L516 2110452-1•BVwG L516 2110452-1
L516 2110452-1Tribunal administratif fédéral15 déc. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Religion, Religionsausübung,<br/>wohlbegründete Furcht
L516 2110452-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerdeverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 18.06.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 27.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis in seiner Heimat Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und dort seinen Glauben nicht entsprechend seiner persönlichen Überzeugung frei praktizieren könne.
1.2. Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde in Pakistan am Heimatort des Beschwerdeführers. Laut Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes konnte zwar die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi nicht jedoch die von diesem vorgebrachten Übergriffe verifiziert werden.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA stellte mit angefochtenem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer der Glaubensgemeinschaft angehört, erachtete jedoch dessen Vorbringen zu den von ihm geschilderten Geschehnissen in seiner Heimat unter Bezugnahme auf den Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes als nicht glaubhaft.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 26.06.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 08.07.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 09.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer gehört von Geburt an der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi an. Dem Beschwerdeführer ist es persönlich zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig, sich öffentlich als Ahmadi manifestieren zu können und seinen Glauben nicht lediglich im Verborgenen zu leben, sondern sich als Muslime bezeichnen zu dürfen, sowie insbesondere auch seinen Glauben außerhalb seiner Bekenntnisgemeinschaft stehenden Personen näher zu bringen und diese von den Vorzügen seiner Religion überzeugen zu können. Er hat auch bereits in Österreich, wenn auch aufgrund sprachlicher Hindernisse, aufgrund seiner finanziellen Situation als Asylwerber sowie der Abgeschiedenheit seines Unterbringungsstätte bisher nur eingeschränkt, Informationsfolder über seine Glaubensgemeinschaft verteilt und an öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen der Ahmadiyya-Gemeinschaft in XXXX teilgenommen und dabei auch mitgearbeitet.
1.3. Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, allerdings werden sie durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (AA 8.4.2014). Diese auf Betreiben des islamischen Aktivismus erlassenen Gesetzesmechanismen werden häufig als Anti-Ahmadi-Gesetze bezeichnet. Der Constitutional (Second Amendment) Act von 1974 - die zweite Novellierung der Verfassung - zählte Ahmadis als nicht-muslimische Minderheit auf und definierte sie somit als Nicht-Muslime, obwohl sie selbst sich als Muslime sehen. § 298c des pakistanischen Strafgesetzbuches macht es für Ahmadis strafbar, sich selbst Muslime zu nennen und ihren Glauben zu bewerben oder zu missionieren. Außerdem dürfen sie sich nicht durch ihr Verhalten als Muslime ausgeben und dürfen somit ihre Gebetsstätten nicht Moscheen nennen; nicht die traditionelle muslimische Form des Grußes verwenden; ihren Gebetsruf nicht Adhan, wie er im Islam genannt wird, nennen; den Koran öffentlich nicht zitieren oder islamische Riten öffentlich durchführen (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch:
USDOS 20.5.2013). Gemäß § 298c Pakistanisches Strafgesetzbuch werden diese Vergehen mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (BFA 10.2014; vgl. auch: AA 8.4.2014). Der öffentliche Verkauf von religiöser Literatur der Ahmadis ist verboten, doch der Dachverband der Ahmadis veröffentlicht religiöse Literatur, die nur innerhalb der Ahmadi-Gemeinde zirkuliert. Die Regierung setzt existierende rechtliche und politische Restriktionen der religiösen Freiheit um, besonders bei Ahmadis. Im Prinzip schränkt die Regierung religiöse Gruppen nicht dabei ein, Glaubensstätten einzurichten, auch bei Ahmadis gibt es keine offiziellen Einschränkungen im Bau von Glaubensstätten. In der Praxis verweigerten lokale Behörden regelmäßig die Genehmigung zum Bau von Glaubensstätten der Minderheiten, insbesondere der Ahmadis und der Bahai und nannten als Grund die Erhaltung der öffentlichen Ordnung (USDOS 28.7.2014). Die Gesetzgebung schränkt in der Praxis Elemente des Ausdrucks des religiösen Glaubens der Ahmadis, wie offene Diskussionen über Religion mit Nicht-Ahmadis ein (UKHO 1.2013). Da es für eine Reihe religiöser Praktiken der Ahmadis die Androhung von Strafsanktionen gibt, ist eine vollständige Ausübung des Glaubens der Ahmadis gesetzlich eingeschränkt (USCIRF 30.4.2013). Die Ahmadis unterliegen somit von allen religiösen Minderheiten Pakistans den stärksten rechtlichen Einschränkungen und offiziell sanktionierter Diskriminierung, auch wenn es mehr Christen und Hindus als Ahmadis gibt (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Es gibt klare Belege, dass diese Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu schikanieren und zu bedrohen, u.a. durch das Einreichen eines First Information Reports (FIRs; Sachverhaltsdarlegung), der in einer Untersuchungshaft resultieren kann (UKHO 1.2013). Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch nur um Misshelligkeiten zwischen Nachbarn, Streitigkeiten zwischen Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen (AA 8.4.2014). 2012 wurden 57 Strafverfahren gegen Ahmadis nach § 298c eingeleitet. In den meisten dieser Fälle befinden sich die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fuß. Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c erweitert wird (AA 8.4.2014). Dabei besteht das Risiko der Verhängung der Todesstrafe, die dafür noch nicht durchgeführt wurde, wobei bei Verhängung der Strafe dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe besteht (UKHO 1.2013). In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z.B. Entweihung des Korans, § 295b PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird. 2012 wurden 113 Personen wegen Blasphemie angeklagt: 99 Muslime (einschl. 5 Ahmadis), 12 Christen und 2 Hindus (AA 8.4.2014). Insgesamt 26 Ahmadis wurden laut Führern der Ahmadis zwischen Jänner und September 2013 angezeigt, die meisten davon in Verbindung zu den Anti-Ahmadi Gesetzen. 10 Ahmadis wurden wegen Blasphemie angezeigt, da sie angeblich den Koran entweiht haben. Zwei weitere wurden unter der Terrorismusbestimmung angezeigt. 18 Ahmadis wurden aufgrund der Glaubensausübung verhaftet und verbrachten einige Zeit im Gefängnis, bevor sie auf Kaution entlassen wurden, zu Jahresende befand sich kein Ahmadi im Gefängnis (USDOS 28.7.2014). USCIRF verzeichnete im Zeitraum 31.1.2012-31.1.2013 nur zehn Fälle von Ahmadis, die aufgrund § 298 angezeigt worden sind. In vielen dieser Fälle wurde auf die Polizei Druck von lokalen religiösen Führern ausgeübt. Viele der Angezeigten wurden auf Kaution freigelassen, aber werden wahrscheinlich Jahre im pakistanischen Gerichtssystem ihre Fälle verhandeln müssen (USCIRF 30.4.2013). Ahmadis sind auch mit steigender gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert, da militante Gruppen Artikel des Gesetzes verwendeten um Ahmadis davon abzuhalten sich als "Muslime auszugeben" sowie Ahmadis davon abhielten ihre Moscheen in Lahore zu benutzen und Gräber der Ahmadis in der Punjab Provinz beschädigten (HRW 21.1.2014). Ahmadis sind auch Ziel von gewaltsamer Attacken durch nicht-staatliche Akteure von Teilen der mehrheitlich sunnitisch-muslimischen Bevölkerung (UKHO 1.2013). Insbesondere die islamistische Gruppierung "Khatm-e-Nabuwwat" bekämpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Regel tatenlos hingenommen. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 8.4.2014). Die Schwierigkeiten der Ahmadis in Pakistan sind in 2013 unverändert. Sie blieben das Ziel von Hasskampagnen. 7 Ahmadis wurden getötet, 6 davon in Karatschi und einer in Lahore. Es gab 16 Fälle von Angriffen auf Ahmadis, einige von ihnen fast tödlich (HRCP 3.2014). USCIRF berichtet zum Jahr 2012 von 44 verschiedenen Attacken auf Ahmadis, in denen 23 Personen starben. Die schwache rechtliche Stellung der Ahmadis durch die Regelungen im Strafgesetz und der Verfassung fördert ein Klima von Straflosigkeit (USCIRF 30.4.2013).Viele Ahmadis registrieren sich aus Angst nicht bei der NADRA (National Database Registration Authority). Auf der ID Karte wird zwar die Religion nicht abgedruckt, allerdings muss man diese am Antragsformular angeben. Ahmadis sehen sich als Muslime, jedoch müssen alle, die Muslim als Religionszugehörigkeit angeben, am Antrag eine Erklärung unterschreiben, dass sie an die Finalität Mohammeds als letzten Propheten glauben, nicht dem Glauben der Ahmadis folgen und dessen Begründer als falschen Propheten sehen. Für Kinder müssen dies die Eltern stellvertretend unterschreiben. Dieser Prozess ist folglich auch für die Ausstellung eines Passes notwendig, da hierfür die Registrierung Voraussetzung ist. Auf dem Pass ist die Religionszugehörigkeit angegeben (Murad Ullah 1.-2.10.2012; vgl. auch: USDOS 28.7.2014). In den letzten Jahren weigerten sich Personen die Klausel mit den religiösen Beteuerungen für die Passausstellung zu unterzeichnen und haben dennoch den Pass erhalten (USCIRF 30.4.2013). Die Identitätskarten braucht ein Bürger um wählen zu können. Diese Regelung behindert Ahmadis somit dabei, legale Dokumente zu erwerben und in ihrem Recht zu wählen (BFA 10.2014; vgl. auch: USDOS 28.7.2014). Während der Wahlen blieben die Ahmadis ausgeschlossen und auf einer separaten Wählerliste (HRCP 3.2014).Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (AA 8.4.2014; vgl. auch:
BAA 6.2013). Die Gemeinde nennt sich international Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf § 298c das Wort "Muslim" entfernt (AA 8.4.2014). Für Ahmadis ist die Situation schwieriger als für andere Gruppen, sie haben keine politische Vertretung, da sie sich weigern die Regelungen für nicht-muslimische Minderheiten in Anspruch zu nehmen. Allerdings verfügt die Gemeinde über höhere finanzielle Mittel, z.B. für rechtlichen Schutz (BAA 6.2013).
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Identität des Beschwerdeführers kann nach den vom Vertrauensanwalt durchgeführten Erhebungen vor Ort als erwiesen angenommen werden.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zu seiner Glaubenszugehörigkeit und seinen in diesen Zusammenhang stehenden Lebensumständen in Pakistan und nunmehr in Österreich (oben II.1.2) beruhen auf seinen insofern entsprechend stringenten Angaben im Verfahren vor dem BFA und insbesondere in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung am 09.12.2015 vorgebracht, sich je nach zeitlicher Möglichkeit mit Angehörigen seiner Glaubensgemeinschaft zu treffen und auch über ihren Glauben zu sprechen, sowie mehrmals im Jahr an Veranstaltungen der Ahmadiyya-Gemeinschaft in XXXX teilzunehmen und mitzuwirken, beispielsweise 2014 am jährlichen Ritual der Straßenreinigung in der Öffentlichkeit in XXXX (Verhandlungsschrift vom 09.12.2015 (VHS), S 7 f). Er habe auch 2015 Werbefolder für seine Glaubensgemeinschaft verteilt und versucht, mit den Leuten über seinen Glauben zu sprechen und diese für seinen Glauben zu interessieren. (Verhandlungsschrift S 7 f). Es handelt sich dabei zum Teil um Ereignisse, die vom BFA schon deshalb nicht berücksichtigt werden konnten, da das BFA seit der letzten Einvernahme am 27.01.2014 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 26.06.2015 und somit über einen Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren keine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, dass es ihm für seinen Glauben wichtig sei, sich selbst als Moslem bezeichnen zu dürfen und auch den moslemischen Gruß verwenden zu dürfen, da der Islam für die Liebe stehe und man mit dem Gruß die anderen Menschen segne (VHS 10). Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Die zentralen Motive für seine Ausreise vermochte er in der Beschwerdeverhandlung engagiert und anschaulich zu schildern. Der Beschwerdeführer antwortete auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und überzeugend. Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden. Die Ausführungen erscheinen auch im Lichte der unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan als plausibel. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht schließlich auch in Einklang mit den von ihm im Verfahren vorgelegten Dokumenten (oben II.2.2.1.), an deren Echtheit nicht zu zweifeln war.
2.4. Die Feststellungen zur Situation der Ahmadis in Pakistan (oben II.1.3.) wurden bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen und beruhen auf den dort angeführten Länderinformationsquellen (AS 354 ff). Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
Anzuwendendes Recht
3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005
3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).
3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).
3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
3.13. Zum gegenständlichen Verfahren
3.13.1. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass - nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine "Verfolgungshandlung" im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine "Verfolgungshandlung" darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.
3.13.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EuGH und den Länderfeststellungen grundsätzlich davon aus, dass die bloße Zugehörigkeit einer Person zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi nicht schon für sich allein und gleichsam automatisch zu einer asylrelevanten Verfolgung dieser Person in Pakistan führt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm persönlich zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, sich öffentlich als Ahmadi manifestieren zu können und seinen Glauben nicht lediglich im Verborgenen zu leben, sich als Muslime deklarieren zu dürfen, sowie insbesondere auch seinen Glauben außerhalb seiner Bekenntnisgemeinschaft stehenden Personen näher zu bringen und diese von den Vorzügen seiner Religion überzeugen zu können. Er hat auch bereits in Österreich, wenn auch aufgrund sprachlicher Hindernisse, aufgrund der finanziellen Situation als Asylwerber sowie der Abgeschiedenheit seines Unterbringungsstätte bisher nur eingeschränkt, Informationsfolder über seine Glaubensgemeinschaft verteilt und an öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen der Ahmadiyya-Gemeinschaft in XXXX mitgewirkt. Es ist vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände anzunehmen, dass er auch nach seiner Rückkehr religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, oder er bei einer Rückkehr ausschließlich deshalb auf die Ausübung seines Glaubens nach seinen inneren Wertvorstellungen verzichten würde, um einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu entgehen und es ist dem Beschwerdeführer nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan aus Gründen seiner Religion ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen drohen, die nach den oben getroffenen Feststellungen nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die Gebiets- und Hoheitsgewalt der pakistanischen Regierung erstreckt sich auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet und werden die vom pakistanischen Staat ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.
3.13.4. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.
3.13.4. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
3.13.5. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.
3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Revision
3.15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.15.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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