W114 2101008-1•BVwG W114 2101008-1
W114 2101008-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W114 2101008-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 28.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310107, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 23.04.2009 stellte XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Bei der Beantragung der EBP 2009 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX 23,86 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104660251, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,84 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ II/5/13-112676053, wurde der BF von der AMA um Stellungnahme zu einem von der AMA durchgeführten Almenfutterflächenabgleich auf der XXXX der Jahre 2007 - 2010 ersucht.
4. Mit Schreiben vom 08.08.2011 rechtfertigte sich der BF damit, dass vor dem Jahr 2007 von der Agrarbezirksbehörde auf der XXXX eine Futterfläche von 45,89 ha ermittelt worden wäre, die er in die MFA 2007 und 2008 übernommen habe. Im April 2009 sei von der BK Liezen die Futterfläche sicherheitshalber auf 23,86 ha runterdigitalisiert worden. Im Jahr 2010 habe er seine Alm nochmals mit dem Ödlandfaktor neu digitalisieren lassen, wobei eine Futterfläche von 11,20 ha ermittelt worden wäre; es sei sicher mehr Futterfläche vorhanden gewesen. Dieser Stellungnahme ist auch eine vom BF unterschriebene und mit 13.08.2011 datierte tabellarische Aufstellung beigeschlossen, aus der sich ergibt, dass der BF davon ausgeht, dass im Jahr 2009 auf der XXXX eine Almfutterfläche von 12,66 ha vorhanden war.
5. Am 06. und 07.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 16,86 ha festgestellt wurde.
Der Kontrollbericht wurde dem BF mit Schreiben vom 01.10.2012, AZ GB/I/TPD/117848814, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
6. Mit Schreiben vom 19.12.2012 beantragte der BF für das Antragsjahr 2009 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX von 23,86 ha auf 16,86 ha. Der BF wies darauf hin, dass die bei der "VOK 2011" festgestellte Fläche auch in den Jahren 2008 und 2009 maßgeblich gewesen sei, weswegen er die Fläche auch für die Jahre 2008 und 2009 auf dieses Ausmaß habe reduzieren wollen. Dies sei aufgrund der damaligen Verhältnisse bzw. Rechtsauffassung aber nicht akzeptiert worden, weswegen erst jetzt der Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung eingebracht werde. Dazu verwies der BF auch auf einen Fachartikel, der im Bauernjournal im Dezember 2012 veröffentlicht wurde.
Da jedoch auf der XXXX bereits am 06. und 07.08.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hatte, wurde die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur vom 19.12.2012 von der AMA nicht berücksichtigt.
7. Die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310107, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2009 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 28,88 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 23,99 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 16,84 ha und einer festgestellten Fläche von 19,05 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 11,90 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2013 Berufung, die vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
1. der Berufung Folge zu geben,
2. die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
4. in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, die Berechnungen vorzulegen, und
5. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen wird.
Begründend verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst auf die Entwicklung der Almfutterfläche auf der XXXX und führte dazu aus, dass die Almfutterfläche gemeinsam mit einem Experten der Agrarbezirksbehörde festgestellt worden wäre. Dabei sei der jeweilige Stand der Technik als auch Hinweise im Almleitfaden berücksichtigt worden. Eine rückwirkende Korrektur der Almflächen sei ihm von der AMA und dem BMLFUW verwehrt worden. Eine freiwillige Korrektur sei erst seit Dezember 2012 ermöglicht worden. Hätte eine solche Möglichkeit zuvor bestanden, hätte er davon Gebrauch gemacht. Frühere Vor-Ort-Kontrollen wären nicht berücksichtigt worden. Er habe die Almfutterfläche auf der XXXX stets nach bestem Wissen und Gewissen und der notwendigen Sorgfalt durchgeführt. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden. Verschiedene Gegebenheiten wären am Orthofoto nicht erkennbar gewesen. Er habe auf die Behördenpraxis vertraut. Zudem sei die Rückforderung verjährt und eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden.
9. Die AMA legte am 16.02.2015 die Berufung und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
10. Mit Schreiben vom 21.09.2015, W114 2101008-1/3Z, wurden die AMA und der BF vom Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, dass bereits aus Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, ersichtlich sei, dass ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden könnte. Habe die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und würden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so könnten die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Die Verfahrensparteien wurden aufgefordert dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Weiters wurde die AMA ersucht darzulegen, ob bis zum 19.12.2012 ein Almbewirtschafter davon ausgehen konnte oder ausgehen musste, dass er als Almbewirtschafter keinen Antrag oder einen Antrag auf eine rückwirkende Almflächenkorrektur stellen kann. Insbesondere wurde ersucht darzulegen, ob und in welchem Umfang in vergleichbaren Fällen betreffend die EBP 2009 bereits vor Dezember 2012 entsprechende Almflächenkorrekturanträge von Almbewirtschaftern gestellt worden wären.
11. Mit Schreiben vom 28.09.2015, AZ II/4/21/JA/BMM/St_42/2015, wurde von der AMA hingewiesen, dass rückwirkende Almfutterflächenkorrekturen von der AMA auf Initiative von Almbewirtschaftern auch bereits vor dem 19.12.2012 durchgeführt worden wären. Die Absicht der Almbewirtschafter sei darin gelegen, durch die rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen allfälligen Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen zuvorzukommen und damit den Sanktionsbestimmungen zu entgehen. Beginnend mit Herbst 2012 wären bei der AMA große Mengen an Anträgen auf Almfutterflächenkorrektur eingelangt. Diese wären von der AMA rückwirkend für frühere Antragsjahre durchgeführt worden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für die Antragsjahre bis inkl. 2009 bzw. gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für die Antragsjahre ab 2010 vorgelegen wären. Demzufolge könne ein Beihilfeantrag solange schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen bzw. ihn von der Absicht unterrichtet habe, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen. Würden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so könnten die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Der BF habe am 19.12. 2012 (eingelangt in der AMA am 21.12.2012) einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung gestellt. Dieser Antrag sei von der AMA am 26.03.2013 dahingehend geprüft worden, ob vor bzw. mit der Verwaltungskontrolle, "Abgleich der Almflächen 2007 - 2010, vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen" vom 27.07.2011 eine rückwirkende Korrekturabsicht für die Jahre 2009, 2008 und 2007 bestanden habe. XXXX habe mit dem Antrag auf rückwirkende Richtigstellung vom 19.12.2012 eine rückwirkende Korrektur auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche in den Jahren 2009 und 2008 gestellt. Da der Antrag auf rückwirkende Almfutterflächenkorrektur von XXXX erst nach durchgeführter Vor-Ort-Kontrolle gestellt worden sei und im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle unter anderem auch für die betroffenen Antragsjahre Unregelmäßigkeiten festgestellt worden wären, habe dieser Antrag für die betroffenen Antragsjahre auch nicht berücksichtigt werden können. Für das Antragsjahr 2009 habe es bei rund 60 Almen, Anträge auf rückwirkende Almfutterflächenkorrekturen vor Dezember 2012 gegeben.
12. Diese AMA-Stellungnahme wurde an den BF am 02.10.2015 ins Parteiengehör geschickt. Der BF wurde dabei um ein allfällig ergänzendes Vorbringen ersucht und hingewiesen, dass - sollte kein ergänzendes Vorbringen erstattet werden - auf der Grundlage der im Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen entschieden werde.
13. Der Beschwerdeführer erstattete kein ergänzendes Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 23.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX. Bei der Beantragung der EBP 2009 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX 23,86 ha Almfutterfläche angegeben.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104660251, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,84 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.3. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ II/5/13-112676053, wurde der BF von der AMA um Stellungnahme zu einem von der AMA durchgeführten Almenfutterflächenabgleich auf der XXXX der Jahre 2007 - 2010 ersucht.
1.4. Am 06. und 07.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 16,86 ha festgestellt wurde.
Der Kontrollbericht wurde dem BF mit Schreiben vom 01.10.2012, AZ GB/I/TPD/117848814, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
1.5. Mit Schreiben vom 19.12.2012 beantragte der BF für das Antragsjahr 2009 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX von 23,86 ha auf 16,86 ha. Da jedoch auf der XXXX bereits am 06. und 07.08.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hatte, wurde die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur vom 19.12.2012 von der AMA nicht berücksichtigt.
1.6. Die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310107, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2009 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 28,88 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 23,99 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 16,84 ha und einer festgestellten Fläche von 19,05 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 11,90 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
Die Flächenabweichung zwischen der ursprünglich beantragten und der letztlich festgestellten beihilfefähigen Fläche für das Antragsjahr beträgt 4,94 ha oder etwas mehr als 25,9 %.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2013 Berufung, die vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.
1.8. Spätestens am 08.08.2011 musste dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX bekannt gewesen sein, dass die im Zuge des MFA für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterfläche auf der XXXX nicht der tatsächlichen Größe der Almfutterfläche entsprach.
1.9. Der Beschwerdeführer hat bis zum 19.12.2012 nichts unternommen, um die AMA darauf aufmerksam zu machen, dass er als Almbewirtschafter der XXXX im MFA 2013 eine zu große Almfutterfläche angegeben hat.
1.10. Bereits vor Dezember 2012 langten bei der AMA mindestens 60 Anträge von verschiedenen Almbewirtschaftern ein, in welchen rückwirkende Almfutterflächenreduktionen beantragt wurden.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Der Feststellung der AMA zur Größe der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2009 wurde vom Beschwerdeführer, der gleichzeitig auch Bewirtschafter der XXXX ist, nicht entgegengetreten. Viel mehr bestätigt der Beschwerdeführer die Größe der von der AMA festgestellten Almfutterfläche auf der XXXX für das Jahr 2009 insofern, als er selbst mit Schreiben vom 19.12.2012 eine Reduktion der Almfutterfläche auf 16,86 ha herbeiführen wollte.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.
...
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]"
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.2.1. Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß der VO (EG) 73/2009 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Beihilfefähig ist jede landwirtschaftliche Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder für Dauerkulturen genutzt wird. Im Fall von Almen ist dies die tatsächlich genutzte Futterfläche.
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Almfläche im Ausmaß von 16,84 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,90 ha zugrunde gelegt, es wurde mithin eine Abweichung im Ausmaß von 4,94 ha festgestellt. Bezogen auf die ermittelte Gesamtfläche des Betriebsinhabers von 19,05 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von knapp 26 %. Da dieser Prozentsatz mehr als 20 % beträgt, war gemäß Art. 50 i.V.m. 51 VO (EG) 796/2004 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren. Auf dieser Grundlage wurde seitens der AMA der Auszahlungsbetrag zurückgefordert.
Der seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Abänderungsantrag (Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen) vom 21.12.2012 war nicht zu berücksichtigen, und zwar schon allein deshalb, da die Berichtigung entgegen der klaren Regelung des Art. 22 VO (EG) 796/2004 erst erfolgte, nachdem er Kenntnis erlangt hatte, dass die Behörde bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen wird bzw. durchgeführt hat.
3.2.2. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden und er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2011 und die seiner Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle wendet, so ist auf seine eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 08.08.2011 zu verweisen, wonach er selbst ebenfalls die Auffassung vertritt, dass von einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX ausgeht, als für das Antragsjahr 2009 beantragt wurde. Darüber hinaus unterlässt es der Beschwerdeführer auch darzulegen, welche frühere Vor-Ort-Kontrolle gemeint sein könnte, sodass das diesbezügliche Vorbringen als bloße unsubstanziierte Behauptung zu werten ist.
Vielmehr ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236).
3.2.3. Die Beschwerde bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2011 vor und stellt auch nicht dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2009 unzutreffend sein sollte.
3.2.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH vom 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. etwa EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 24).
Die Randnummern 55 bis 57 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 796/2004 verorten den Sinn der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse darin, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen. Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (EuGH 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für Beihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beruht auf der Mitwirkung und Mitverantwortung des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestätigt, dass dieser den Beihilfevoraussetzungen entspricht. Ein wirksames Verfahren setzt voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 34).
Im konkreten Fall reichen die im Akt vorliegenden Informationen als Beleg für das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers aus.
3.2.5. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung gilt für Sanktionen generell die Vierjahresfrist. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde zumindest ein Teil der Übererklärung noch im Jahr 2010 fortgesetzt, da in diesem Jahr weiter eine Almfutterfläche von 23,86 ha beantragt wurde, die tatsächliche Futterfläche aber nach dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle in diesem Jahr nur 16,86 ha betragen hat.
Nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgte die Auszahlung des Beihilfebetrages zu 70% am 28.10.2009, während der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, erst nach dem 14.11.2013 zugestellt worden sei. Die teilweise Auszahlung eines Beihilfebeitrages kann jedoch nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen. Gem. Art. 73 Abs. 7 VO 796/2004 gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nicht bei Vorschüssen. Die Rückforderung ist daher nicht verjährt. Darüber hinaus wurde die zuviel beantragte Almfutterfläche auch im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 06.08.2012 festgestellt, sodass auch deswegen eine Verjährung nicht eingetreten sein kann.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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