BVwG G307 2107685-1

G307 2107685-1Tribunal administratif fédéral14 déc. 2015

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, Behebung der Entscheidung, Ehe,<br/>EU-Bürger, Güterabwägung

Texte intégral

BVwG G307 2107685-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2107685.1.00

Spruch

G307 2107685-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,

StA. Slowakei, vertreten RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2015,

Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung beschlossen:

A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte

Bescheid gemäß § 27 iVm 28 Abs. 2 VwGVG a u f g e h o b e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Mit email vom 11.09.2014 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX (im Folgenden: BH XXXX), dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) betreffendes Schreiben gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit der Bitte um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.

2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF mit Schreiben vom 21.01.2015 von Seiten des BFA die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung in Aussicht gestellt und ihr diesbezüglich das von der Behörde getätigte Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht.

3. Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 gab die BF ihr Vollmachtsverhältnis mit dem im Spruch angeführten Rechtsvertreter bekannt und ersuchte gleichzeitig um Fristverlängerung im Hinblick auf die unter Punkt 2. an sie ergangene Aufforderung.

4. Mit Schreiben vom 09.02.2015 verständige die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, das BFA über die von der BF beantragte Gewährung einer Ausgleichszulage.

5. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 bezog die BF durch ihren RV zu der unter I.2. gemachten Aufforderung des BFA Stellung.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem RV der BF zugestellt am 05.05.2015, wurde der BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt.

7. Mit per Post beim BFA am 19.05.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass er ersatzlos aufgehoben und das Ausweisungsverfahren eingestellt werde in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 22.05.2015 vorgelegt und sind am 27.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität, ist slowakische Staatsbürgerin, am XXXX in XXXX geboren und geschieden. Sie reiste im August 2011 nach Österreich, lebt mit dem slowakischen Staatsbürger XXXX seit XXXX im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesem seit dem Jahr 2008 eine Lebensgemeinschaft. Die 22jährige Tochter der BF lebt in der Slowakei. Für diese ist sie nicht unterhaltsverpflichtet. Der Lebensgefährte der BF hat eine 28jährige Tochter, für die er ebenso nicht unterhaltspflichtig ist. Der private familiäre Lebensmittelpunkt der BF befindet sich derzeit in Österreich.

1.2. Die BF leidet seit ihrem 15. Lebensjahr an Epilepsie. Sie reiste zur Arbeitssuche nach Österreich ein, die Aufnahme einer über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Beschäftigung ist ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.

1.3. Die BF ist sozialversichert, war zwischen 25.05.2011 und 15.02.2013 bei der XXXX sowie der XXXX geringfügig beschäftigt und geht seit 07.02.2013 einer Tätigkeit als Reinigungskraft in verschiedenen Unternehmen nach. Diese Arbeiten absolviert sie im Rahmen von Dienstleistungsschecks, ebenso im geringfügigen Beschäftigungsausmaß.

1.4. Die BF bezieht aus der Slowakei monatlich eine Berufsunfähigkeitspension der Höhe von € 260,00, ihr Lebensgefährte erhält für sie monatlich € 220,52 an Pflegegeld aus der Slowakei. Für die Dienstleistungsschecks bezieht die BF monatlich zwischen €

10,00 und 90,00.

1.5. Der Lebensgefährte der BF ist derzeit arbeitslos und bezieht eine monatliche Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von rund €

900,00, dies zumindest bis zum 07.03.2016. Zusätzlich verfügt dieser über eine monatliche Rente aus einer Privatversicherung in der Höhe von € 107,00.

1.6. Die von der BF und XXXX bewohnte Unterkunft bringt monatlich Kosten in der Höhe von etwa € 400,00 mit sich. Diese werden mit einem Anteil von € 100,00 monatlich durch die BF mitfinanziert, die Differenz trägt ihr Lebensgefährte.

1.7. Die BF verfügt über gebrochene Deutschkenntnisse, wobei das Erlernen der deutschen Sprache durch ihre Krankheit stark eingeschränkt ist.

1.8. Der Lebensgefährte der BF besitzt in der Slowakei eine Eigentumswohnung.

1.9. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsbürgerschaft der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Lebensgemeinschaft mit XXXX ergibt sich aus den Ausführungen der BF und ist sowohl mit seinen Angaben als auch dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Einklang zu bringen. Ebenso folgt der Zeitpunkt der Einreise dem Vorbringen der BF und deckt sich ihr dauernder Aufenthalt in Österreich seit August 2011 mit dem ZMR-Auszug. Gleiches gilt für die gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem Lebensgefährten.

Der Umstand, dass festgestellt wurde, sowohl die BF als auch ihr Lebensgefährte hätten je eine erwachsene Tochter, für welche sie nicht unterhaltspflichtig seien, ist deren eigenen Angaben zu entnehmen.

Die Höhe der monatlichen Bezüge der BF ergibt sich aus der Bestätigung über eingelöste Dienstleistungsschecks des Kompetenzzentrums Dienstleistungsscheck vom 07.10.2015, der Bestätigung der slowakischen Pensionsversicherungsanstalt vom 07.12.2012 (Berufsunfähigkeitspension) sowie dem Bescheid des Arbeits- Sozial- und Familienamtes der Stadt XXXX vom 12.07.2013 (Pflegegeld).

Die Kosten für die von der BF und ihrem Lebensgefährtin bewohnten Unterkunft sind den übereinstimmenden Angaben beider Personen, der Kostenanteil der BF der dem BFA am 23.02.2015 übermittelten Liste und ihren eigenen Aussagen zu entnehmen. Ferner deckt sich die Höhe der Kosten für die beschriebene Wohnung mit deren Lage und Größe.

Die Höhe der vom Lebensgefährten der BF bezogenen Arbeitslosenunterstützung ist dem Auszug des AMS XXXX vom 23.02.2015, die Mindestdauer des Bezuges dem AMS-Beleg vom 19.03.2015 zu entnehmen. Die Zusatzrente des Lebensgefährten des BF ergibt sich aus dem vorgelegten Kontoauszug.

Der Umstand, dass die BF sozialversichert ist, ergibt sich aus dem Vorhandensein einer Sozialversicherungsnummer und dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug, ebenso wie ihre bisherigen Beschäftigungen.

Der schlechte Gesundheitszustand der BF, wie auch deren dadurch bedingte Einschränkungen im Hinblick auf das leistbare Arbeitsausmaß und die Fähigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache sind dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Konvolut an ärztlichen Bestätigungen zu entnehmen, insbesondere jenen des Landesklinikums XXXX und dem XXXX.

Dass die BF zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist ist, ist nicht nur ihrem Vorbringen, sondern auch dem Umstand zu entnehmen, dass sie laut Sozialversicherungsdatenauszug bereits seit 31.05.2011 - wenn auch nur geringfügig - bei der XXXX beschäftigt war.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das von der Republik Österreich geführte Strafregister).

Die schlechten Deutschkenntnisse der BF folgen der Kommunikation in der mündlichen Verhandlung.

Das Bestehen des Eigentums an der slowakischen Wohnung durch XXXX ergibt sich aus dem vorgelegten Grundbuchsauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann (Abs. 2) oder die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde, jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:

"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:

3.2.3. In der gebotenen Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl iSd. § 55 Abs. 3 NAG bei Nichtbestehen oder Wegfall der zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorgeschriebenen Voraussetzungen kann die dadurch ausgelöste Einschätzungspflicht der dazu berufenen Behörden (hier BH XXXX) gegenständlich keine Bindungswirkung abgeleitet werden.

3.2.4. Gemäß des zur näheren Auslegung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG heranzuziehenden Art. 8 Abs. 4 RL 2004/38/EG, darf für diese Fälle, nämlich der Bemessung der ausreichenden Existenzmittel, kein fester Betrag bestimmt werden, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Bei einem herangezogenen Richtwert darf es sich keinesfalls um einen Betrag über dem Schwellenwert, unter dem der Aufnahmemitgliedsstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats, handeln (vgl. Helgo Eberwein/ Peter Jessner,

Das Kriterium des ausreichenden Unterhalts gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG, FABL 2/2010-I, 65). So vermeint der VwGH, dass zur Berechnung der ausreichenden Existenzmittel für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger die Sozialhilferichtsätze als Anhaltspunkte herangezogen werden können, wobei die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel selbst, unter Berücksichtigung und Abwägung der individuellen konkreten Umstände einzelfallbezogen zu erfolgen habe (vgl. VwGH 13.03.2007, 2006/18/0032)

Wenn auch die der BF zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bei Beachtung der von ihr zu tragenden Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen, sich nicht geeignet erweisen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu erfüllen, so begründet dieser Umstand dennoch keinesfalls die unweigerliche Pflicht zur Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet, kann der einschlägigen Norm des § 66 Abs. 1 FPG eine solche nämlich nicht entnommen werden. Vielmehr stellt es diese dem erkennenden Organ, bei Nichtvorliegen bestimmter die Ausweisung verbietender Ausschlusskriterien, im Rahmen des Ermessens frei, einen aufenthaltsberechtigungslosen EWR-Bürger auszuweisen, ohne eine Pflicht dafür zu normieren (vgl. den Wortlaut in § 66 Abs.

1 FPG: "EWR-Bürger ... können ausgewiesen werden", sowie VwGH

13.03. 2007, 2006/18/0032).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der BF in erster Linie zuzugestehen, dass sie zur Arbeitssuche eingereist ist und bereits am 31.05.2015 zu arbeiten begonnen hat. Zu berücksichtigen ist dahingehend auch, dass der BF, die die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 2 Z 1 NAG erhalten bleibt, wenn sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Diese Bestimmung trifft zwar auf die BF nicht wortident zu, doch ist die BF durch ihre Epilepsieerkrankung stark eingeschränkt, was die Erhöhung des Arbeitsausmaßes betrifft.

Weiters ist zu beachten, dass der BF zusammen mit ihrem Lebensgefährten im Monat ein Einkommen von rund € 1.540,00 zur Verfügung steht. Bringt man die Lebenserhaltungs- samt Kosten für die Wohnung in Anschlag, so ist diese Summe der Lebenserfahrung nach als ausreichend anzusehen, um den Unterhalt der BF zu sichern. Auch können der BF die bisher mangelhaften Kenntnisse der deutschen Sprache nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil der Gesundheitszustand der BF sie daran hindert.

Mangels erkennbarer, von der belangten Behörde nicht hinreichend begründeter, die unverzügliche Ausreise bedingender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei weiterem Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, des bestehenden Krankenversicherungsschutzes sowie überwiegender Momente auf Seiten der BF, welche für deren Verbleib im Bundesgebiet sprechen, kann gegenständlich nicht gesagt werden, dass die öffentlichen Interessen jene der BF zu überwiegen vermögen.

Vielmehr gilt es iSd. §§ 9 BFA-VG und 66 Abs. 2 FPG iVm. Art 8 EMRK (zur Frage der Betroffenheit des Art 8 EMRK bei Versagen aufenthaltsgewährender bzw. einreiseerlaubender Titel siehe vgl. VfSlg 10.737; 11.4555; 11.044; VfGH 13.03.1993, G 2012/92) zu berücksichtigen, dass die BF neben ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit und krankenversicherungsrechtlichen Absicherung, seit mehr als 4 Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, aufgrund der nunmehr 7 Jahre andauernden Beziehung zu ihrem Lebensgefährten einen starken familiären Anknüpfungspunkt aufweist, wegen ihres Gesundheitszustandes der Versorgung mit Behandlungen bedarf und daher ein begründbares und berücksichtigungswürdiges Interesse der BF am dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet besteht.

Der Anknüpfungspunkt zur Slowakei aufgrund der dort wohnhaften volljährigen Tochter vermag an dieser Sicht nichts zu ändern, muss gegenständlich nämlich auch die Abhängigkeitsbeziehung der BF zu ihrem Lebensgefährten anerkannt werden.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Aufgrund eines vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK Überwiegens der auf einen Verbleib im Bundesgebiet gerichteten Interessen der BF war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Die belangte Behörde wird sohin iSd. § 55 Abs. 4 NAG vorzugehen haben.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da Spruchpunkt I. des Bescheides aufgehoben und die Ausweisung der BF damit als unzulässig erachtet wurde, war Spruchpunkt II. die Grundlage entzogen und dieser daher auch zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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