. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Umstände zu erkennen, warum das Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle falsch sein sollte. Daher wurde das dabei festgestellte Ausmaß der Almfutterfläche auf der XXXX im entsprechenden Antragsjahr 2010 der Entscheidung zugrunde gelegt.

Wenn die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel ausführen, sie hätten keine Kenntnis vom Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, so wird in der gegenständlichen Angelegenheit darauf verwiesen, dass XXXX als Obmann der Agrargemeinschaft XXXX der entsprechende Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 20.09.2012 von der AMA mit Schreiben vom 02.10.2012 übermittelt wurde und sowohl XXXX davon Abstand nahmen, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen kein Hinweis ergibt, dass von den Beschwerdeführern ein Versuch unternommen worden wäre, die Futterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2010 rückwirkend zu korrigieren. Vom Bundesverwaltungsgericht wird dazu hingewiesen, dass bereits vor Dezember 2012 von Bewirtschaftern anderer Almen zahlreiche Anträge auf rückwirkende Korrektur von Almfutterflächen gestellt und auch genehmigt wurden. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Verweis auf den Fachartikel im "Bauernjournal Österreich" als bloße Schutzbehauptung und als unzulässige Ausrede, dass nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2009 vorgenommen wurde, zu betrachten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 21, 22, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 21

Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.

...

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]"

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...].

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 für die BF bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 9,62 ha und 13,63 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine tatsächlich vorhandene beihilfefähige Fläche von 8,91 ha ermittelt, was für die Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,71 ha bedeutet. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche beträgt somit über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % der ermittelten Fläche. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der XXXX zurückzuführen.

Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen gewesen.

2. Die Beschwerdeführer bringen nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellen auch nicht erfolgreich dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2010 unzutreffend sein sollte.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Wie den angeführten Rechtsvorschriften zu entnehmen ist, dient die Hofkarte nur als Hilfsmittel des Antragstellers. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen haben, wurde von ihnen nicht belegt.

3. Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist den Beschwerdeführern nicht gelungen. Sie haben zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass sie nach bestem Wissen vorgegangen wären und somit in diesem Zusammenhang ihr Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 urgiert.

Diesen Nachweis haben die Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die Differenz der Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ihr mangelndes Verschulden darzulegen.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.d. Art. 68 und 73 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend jene des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0035, oder EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, bzw. EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, oder EuGH vom 11. 07. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

4. Sofern die BF darauf hinweisen, dass ihnen kein Verschulden anzulasten sei, da es sich bei der falschen Flächenangabe um Aktivitäten des Almbewirtschafters handle, übersehen sie selbst, dass Almbewirtschafter der XXXX die Agrargemeinschaft XXXX ist, deren Obmann XXXX ist.

5. Wenn sich die Beschwerde auf frühere Futterflächenfeststellungen beruft, so geht dieses Vorbringen ins Leere, da eine "Flächenfeststellung" durch Waldaufseher keine amtliche Flächenfeststellung und kein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle darstellt.

Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen werden kann, wenn diese Übertragung der Realität entspricht.

6. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe.

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

7. Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmten, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.

Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.

Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.

§ 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, i. d.g.F., wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gem. ihrem § 10 auf den Antrag der Beschwerdeführer noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.

Da auch die Beschwerdeführer nicht konkret vorbringen, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

8. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten haben.

Daran würde auch nichts ändern, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von den Beschwerdeführern selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Im konkreten Fall ist XXXX jedoch selbst Vertreter der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft und hat den Antrag für diese selbst gestellt.

9. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei bei Antragstellung ein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, können sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. 03. 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, von einer "Übererklärung" im Sinne des Art. 51 der VO (EG) 796/2004 auszugehen ist. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

10. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:

Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Übererklärung in den Jahren 2010 bis 2012 zumindest zum großen Teil fortgesetzt, die Verjährungsfrist begann daher frühestens mit der letzten Antragstellung zu laufen.

11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines Augenscheines konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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