W204 2110637-1•BVwG W204 2110637-1
W204 2110637-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2015
angemessene Frist, Begehren, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdegründe,<br/>Beschwerdemängel, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Frist, Mängelbehebung, Mindestanforderung,<br/>Mindestinhalt, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, Zustellung
W204 2110637-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vom 30.01.2014 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449521, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 und 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449521, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 6.898,34 gewährt und eine Rückforderung bereits ausbezahlter Beträge in Höhe von EUR 117,59 ausgesprochen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2014 (fälschlich datiert mit 30.01.2013) rechtzeitig Beschwerde, wobei er lediglich anführte, dass er am 01.06.2013 Beschwerde gegen die Mitteilungen AZ II/5/14/2011-119048696 und AZ II/5/14/2010-119039612 - ÖPUL-Mitteilung BN XXXX erhoben, darüber aber noch keine Mitteilung erhalten habe. Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Flächenabweichung seien für ihn nicht nachvollziehbar. Nähere Ausführungen erstattete der Beschwerdeführer nicht und legte auch keine Beweismittel vor.
3. Mit Schreiben vom 15.10.2015, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 23.10.2015, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer deshalb einen Verbesserungsauftrag. Dabei wurde diesem unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Befolgung aufgetragen, gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung die Beschwerdegründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und sein Begehren näher auszuführen.
4. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag in der gesetzten Frist nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündlichen Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwies sich die gegenständliche Beschwerde als mangelhaft. Dies aus folgenden Erwägungen:
Auch wenn nach wohl überwiegender Ansicht keine allzu hohen Anforderungen an eine Beschwerde gestellt werden dürfen (vgl. diesbezüglich Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren10, Rz 726 ff), ist nicht hinreichend, lediglich in den Raum zu stellen, dass eine Flächenabweichung für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, ohne dies näher auszuführen, auf den angefochtenen Bescheid konkret einzugehen und allfällige Beweismittel vorzulegen. Auch ein bloßer Verweis auf angebliche andere, dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannte Beschwerdeverfahren reicht für eine Beschwerdebegründung und zur Beurteilung eines allfällig neuen Sachverhaltes nicht aus. Der gegenständlichen Beschwerde mangelte es folglich an Beschwerdegründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und einem entsprechenden Begehren. Die gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen notwendigen Mindestvoraussetzungen waren im Beschwerdeschriftsatz nicht enthalten.
Da der Beschwerdeführer einer übermittelten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2015, die Beschwerde unter Angabe der Beschwerdegründe und einem Begehren binnen einer Frist von 3 Wochen zu verbessern, nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm 17 VwGVG zurückzuweisen.
Weil im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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