L517 2114655-1•BVwG L517 2114655-1
L517 2114655-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L517 2114655-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 09.09.2015, Zl. BP: XXXX , VN: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
30.01. 2013 - Bescheid des Bundessozialamtes, nachfolgend Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde - bB - genannt) / amtswegige Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 70 v.H.
31.01. 2014 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
27.02. 2014 - Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB
03.03. 2014 - ergänzende Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB
18.03. 2014 - Vorlage neuer Befunde und Ersuchen um Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB
20.03. 2014 - Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB / Parteiengehör gem § 45 AVG
28.03. 2014 - Stellungnahme der bP
26.06. 2014 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Unfallchirurgie) / Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
16.07. 2014 - Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB
07.10. 2014 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages der bP vom 31.01.2014 auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
22.09. 2014 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass
01.12. 2014 - BP reicht Gutachten vom 02.10.2014 (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) und vom 06.06.2014 (Facharzt für Innere Medizin) nach
08.01. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie), Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
29.05. 2015 - Gesamteinschätzung durch den Leitenden Arzt der bB / Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H.
02.06. 2015 - Verständigung der bP durch die bB über GdB von 90 v.H. und Ersuchen um Übermittlung des Behindertenpasses zur Korrektur des eingetragenen GdB
08.06. 2015 - Antrag der bP auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" / Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB / Parteiengehör gem § 45 AVG
09.06. 2015 - Stellungnahme der bP und Vorlage neuer Befunde
09.09. 2015 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages vom 08.06.2015
14.09. 2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 09.09.2015
21.09. 2015 - Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht
16.10. 2015 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) - BP reicht Befunde vom 07. und 08.10.2015 (Facharzt für Lungenkrankheiten) nach
11.11. 2015 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) - BP reicht Befund eines Facharztes für innere Medizin vom 30.10.2015 nach
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
Mit Bescheid vom 30.01.2013 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung ab 30.07.2012 mit 70 v.H. neu festgesetzt.
Am 31.01.2014 stellte die bP den Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" unter Beifügung von Befunden.
In seiner Stellungnahme vom 27.02.2014 führte der Leitende Arzt der bB aus, dass keine Klaustrophobie, Soziophobie od. phobische Angststörung vorliege, weiters keine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten, sodass gemäß Richtlinien der Verordnung die beantragte Eintragung nicht gerechtfertigt sei. Ergänzend führte er am 03.03.2014 aus, dass Panikattacken in keinem Zusammenhang mit den in der Verordnung genannten Diagnosen stehen würden.
Nach Vorlage neuer Befunde durch die bP (Abl 142 - 147) wurde der Leitende Arzt der bB am 18.03.2014 um Stellungnahme ersucht. Diese erfolgte am 20.03.2014. Der Leitende Arzt führte darin aus, dass von Seiten des Wirbelsäulenleidens keine dauernde erhebliche Funktionseinschränkung vorliege, sodass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung gewährleistet seien. Die angeführten Schmerzen könnten gut behandelt werden. Die mit zeitweiligem Erbrechen einhergehende chronische Gastritis sowie Refluxkrankheit würden keine relevante Einschränkung für die Benützung öffentl. Verkehrsmittel darstellen. Es würden somit keine der Verordnung über die Ausstellung eines Parkausweises entsprechenden Einschränkungen von körperlicher oder psychischer Seite vorliegen.
Mit Schreiben vom 20.03.2014 wurde die bP durch die bB im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert.
Am 28.03.2014 langte die Bezug nehmende Stellungnahme der bP bei der bB ein, in welcher diese ausführte, dass sie außerstande sei mit Öffis zu fahren aufgrund von Panikattacken, sie schlage und beisse die Mitfahrenden, habe starke Schmerzen in der Wirbelsäule und müsse durch das Asthma alle 150 m pausieren. Die bP brachte ein Gutachten eines Facharztes für Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie vom 10.11.2013, das im sozialrechtlichen Verfahren wegen Pflegegeld erstellt wurde, bei.
Nach durchgeführter Begutachtung am 26.06.2014 wurde von einem Facharzt für Unfallchirurgie ein Sachverständigengutachten erstellt und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint. Der orthopädisch-unfallchirurgische Untersuchungsbefund biete objektiv keine Hinweise, welche eine solche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten beweisen würde, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingten. Der Modus des gebotenen Linkshinkens sei bei reizlos schlankem Kniegelenk und stabilem Kapselbandapparat nicht plausibel nachzuvollziehen. Ein dauerhafter Stützrückenbedarf liege im orthopädisch-traumatologischen Sinne weder anamnestisch noch aktuell klinisch vor. Die Zumutbarkeit sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen würden.
In seiner Stellungnahme vom 16.07.2014 stellte der Leitende Arzt der bB fest, dass, wie dem orthopädischen Gutachten Dris. XXXX zu entnehmen sei, keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen würden, sodass die Benützung öffentl. Verkehrsmittel nach den Richtlinien der Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen zumutbar sei.
Mit Bescheid vom 07.10.2014 wurde der Antrag vom 31.01.2014 auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Am 22.09.2014 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und brachte eine Verordnung eines Facharztes für Urologie und Andrologie vom 19.09.2014 über Inkontinenzeinlagen wegen Urgeinkontinenz bei.
Am 01.12.2014 reichte die bP Gutachten vom 02.10.2014 (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Abl 193 - 212) und vom 06.06.2014 (Facharzt für Innere Medizin, Abl 213 - 223), welche im Zuge des landesgerichtlichen Verfahrens um Invaliditätspension eingeholt wurden, nach.
Von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie wurde am 08.01.2015 im Auftrag der bB eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) erstellt. Für die Funktionseinschränkungen "kombinierte Persönlichkeitsstörung, Pos.Nr. 03.04.02" mit einem GdB von 50% und "Angst und Depression gemischt, Pos.Nr. 03.06.02" mit einem GdB von 50% wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt und eine Nachuntersuchung im Jänner 2017 angeordnet, "weil durch Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuropsychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist." Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Gutachterin aus, dass aus neuropsychiatrischer Sicht der Untersuchte in der Lage sei, "eine kurze Wegstrecke zwischen 300 und 400 Meter zurückzulegen, auch das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise ist nicht erschwert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hat der Untersuchte einen Gehstock in Anspruch genommen. Es bestehen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen. Es besteht weder eine Harn- noch eine Stuhlinkontinenz. Es liegt eine psychische Beeinträchtigung vor, es besteht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine Angst und Depression gemischt- der Untersuchte ist in der Lage, geringe Menschenmengen auszuhalten, zum Zeitpunkt der Untersuchung wird weder adäquate engmaschige neuropsychiatrische noch psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen, auch keine ausreichende adäquate medikamentöse antidepressive Medikation, keine psychotherapeutische Behandlung (Verhaltenstherapie) im letzten Jahr. Therapeutische Optionen sind nicht ausgeschöpft." Laut forensischem Gutachten Prof. Dr. XXXX vom 02.10.2014 "kann ein öffentliches Verkehrsmittel verwendet werden, vermehrte Menschenansammlungen sind zumutbar. Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges der Arbeitsstätte bestehen nicht. Eine Wegstrecke von 500m kann einem Zeitraum von 25 Minuten ohne Pausen zurückgelegt werden." Weiters "bestehen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen beziehungsweise gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden." Und "es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen des Immunsystems" sowie "keine neuropsychiatrischen Einschränkungen."
Am 29.05.2015 erfolgte die Gesamteinschätzung durch den Leitenden Arzt der bB, welcher einen Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. feststellte.
"...
Gesamteinschätzung:
1. Pos. 03.04.02 50% siehe GA Dr. XXXX
3. Pos. 02.01.02 40% siehe GA Dr. XXXX
5. Pos. 02.05.19 30% siehe GA Dr. XXXX
8. Pos. 06.04.01 10% Gut eingestelltes Asthma bronchiale
9. Pos. 04.05.06 10% Mäßig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom bds.
10. Pos. 08.01.06 10% siehe nächste Seite
GesGdB 90%
Ausgehend von den führenden psychischen Leiden (gesamt 60%) bewirkt das Hinzukommen der orthopädischen Leiden eine Steigerung um 2 Stufen und die Blutzuckerkrankheit eine weitere Steigerung um eine Stufe.
Dauerzustand
Dranginkontinenz g.Z. 08.01.06 10%
uRS, da mit Einlagen beherrschbar.
..."
Mit Schreiben der bB vom 02.06.2015 wurde die bP über den GdB von 90 v. H. informiert und um Übermittlung des Behindertenpasses zur Korrektur des eingetragenen GdB ersucht.
Am 08.06.2015 stellte die bP den Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Am selben Tag erfolgte die Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB bezüglich Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, in welcher er ausführte, dass laut psychiatrischem Gutachten von Prof. Dr. XXXX vom Oktober 2014 öffentliche Verkehrsmittel bei den vorliegenden psychiatrischen Diagnosen verwendet werden könnten. Frau Dr. XXXX weise in ihrem Gutachten darauf hin, dass bzgl. der Angst- und Panikzustände die (psycho)therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und eine Besserung der Krankheitssymptome durchaus zu erwarten sei. Herr Dr. XXXX hätte in seinem orthopädischen Gutachten festgestellt, dass aufgrund des vorliegenden Knieleidens keine erhebliche Funktionseinschränkung vorliege und eine kurze Wegstrecke unterbrechungsfrei bewältigt werden könne und das Ein- u. Aussteigen aufgrund des Bewegungsumfangs der Kniegelenke gut möglich sei. Auch der demonstrierte Bedarf von Stützkrücken sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Bei der Lungenfunktionsuntersuchung im Rahmen der internistischen Begutachtung 04/2014 sei keine Einschränkung feststellbar, sodass von einem gut eingestellten obstruktiven Lungenleiden auszugehen sei. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liege daher nicht vor.
Mit Schreiben vom 08.06.2015 wurde die bP durch die bB im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert.
Am 09.06.2015 langte die Bezug nehmende Stellungnahme der bP bei der bB ein, in welcher diese ausführte, dass sie an Urgeinkontinenz leide und legte einen Befund eines Facharztes für Urologie und Andrologie vom 19.09.2014 und ein Ärztliches Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 23.01.2015 bei.
Am 09.09.2015 erging der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP vom 08.06.2015 abgewiesen wurde, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Der Bescheid wird zusammengefasst wie folgt begründet: Der Antrag der bP, in dem weder ein Grund für die Eintragung angeführt noch ein ärztliches Beweismittel angeschlossen gewesen sei, wurde dem Leitenden Arzt der bB vorgelegt, welcher zusammengefasst feststellte, dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht vorliege. Die Dranginkontinenz, welche die bP im Schreiben vom 09.06.2015 und dem beigelegten Befund einwendet, wurde vom Leitenden Arzt am 29.05.2015 in der Gesamtbeurteilung mit einem GdB von 10 v. H. berücksichtigt und festgestellt, dass diese mit Einlagen gut beherrschbar sei. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel stellt die Urgeinkontinenz keine Einschränkung dar, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausrechend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Die Ausführungen des leitenden Arztes vom 8.6.2015 wurden dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Es steht fest, dass keine so erheblichen Einschränkungen vorliegen, die nach der gültigen Verordnung eine Gewährung der beantragten Eintragung rechtfertigen würde. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen ermöglichen die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.
Mit Schreiben vom 10.09.2015, bei der bB am 14.09.2015 einlangend, erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 09.09.2015 und führte sinngemäß zusammengefasst aus, dass ohne Unterbrechung (Gehpausen) nicht mehr als 200 m möglich seien und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Das Leiden habe sich nach dem Okt. 2014 verschlechtert. Das Gutachten Prof. Dr. XXXX sei unglaubwürdig, da es vor dem Okt. 2014 schon Einschränkungen mit öffentl. Verkehr gegeben habe und bei Menschenansammlungen Angst-Panikzustände verstärkt vorkommen würden und diese auch den Fahrgästen nicht zumutbar seien. Es sei keine Besserung zu erwarten, da es eine ständige Verschlechterung der Krankheitssymptome gäbe. Weiters sei nicht richtig, dass im Gutachten Dr. XXXX dieser behauptete, dass er keine erhebliche Einschränkung im Knie hätte und das Ein- und Aussteigen gut möglich sei. Aufgrund seiner Erkrankung habe er eine Einschränkung der unteren Extremitäten und leide an Harninkontinenz, hatte einen Kreuz-Bandscheibenvorfall, Knieleiden, Geh- und Heb-Einschränkungen mit Schmerzen. Er habe eine schwere Immunkrankheit, Zuckerkrankheit, Asthma, Schlafstörung, Atmungsaussetzung im Schlaf, danach Panik-Angstzustände. Daher müsse ihm die Zusatzeintragung gewährt werden.
Am 17.09.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 21.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 16.10.2015 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) reichte die bP Befunde vom 07.10.2015 und 08.10.2015 (Facharzt für Lungenkrankheiten) nach. Die Lungenfunktion wurde gemessen und ergab folgendes: "Bodyplethysmographie: FEV 1: 3,2 L oder 88% der Norm und 84% der FVC Resistance im Normbereich; Residualvolumen Erhöhung auf:
120%". Beim Schlafapnoescreening wurde beurteilt, dass ein "mittelgradiges ObstruktivesSchlafApnoeSyndrom REIN Rückenlage abhängig" vorliege und als Therapievorschlag angeführt: "Meiden der Rückenlage, Versuch mit z.B. Anti-Schnarch-Clip oder Nozovent-Nasenklammer, ggf. Antischnarchschiene Kontrolle der Polygraphie in 12 - 24 Monaten erbeten".
Am 11.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend reichte die bP einen Befund eines Facharztes für innere Medizin vom 30.10.2015 nach. Die Anamnese beinhaltete unter anderem: "Belastungsdyspnoe (muss nach 300 m stehen bleiben)". Die Diagnose lautete:
"Metabolisches Syndrom: Adipositas (BMI 33), arterielle Hypertonie, DM II mit Insulinpflicht (nicht ausreichend eingestellt (HbAlc 09/2015: 11,2 %), Hyperlipidämie, bekannte mittelgroße axiale Hiatushernie mit geringen Refluxzeichen I (Gastroskopie 09/2010), Struma multinodosa, Carpaltunnelsyndrom beidseits, Steatosis hepatis mit Hepatomegalie und Leberhämangiom (Segment III)." Sein sonographischer Befund sei unverändert gegenüber der Voruntersuchung, mangels Kenntnis der genauen Medikation könne er zur Therapie keine Stellungnahme abgeben, offenbar sei eine stationäre Einstellung des schlechten Zuckers im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder geplant. Er empfehle eine Kontrolle in einem Jahr.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Die Ausführungen des Leitenden Arztes in der Stellungnahme vom 08.06.2015 wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Diese berücksichtigt die psychiatrischen Gutachten Dr. XXXX vom 02.10.2014 und Dr. XXXX vom 08.01.2015 sowie das orthopädische Gutachten Dr. XXXX vom 26.06.2014.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die in den Vorverfahren um Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit (Antrag vom 31.01.2014) sowie um Neufestsetzung des Grades der Behinderung (Antrag 22.09.2014) eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.06.2014 und 08.01.2015, als auch jenes im Zuge des landesgerichtlichen Verfahrens eingeholte neuropsychiatrische Gutachten vom 02.10.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Laut den der Stellungnahme des Leitenden Arztes vom 08.06.2015 zugrunde gelegten Gutachten und den Ausführungen des Leitenden Arztes können öffentliche Verkehrsmittel benützt werden.
Die im Zuge der Stellungnahme durch die bP vom 09.06.2015 neu vorgelegten Befunde fanden im Bescheid Berücksichtigung. Die Dranginkontinenz, welche die bP im Schreiben vom 09.06.2015 und dem beigelegten Befund einwendet, wurde vom Leitenden Arzt am 29.05.2015 in der Gesamtbeurteilung mit einem GdB von 10 v.H. berücksichtigt und festgestellt, dass diese mit Einlagen gut beherrschbar ist.
Wenn die bP in ihrer Beschwerde lediglich behauptet, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, sie Angst- und Panikzustände sowie Geh- und Hebeeinschränkungen habe und keine Besserung zu erwarten sei, sie eine schwere Immunkrankheit, Zuckerkrankheit, Asthma, Schlafstörung sowie Atmungsaussetzungen im Schlaf, verbunden mit Panik- und Angstzuständen, habe, so handelt es sich um unsubstanzielle Vorbringen. Die Vorbringen wurden in den Gutachten und Stellungnahmen berücksichtigt. Die am 16.10.2015 nachgereichten Befunde eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 07.10.2015 und 08.10.2015 haben für die dem Erkenntnis zugrunde liegende Entscheidung keine Relevanz, da sie keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP ergeben und somit zu keiner Änderung des Ergebnisses führen. Ebenso hat der am 11.11.2015 nachgereichte Befund eines Internisten keine Auswirkungen auf die Entscheidung, da laut Befund eine Wegstrecke von 300 m überwunden werden kann
("Anamnese: ... muss nach 300 m stehen bleiben") und der
sonographische Befund des Internisten unverändert gegenüber der Voruntersuchung ist. Es ergaben sich daher keine Änderungen in Hinblick auf die Beurteilung.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme Leitenden Arztes der bB stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Es wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Mit den Beschwerdeausführungen trat die bP den relevanten Aussagen der Sachverständigengutachten sowie der Stellungnahme Leitenden Arztes der bB nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch war dem Vorbringen, den vorgelegten Beweismitteln und den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Befunden kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten, die Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB und die Ausführungen der bP in der Beschwerde und im Verfahren sowie die dort zitierten medizinischen Unterlagen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß der Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB liegen keine erheblichen Einschränkungen vor. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen ermöglichen die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.
Im Akt befindet sich ein Ärztliches Gesamtgutachten bezüglich Invalidität der PVA Landesstelle XXXX vom 23.01.2015, welches seitens der bB in ihrem Verfahren nicht berücksichtigt wurde. Aufgrund des Inhalts jenes Gutachtens ist jedoch ersichtlich, dass es keine Änderung des Ergebnisses gebracht hätte - im Gegenteil untermauert es mit der Feststellung, dass ein Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich sei, die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts hinsichtlich der Aktenlage als sehr schwierig erwies und nur durch aufwändige Recherchen und detektivische Kleinstarbeit möglich war. Teilweise wurden fehlerhaft kopierte oder unleserliche Ausdrucke als Akteninhalt geführt und waren Akteninhalte nicht chronologisch geordnet, was die Übersichtlichkeit erschwerte und es nahezu unmöglich machte, sich ein Bild über den Verfahrensgang zu machen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß Abs. 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs. 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Gemäß Abs. 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Die Sachverständigengutachten, die Stellungnahme des Leitenden Arztes vom 08.06.2015 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.
Gemäß dem angeführten Gutachten und der ärztlichen Stellungnahmen liegen bei der bP nicht die Voraussetzungen hinsichtlich oben genannter Zusatzeintragung vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Auch unter Heranziehung der jüngsten Judikatur des VwGH zu § 24 VwGVG hinsichtlich Verhandlungspflicht (VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019, VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0152, VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/01/0074, VwGH vom 29.06.2015, Ra 2015/18/0031-0032, 0015-0018 und Ra 2015/18/0071, VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass eine mündliche Erörterung keine weiteren sachverhaltsrelevanten Erkenntnisse bringen würde. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der eingereichten Unterlagen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten, da seitens des Gerichts die Gutachten, die im Verfahren neu beigebrachten Befunde sowie die ärztliche Stellungnahme berücksichtigt wurden und darüber hinaus kein substantielles Vorbringen seitens der bP vorliegt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich für das erkennende Gericht aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich. Des Weiteren wurde von der bP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Unter Heranziehung der dementsprechenden Judikatur zu § 24 Abs. 4 VwGVG ist auszuführen, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichts, von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte steht.
Die Art und Schwere der Gesundheitsschädigung ist diesbezüglich hinreichend durch die Sachverständigengutachten und die sonstigen Unterlagen geklärt. Das heißt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage (Gutachten vom 26.06.2014, 02.10.2014 und 08.01.2015 sowie ärztliche Stellungnahme vom 08.06.2015) in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Gegenständlich erwies sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als richtig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
Schlussfolgernd steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC und mit § 24 Abs. 4 VwGVG, weswegen kein Widerspruch zur Spruchpraxis des VwGH besteht.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses und der Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
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