W204 2116308-1•BVwG W204 2116308-1
W204 2116308-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2015
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Haltefrist, Kalb, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Verfall, Verweildauer
W204 2116308-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vom 29.03.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124611207, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27, iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 21/2012, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121198834, wurde im Fall des Beschwerdeführers die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2013 mit 36 Stück festgesetzt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124677409, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 9.209,52 gewährt. Hinsichtlich der Berechnung der Mutterkuhprämie wurden - unter Berücksichtigung des Haltezeitraums - seitens der belangten Behörde 30 an den Antragsstichtagen gemeldete Fleischrassekühe berücksichtigt.
3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124611207, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) für den Beschwerdeführer ab dem Jahr 2014 mit 30 Stück festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der im Jahr 2014 nicht genutzte Teil der Prämienansprüche des Beschwerdeführers (6 Stück) der nationalen Reserve zugeführt worden sei, weil der Beschwerdeführer 2014 nicht mindestens 90% seiner Prämienansprüche genutzt habe. Zur näheren Begründung der Nicht-Nutzung im entsprechenden Antragsjahr verwies die belangte Behörde auf den Rinderprämienbescheid 2014.
4. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sich im Antragsjahr 2014 mindestens 33 Mutterkühe auf seinem Betrieb befunden hätten. Er sei davon ausgegangen, dass unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Geburten fristgerecht gemeldet würden, Kalbinnen, die abkalben, automatisch als Kühe gewertet würden. Der Beschwerdeführer wies insbesondere darauf hin, dass die Kalbinnen mit den Ohrmarkennummern
XXXX im Antragsjahr abgekalbt hätten. Zudem listete er jene Tiere, die seitens der belangten Behörde im Rinderprämienbescheid 2014 mangels Einhaltung des Haltezeitraumes im Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie keine Berücksichtigung gefunden hätten XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer standen ab dem Jahr 2013 hinsichtlich der Gewährung einer Mutterkuhprämie 36 Prämienansprüche zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer hat seine Prämienansprüche im Antragsjahr 2014 nicht zu 90% genutzt, weil er an den Antragsstichtagen lediglich 30 Tiere gehalten hat, die für die Berechnung der Mutterkuhprämie zu berücksichtigen waren.
Der Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124677409, "Rinderprämien 2014", im Zuge dessen dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Mutterkuhprämie für 30 Mutterkühe zugesprochen worden ist, ist mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich aufgrund der mehrfachen konkreten Bescheidnennung unzweifelhaft ausschließlich gegen den Bescheid von ebenfalls 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124611207, "Mutterkuhprämie".
Die Tiere mit den Ohrmarkennummern XXXX die am Antragsstichtag 01.01.2014 am Betrieb des Beschwerdeführers aufhältig waren und zum Antragsstichtag bereits einmal abgekalbt hatten, verweilten im Antragsjahr 2014 weniger als sechs Monate am Betrieb des Beschwerdeführers.
Die Tiere mit den Ohrmarkennummern XXXX die am Antragsstichtag 01.01.2014 am Betrieb des Beschwerdeführers aufhältig waren, kalbten nach dem 10.04.2014 erstmals ab.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und einer Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche Rinderdatenbank. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich unstrittig. Strittig ist lediglich, ob eine Kalbin, die nach dem Stichtag abkalbt, automatisch zur Mutterkuh wird.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig. Durch das Bundesverwaltungsgericht waren bei unstrittigem Sachverhalt lediglich Rechtsfragen zu beurteilen, zu denen bereits ausreichend Judikatur vorliegt.
3.2. 1 Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
Gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen
a) der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,
b) der Betriebsinhaber nimmt an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm teil,
c) der Betriebsinhaber nimmt an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung teil, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen vorschreibt, oder
d) es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, wurde der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.
Gemäß Art. 61 VO (EG) 1121/2009 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet auszugsweise:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
(...).
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Direktzahlungs-Verordnung lautet:
"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."
3.2.2. Der Beschwerdeführer verfügte ab dem Jahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 36 Stück. Wie dem Rinderprämienbescheid der AMA vom 26.03.2015, AT II/4-RP/14-124677409, zu entnehmen ist, waren im Falle des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung der Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2014 30 Fleischrassekühe zu berücksichtigen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat von den 36 ihm zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquoten somit lediglich 30 Stück genutzt. Damit hat er seine Mutterkuhquote im Antragsjahr 2014 nicht zu 90 % genutzt, weswegen der nichtgenutzte Teil (sechs Stück) gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 in die nationale Reserve zurückgefallen ist. Dass einer der Ausnahmetatbestände des Art. 68 Abs. 2 lit. a) bis lit. d) vorgelegen ist, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Auch wenn bereits rechtskräftig darüber abgesprochen worden ist, dass im Antragsjahr 2014 lediglich 30 Tiere im Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie zu berücksichtigen gewesen sind, gilt es der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tiere mit den Ohrmarkennummern XXXX zum Antragsstichtag 01.01.2014 als Kalbinnen als beantragt gegolten haben und in weiterer Folge im Antragsjahr 2014 das erste Mal abgekalbt haben. Sie waren jedoch nicht in Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie zu berücksichtigen. § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung führt nämlich aus, dass Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abkalben, weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt werden. Dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist damit zu entnehmen, dass solche Kalbinnen (trotz Erstabkalbung) für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und nicht im Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie zu berücksichtigen sind. Dies muss umso mehr für die in Rede stehenden Tiere gelten, weil diese erst nach dem in § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung genannten Zeitraum - somit nach dem letzten Antragsstichtag (10.4) - abgekalbt haben (vgl. auch BVwG 06.11.2014, W204 2116070-1).
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz auch die Tiere mit den Ohrmarkennummern AT 855035472, AT 806743714, AT 039784216 und AT 855034372 anführt, die zwar zum Antragsstichtag 01.01.2014 am Betrieb des Beschwerdeführers aufhältig waren und zu diesem Zeitpunkt auch bereits einmal abgekalbt hatten, gilt es anzumerken, dass diese Tiere im Antragsjahr 2014 vor Ablauf der in Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 vorgesehenen Haltefrist von sechs Monaten den Betrieb des Beschwerdeführers verlassen haben und somit - wie bereits im rechtskräftig gewordenen "Rinderprämienbescheid 2014" festgehalten wird - ebenso nicht für die Berechnung der Mutterkuhprämie berücksichtigt werden konnten.
Da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 seine Mutterkuhquote somit nicht im Ausmaß von 90 % genutzt hat, war der nicht genutzte Anteil (sechs Stück) gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 der nationalen Reserve zuzuführen und die individuelle Höchstgrenze (Quote) des Beschwerdeführers entsprechend zu kürzen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen ist derart eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053); überdies entspricht das gegenständliche Erkenntnis der ständigen oben zitieren Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.