BVwG W202 2007734-1

W202 2007734-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2015

Regest

Einreiseverbot, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

Texte intégral

BVwG W202 2007734-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W202.2007734.1.00

Spruch

W202 2007734-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.:

Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2014, Zl. 41057708-14550205, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 144/2013 stattgegeben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 19.04.2014 bis zum 02.05.2014 für rechtswidrig erklärt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde vom 08.09.2006 bis 21.08.2007 eine quotenfreie Erstaufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen erteilt. In der Folge wurde kein weiterer diesbezüglicher Antrag gestellt.

Am 19.04.2014 wurde eine Funkwagenbesatzung nach Wien 9 aufgrund einer Körperverletzung beordert. Am Einsatzort konnte der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Freundin angetroffen werden. Diese gaben an, dass der Beschwerdeführer am Körper verletzt worden sei. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er den serbischen Reisepass verloren habe, weiters, dass er seit ca. sieben Jahren illegal in Österreich aufhältig sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Großmutter in Wien 3 gemeldet sei. Eine durchgeführte Zentralmeldeauskunft ergab, dass die Mutter des Beschwerdeführers bis 2011 an der angegebenen Wohnadresse gemeldet war. Die angegebene Großmutter verfügte über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer am 19.04.2014 einvernommen, wobei dieser im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:

Er sei zuletzt vor sieben Jahren mit seinem Reisepass und seinem Großvater nach Österreich eingereist, um hier zu leben. Er habe in Serbien außer seinem Vater nichts mehr. Warum er seinen bis 21.08.2007 laufenden Aufenthaltstitel nicht verlängert habe, könne er nicht angeben. Er wisse nicht, wo sich sein Großvater aufhalte. Seine Mutter verfüge über ein unbefristetes Visum. Er wisse nicht, wo sie wohne, da er schon längere Zeit keinen Kontakt mit ihr gehabt habe. Er selbst lebe bei seiner Verlobten, die ein Kind von ihm erwarte. Er lebe bei ihr im neunten Bezirk. Er sei ledig und habe keine Sorgenpflichten. Er sei einer legalen Beschäftigung nachgegangen und sei kranken- und sozialversichert gewesen. Er habe die Versicherungskarte und auch den Reisepass vor ca. sechs bis sieben Monaten verloren. Er habe eine Verlustanzeige erstattet. Diese sei ihm bei seiner Anhaltung am heutigen Tag weggenommen worden. Über Vorhalt, dass dies nicht richtig sei, blieb er bei seiner Aussage. Er sei zur Polizei gelaufen, da er von den Eltern seiner Verlobten geschlagen worden sei. Wegen seines Passes sei er bei der Botschaft gewesen, aber er habe kein Lichtbild bringen können und habe er deswegen noch immer keinen neun Pass. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er in Wien 9, Näheres unbekannt, bei seiner Verlobten Unterkunft genommen und sei nicht behördlich gemeldet. Zuvor habe er bei seiner Mutter bzw. seinem Großvater gewohnt. Seit sieben Monaten wohne er nicht mehr dort. Im Bundesgebiet lebten seine Mutter, drei Schwestern und ein Bruder (alle vier in Heimen) und sein Großvater. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestritten, er habe ein wenig Geld verdienen wollen. Er wolle Österreich nicht verlassen, da er zu Serbien außer seinem Vater keine Bindungen habe. Er habe keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot auf zwei Jahre zu erlassen, gab er keine Stellungnahme ab. Nach Vorhalt gab er an, dass er in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde. Er stelle keinen Antrag gemäß § 51 FPG.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, idgF., ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit in seinem Fall ergebe, dass sein privates Interesse und die Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima ratio-Maßnahme darstelle. Ein gelinderes Mittel käme nicht in Betracht. In seinem Fall bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater beigegeben.

Mit der im Spruch genannten Beschwerde erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht und brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor:

Mit Verweis auf seine Beschwerde gegen das Einreiseverbot stellten die Verhängung der Schubhaft und die darauffolgende Abschiebung eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Die vorgenommene Abwägung seiner engen Bindung zum Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig gewesen. Er sei seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufhältig, sei nicht straffällig geworden, sein Fehlverhalten erreiche auch nicht jenes Maß, welches eine Gefährdung des öffentlichen Ordnung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK indizieren würde. Zudem sei er bei seiner Mutter sowie bei seiner Verlobten wohnhaft. Da er sich schon so lange hier aufhalte, pflege er sehr wohl soziale Kontakte und habe er sich auch ein solches Umfeld aufgebaut. Insofern lägen die Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und zur Verhängung der Schubhaft nicht vor, vielmehr hätte die beabsichtigte Abschiebung als unzulässig erachtet werden sollen, da die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Bleiberechts gemäß § 55 AsylG gegeben seien.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2014, Zl. G306 2007734-1/2E wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2014, Zl. 41057708-14550213, betreffend Einreiseverbot, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. IFA 41057708-VZ 14550213, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 07.05.2014 die Akten vor und verzichtete auf eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger.

Nachdem der Beschwerdeführer am 19.04.2014 eine tätliche Auseinandersetzung hatte, rief er die Polizei. Im Zuge der Amtshandlung konnte sich der Beschwerdeführer nicht ausweisen, weiters konnte er keine aktuelle Wohnadresse konkret benennen. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die obgenannten Bescheide betreffend Einreiseverbot und Schubhaft.

Der Beschwerdeführer ist derzeit in der XXXX, 1150 Wien aufrecht gemeldet. Er hat eine Lebensgefährtin, die ein Kind erwartet. Im Bundesgebiet halten sich ferner der Großvater, die Mutter, drei Schwestern und ein Bruder auf

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der oben wiedergegebenen Fassung in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 können Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist gemäß § 46 Abs. 1 FPG das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung, einer durchsetzbaren Ausweisung oder eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes. Der Spruch des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2014, Zl. 41057708-14550213, beinhaltete aber (bloß) ein Einreiseverbot, sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung beruhend auf einer falschen Rechtsgrundlage, dementsprechend wurde dieser Bescheid auch bereits seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit obgenanntem Erkenntnis vom 15.05.2014 behoben. Die bloße Existenz eines Einreiseverbotes, das für sich genommen keine Ausreiseverpflichtung in sich trägt und nach der Bestimmung des § 53 nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfte, berechtigt nicht zur Durchführung einer Abschiebung nach § 46 Abs. 1 FPG. Da somit die Durchführung einer Abschiebung im hier relevanten Zeitraum von vornherein nicht zulässig war, folgt daraus, dass es auch nicht zulässig war, den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft anzuhalten (vgl. VwGH 27.01.2010, Zl. 2009/21/0092).

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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