BVwG W114 2112989-1

W114 2112989-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrollbericht, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verfall,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W114 2112989-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2112989.1.00

Spruch

W114 2112989-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vom 09.05.2014, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392796, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 17.04.2013 stellte XXXX(im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für die XXXX wurde von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft Seeben (im Weiteren: Almbewirtschafterin), vertreten durch deren vertretungsbefugten Obmann am 09.05.2013 ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2013 gestellt. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2013 für die XXXX 150,33 ha Almfutterfläche angegeben.

3. Am 01.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 statt. Dabei wurde anstelle einer Gesamtalmfutterfläche von 150,33 ha eine solche mit 149,22 ha festgestellt. Der entsprechende Kontrollbericht wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 07.08.2013, AZ GBI/TPD/119746271, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/13-120777596, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die diesem Bescheid zugrundeliegende Berechnung der Zahlungsansprüche stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA ... Flächenbezogene ZA

In diesem Bescheid wurde das Ergebnis der am 01.08.2013 auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigt.

Für den BF wurde in diesem Bescheid von 6,66 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 8,92 ha, einer beihilfefähigen Gesamtfläche von 8,91 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 4,37 ha ausgegangen. Dieser Entscheidung kann auch ein Hinweis entnommen werden, wonach gemäß Art. 2 Z 23 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 als Basis für die weitere Berechnung maximal nur die Flächen verwendet werden, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht. Somit wurde in dieser Entscheidung von einer ermittelten Gesamtfläche von 6,66 ha ausgegangen. Daher wurde in dieser Entscheidung keine Differenzfläche festgestellt, die dazu führen würde, dass eine Sanktion hinsichtlich einer zu viel beantragten beihilfefähigen Fläche zu verhängen wäre. Es wurde in dieser Entscheidung auch keine Flächensanktion verhängt.

Dieser Bescheid wurde mangels Anfechtung rechtskräftig.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392796, wurde der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/13-120777596, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXXzuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Andererseits kam es, verglichen mit dem Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/13-120777596, zu einer Reduktion der zugeteilten Zahlungsansprüche von 6,66 auf 5,99.

Die in dieser Entscheidung enthaltene Berechnung der Zahlungsansprüche des BF stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Eine verbale Begründung, warum es zu einer Änderung der Zahlungsansprüche von 6,66 auf 5,99 gekommen ist, kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 09.05.2014 Beschwerde. Es wurde Folgendes beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgen solle, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden sollten, sowie

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden sowie

4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die zuerkannte EBP für das Antragsjahr 2013 zu Unrecht gekürzt worden wäre. Zum tatsächlichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Änderung der Zahlungsansprüche) erfolgte in der Beschwerde kein Vorbringen.

7. Die belangte Behörde legte am 25.08.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Da aus der angefochtenen Entscheidung der AMA und aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich war, warum es in dieser Entscheidung zu einer Änderung der Zahlungsansprüche gegenüber der Entscheidung der AMA vom 03.01.2014, AZ II/13-120777596, gekommen ist, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA mit Schreiben vom 05.10.2015 um Aufklärung.

9. Im Schriftsatz vom 27.10.2015, AZ II/4/21/JA/BMM/St_49/2015, führte die AMA dazu Folgendes aus:

"Bereits 2006 wurde um Kompression der Zahlungsansprüche angesucht, da dem Betrieb 2005 12,46 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, im Antragsjahr 2006 jedoch nur 7,74 beihilfefähige Fläche beantragt wurden. Daher wurden dem Betrieb für 2006 7,74 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 157,56 aus der nationalen Reserve zugeteilt.

Diese Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve müssen jährlich genutzt werden, anderenfalls verfallen diese zurück an die nationale Reserve.

Im Antragsjahr 2008 reduzierten sich die genutzten Zahlungsansprüche zum ersten Mal, da 2008 nur noch 6,66 ha beantragt wurden. Auf Grund der Berücksichtigung Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auf der Alm XXXX vom 25.09.2012 mit Bescheid der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom 30.10.2013 verringerte sich die beihilfefähige Fläche weiter auf 5,99 ha und somit auch die Zahlungsansprüche.

Basierend auf dieser Änderung reduzierten sich auch die Zahlungsansprüche in den Folgejahren bis 2013. Die Einheitliche Betriebsprämie 2014 wurde bereits von Anfang an mit 5,99 Zahlungsansprüchen berechnet.

...

Die Änderung der Zahlungsansprüche erfolgte auf Grund von Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009."

Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurden dem Bundesverwaltungsgericht Ablichtungen folgender Entscheidungen vorgelegt:

? Abänderungsbescheid der AMA vom 25.06.2008, AZ II/7-EBP/06-100650277, über eine für das Jahr 2006 gewährte EBP für eine Gesamtfläche von 7,74 ha;

? Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008457, über eine für das Jahr 2008 gewährte EBP für eine ermittelte Fläche von 5,99 ha;

? Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309952, über eine für das Jahr 2009 gewährte EBP für eine ermittelte Fläche von 5,99 ha, wobei bereits aus der ZA-Tabelle dieser Entscheidung ersichtlich ist, dass 5,99 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden;

? Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844916, über eine für das Jahr 2011 gewährte EBP für eine ermittelte Fläche von beantragten und ermittelten 4,52 ha, wobei in der "Flächentabelle" von 5,99 Zahlungsansprüchen ausgegangen wird;

? Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915490, über eine für das Jahr 2012 gewährte EBP für eine beantragte Fläche von 4,51 ha und einer ermittelten Fläche von 4,50 ha, wobei bereits aus der ZA-Tabelle dieser Entscheidung ersichtlich ist, dass 5,99 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden;

? Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120459072, über eine für das Jahr 2010 gewährte EBP für eine beantragte Fläche von 7,18 ha und einer ermittelten Fläche von 5,99 ha, wobei bereits aus der ZA-Tabelle dieser Entscheidung ersichtlich ist, dass 5,99 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden.

10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Schriftsatz der AMA vom 27.10.2015, AZ II/4/21/JA/BMM/St_49/2015, an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör und ersuchte um Abgabe einer allfälligen Stellungnahme.

11. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der in dieser Entscheidung enthaltene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erklärt und daher an dieser Stelle nicht mehr wiederholt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und der Stellungnahme der AMA vom 27.10.2015, AZ II/4/21/JA/BMM/St_49/2015. Unbestreitbar ist zudem auch, dass bereits seit einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 25.09.2012 - rückwirkend bereits für das Antragsjahr 2008 dem BF nur mehr 5,99 Zahlungsansprüche zuzuteilen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämien in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

Art. 80 und 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nichtniedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nacheinzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Artikel 81

Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche

(1) Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reserve zurückgeben.

Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragenworden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken.

Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung(EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.

Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.

(3) Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG)Nr. 1120/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern billigerweise hätten erkannt werden können.

(4) Die Mitgliedstaaten können von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50 EUR oder weniger beträgt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Falle, dass sich der Gesamtwert gemäß Absatz 3 auf 50 EUR oder weniger beläuft, von einer Neuberechnung absehen.

(5) Hat ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche übertragen, ohne

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder Artikel 43 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu beachten, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.

(6) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 80 zurückgefordert."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

In der angefochtenen Entscheidung der AMA wurde keine Differenzfläche zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt. Es wurde auch keine Sanktion wegen einer Überbeantragung von Almfutterfläche verfügt. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2013 auf der XXXX hatte für den BF keine Auswirkung auf die Berechnung seiner EBP 2013 im angefochtenen Bescheid. Daher geht sämtliches Beschwerdevorbringen, das eine Überbeantragung von Almfutterflächen zum Inhalt hat, ins Leere.

Die Reduktion der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/13-120777596, ergibt sich daraus, dass es - ausgehend von einer bereits im Jahr 2006 beantragten Kompression - infolge Nicht-Nutzung von Zahlungsansprüchen durch den BF zu einer Reduktion der zugeteilten Zahlungsansprüche gekommen ist und diese Reduktion sich damit auch auf das gegenständliche Antragsjahr 2013 auswirkt.

Die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückforderung von EUR XXXX ist die rechtslogische Konsequenz infolge der Reduktion der Zahlungsansprüche. Gemäß Art. 81 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 80 dieser Verordnung zurückgefordert, sodass die EBP 2013 erneut zu berechnen war XXXX und mit dem gemäß Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/13-120777596, verfügten und bereits ausbezahltem Betrag in Höhe von EURXXXX gegenzurechnen war. Daraus ergibt sich rechtskonform eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX.

Die AMA hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum die Reduktion der Zahlungsansprüche vorzunehmen war. Das Parteiengehör an den Beschwerdeführer wurde rechtskonform gemäß § 45 Abs. 3 AVG durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer sich jedoch verschwieg. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder abzuändern, da die in diesem Bescheid vorgenommene Reduktion der zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 rechtskonform erfolgte.

Die Beschwerde nimmt in ihrer Begründung keinerlei Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Der angefochtene Bescheid wurde unter Berücksichtigung von Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 rechtskonform erlassen, sodass die dagegen erhobene Beschwerde in allen beantragten Punkten abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Es traten keine Fragen der Beweiswürdigung auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146 oder VwGH vom 20.09.2012, 2011/07/0149, mwN oder VwGH vom 03.10.2013, 2011/06/0002, und VwGH vom 24.10.2013, 2010/07/0069).

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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