BVwG W229 2114496-1

W229 2114496-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2015

Regest

Arbeitswilligkeit, Bewerbung, Kontrollmeldetermin, Nachweismangel,<br/>Notstandshilfe

Texte intégral

BVwG W229 2114496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2114496.1.00

Spruch

W229 2114496-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 20.05.2015, VSNR XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2015, GZ RAG/05661/2015 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Abs. 1 Z 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 16.02.2015 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.

2. In der vom AMS am 10.03.2015 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines zeitlichen Rahmens von sechs Wochen, bis zur Kontrollmeldung am 22.04.2015, insgesamt 15 selbstständige Bewerbungen bei berufsspezifischen Stellen, nachzuweisen in Form von schriftlichen Bestätigungen der kontaktierten Firmen, vorzulegen habe. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, keine Unterstützung durch das Arbeitsmarktservice zu benötigen. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen einer allfälligen mangelnden Eigeninitiative aufgeklärt und hat den Inhalt der Niederschrift samt Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.

3. In der am selben Tag vom AMS mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde vereinbart, dass er eine Stelle als Schlosser suche. Festgehalten wurde, dass er bei einigen Leihfirmen vorgemerkt sei und noch keine Bewerbungen abgeschickt habe. Da dem AMS nur zirka 30 % der offenen Arbeitsstellen gemeldet würden, sei seine Mitarbeit in Form von Eigenbewerbungen unbedingt erforderlich, weshalb die Vorlage von mindestens 15 bestätigten Eigenbewerbungen bis zum nächsten Termin niederschriftlich vereinbart wurde. Als Bestätigungsnachweise sollte der Beschwerdeführer bei E-Mail-Bewerbungen Kopien der Sendeberichte, bei schriftlichen Bewerbungen die Aufgabeabschnitte des Postamtes, bei persönlichen Bewerbungen den Nachweis (Firmenstempel) in der Bewerbungsliste vorlegen. Als weiterer Kontrolltermin wurde der 22.04.2015 festgelegt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Betreuungsvereinbarung informiert, dass er, wenn er die Vorgaben zur Eigeninitiative nicht einhalte bzw. nicht ausreichend glaubhaft mache, oder diese Vorgaben nicht erfülle, den Leistungsanspruch gemäß § 10 AlVG für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen verliere.

4. Zum vereinbarten Kontrolltermin am 22.04.2015 erschien der Beschwerdeführer nicht und hat am 12.05.2015 beim AMS vorgesprochen. Dabei gab er niederschriftlich an, dass er die Kontrollmeldung am 22.04.2015 nicht eingehalten habe, weil er krank gewesen sei. Diesbezüglich langte am 14.05.2015 eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung beim AMS ein, wonach er vom 22.04.2015 bis 08.05.2015 krankgeschrieben gewesen sei.

Hinsichtlich des Nachweises ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung erklärte der Beschwerdeführer am 12.05.2015 nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG niederschriftlich, dass er "nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da er die Bewerbungsliste bei der Vorsprache nicht vorlegen könne".

Das AMS räumte ihm die Möglichkeit ein, die Bewerbungsliste mit den dazugehörigen Nachweisen bis zum 13.05.2015, 8:00 Uhr, nachzureichen. Der Beschwerdeführer legte die Bewerbungsliste dem AMS am 14.05.2015 vor.

5. Mit Bescheid des AMS vom 20.05.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG idgF für den Zeitraum 12.05.2015 bis 22.06.2015 verloren habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass ihm am 10.03.2015 niederschriftlich aufgetragen worden sei, bis zum 22.04.2015 Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Zu diesem Termin sei er nicht erschienen und habe er bei seiner Vorsprache am 12.05.2015 die Nachweise nicht erbracht. Es sei ihm dahingehend eine Nachfrist bis zum 13.05.2015 gewährt worden. Er habe dann zwar die Bewerbungsliste, aber nicht die geforderten Nachweise vorgelegt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck ausgeschlossen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass er die Bewerbungsliste abgegeben und die Bewerbungen versendet habe, ihm aber bei der Postpartnerstelle keine Sendebestätigung ausgehändigt worden sei. Er habe daraufhin beim AMS angerufen und der Arbeitnehmer am Schalter 1 habe ihm versichert, dass er keine Sendebestätigung benötige und er dennoch die Auflagen erfüllen könne. Er habe am 13.05.2015 die nötigen Unterlagen am Schalter abgegeben, wo ihm neuerlich zugesichert worden sei, dass die Erfüllung der Auflagen auch ohne Sendebestätigung in Ordnung wäre. Er könne keine Beweise für die Absendung der 15 Bewerbungen einreichen, es bestehe aber die Möglichkeit sich mit den angeschriebenen Unternehmen in Kontakt zu setzen.

Er sei auf die Notstandshilfe angewiesen, weil er monatliche Fixkosten von zirka 370,00 Euro und variable Kosten von zirka 250,00 bis 300,00 Euro habe.

7. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 22.07.2015 die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere wurde seitens des AMS darauf hingewiesen, dass er in der Bewerbungsliste lediglich vier Firmen ohne Adresse und Kontaktdaten der Firmen angegeben habe, sodass entgegen seinen Behauptungen in der Beschwerde, es nicht möglich gewesen sei mit den Firmen Kontakt aufzunehmen und seine Bewerbungen zu überprüfen. Die von ihm vorgelegten Bewerbungen seien mangels Nachvollziehbarkeit, an wen die Bewerbungen geschickt worden seien, nicht geeignet, ausreichende Eigenbemühungen nachzuweisen.

7.1. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme zum Parteiengehör ab.

8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.08.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 09.06.2015 abgewiesen wurde. In der rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 12.05.2015 niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass er nicht in der Lage wäre, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Seine am 14.05.2015 vorgelegte Bewerbungsliste sei mangels Nachvollziehbarkeit, an wen die Bewerbungen geschickt worden seien, nicht geeignet ausreichende Eigenbemühungen nachzuweisen. Er habe trotz nachweislicher Vereinbarung vom 10.03.2015, wonach die Bewerbungen schriftlich zu erfolgen hätten bzw. ein schriftlicher Nachweis des Betriebes vorzulegen sei, keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Da er auch sonst keine Anstrengungen zu Bewerbungen seinerseits, wie persönliche Vorsprachen bei Firmen mit entsprechender Bestätigung der Firmen nachweisen konnte, würde die von ihm vorgelegte Bewerbungsliste nicht ausreichen, die von ihm in der Beschwerde genannten "Auflagen" - ausreichende Eigeninitiative - zu erfüllen. Auch auf das Schreiben des AMS im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens habe er nicht reagiert, sodass eine Überprüfung seiner Behauptung nicht möglich gewesen sei. Sein Gesamtverhalten lasse somit den Schluss zu, dass er im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine ausreichenden Anstrengungen unternommen habe, eine Beschäftigung zu erlangen, weshalb der Tatbestand des § 10 iVm. § 38 AlVG erfüllt sei. Er habe auch laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung vom 19.08.2015 bis dato keine neue vollversicherte Beschäftigung aufgenommen, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht iSd. § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen. Die von ihm vorgebrachten Fixkosten seien nicht geeignet eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG zu begründen.

Auch die aufschiebende Wirkung wurde in der Beschwerdevorentscheidung nochmals ausgeschlossen.

9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, worin er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholt.

Der Beschwerdeführer legte dem Vorlagenantrag 15 undatierte, gleichlautende Bewerbungsschreiben bei.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 17.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

In der Stellungnahme wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm am "Schalter" gesagt worden sei, dass auch die Erfüllung der Auflagen ohne Sendebestätigung in Ordnung wäre, ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 10.03.2015 nachweislich niederschriftlich aufgetragen worden sei, bis 22.04.2015 insgesamt 15 selbstständige Bewerbungen in Eigeninitiative durchzuführen. Er sei darüber informiert worden, dass diese Bewerbungen schriftlich zu erfolgen hätten und eine schriftliche Bestätigung der kontaktierten Firmen vorzulegen sei. Diese Niederschrift habe er samt der Belehrung über die Rechtsfolgen mit seiner Unterschrift am 10.03.2015 zur Kenntnis genommen. Die am 14.05.2015 vorgelegte Bewerbungsliste sei mangels Nachvollziehbarkeit der angeführten Bewerbungen nicht geeignet gewesen, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Bewerbungsergebnisse seiner behaupteten Bewerbungen dem AMS vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 05.11.1990 geboren und hat eine Lehre als Fliesenleger sowie als Schlosser absolviert.

Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt am 16.02.2015 die Zuerkennung von Notstandshilfe.

In der am 10.03.2015 vom AMS mit dem Beschwerdeführer getroffenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass seine Mitarbeit in Form von Eigenbewerbungen unbedingt erforderlich ist, weshalb die Vorlage von mindestens 15 bestätigten Eigenbewerbungen bis zum nächsten Kontrollmeldetermin am 22.04.2015 vereinbart wurde. Als Bestätigungsnachweise sollte der Beschwerdeführer bei E-Mail-Bewerbungen Kopien der Sendeberichte, bei schriftlichen Bewerbungen die Aufgabeabschnitte des Postamtes, bei persönlichen Bewerbungen den Nachweis (Firmenstempel) in der Bewerbungsliste vorlegen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Der Beschwerdeführer hat den Kontrollmeldetermin am 22.04.2015 krankheitsbedingt nicht wahrgenommen.

Am 12.05.2015 hat der Beschwerdeführer beim AMS vorgesprochen, ohne die Liste mit den Bewerbungsnachweisen vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS hinsichtlich der Vorlage der Bewerbungsliste eine Nachfrist bis zum 13.05.2015 gewährt.

Der Beschwerdeführer legte die Bewerbungsliste dem AMS am 14.05.2015 vor, der zufolge er sich bei XXXX ohne nähere Angabe von Kontaktdaten schriftlich beworben hat. Diese vom Beschwerdeführer vorgelegte Bewerbungsliste enthält keine der Nachweise über die Bewerbungen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Qualifikation des Beschwerdeführers und die Vereinbarung von 15 Eigenbewerbungen bis zum nächsten Kontrolltermin am 22.04.2015 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus der darin enthaltenen Betreuungsvereinbarung und sind unstrittig. Die Form der Bestätigungsnachweise ergibt sich ebenso aus der Betreuungsvereinbarung wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert wurde.

Dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt den Kontrollmeldetermin am 22.04.2015 nicht wahrgenommen hat, wird weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten und durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.05.2015 bestätigt. Aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer vom 22.04.2015 bis 08.05.2015 arbeitsunfähig war. Daraus ergibt sich wiederum, dass für den Zeitraum vom 10.03.2015 bis 21.04.2015 keine Gründe vorliegen, die dem Verfassen von Bewerbungen entgegengestanden sind.

Dass der Beschwerdeführer am 12.05.2015 beim AMS vorgesprochen hat ohne die Bewerbungsliste vorzulegen, ihm seitens des AMS eine Nachfrist für die Vorlage der Bewerbungsliste bis zum 13.05.2015 gewährt wurde und er die Bewerbungsliste am 14.05.2015 beim AMS vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer in seiner Bewerbungsliste vier namentlich genannte Firmen angeführt hat und dieser Bewerbungsliste keiner der in der Betreuungsvereinbarung genannten Nachweise über die tatsächlich erfolgte Bewerbung beigelegt sind, ergibt sich aus der im Akt einliegenden vom Beschwerdeführer vorgelegten Bewerbungsliste.

Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers vom 10.11.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) bis (8) [...]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) - (8) [...]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Wesentlichen damit, die "Auflagen" - ausreichende Eigeninitiative - erfüllt zu haben. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

3.6.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach § 9 Abs. 1 AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (vgl. VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020; jüngst VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070).

Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach Zahl der angebotenen Stellen, mit anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (vlg. VwGH 08.09.1998, 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und - maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9 Rz 222).

Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt va, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan feszuhalten sind (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 10 Rz 279).

Das Arbeitsmarktservice kann somit einen Arbeitslosen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahin gehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls - darzustellenden Umfeldes auf dem konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hierbei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0041).

Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (vgl. VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). Zudem trifft den Arbeitslosen, da § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0020).

3.6.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der mit dem AMS verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung, wonach er 15 Bewerbungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen in entsprechender Form nachzuweisen hat, nicht entsprochen.

Zwar handelt es sich bei der in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Anzahl von vorzuweisenden 15 Eigenbewerbungen im Zeitraum von sechs Wochen auch unter Berücksichtigung des jungen Alters des Beschwerdeführers, des Gesundheitszustandes und seines Bildungsstatus, nach Ansicht des erkennenden Senates um eine beträchtliche Anzahl von Bewerbungen (vgl. VwGH vom 23.04.1996, Zl. 94080069), doch ändert diese zahlenmäßige Konkretisierung nichts daran, dass der Arbeitslose nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0041).

Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund seines Gesamtverhaltens nicht gelungen: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer nämlich keinen einzigen Nachweis über eine erfolgte Bewerbung vorgelegt bzw. keine Bewerbungsergebnisse seiner behaupteten Bewerbungen vorgelegt. Vielmehr hat er lediglich eine Bewerbungsliste, in der vier Unternehmen, bei denen er sich beworben habe, aufgelistet sind abgegeben, einen Nachweis über die jeweils erfolgten Bewerbungen hat er nicht erbracht. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum, in dem die vereinbarten Bewerbungen zu tätigen gewesen sind, auch krank war, jedoch sind keine Umstände ersichtlich, welche ihn an früheren Bewerbungen und die ausreichende Dokumentation derselben gehindert haben. Soweit der Beschwerdeführer jedoch ausführt, dass er keine Beweise für die Absendung der 15 Bewerbungen vorlegen könnte, ist einerseits anzuführen, dass es ihm im Rahmen der ihn im Zusammenhang mit dem Nachweis der ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung treffenden Mitwirkungspflicht zumutbar ist, bei schriftlichen Bewerbungen die entsprechenden Postbestätigungen vorzulegen. Dabei ist ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer am 10.03.2015 ausdrücklich und nachweislich darüber informiert wurde, dass die Bewerbungen schriftlich zu erfolgen haben und eine schriftliche Bestätigung der kontaktierten Firmen vorzulegen ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Möglichkeit, mit den angeschriebenen Unternehmen Kontakt aufzunehmen, ist den Ausführungen der belangen Behörde diesbezüglich zuzustimmen. So sind die Unternehmen in seiner Bewerbungsliste lediglich namentlich angeführt und hat der es Beschwerdeführer unterlassen, konkretere Kontaktdaten wie Adresse oder Telefonnummer anzugeben, die eine Überprüfung der tatsächlich erfolgten Bewerbungen ermöglicht hätten. Darüber hinaus kann der belangten Behörde gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer keine Bewerbungsergebnisse seiner behaupteten Bewerbungen vorgelegt hat. Auch bei den dem Vorlageantrag beigelegten Bewerbungsschreiben handelt es sich lediglich um computerverfasste Bewerbungsschreiben, ein Nachweis über die tatsächlich erfolgten Bewerbungen in Form von schriftlichen Bestätigungen der kontaktierten Firmen kann den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, um seine Ernsthaftigkeit der von ihm glaubhaft gemachten Anstrengungen zu zeigen, es auch bei den mit dem Vorlageantrag vorgelegten Bewerbungen wiederum unterlassen hat, die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Kontrolltermin am 22.04.2014 ohne diesen krankheitsbedingt abzusagen nicht erschienen ist und er erst als er gesund war, wieder beim AMS vorstellig wurde, jedoch ohne von sich aus eine entsprechende Bewerbungsliste vorlegen zu können, ist bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit seiner Anstrengungen miteinzubeziehen. Schließlich ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auch keine sonstigen Anstrengungen zu Bewerbungen, wie persönliche Vorsprachen bei Firmen mit entsprechender Bestätigung der Firmen, nachweisen konnte.

Insgesamt lässt somit das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schließen bzw. konnte er nicht glaubhaft machen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Auch nach Bescheiderlassung ist keine Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich, zumal er wie bereits ausgeführt, zwar Bewerbungsschreiben vorgelegt hat, jedoch ohne entsprechende Nachweise über die tatsächlich erfolgten Bewerbungen.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erweist sich somit der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe im Ausmaß von sechs Wochen als berechtigt.

Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.

Darüber hinaus ist der belangte Behörde auch zuzustimmen, insoweit sie ausführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fixkosten nicht geeignet sind eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu begründen, da die Gefährdung des eigenen Unterhaltes keine Gründe darstellt, derentwegen der vorübergehende Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe den Arbeitslosen härter träfe, als dies im allgemeinen der Fall ist (vgl. VwGH 02.12.1998, 98/08/0163).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides und insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer ausreichende Anstrengungen nachweisen kann, aus der Aktenlage geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG.

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