W220 1418228-1•BVwG W220 1418228-1
W220 1418228-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2015
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten
W220 1418228-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2011, Zl. 10 09.284-BAI, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er am XXXX in XXXX, Sri Lanka, geboren worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tamilen an und sei hinduistischen Bekenntnisses. Er sei verheiratet, habe drei Kinder und in seiner Heimat als Bäcker gearbeitet. Zum Fluchtweg gab er an, dass er Ende September 2010 schlepperunterstützt und mit einem gefälschten indischen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist und über Nairobi, Tansania und die Türkei nach Österreich gelangt sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht mehr in seinem Heimatland bleiben, denn es gäbe dort laufend Probleme mit der Armee. Seit 1990 habe er angefangen, auszuwandern und sei zu der Adresse gelangt, wo er dann zuletzt gewohnt habe. Damit sei sein Leben in Gefahr. Er könne dort nicht mehr bleiben. Die Armee glaube, die Tamilen hätten mit der damaligen Terroristengruppe zu tun und würden diese deswegen immer wieder befragt. Das sei oft sehr schmerzhaft. Im Fall der Rückkehr würde er sofort verhaftet und würde man ihn nie wieder sehen.
In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2010 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe zuletzt in XXXX gewohnt. In seiner Heimat Sri Lanka habe er ein großes Problem gehabt, weil er im Terroristengebiet der LTTE gelebt habe. Die Armee habe ihn mehrmals festgenommen und geschlagen, mit der Vermutung, dass er Verbindung mit der LTTE habe. Am 20.09.2010 sei er diesbezüglich letztmalig mit verschlossenen Augen mitgenommen und zwei Tage lang angehalten worden. Man habe ihm gesagt, über Informationen zu verfügen, dass er Verbindung mit den Terroristen der LTTE habe. Der Hauptkrieg sei zwar beendet, doch der Kampf gegen den Terrorismus laufe seitens der Armee noch immer. Der Beschwerdeführer sei seit 2008 oder 2009 mehrmals von der Armee für einige Tage angehalten und befragt worden. Er könne dem Problem auch nicht durch eine Übersiedlung nach Colombo ausweichen, weil er Tamile sei und dort überwiegend Singhalesen lebten.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2010 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Hiebei führte er aus, seine Heimat mit seinem eigenen Reisepass verlassen zu haben und mit einem gefälschten indischen Reisepass nach Österreich eingereist zu sein. Er habe in Sri Lanka keine Probleme mit den Behörden, wohl aber mit dem Militär gehabt. Aufgrund seiner Volkszugehörigkeit sei er im Laufe der Jahre immer wieder von Soldaten angehalten und befragt worden. Am 20.09.2010 sei die Armee in sein Haus gekommen und habe ihn in die Zentrale mitgenommen, da man ihn verdächtigt habe, mit den Terroristen in Kontakt zu stehen. Er sei zwei Tage lang befragt und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der LTTE-Gruppierung zu sein und Informationen über besagte Personen gewollt. Danach habe man ihn mit verbundenen Augen an einen Ort gebracht und ihn dort aus dem Auto geworfen. Nunmehr habe er Angst um sein Leben. Über Befragung gab der Beschwerdeführer an, sein Reisepass wäre 2007 ausgestellt worden, seine Probleme hätten aber erst 2008 begonnen.
Gegen Ende seiner Befragung wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Sri Lanka ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
Am 16.12.2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das Bundesasylamt, in welcher er im Wesentlichen ausführte, in Sri Lanka würden die Tamilen unterdrückt und hätten keine Menschenrechte. Der Präsident und die Singhalesen seien gegen die Tamilen und könnten diese nichts dagegen tun.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen. Die belangte Behörde hielt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht fest stehe, aber festgestellt würde, dass er aus Sri Lanka stamme und der Volksgruppe der Tamilen angehöre. Der von ihm dargestellte Fluchtgrund sowie die daraus resultierende Gefährdungslage habe nicht festgestellt werden können. Es hätten keinerlei Gründe festgestellt werden können, die zur Annahme führen würden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen würde. Das Bundesasylamt traf zur Lage in Sri Lanka, insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Tamilen unter anderem folgende Feststellungen:
"... Allgemeine Sicherheitslage
Am 19.05.2009 hat der sri-lankische Staatspräsident Mahinda Rajapaksa in einer vom Staatsfernsehen direkt übertragenen Parlamentsansprache den Sieg der Regierungstruppen über die tamilische Separatistenorganisation LTTE verkündet. Tags zuvor war nach Militärangaben bei einem der letzten Gefechte der LTTE-Anführer Velupillai Prabhakaran ums Leben gekommen. In der Schlussphase der Kämpfe war fast die gesamte militärische und politische Führung der LTTE umgekommen. Damit war der mit Unterbrechungen seit 1983 währende Bürgerkrieg in Sri Lanka, der nach neuesten Schätzungen 100.000 Todesopfer forderte, beendet.
Die Sicherheitslage hat sich derweil nicht spürbar entspannt. Der Ausnahmezustand, der nach der Ermordung des tamilischen Außenministers Lakshman Kadirgamar durch die LTTE im August 2005 verhängt wurde, wird weiterhin monatlich vom Parlament mit großer Mehrheit verlängert. Die Antiterrorgesetze von 1979 (Prevention of Terrorism Act), die mit dem Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 ausgesetzt und im Dezember 2006 per Kabinettsbeschluss reaktiviert wurden, haben weiter Bestand. Die umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär auch in Colombo, werden aufrecht erhalten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009).
Das Ende der Kampfhandlungen bedeutete auch ein Ende der Selbstmordattentate der LTTE. Bis in den April 2009 war es den "Tigers" immer noch gelungen, solche außerhalb der eigentlichen Kampfgebiete zu verüben.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, 7. Juli 2009).
Regionale Problemzonen
Die humanitäre Situation in Sri Lanka bleibt ungeachtet der Beendigung der Kampfhandlungen äußerst schwierig. Im Norden wurde ein Großteil der Bevölkerung der ehemals von der LTTE kontrollierten Gebiete (285.000 Tamilen) in vom Militär bewachten Lagern untergebracht. Obwohl die Regierung die Militärpräsenz allmählich reduziert und eine schrittweise Rückkehr der in den Lagern eingeschlossenen Personen in ihre Dörfer zugesagt hat, kann dieser Rückkehrprozess noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Im Juli 2007 wurden die letzten Stellungen der LTTE im Osten Sri Lankas durch die SLA erobert. Die Gesamtsicherheitssituation im Osten ist nach wie vor angespannt und es gibt weiterhin interethnische und politische Spannungen. Seit Mai 2008 hat die regierungsnahe Thamil Makkal Viduthalai Pullikal (Tamil People Liberation Tigers/TMVP) die Regierungsgewalt im Osten.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung (Stand: Juli 2009)).
Die Regierung macht die Rücksiedlung der Betroffenen in ihre Heimatorte von der dortigen Entminung des Bodens und Wiederherstellung einer Basis-Infrastruktur, aber auch von der individuellen Überprüfung etwaiger LTTE-Kontakte abhängig.
Die ca. 9.200 in gesonderten Lagern untergebrachten ehemaligen LTTE-Kämpfer nehmen regierungsamtlichen Meldungen zufolge an Resozialisierungsprogrammen teil. Unabhängige Informationen zu ihrer Situation sind nicht zu erlangen; internationale Organisationen haben keinen Zugang zu diesen Lagern. Die nach dem Sieg über die LTTE im Osten in Angriff genommene Rücksiedlung von rund 180.000 vertriebenen Menschen an ihre ursprünglichen Wohnorte ist inzwischen weitgehend, aber noch immer nicht vollständig abgeschlossen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009).
...
Sicherheitsbehörden / Folter
Staatliche Behörden werden weithin dafür kritisiert, willkürliche Verhaftungen vorzunehmen. Die meisten der Personen, die verhaftet wurden, waren Tamilen, die unter dem Verdacht standen, der LTTE nahezustehen. Auch wurden Tamilen, die vor den Kämpfen im Norden geflohen sind, von der SLA in stark bewachten Lagern unter haftähnlichen Bedingungen festgehalten.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung (Stand: Juli 2009)).
Ein Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert. Die im Jahr 2005 wieder eingeführten Notstandsregeln sowie der seit Dezember 2006 wieder angewandte Prevention of Terrorism Act geben den Sicherheitsbehörden weitgehende Untersuchungsrechte. Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte, etwa bei willkürlich erfolgten Festnahmen, ist durch den Ausnahmezustand und das Antiterrorgesetz faktisch aufgehoben.
Offiziell bleiben Folter oder Misshandlungen zwar nach wie vor verboten. Doch haben seitdem die Vorwürfe über Folterungen durch die Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) wieder erheblich zugenommen. Nur in wenigen Fällen werden solche Vorwürfe gegenüber den Sicherheitskräften gerichtlich untersucht; Verurteilungen der Täter gibt es in der Regel nicht - mit sehr wenigen Ausnahmen, wie z.B. im Jahr 2006 eine Verurteilung von sieben Polizisten durch den Obersten Gerichtshof zu Entschädigungszahlungen an einen Gefolterten, der allerdings zwei Jahre nach seiner Freilassung von Unbekannten ermordet wurde. Die Staatsgewalt reagiert nur unwillig und unter Druck auf die von internationaler Seite deutlich geäußerte Kritik.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009 / U.K. Home Office: Sri Lanka, Country of Origin Information Report, 18 February 2010).
...
Minderheitenrechte
Für eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anhaltspunkte; sie müssen aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009).
Auch wenn der Konflikt zwischen der LTTE und der SLA hauptsächlich auf den Norden des Landes konzentriert war, gab es auch Angriffe sowie Verletzungen von Menschenrechten in anderen Regionen insbesondere in Gebieten in und um Colombo. Dort gab es Bombenangriffe, einschließlich Selbstmordanschlägen und den Einsatz von Anti-Personen-Minen, die hauptsächlich der LTTE zugerechnet wurden. Viele dieser Angriffe waren offenbar willkürlich gegen zivile Ziele gerichtet; auch Militärangehörige und Regierungspersonal waren Ziele solcher Angriffe.
Als Ergebnis dieser Angriffe der LTTE auf Regierungspersonal und zivile Ziele im ganzen Land, sind Tamilen, insbesondere Tamilen aus dem Norden und Osten, unter Verdacht geraten. Es wird berichtet, dass Festnahmen und Inhaftierungen von Tamilen im gesamten Land weit verbreitet sind. Insbesondere im Zusammenhang mit Anschlägen, die der LTTE zugeschrieben werden, werden Suchaktionen und Kontrollen durchgeführt. Tamilen ohne gültige Identitätsdokumente sind bei solchen Kontrollen einem höheren Festnahme- und Inhaftierungsrisiko ausgesetzt.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung (Stand: Juli 2009)).
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Die Regierung und die staatlichen Sicherheitskräfte kontrollieren das ganze Land bis auf die von der TMVP kontrollierten Gebiete in der Ostprovinz. Es gibt innerhalb Sri Lankas keine Gebiete, in denen die beschriebenen, von den Sicherheitsorganen ausgehenden oder geduldeten Verfolgungshandlungen nicht ausgeübt werden, auch wenn die Intensität der Bedrohung sich in den einzelnen Landesteilen unterscheidet. Die nach dem Waffenstillstand 2002 bestehende Möglichkeit, sich im ganzen Land ohne große Einschränkungen zu bewegen und niederzulassen, existiert noch nicht wieder; der Norden steht unter Militärverwaltung und ist nicht frei zugänglich.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009).
...
Behandlung nach Rückkehr
Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Bei im Ausland gesetzten und gegen Sri Lanka gerichteten terroristischen Handlungen haben die Betroffenen mit polizeilicher Verfolgung zu rechnen, soweit die Behörden davon Kenntnis erlangen. Auch wegen Schlepperei im Ausland verurteilte haben grundsätzlich mit weiterer Strafverfolgung in Sri Lanka zu rechnen.
(ÖB New Delhi: Sri Lanka Asylländerbericht, via E-Mail, April 2009).
Ein Asylantrag im Ausland, der von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus im Ausland zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in Colombo oder dem Süden niederlassen wollen, müssen indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Mindestens ebenso stark steht unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden war. Das Ende der Kampfhandlungen hat diesbezüglich bisher nicht zu einer Entspannung geführt.
Zurückkehrende Asylbewerber sind in der Anfangsphase aufgrund der Spannungslage und bürokratischen Schwierigkeiten weitgehend auf die Hilfe von Familienangehörigen oder Freunden angewiesen. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und wieder sozial in Sri Lanka Fuß zu fassen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 02.09.2009)."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers stünden aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse fest. Das Bundesasylamt befand das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb auch eine daraus resultierende Rückkehrgefährdung nicht angenommen werden könne. Rechtlich gelangte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründen für die Asylantragstellung nicht glaubhaft seien. Die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen reiche nicht für eine Asylgewährung, da die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet seien, eine solche zu rechtfertigen (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung hätten, würden sich nicht konkret gegen ihn richten und würden daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Es würde nichts auf eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner persönlichen Merkmale hindeuten. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, mangels Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe sei nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder der ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts für ihn als Zivilperson auszugehen. Ein konkretes, in seiner Person gelegenes Merkmal, aus welchem die Gefahr einer Bestrafung oder Erniedrigung in schwerer Form zwangsläufig zu erwarten wäre, sei nicht hervorgekommen. Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka lasse sich eine entsprechende Gefahr ebenfalls nicht ableiten. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen habe. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig sei. Merkmale einer Integration in Österreich hätten nicht festgestellt werden können, hingegen verfüge der Beschwerdeführer über eine Vielzahl an Verwandtschaft in Sri Lanka und sei dort auch sozialisiert.
Gegen diese am 18.02.2011 zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 02.03.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in keiner Weise nachvollzogen werden könne, weshalb das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme befragt hätte, ob dieser mit amtswegigen Erhebungen vor Ort einverstanden sei, um danach jegliche diesbezügliche Ermittlungstätigkeit zu unterlassen. Auf amtswegige Ermittlungen würde im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung bestanden. Das Bundesasylamt habe nur allgemeine Feststellungen zur Situation der Tamilen in Sri Lanka getroffen und keine einzelfallbezogene Recherche in Bezug auf seine individuelle Fluchtgeschichte durchgeführt, was jedoch unerlässlich sei. Aufgrund des Vorwurfes, dass er Verbindungen zur LTTE unterhielte, unterstelle man ihm eine staatsfeindliche Gesinnung. Er habe ausführlich über die schwierige Situation für Angehörige der tamilischen Volksgruppe und Tamilen, denen Verbindungen zur LTTE nachgesagt würden, berichtet. Er selbst sei von der Armee verhaftet und geschlagen worden.
Der Beschwerde wurde der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 01.12.2010 angeschlossen.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater im Verfahren zur Seite gestellt.
Am 31.01.2012 wurde dem Asylgerichtshof der Einstellungsbeschluss des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2011 betreffend das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden übermittelt.
Mit Schreiben vom 26.08.2013 wurden diverse Integrationsbescheinigungen betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall gab der der Volksgruppe der Tamilen angehörige Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zusammengefasst an, er sei von der Armee wiederholt angehalten und verdächtigt worden, Verbindungen mit LTTE-Terroristen zu unterhalten.
Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hat die belangte Behörde die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Dem angefochtenen Bescheid sind jedoch - unbeschadet der vom Bundesasylamt angenommenen Unglaubhaftigkeit des konkreten Fluchtvorbringens - keine hinreichenden Feststellungen zur Situation der Tamilen in Sri Lanka und insbesondere deren Behandlung durch die Behörden bei einer allfälligen Rückkehr zu entnehmen, um den gegenständlichen Fall abschließend beurteilen zu können.
Nach den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen müssten Tamilen, die durch ihre Sprache und entsprechende Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar seien, jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. Abgeschobene ethnische Tamilen würden von den Sicherheitsbehörden befragt, aber keiner weiteren Repressalie unterzogen; sie würden der landesüblichen Diskriminierung ausgesetzt. Ein Asylantrag im Ausland begründe in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in Colombo oder dem Süden niederlassen wollen würden, müssten indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Soweit es um die Heimkehr an den Wohnort im Norden oder Osten der Insel gehe, sei die Situation von Rückkehrenden aus dem Ausland vergleichbar mit der der intern Vertriebenen. Nach übereinstimmenden Quellen würden alle zwangsweise Zurückgeführten der Criminal Investigation Division (CID) für Nationalitäts- und Vorstrafenüberprüfungen gemeldet. Je nach Fall könne die Person auch dem State Intelligence Service (SIS) und/oder der Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt werden. Zurückgeführte würden vom SIS zur Ausreise, zu den Gründen der Rückführung und zu ihrem persönlichen Hintergrund befragt. Gesuchte Personen würden inhaftiert. Personen mit Vorstrafen oder Verbindungen zu den LTTE würden ein weiteres Verhör durchlaufen und könnten in Haft bleiben. Tamilen aus dem Norden und dem Osten des Landes würden genauer überprüft als andere Personen. Schwierigkeiten seien zu erwarten bei offenem Haftbefehl, Vorstrafen, Verbindungen mit den LTTE, illegaler Ausreise aus Sri Lanka, Verbindungen mit Medien oder NGOs, Fehlen eines Identitätsausweises oder anderer Dokumente.
Diese vom Bundesasylamt auf Basis verschiedener Länderberichte getroffenen Feststellungen lassen offen, welche Qualität jene "staatlichen Repressionen", mit denen Angehörige der Volksgruppe der Tamilen jederzeit zu rechnen hätten, aufweisen. Mangels konkreter Feststellungen hiezu kann eine Beurteilung dieser Maßnahmen in Hinblick auf eine allfällige Asylrelevanz nicht vorgenommen werden (vgl. dazu etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0351 zu Hausdurchsuchungen, bei denen es sich in der dort festgestellten Art und Weise nicht um Ausforschungsmaßnahmen, sondern um Maßnahmen, die in Wahrheit auf die existenzbedrohende Verfolgung der Asylwerber aus asylrechtlich relevanten - ethnischen - Gründen abzielen würde, handelt).
Es fehlen weiters konkrete Feststellungen zur Intensität (bzw. Art und Weise) der "landesüblichen Diskriminierung", der (abgeschobene) Tamilen nach den Länderfeststellungen ausgesetzt wären. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080 mwN). Folglich mangelt es diesbezüglich an Feststellungen, die aber für die auf Basis der Eingriffsintensität vorzunehmende Abgrenzung zwischen allgemeiner Diskriminierung und Verfolgungshandlung notwendig wären (vgl. dazu VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0565; 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 16.12.1992, Zl. 92/01/0600).
Hinzu kommt, dass die von der belangten Behörde zur Rückkehrsituation von Tamilen, insbesondere jenen, die wie der Beschwerdeführer aus dem Nordosten Sri Lankas stammen, getroffenen Feststellungen kein eindeutiges Bild zeichnen. Während in den herangezogenen Länderberichten einerseits die Asylantragstellung im Ausland noch keinen Generalverdacht eines Naheverhältnisses zur LTTE auslöse, müssten andererseits Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in Colombo oder dem Süden niederlassen wollten, indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gewärtigen. Letzteres ließe den Schluss zu, dass aus dem Norden bzw. Osten stammende Tamilen unter dem Generalverdacht einer politisch-oppositionellen Gesinnung stünden.
In Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080 (in casu: Grundrechtsverletzungen zulasten des der Volksgruppe der Tamilen angehörigen Asylwerbers bei Rückkehr sind als "Verfolgung" aus Konventionsgründen anzusehen), wonach bei der Verstärkung der einem Asylwerber drohenden Polizeigewalt aufgrund dessen Volksgruppenzugehörigkeit ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund (Nationalität, vgl. VwGH 13.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0140 ) nicht zu verneinen sei, wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere auch die konkrete Situation von rückkehrenden Tamilen unter den Gesichtspunkten der Untersuchungsintensität, willkürlicher oder überschießender Polizeigewalt, allfälligen Inhaftierungen und deren Dauer sowie Haftbedingungen zu ermitteln und der neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein. Diese Situation wird auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Gefährdung rückkehrender Tamilen aufgrund einer allgemein unterstellten politisch-oppositionellen Gesinnung (vgl. abermals 28.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080) zu beleuchten sein.
Aufgrund voranstehender Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die belangte Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen hat (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass die belangte Behörde keine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Gefährdung von Angehörigen der tamilischen Volksgruppe hinsichtlich einer (unterstellten) politisch-oppositionellen Gesinnung und willkürlicher Polizeigewalt aufgrund der Nationalität getätigt hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt (vgl. zu den jeweiligen Gründen die obigen Ausführungen) von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers als Angehörigen der Volksgruppe der Tamilen auseinanderzusetzen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde und das Schreiben von UNHCR zu den vom Beschwerdeführer in Malaysia vorgebrachten Fluchtgründen) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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