BVwG W211 1405851-1

W211 1405851-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2015

Regest

aktuelle Gefahr, Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Integration,<br/>Interessenabwägung, Lebensgrundlage, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, PTBS (posttraumatische<br/>Belastungsstörung), Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>soziale Gruppe, Verfahrensdauer

Texte intégral

BVwG W211 1405851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1405851.1.00

Spruch

W211 1405851-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, stellte am 15.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Österreich oder der Europäischen Union über keine Verwandten zu verfügen und gesund zu sein.

Sie habe ihre Reisebewegung von Zamfara State aus drei Wochen zuvor begonnen. Der Grund, Nigeria zu verlassen, sei gewesen, dass die Moslems in Zamfara State "gemein" seien und die beschwerdeführende Partei und ihre Familie hätten zwingen wollen, in die Moschee zu gehen. Sie hätten ihre Kirche niedergebrannt und sie töten wollen. Ihre Eltern seien beide Christen. Aus diesem Grund habe sie ihr Land verlassen.

3. Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 27.03.2009, diesmal vor dem Bundesasylamt, gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei in Benin City geboren und in Malleshehu in Zamfara State aufgewachsen, wo sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern gelebt habe. Sie habe zu keiner Zeit eine Schule besucht. Sie habe in der Kirche lesen und schreiben gelernt. Die beschwerdeführende Partei könne nicht nach Hause zurück, da man sie überall finden würde; die Moslems würden sie umbringen, wenn sie sie finden würden. Außerdem wolle sie nicht zurück, weil sie niemanden habe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei eine Staatsangehörige Nigerias sei. Die von ihr vorgebrachten Gründe für das Verlassen Nigerias könnten mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria.

Beweiswürdigend sprach die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die persönliche Glaubwürdigkeit ab, da sie über ihre Person nicht wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt habe, indem sie etwa über ihr behauptetes örtliches und soziales Umfeld nichts zu berichten gewusst habe. Sie könne lediglich Englisch und Benin und spreche keinen typischerweise in Zamfara State gesprochenen Dialekt bzw. keine in Zamfara State mehrheitlich gesprochene Sprache. Ihr Vorbringen sei insgesamt betrachtet als oberflächlich, inhaltsleer und vage zu bezeichnen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, nach der es die belangte Behörde verabsäumt habe, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Die belangte Behörde verletze auch in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz ihre Begründungspflicht und ziehe sich auf Standardfloskeln zurück.

6. In einer Beschwerdeergänzung vom 01.03.2012 wurde von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nach Rücksprache mit ihrer Rechtsberaterin nunmehr ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen richtig stellen wolle. Sie sei gezwungen gewesen, ihre wahren Fluchtgründe und die Umstände ihrer Flucht geheim zu halten.

Ihr Name sei XXXX, sie sei am XXXX in XXXX in Edo State in Nigeria geboren und habe bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in diesem Dorf gelebt. Ihre Eltern seien gestorben, als sie ein Baby gewesen sei. Ihre Geschwister und sie seien schließlich von einer Bekannten ihrer Mutter aufgenommen worden. Die beschwerdeführende Partei sei bereits als Kind im Alter von 11 Jahren von ihrer Ziehmutter zur Prostitution gezwungen worden. Nach dem Tod dieser Frau sei sie von einem Mann namens Mr. John angesprochen worden, der ihr versprochen habe, dass sie in Italien die Schule besuchen könne und sie gute Verdienstmöglichkeiten haben würde. Da sie mit ihren Geschwistern auf sich allein gestellt und auf das Geld angewiesen gewesen sei, habe sie eingewilligt und sei in weiterer Folge von Mr. John nach Lagos gebracht worden, wo ihr ein Reisepass ausgestellt worden sei. In Abuja habe sie ein Visum bekommen. Anschließend sei sie auf direktem Weg nach Wien geflogen und sei von einem Mann namens ‚XXXX' in Empfang genommen worden. Dieser habe sie aufgefordert, nach Traiskirchen zu fahren und dort die von ihm vorgegebene Fluchtgeschichte zu erzählen. Nach Zulassung ihres Verfahrens sei sie vom besagten Mann abgeholt und nach Wien gebracht worden, wo sie zunächst im Prater und später in einem Bordell als Prostituierte gearbeitet habe. Dadurch habe sie massive gesundheitliche Probleme davongetragen und sei beim Arzt gewesen. Sie habe Mr. ‚XXXX' gebeten, sie gehen zu lassen, dieser habe jedoch nicht eingewilligt. Im letzten Jahr habe sie sich einem Kunden anvertraut und dieser habe sie daraufhin an die Caritas vermittelt. Als Beweis dafür werde sie einen Arztbrief eines Krankenhauses sowie eine Polizeianzeige vorlegen. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wäre sie massiv gefährdet, wiederum ein Opfer des Frauenhandelsrings zu werden, und könne sie die Polizei nicht vor diesen Übergriffen beschützen.

7. Mit Schriftsatz vom 21.06.2012 legte die beschwerdeführende Partei die zwei Protokolle der Zeugenvernehmungen des LPK Wien, Landeskriminalamt, vom 23.04.2012 und 30.04.2012 vor. Sie wiederholte ihr (neues) Fluchtvorbringen und führte weiter aus, dass sie vor ihrer Abreise noch bei einem Juju Priester einen Eid habe leisten müssen, 60.000 Euro, angeblich die Kosten der Reise, zurückzuzahlen. Ihren Peiniger, ein Mann namens ‚XXXX', habe sie vor der österreichischen Polizei identifiziert und gegen ihn ausgesagt. Verwiesen wurde weiter auf einen Bericht der United Kingdom Border Agency von September 2011 sowie auf mehrere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes in Zusammenhang mit Frauenhandel in Nigeria und Gefahren, denen die zurückkehrenden Opfer durch die Menschenhändler und "Madams" ausgesetzt seien. Die beschwerdeführende Partei sei daher aufgrund des dargestellten Zwangs und der Ausbeutung in derart jungen Jahren besonders vulnerabel und gehöre der Gruppe der von Menschenhandel und Prostitution betroffenen Frauen an. Eine Rückkehr könne ihr nicht zugemutet werden. Zudem bestehe aufgrund ihrer Aussage gegen die Täter ein reales Risiko der Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr, zumal auch ihr Peiniger ‚XXXX' sich aufgrund seiner Abschiebung bereits wieder in Nigeria befinde.

Aus dem beigelegten Protokoll der 2. Zeugeneinvernahme vom 30.04.2012 geht unter anderem hervor, dass die beschwerdeführende Partei von XXXX beschimpft worden sei; er habe sie auch immer an den Schwur erinnert und sie geschlagen. Sie habe rund drei Monate in einer Bar in XX gearbeitet, danach sei sie zusammengebrochen und habe sich eine Woche in einem Spital aufgehalten. Die beschwerdeführende Partei sei daraufhin zurück nach Wien und habe dort XXXX ihr restlich verdientes Geld gegeben. Von März bis Ende Juli sei sie dann wieder für XXXX in den Prater gegangen. XXXX habe gewollt, dass sie zurück nach XX gehe; er habe sie geschlagen, als sie sich geweigert habe. Sie sei zurück nach XX gegangen und habe drei weitere Monate dort gearbeitet. Im September sei sie wieder in Wien gewesen und habe XXXX Geld gegeben. Eines Tages sei plötzlich die Polizei in der Wohnung gewesen und habe XXXX, und auch sie selbst, festgenommen. Die beschwerdeführende Partei habe gewusst, dass XXXX auch mit Drogen gehandelt habe. Sie habe nach der Festnahme noch Kontakt zu XXXX gehabt, der ihr gesagt haben soll, sie solle weiterarbeiten, er würde sie umbringen, wenn er wieder aus Nigeria zurück käme. Seit September 2011 habe sie nichts mehr von ihm gehört. Die beschwerdeführende Partei habe ihre Nummer geändert, weil er sie immer wieder bedroht habe. Im Jänner habe man ihr erzählt, dass XXXX abgeschoben worden sei.

8. Mit einer Information der Landespolizeidirektion vom 02.04.2013 wurde nun das Protokoll einer - diesmal - Beschuldigtenvernehmung durch das Landeskriminalamt vom selben Tag zugeschickt, nach welchem die beschwerdeführende Partei angegeben habe, von XXXX XXXX nicht zum Zwecke der Prostitutionsausübung nach Österreich gebracht worden zu sein. Sie habe den Mann aus Angst belastet. Er habe sie nach seiner Abschiebung nach Nigeria angerufen. Sie, mehrere, seien damals wegen Drogen verhaftet worden. Sie habe zu dieser Zeit mit

XXXX und einem A. gemeinsam in XXXX gewohnt. Die beiden Männer haben mit Drogen gehandelt; sie selbst habe damit nichts zu tun gehabt. Im Zuge dieser Festnahme sei Geld sichergestellt worden, das XXXX nun von der beschwerdeführenden Partei fordern würde. XXXX habe am Telefon gesagt, dass er nach Österreich zurückkommen und die beschwerdeführende Partei umbringen würde. Sie sei vor der Festnahme mit XXXX liiert gewesen. Wegen der Vergewaltigung habe sie nicht gelogen, die habe er ihr wirklich angetan. Auf Nachfrage, wer nun ‚XXXX' sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass er ein Freund von XXXX gewesen sei. ‚XXXX' habe sie nicht zur Prostitution gezwungen. ‚XXXX' habe sie erst in Wien kennen gelernt. Sie würde nach wie vor von XXXX bedroht; er habe sie erst vor einem Monat aus Italien angerufen. ‚XXXX' sei ein Nigerianer und ein Freund von

XXXX. Sie glaube, dass XXXX und ‚XXXX' zusammen in Italien leben würden. Auf die Frage, ob XXXX oder ‚XXXX' je Geld aus den Einkünften aus der Prostitution bekommen haben, meinte die beschwerdeführende Partei, dass XXXX einmal 1000 Euro genommen habe, weil sie bei ihm gelebt habe. Zuvor habe er niemals Geld genommen, außer Anteile für das Wohnen, und ‚XXXX' habe niemals Geld von ihr verlangt. ‚XXXX' sei keine gute Person.

9. Mit Schreiben vom 03.07.2015 wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Vertreterin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte zu Nigeria geladen.

10. Am 10.08.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde erschien zur Verhandlung unentschuldigt nicht. Die beschwerdeführende Partei gab in ihrer Einvernahme auszugsweise an, wie folgt (Rechtschreib- und Tippfehler durch das Bundesverwaltungsgericht berichtigt):

" [...] R: Ich habe gehört, Sie möchten mir etwas über Ihren Namen erzählen.

P: Mein Name XXXX, ich bin aus Nigeria aus Benin City, und zwar aus XXX oder XXXX (Schreibweise unklar).

R: Ihr Geburtsdatum?

P: XXXX.

R: Wollen Sie mir sagen, warum Sie mir Ihren richtigen Namen solange nicht erzählt haben?

P: Als ich beim ersten Interview war, haben mir die Leute gesagt, ich soll eine falsche Identität angeben.

R: Wer hat Ihnen gesagt, Sie sollen eine falsche Identität angeben?

P: Die Leute, die mich hergebracht haben.

R: Können Sie mir kurz erzählen, wann und wie Sie aus Nigeria ausgereist und nach Österreich gekommen sind?

P: Das war 2008 im November. Ich bin mit dem Flugzeug gekommen von Lagos aus, ich glaube in die Türkei, aber ich weiß es nicht genau.

R: Ich möchte, dass Sie mir in Ihren eigenen Worten erzählen, wie und warum Sie Nigeria verlassen haben.

P: Es war die Entscheidung meines Vaters, ich komme aus einer armen Familie, mein Vater war Schneider und meine Mutter hat Essen verkauft. Mein Vater hatte einen Familienfreund und er hat ihn kontaktiert und mich diesen Leuten übergeben. Wenn ich nach Europa käme, wäre dann auch alles für meine Familie in Ordnung. Man hat mir vorgegaukelt, ich würde ein gutes Leben in Europa führen können.

R: Wer hat Ihnen das gesagt?

P: Steven, er war aus Lagos und er hat die Papiere für mich vorbereitet.

R: Wie lange waren Sie bei ihm in Lagos, bevor Sie ausgereist sind?

P: Ein Jahr.

R: Hat er Ihnen etwas Konkretes gesagt, was Sie in Europa erwarten würde?

P: Nein, er hat nur gesagt, es würde mir gut gehen; nicht, dass er mich auf die Straße schicken würde.

R: Und dann, als Sie hier angekommen sind, was ist dann passiert?

P: Ja, sie haben mir gesagt, dass ich das für meinen Asylantrag sagen solle. Sie sagten mir, ich sollte angeben, dass ich XXXX hieße und XXXX geboren sei und die ganze falsche Geschichte. Sie sagten mir, ich dürfe nicht zur Polizei reden oder zu irgendjemanden. Ich dürfe ihnen nicht die Wahrheit sagen. Sie ließen mich einen Eid schwören. Sie brachten einen Pfau um und gaben mir das Herz des Pfaus, und das im Hause des Juju Priesters, und ich musste sagen, wenn ich zur Polizei die Wahrheit sage, dann würde ich sterben.

R: Wo war dieser Schwur beim Juju Priester?

P: In Benin City.

R: Und wie ging es dann weiter hier in Österreich?

P: Als ich nach Österreich kam, schickten sie mich nach Traiskirchen mit jemandem, meine falsche Aussage machen.

R: Jetzt haben Sie sich aber 2012 dazu entschlossen mit der Polizei zu reden, warum haben Sie das dann doch getan?

P: 2012 weiß ich nicht, was über mich gekommen ist, ich entschloss mich dazu, zur Polizei zu gehen und zu reden. Wegen meines Lebens, dachte ich, ich müsse eine gute Ausbildung bekommen, und damit ich gut leben könnte, deswegen bin ich zur Polizei gegangen und dachte, ich müsste mit der Polizei sprechen.

R: Aber Sie haben der Polizei nicht die ganze Wahrheit gesagt, warum?

P: Ich hatte Angst, wenn ich die ganze Wahrheit sagen würde, dann hätte ich Angst vor diesen Leuten.

R: Vor Leuten hier in Österreich?

P: Ja.

R: Haben Sie noch Familienangehörige in Nigeria?

P: Meinen Vater.

R: Und Ihre Mutter?

P: Sie lebt auch in Nigeria.

R: Wo leben sie?

P: In XXXX, in Benin City.

R: Haben Sie Geschwister?

P: Ja, drei Brüder.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und wie geht es ihnen?

P: Ja, habe ich, es geht ihnen gut.

R: Und dieser Familienfreund war Steven?

P: Ja.

R: Und hören Sie von Ihren Eltern, dass Ihre Eltern noch mit Steven befreundet sind?

P: Nein, sie haben keinen Kontakt mehr.

R: Wann haben sie sich getrennt?

P: Ich glaube, 2010.

R: Und wie oft sprechen Sie mit Ihren Eltern?

P: Oft, aber nicht jeden Tag.

R: Diese Leute, vor denen Sie in Österreich Angst hatten 2013, haben Sie noch Kontakt mit ihnen, oder wie ist die aktuelle Situation mit diesen Männern?

P: Nein, ich habe keinen Kontakt mit ihnen.

R: Fürchte Sie sich heute noch vor ihnen?

P: Ja.

R: Und wo leben diese Männer?

P: Sie leben hier in Wien.

R: Und was tun Sie in Wien jetzt; was machen Sie, Hobbys? Kurse?

P: Ich arbeite, ich verkaufe den Augustin und ich gehe zur Schule, um Deutsch zu lernen.

R: Und Ihre Kirche?

P: Ich besuche die XXXXXXXXX.

R: Und Ihre Freunde und Freundinnen, sind das Österreicher, Kirchenmitglieder?

P: In der Kirche sind sie wie meine Brüder und meine Schwestern, und dann habe ich noch XXXX, sie ist für mich wie eine Mutter, sie lebt in XXXXXX.

R: Fahren Sie manchmal nach XXXXXX?

P: Ich verkaufe den Augustin dort.

R: Und wenn Sie jetzt offiziell in Österreich bleiben könnten, was wären Ihre Zukunftspläne?

P: Ich möchte gerne eine Pflegehelferin werden.

R: Waren Sie in Nigeria in der Schule?

P: Ja, aber nicht sehr lange. Ungefähr sieben Jahre.

R: Und wenn Sie heute an Nigeria denken, was wäre da Ihre größte Sorge, wenn Sie zurückgehen müssten?

P: Die Sorge, die ich habe, ist, dass ich kein Geld für eine Ausbildung habe, wo sollte ich wohnen? Und auch wegen der Medikamente, und dann fürchte ich mich auch noch davor, weil man sich in Nigeria seines Lebens nicht sicher ist, und ich fürchte mich auch vor Steven und auch vor dem Juju.

R: Aber wenn Sie an Steven denken, was wäre da Ihre Sorge?

P: Weil, als ich gekommen bin, habe sie mich auf die Straße geschickt, um als Prostituierte zu arbeiten; weil sie organisieren nur den Flug und den Pass, und wenn man dann da ist, muss man als Prostituierte arbeiten, um das Geld zurückzuzahlen.

R: Wovor fürchten Sie sich, wenn Sie ihn in Nigeria treffen würden?

P: Ich fürchte mich immer, dass er mir etwas antun könnte.

R: Wie würde er Sie finden?

P: Er weiß, wo meine Eltern wohnen. Ich habe immer die Angst, dass er mich überall sehen könnte. [...]

RV: Hat Steven Bekannte oder Personen, die für ihn arbeiten?

P: Ich weiß nicht, aber in Nigeria hat man viele Verbindungen, wenn man Geld hat, und Steven hat Geld.

RV: Haben Sie den gesamten Geldbetrag zurückgezahlt oder ist ein Betrag noch offen?

P: Sie haben gesagt, ich müsse ihnen 20.000 Euro geben, 12.000 Euro habe ich bereits bezahlt.

RV: Sind die 20.000 ein Minimalbetrag?

P: Zunächst haben sie, bevor wir wegen dieses Eides gegangen sind, 60.000 Euro in die Unterlagen geschrieben, aber nachdem ich dann da war und ernsthaft erkrankt bin in XXXXXX, haben sie den Betrag auf 20.000 Euro reduziert.

RV: Können Sie die Ängste gegenüber dem Juju genauer beschreiben?

P: Als sie mir bei dem Eid das Herz dieses Pfaus gegeben haben, dann musste ich das essen und zwar roh, nicht gekocht, sie haben gesagt, wenn ich dann reden würde, dann würde mich dieses Juju umbringen.

RV: Welche Befürchtungen haben Sie genau, wenn Sie nach Nigeria zurück müssen wegen dieses Juju?

P: Ich hab ständig diese Furcht, zu sterben, zu sterben.

RV: Welche Ängste haben Sie, was Ihnen wegen dieses Jujus angetan werden könnte?

P: Ich habe Angst, weil, wie ich schon gesagt habe, ist Nigeria nicht ein sicheres Land und sie können mich angreifen.

R: Wer könnte Sie angreifen?

P: Das ist eine spirituelle Sache, ich habe ständig diese Angst in mir. Ich sehe ihn vor meinem inneren Auge. Der Juju Priester macht das auf eine spirituelle Art.

RV. Wie war Ihr Verhältnis zu Ihrem Vater, bevor Sie Nigeria verlassen haben?

P: Ich hatte keine gute Beziehung zu ihm. Mein Vater lebt nicht mit meiner Mutter zusammen. Ich denke, ich war 2 Jahre alt, als meine Mutter ihn verließ, ich weiß nicht warum. Dann wuchs ich bei meinem Vater auf und habe meine Mutter nicht gekannt. Als ich 10 Jahre alt war, sah ich meine Mutter, wir waren auf den Schulweg und wir hatten keine Schuhe, und meine Mutter hat uns gesehen und hat uns Schuhe auf dem Markt gekauft.

Mein jüngerer Bruder lebte mit meiner Mutter, und mein Vater hatte ihn noch nicht gesehen. Als wir nachhause kamen, sah der Vater unsere Schuhe, und als ich ihm das erzählte, wurde er sehr böse und hat uns aus dem Haus gejagt. Und er hat uns geschlagen, weil wir die Schuhe von meiner Mutter genommen hatten, weil er sie hasste. Und er hat uns davon gejagt zu ihr, und er hat gesagt, wir sollten bei ihr leben, weil wir von ihr Sachen angenommen haben. Ich habe dann bei meiner Mutter gelebt, aber ich hatte sie vorher nie gesehen, erst als ich 10 war. Ich hatte keine Mutter gekannt, sie war keine respektable Frau, weil sie mit einen anderen Mann zusammen lebte. Ich habe auch eine ältere Halbschwester. Und dann hatte sie noch ein Baby mit diesem anderen Mann. Und es war nicht leicht, dass ich bei meiner Mutter lebte und mein Vater woanders, und ich denke, mein Vater hasst mich, weil ich bei meiner Mutter lebte, ich sehe den Hass in seinen Augen. Und das ist, weil er meine Mutter sehr hasst, und ich weiß nicht, warum.

RV: Wie war Ihr Leben, als Sie bei Ihrer Mutter gelebt haben?

P: Es war nicht leicht, weil sie mit einen anderen Mann lebte, und er war nicht sehr glücklich darüber, dass ich da war.

RV: Wie hat er sie behandelt?

P: Ich hab das gesehen, dass er mich nicht mag, und er hat dann auch meiner Mutter gesagt, sie soll uns kein Essen geben, und sie hat das befolgt, und das war eine Strafe.

RV: Wenn Sie nach Nigeria zurückkehren müssten, glauben Sie, könnten Ihre Brüder Ihnen helfen und Sie beschützen?

P: Nein, ich denke nicht. Ich möchte weder zu meiner Mutter noch zu meinem Vater zurückkehren. Hätte er mich geliebt, hätte er mich nicht hierher geschickt, um Prostituierte zu werden. Nachdem er mich hierhergeschickt hat, um als Prostituierte zu arbeiten, habe ich auch Schwierigkeiten, ihm zu verzeihen, ich denke, ich habe ihm verziehen. Wenn ich mit ihm spreche, kommt der Hass in mir hoch; der Hass für das, was er mir angetan hat.

RV: Sie haben erwähnt, dass Sie ein Jahr in Lagos waren bei Steven; können Sie das genau erzählen, was dort passierte in diesem Jahr?

P: Ich war mit ihnen, und während dieses Jahres hat er diese ganzen Papiere für mich besorgt.

RV: Was meinen Sie "ich war mit ihnen".

P: Ja, er hat eine Frau, und ein Kind und die Kinder seines Bruders lebten auch bei ihm.

RV: Die Leute, die Sie in Österreich in die Prostitution gebracht haben, welche Beziehung haben sie mit Steven?

P: Es ist Stevens jüngerer Bruder.

RV: An wen haben Sie das Geld bezahlt, an Steven oder auch an den Bruder?

P: Ich habe das Geld der Frau vom Stevens Bruder gegeben.

RV: Und diese Frau ist auch in Wien?

P: Ja, sie lebt hier.

RV: Waren diese Leute in Kontakt mit Steven?

P: Ja, weil es sich um seinen Bruder handelt.

RV: Wenn Sie zurück nach Nigeria müssten, denken Sie, dass Sie Schutz durch die Polizei bekommen würden?

P: Die nigerianische Polizei ist nicht so wie die österreichische Polizei. Sie arbeiten nicht wirklich, sie nehmen Bestechungsgelder an.

RV: Was könnte in Nigeria passieren, wenn man dort über Ihre Vergangenheit informiert wird?

P: Wenn man das erfährt, dann denke ich, würde mein Vater festgenommen und ins Gefängnis geworfen werden, wenn man erfahren würde, dass er mich hier in die Prostitution geschickt hat.

RV: Welche Befürchtungen haben Sie in Bezug auf Ihre eigene Situation?

P: Ich kann weder zu meiner Mutter noch zu meinem Vater zurück kann, weil sie mein Leben zerstört haben.

RV wiederholt die Frage.

P: Ich fürchte, dass es schlecht für mich wäre, wenn die Leute wüssten, dass ich als Prostituierte gearbeitet habe. Und außerdem ist man in Nigeria nicht sicher und alle glauben, dass, wenn man aus Europa zurückkommt, man Geld hat.

Und außerdem fürchte ich noch für meine Gesundheit, weil, wenn man Medikamente braucht, dann kriegt man die nicht einfach so wie hier in Österreich, sondern man muss dafür bezahlen.

R: Welche Medikamente nehmen Sie zurzeit?

P: In XXXXXX, als man mir sagte, ich hätte Syphilis, gab man mir Penicillin. Ich muss auch ständig zur Behandlung gehen, weil das lebensnotwendig ist.

RV: Ist das heute noch oder nur damals in XXXXXXX?

P: Nicht regelmäßig gehe ich zu einem Arzt, im Moment bin ich immer wieder krank mit verschiedenen Beschwerden.

R: Aber eine Therapie wegen Syphilis? Oder ist das vorbei?

P: Im Augenblick nehme ich keine Medikamente, aber ich muss ständig zur Kontrolle gehen.

RV: Haben Sie in Nigeria die Schule abgeschlossen?

P: Nein.

RV: Und auch keine Ausbildung?

P: Nein.

RV: Woher, denken Sie, kommen die Krankheiten, von denen Sie vorhin gesprochen haben?

P: Ich denke, das kommt von meinem Leben auf der Straße und meinem Leben als Prostituierte.

RV: Sie haben Angst, in Nigeria auch auf der Straße leben zu müssen, welche Befürchtungen haben Sie da?

P: Ich kann nicht zu meinen Eltern gehen, ich habe kein Geld, ich habe keine Unterkunft, kein Geld für eine Ausbildung, ich habe gar nichts.

R: Zu dieser Juju Sache: Sie hatten Angst zu sterben, wenn Sie zur Polizei gehen. Aber Sie sind dann zur Polizei gegangen, aber es ist nichts passiert.

P: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt, aber die falschen Leute beschuldigt, weil ich Angst hatte für den Fall, dass ich die richtigen Personen benenne.

R: Bevor Sie nach Europa gegangen sind, wussten Sie da, dass Sie in der Prostitution arbeiten würden?

P: Man hat mir nicht die volle Information gegeben, man hat mir gesagt, ich sei ein junges Mädchen und ich würde einen Mann finden, der mir helfen könnte. Aber sie haben mir gesagt, dass ich Geld zahlen müsse.

R wiederholt die Frage.

P: Ich habe gedacht, ich würde ein gutes Leben in Europa haben, ich war noch sehr jung, 18, 19 Jahre alt. Ich konnte mir das gar nicht vorstellen. Steven erzählte mir ein bisschen was, so in der Art, ich würde Massagen geben, aber mir war nicht klar, dass ich auf der Straße landen würde.

R: Sie arbeiten nicht mehr als Prostituierte in Österreich?

P: Nein, seit 2010 habe ich aufgehört.

R: Sind Sie sich sicher, 2010?

P: Ich habe 2010 aufgehört, aber wenn ich dann kein Geld hatte, ich habe von der Caritas usw. kein Geld bekommen, dann bin ich für Geld für Essen und Wohnen manchmal in den Prater gegangen.

R: Wann haben Sie aufgehört, für den Bruder vom Steven zu arbeiten?

P: 2010. Von März an, als ich im Spital war. Ich war ca. 1 Woche im Spital, weil sie mich durchuntersucht haben, aber sie konnten nicht wirklich etwas finden, und dort hat mir ein Mann gesagt, dass es nicht gut für mich ist, diese Arbeit zu tun. Ich sollte damit aufhören, weil das nicht auf die Dauer funktioniert.

R: Stevens Bruder hat zwischen 2010 und jetzt irgendwelche Probleme für Sie gemacht?

P: Ich war sehr krank, als ich aus dem Spital gekommen bin, und ich habe Stevens Bruder kein Geld mehr gegeben und ich war vor allem psychisch krank.

R: Wie war ihr Verhältnis zu Stevens Bruder von 2010 bis heute?

P: Ich war sehr krank, und ich denke, in 2010 hatte es auch eine Rolle gespielt, dass mein Vater sich von Steven getrennt hat, weil ich so krank war; und ich habe dann noch Steven 1.000 Euro überwiesen und dann aber nichts mehr. Und man hat physisch bei mir nichts gefunden, aber ich war psychisch sehr krank und fühlte mich, als würde ich sterben, und ich denke, das hat auch mit dem Juju zu tun.

R: Was war dann der Auslöser, 2012 zur Polizei zu gehen?

P: Das war ein Gedanke, der mir plötzlich gekommen ist, ich habe das einer Mitarbeiterin von LEFÖ erzählt, die mit mir mitgegangen ist.

R: Möchten Sie mir irgendetwas aus Ihrem jetzigen Leben auf Deutsch erzählen?

P (auf Deutsch): Mein Deutsch ist nicht so gut, aber ich glaube an Jesus. Zwei Mal in der Woche gehe ich in die Kirche. Ich arbeite als Augustinverkäuferin und ich habe viele Freunde in XXXXX, alte Leute. Ich habe oft zuhause eine Lehrerin, sie kommt einmal in der Woche zu mir und wir lernen zusammen Deutsch.

RV: Erinnern Sie sich an den Nachnamen von Steven?

P: XXXXXXXXX.

RV: Könne Sie beschreiben, wie das Verhältnis zwischen Ihrem Vater und Steven derzeit ist? Wissen Sie das überhaupt?

P: Nein, weil 2010, als ich so krank war und im Spital, hatten sie ein Problem miteinander und sprechen nicht mehr miteinander. [...]

R an P und RV: Möchten Sie noch etwas angeben?

P: Ich wollte nie das Leben leben, das ich im Augenblick lebe, ich habe auch ein schlechtes Leumundszeugnis, ich habe falsche Angaben gemacht, ich habe gelogen und als Prostituierte gearbeitet, und das veranlasst mich immer zu weinen und deswegen habe ich auch am Beginn der Verhandlung geweint.

Es tut mir auch sehr leid, dass ich gegenüber der Polizei gelogen habe, und dafür möchte ich mich auch entschuldigen. Und seit 2 Jahren lese ich auch die Bibel und Jesus hat gesagt, wir sollen die Wahrheit sagen und die Wahrheit wird uns befreien.

RV: Die heutige Befragung der P hat gezeigt, dass insbesondere in Bezug auf die Falschaussagen die P äußerst reumütig ist. Sie schilderte ihre Angaben heute emotional und äußerst bewegt. Verwiesen wird auf eine Entscheidung des BVwG zur Zl. I403 2107012 vom 18.05.2015, wo in einem vergleichbaren Fall Asylrelevanz festgestellt wurde. Die P hätte im hypothetischen Falle einer Rückkehr keinen ausreichenden Schutz abermals beispielsweise sexuell ausgebeutet zu werden oder Opfer vom Frauenhandel zu werden, sie würde als de facto alleinstehende, junge, hübsche, bildungsferne Frau zurückkehren, sie kommt aus einem armen zerrütteten familiären Umfeld und ist, wie sich auch heute gezeigt hat, psychisch äußerst belastet. Weitere rechtliche Ausführungen werden in der Stellungnahme vorgebracht. Beantragt wird, der Beschwerde stattzugeben und Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren. Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass die P seit bald 7 Jahren in Österreich lebt seit dem Ausstieg aus der Prostitution versucht hat, sich bestmöglich in Österreich zu integrieren, sie hat einen großen Freundeskreis und wird bald die A2 Prüfung ablegen und möchte die Ausbildung zur Pflegehelferin machen. Es besteht in jedem Fall ein schützenswertes Privatleben der P in Österreich im Sinne von Artikel 8 EMRK. [...]"

An Unterlagen vorgelegt wurden in der Verhandlung:

11. Am 07.09.2015 wurde eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen eingebracht, nach welcher diese betreffend (alleinstehende) Frauen, Rückkehr und Menschenhandel lückenhaft seien und ergänzt würden.

In Nigeria würden alleinstehende junge Frauen und Mädchen keinen ausreichenden und schutzgewährenden Zugang zu Rechtsschutzeinrichtungen haben. NGOs könnten Betroffenen des Menschenhandels keine langfristige Perspektive oder Schutz bieten, sie seien meist nur temporär präsent und von Spendengeldern abhängig. Aus den Berichten des Institute for Public Research, Homecoming: Return and Reintegration of Irregular Migrants from Nigeria, April 2013 (Executive Summary) und Institute for Public Research, Beyond Borders, Human Trafficking from Nigeria to the UK, January 2013 (Auszüge) gehe hervor, dass in Nigeria die Unterstützung alleinstehender, junger, von Menschenhandel betroffener Frauen durch NGOs unzureichend sei. Nicht-staatliche Organisationen würden auch in der GRC (EU Grundrechtecharta) ausdrücklich nicht als "actors of protection" erwähnt. Organisationen wie NAPTIP seien nicht in der Lage, die in Art. 7 Abs. 2 der EU QualifikationsRL geforderten geeigneten Schritte zu setzen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern. Aus zahlreichen Berichten gehe hervor, dass infolge von starker Korruption und fehlender Bereitschaft durch Polizei und Gerichte die nigerianischen Vorschriften zur Bekämpfung von Frauenhandel und der Verfolgung der Täter totes Recht bleibe. Frauenhändler würden immer wieder mit der Polizei in Kontakt stehen.

Mit Verweis auf eine entsprechende Aussage des ehemaligen UN Special Rapporteur on Torture, Manfred Nowak, stelle die Verfolgungsgefahr betreffend retrafficking, Stigmatisierung, Diskriminierung, (sexuelle) Gewalt und/oder Ausbeutung ein echtes Risiko einer Gefährdung von Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Die UNHCR Richtlinie zu Menschenhandel und sexueller Ausbeutung (2006) führe insbesondere in den Punkten 15-18 aus, dass (ua) Zwangsprostitution eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellen würde. Betroffene könnten im Falle einer Rückführung auch Vergeltungsmaßnahmen oder erneutem Menschenhandel ausgesetzt sein. Die Zusammenarbeit der Opfer mit den Behörden im Aufnahme- und Herkunftsland könne das Risiko einer Verfolgung durch die Menschenhändler hervorrufen, wobei Vergeltungsmaßnahmen eine Verfolgung darstellen können. Diese können auch gegen Familienmitglieder der Opfer gerichtet sein. Das Opfer könnte schließlich im Falle einer Rückkehr Ächtung, Diskriminierung und Bestrafung durch Familie und/oder Gesellschaft erfahren. Auf die beschwerdeführende Partei bezogen bedeute dies, dass ihre familiären Verhältnisse zerrüttet seien und ihr Vater die Reise nach Österreich überhaupt initiiert habe. Der Vater kenne außerdem den Mittelsmann des Netzwerks seit Kindestagen. Wesentlich sei weiter, dass der Bruder des Mittelsmannes in Nigeria die sexuelle Ausbeutung in Österreich organisiert habe. Angesichts dieser Verstrickungen sei nachvollziehbar, warum die beschwerdeführende Partei lange Zeit keine Angaben zu den tatsächlichen Tätern habe machen können. In der Verhandlung habe sich gezeigt, dass die beschwerdeführende Partei immer noch verängstigt und voller Scham sei. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei angegeben habe, ihrem Vater verzeihen zu wollen, ändere das nichts an der Tatsache, dass es durch den Vater zu weiterer Ausbeutung kommen könne. Die Täter in Nigeria würden wissen, wo sich das Elternhaus befinde. Der beschwerdeführenden Partei würde im Falle einer Rückkehr Strafe und/oder weitere Ausbeutung durch den Vater und/oder das Menschenhandels-Netzwerk drohen. Wesentlich dabei sei schließlich, dass die beschwerdeführende Partei nicht den ganzen geschuldeten Betrag bezahlt habe.

Es bestehe weiter Asylrelevanz: aus oben genannter UNHCR Richtlinie zur Bekämpfung von Menschenhandel gehe hervor, dass Opfer oder potentielle Opfer des Menschenhandels unter die Flüchtlingsdefinition fallen können. Frühere Opfer von Menschenhandel können auch als eine bestimmte soziale Gruppe angesehen werden. Der Asylgerichtshof habe bereits in Erkenntnissen vom 14.05.2009 (C15 263728-0/2008) und vom 29.02.2012 (B13 419566-1/2011) festgestellt, dass eine vom Menschenhandel betroffene Frau eine soziale Gruppe im Sinne der Flüchtlingskonvention darstelle. Schließlich verwies die Stellungnahme auf weite Strecken des Erkenntnisses BVwG I404 2107012 vom 18.05.2015, das hier weiter unten unter Punkt 4.2.2. teilweise wiedergegeben ist. Der gegenständliche Fall sei mit jenem des zitierten BVwG-Erkenntnisses vergleichbar, weil auch die beschwerdeführende Partei als Minderjährige von ihrem Vater einem Frauenhändler übergeben worden sei, sie ein Jahr lang im Haushalt des Haupttäters in Nigeria habe leben müssen, bis sie gezwungen worden sei, als knapp 18-Jährige in Österreich unter falschen Angaben einen Asylantrag zu stellen.

Sie sei weiter in Österreich wegen psychischer Probleme in regelmäßiger Behandlung. Die Opferschutzeinrichtung LEFÖ würde eindeutig bestätigen, dass die beschwerdeführende Partei Opfer von Frauenhandel geworden sei. Sie fürchte weiterhin die Folgen des Juju-Zaubers. Die Angaben, was ihr angetan worden sei, würden der Wahrheit entsprechen; die beschwerdeführende Partei habe aber Angst gehabt, über die Identität der Täter zu berichten. Die beschwerdeführende Partei habe außerdem kaum Schulbildung genossen, noch eine Ausbildung abgeschlossen, was sie besonders in Gefahr bringen würde, abermals ausgebeutet zu werden.

In Bezug auf die Glaubwürdigkeitsprüfung sei miteinzubeziehen, dass Antragsteller_innen bei schambesetzten Fluchtgründen oftmals nur zögerlich in der Lage seien, ein vollständiges Vorbringen zu erstatten. Eine Einwilligung des Opfers zur beabsichtigten Ausbeutung sei nach dem Palermo Protokoll unerheblich. Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden willens und/oder in der Lage wären, ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Zum schützenswerten Privatleben der beschwerdeführenden Partei wurde noch angeführt, dass diese über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, Freunde und Bekannte in Österreich habe und ihr Lebensmittelpunkt mittlerweile in Österreich liege.

Die folgenden Unterlagen wurden mit der Stellungnahme vorgelegt:

12. Am 09.10.2015 langte ein klinisch-psychologischer Befundbericht einer Psychotherapeutin ein. Die beschwerdeführende Partei sei zwecks einer Befundung zu Hemayat gekommen, und habe am 23.09.2015 ein ca. 60-minütiges Interview stattgefunden. Sie habe während des Gesprächs deutliche Symptome von Angst und Depression gezeigt. Sie zeige das Bild einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 und einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1.

13. Schließlich langte am 15.10.2015 eine Einstellungszusage für 15 Wochenstunden ab Jänner 2016 als Küchenhilfe in einem Café, und am 25.11.2015 ein Zeitungsinterview mit der beschwerdeführenden Partei zum Nachweis ihrer gelungenen Integration, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 15.12.2008, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 07.04.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der weiteren Eingaben und Stellungnahmen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.08.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, die am 15.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei wuchs in Benin City auf und besuchte ca. sieben Jahre lang die (Grund) Schule.

In Benin City leben zur Zeit die Eltern der beschwerdeführenden Partei und ihre drei Brüder. Mit den Eltern hat sie regelmäßig Kontakt; diese leben getrennt, und es geht ihnen soweit gut.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei besucht in Österreich regelmäßig eine christliche Kirche, sie besucht Deutschkurse und verkauft ein Straßenmagazin. Sie spricht und versteht bereits relativ gut Deutsch und möchte gerne die ÖSD A2 Deutschprüfung machen. Sie würde gerne in Österreich die Schule weiter besuchen und den Beruf einer Pflegehelferin erlernen. Zwischenzeitlich verfügt sie über eine Arbeitsplatzzusage in einem Café als Küchenhilfe für 15 Stunden.

Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei leidet immer wieder an kleineren Beschwerden und leichten Erkrankungen.

Eine Syphilis Erkrankung wird aktuell nicht therapiert; ein aktueller serologischer Test ergab nicht-reaktive Kennzahlen bei TPHA und VDRL Tests. Die Infektion erscheint daher nicht aktiv zu sein.

Die beschwerdeführende Partei zeigt das Bild einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 und einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1. Sie ist in keiner längerfristigen psychologischen oder psychiatrischen Betreuung.

1.2. Die beschwerdeführende Partei war das Opfer von Frauenhandel zum Zwecke der Prostitution.

‚Steven', ein Freund ihres Vaters in Lagos, vermittelte die beschwerdeführende Partei nach Abnahme eines Juju-Schwurs und unter Ankündigung, dass sie zwischen 20.000 und 60.000 Euro für die Verbringung nach Europa schulde, nach Österreich. Die beschwerdeführende Partei arbeitete in Österreich bis März 2010 als Prostituierte, und bezahlte ‚Stevens' Bruder bzw. dessen Frau in Österreich 12.000 Euro. Im März 2010 erkrankte die beschwerdeführende Partei, vermutlich insbesondere psychisch, und konnte nicht mehr als Prostituierte arbeiten. Ebenfalls im Jahr 2010 zerbrach die Freundschaft zwischen ‚Steven' und dem Vater der beschwerdeführenden Partei in Nigeria. Die beschwerdeführende Partei bezahlte ein letztes Mal 1.000 Euro an ‚Steven', seitdem nichts mehr. Der Vater der beschwerdeführenden Partei und ‚Steven' sprechen nicht mehr miteinander.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei nach 2010 von ‚Stevens' Bruder, dessen Frau oder ‚Steven' selbst bedroht oder belästigt wurde, noch dass sie nach März 2010 zur Prostitution gezwungen wurde.

Es gibt außerdem keine Hinweise darauf, dass ‚Steven' bzw. mit ihm assoziierte Personen aus einem Frauenhandels-Netzwerk in Nigeria die Familie der beschwerdeführenden Partei in Benin City bedrohten oder verfolgten oder bedrohen oder verfolgen.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführenden Partei über maßgeblich ausgeprägte und entscheidungserhebliche private Interessen in Österreich verfügt.

2. Länderberichte zur relevanten Situation in Nigeria

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Stand 14.07.2015:

1. Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014).

Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).

69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a).

Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).

Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a).

Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a).

Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a).

Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014).

Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl ( 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vgl. FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015).

Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014).

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.11.2014). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.11.2014).

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.11.2014).

Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.11.2014). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 25.6.2015). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.11.2014).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.11.2014). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des DSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das State Security Service (SSS) und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 25.6.2015). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.11.2014). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:

in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Religionsfreiheit

Verfassung, Gesetze und Richtlinien sehen Religionsfreiheit vor. Die Regierung verhinderte jedoch nicht Inhaftierungen und Einschränkungen gegenüber religiösen Gruppen, die von einigen einzelstaatlichen- und lokalen Regierungsstellen ausgeübt wurden (USDOS 28.7.2014). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 28.11.2014).

Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 4.2015b). Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung verletzten manchmal das Gebot der Religionsfreiheit (USDOS 28.1.2014). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖBA 7.2014).

Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Januar 2010 und seit Januar 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 28.11.2014). Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt effektiv einzudämmen. Nur gelegentlich wurden Vergehen untersucht und Schuldige verurteilt (USDOS 28.7.2014).

Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten - sowohl Christen als auch Muslime - kommen (USDOS 28.7.2014).

Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013). Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann keinesfalls festgestellt werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

5.1. Naturreligionen und Juju

Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet (DACH 2.2013). Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion (GIZ 4.2015b).

Quellen:

6. Frauen/Kinder

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen. Einige Frauen machen beträchtliche Fortschritte in der akademischen sowie wirtschaftlichen Welt, aber insgesamt werden Frauen ausgegrenzt (USDOS 25.6.2015). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 28.11.2014). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2014).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2014). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 28.11.2014). Die Zahl weiblicher Abgeordneter bleibt gering - 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 6.2015a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 25.6.2015).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 25.6.2015). Schutz von staatlicher Seite können die betroffenen Frauen nur in den seltensten Fällen erwarten (ÖBA 7.2014).

Häusliche Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Manche Bundesgesetze erlauben geschlechtsspezifische Gewalt sogar ausdrücklich. Z.B. ist per Gesetz erlaubt, dass Ehemänner gegen ihre Frauen physische Gewalt anwenden, um sie zu züchtigen. Es dürfe nur kein "ernster Schaden" entstehe (bleibende Behinderungen oder lebensbedrohliche Verletzungen). Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt (USDOS 25.6.2015).

Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt, der bisher von der Legislative jedoch nicht umgesetzt wurde. Auch in der letzten Legislaturperiode gab es seitens einiger weiblicher Abgeordneter einen erfolglosen Versuch, ein Gesetz zur Ächtung häuslicher Gewalt durchs Parlament zu bringen. Frauen werden, insbesondere im Südosten, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte (AA 28.11.2014).

Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternimmt auch weiterhin zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Project Alert betreibt auch ein Frauenhaus. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war ebenfalls eine führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen (USDOS 25.6.2015).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt, für welches Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt (USDOS 25.6.2015).

Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle - aber auch das Strafausmaß. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gab es im Jahr 2014 überhaupt keine Verurteilungen (USDOS 25.6.2015).

Im Mai 2015 hat der nigerianische Präsident Goodluck Jonathan ein Gesetz unterschrieben, das bundesweit weibliche Genitalverstümmelung kriminalisiert. Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014).

Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südosten und in der Region Süd-Süd, besonders bei den Yoruba und Igbo, wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015), in weiten Teilen Nordnigerias dürfte der Anteil etwa dem Landesdurchschnitt von 50 Prozent entsprechen, im Südwesten ist er deutlich niedriger. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 28.11.2014). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag (USDOS 25.6.2015).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden) (ÖBA 3.6.2011).

Quellen:

6.1. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 28.11.2014).

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 28.11.2014).

Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten und auch hinsichtlich der Lage und Situation alleinstehender Frauen in Nigeria lässt sich sagen, dass es in Nigeria nicht unüblich ist, dass Frauen auch alleinstehend sein können und wirtschaftlich auch in dieser privaten und auch besonders belastenden Situation ihr wirtschaftliches Auslangen finden müssen aber auch können. Somit rechtfertigt auch dies alleine nicht das Verlassen der Heimat (BVwG 3.6.2014). Nicht festgestellt werden kann, dass es Abgeschobenen und insbesondere auch allein stehenden Frauen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. In Nigeria existieren Hilfsorganisationen bzw. NGOs die Alleinstehenden bzw. Rückkehrenden Frauen behilflich sein können (BVwG 3.6.2014; vgl. BVwG 22.5.2015).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net. Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com. Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.

Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).

• Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy

Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:

+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:

Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:

info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013).

Quellen:

7. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 25.6.2015).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 25.6.2015). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 7.2014).

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.11.2014).

Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

7.1. Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014).

Quellen:

8. Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die in den letzten Monaten allerdings stark zurückgegangen sind. Der für solche Fälle eingerichtete Excess Crude Account, in dem die Regierung einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport zurücklegt, ist inzwischen weitgehend aufgebraucht. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem den Staatsfonds Sovereign Wealth Fund geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2015b). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 4.2015c).

Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas. Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind - neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel. Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6% im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 4.2015c; vgl. AA 6.2015b).

Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70% der Staatseinnahmen und 90% der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 4.2015c) und 14 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2015b).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.11.2014). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2015b). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 4.2015c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2015b).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2015b). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 4.2015c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2015b). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. (ÖBA 7.2014).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 4.2015c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 4.2015c; vgl. AA 28.11.2014). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 4.2015c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.11.2014) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt - Nigerias Wirtschaft setzte auch 2013 ihr robustes Wirtschaftswachstum von ca. sieben Prozent fort - aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 28.11.2014).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2015b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Von der arbeitenden Bevölkerung, die etwa 80 Millionen Menschen beträgt, sind etwa 6 Millionen bei irgendeiner Altersvorsorge registriert (TE 25.10.2014). Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014). Dies versucht die Regierung zu ändern und im Juli 2014 gab es eine neue Gesetzesreform (TE 25.10.2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2015c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.11.2014).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 150-400 Naira berechnet (0,75 bis 2 Euro).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt und pro Teller - je nach Gericht - zwischen 200 Naira für Peppersoup und 450 Naira für Garri mit Gemüse verdienen kann. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Preise für Seminar und zwei Zuchttiere liegen bei 15.000-25.000 Naira (75-150 Euro). Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10% des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).

Nach fast fünfeinhalb Jahren Laufzeit ist mit Ende Dezember 2014 das AVRR Nigeria Projekt ausgelaufen. Insgesamt gab es fünf Projektphasen, die erste startete am 01. September 2009. Im Laufe dieser fünf Phasen konnten 198 Rückkehrer/innen bei ihrer freiwilligen Rückkehr und Reintegration unterstützt werden. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer/innen, nämlich 182, war männlich; 16 waren Frauen. Im Laufe der letzten fünfeinhalb Jahre haben das IOM Landesbüro für Österreich und die beiden Missionen vor Ort intensiv miteinander zusammengearbeitet (IOM 3.2015). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

9. Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014).

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 12.6.2015). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 6.2015b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 7.2014).

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.11.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.11.2014). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos University Teaching Hospital:

Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.11.2014). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.11.2014). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 6.2015b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.11.2014). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 28.11.2014). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 25.6.2015).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.11.2014). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.11.2014).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.11.2014).

Die Gefahr, dass sich die westafrikanische Ebola-Epidemie auf Nigeria ausbreitet, ist zumindest vorläufig beigelegt. Dies gaben die nationalen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am Montag, 20.10.2014, in der nigerianischen Wirtschaftsmetropole Lagos bekannt (NZZ 20.10.2014; vgl. WHO 20.10.2014; vgl. Zeit 20.10.2014). Der nigerianischen Regierung und den WHO-Vertretern vor Ort ist bewusst, dass das westafrikanische Land weiter gefährdet bleibt, solange die Krankheit in anderen Ländern der Region grassiert. Entsprechend bleiben die Behörden in Alarmbereitschaft (Zeit 20.10.2014).

Quellen:

10. Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.11.2014).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.11.2014). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.11.2014). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.11.2014).

Quellen:

10.1. Dokumente und Staatsangehörigkeit

Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 28.11.2014; vgl. BAA 11.8.2011). Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich (ÖBA 7.2014).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014).

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 28.11.2014). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 25.6.2015). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 28.11.2014).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Antragstellung und der weitere Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage.

3.2. Die beschwerdeführende Partei legte sichtbar Wert darauf, ihren Alias Namen als ihren richtigen Namen vorzubringen. Mangels entsprechender objektiver Hinweise auf die Richtigkeit des einen oder des anderen Namen kann das Bundesverwaltungsgericht auch den Alias Namen nicht im eigentlichen Sinne feststellen.

3.3. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei müssen sich natürlich gefallen lassen im Grundsatz angezweifelt zu werden, da diese bisher bereits zweimal aktenkundig die Unwahrheit sagte. Die ursprünglich unwahren Angaben im Asylverfahren können als in einer Zwangslage notwendigerweise vorgebracht angesehen werden. Ein schlechtes Licht auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Partei werfen jedoch die teilweise zurückgezogenen Ausführungen bei den polizeilichen Einvernahmen.

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die außerordentlich schwierige Situation, in der sich die beschwerdeführende Partei als Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Prostitution allgemein in Österreich befunden hat, wie auch die Notwendigkeit, Vertrauen in die hiesigen Institutionen zu fassen und die psychische Beeinträchtigung und Angst, die mit den diesbezüglichen Aussagen einhergeht.

Im Ergebnis glaubt das Bundesverwaltungsgericht - auch auf Basis des außerordentlich konzisen Betreuungsberichts der Facheinrichtung LEFÖ -, dass die beschwerdeführende Partei Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Prostitution geworden ist. Die Angaben aus den polizeilichen Einvernahmen können nicht festgestellt werden, wobei hier auffällt, dass sie streckenweise sehr von den Angaben in der mündlichen Verhandlung abweichen, auf weite Strecken zurückgezogen wurden und in der mündlichen Verhandlung teilweise nicht mehr erwähnt wurden (insbesondere zB betreffend (relativ) aktuelle Drohanrufe von ‚XXXX': siehe dazu oben unter I.10.: Frage: "Diese Leute, vor denen Sie in Österreich Angst hatten 2013, haben Sie noch Kontakt mit ihnen, oder wie ist die aktuelle Situation mit diesen Männer?" Antwort: "Nein, ich habe keinen Kontakt mit ihnen.").

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet sich daher dafür, die Angaben aus der mündlichen Verhandlung als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.

3.4. Daher fußen die Feststellungen zur Herkunft aus Benin City, zum Besuch der Grundschule und zum Verbleib der und Kontakt mit den Eltern in Nigeria auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen betreffend die Kirchenbesuche, die Deutschkursbesuche, die Deutschkenntnisse, den Verkauf des Straßenmagazins, die Arbeitsplatzzusage, die geplante ÖSD Prüfung und den Berufswunsch gründen sich auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, den Eindruck, den sie dort hinterließ und auf den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Grundversorgung und zur Unbescholtenheit basieren auf Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister vom 25.06.2015.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

3.5. Das hier zu prüfende Vorbringen, wie es oben unter 1.2. angeführt ist, gründet sich ebenfalls auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

3.6. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die unter Punkt 2. wiedergegebenen Teile jener Länderinformationen zu Grunde.

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt an dieser Stelle ausdrücklich die in der Stellungnahme vom 07.09.2015 und auch im Erkenntnis BVwG I403 2107012 getroffene Einschätzung betreffend den begrenzten Wirkungsbereich der NAPTIP und der Einschätzung einer Schutzwilligkeit, aber der Zweifel an einer Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates hinsichtlich eventueller Verfolgungshandlungen, die bestimmten rückkehrenden Opfern von Menschenhandel zum Zwecke der Prostitution drohen können.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I. 1. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

4.2.2. Mit Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. I403 2107012, erkannte das BVwG einer nigerianischen Staatsangehörigen den Status einer Asylberechtigten zu, wobei der folgende Sachverhalt zugrunde gelegt wurde: die dortige Beschwerdeführerin verlor ihre Eltern mit drei Jahren und wurde nach dem Tod ihrer Tante im Alter von 13 Jahren von einer Bekannten der Tante nach Italien verbracht und dort von einer anderen Frau zur Prostitution gezwungen. Nach drei Jahren gelang ihr die Flucht nach Österreich, wo sie am 18.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach einer stationären Aufnahme in einem Krankenhaus wurde im Entlassungsbericht vom 11.03.2014 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin schwer und mehrfach traumatisiert wurde. Ihre teilweise schweren Verhaltensauffälligkeiten könnten im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung verstanden werden.

Weiter führte das BVwG in dieser Entscheidung im Wortlaut aus:

"2.2.5. Die Beschwerdeführerin war im Alter von 13 Jahren Vollwaise und hatte keine weiteren Verwandten. Sie wurde daraufhin von einer Frau außer Landes gebracht und gegen ihren Willen an eine andere Frau weiterverkauft, welche sie zur Prostitution zwang. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie nach XXXXXX zurückkehren würde, von der Freundin ihrer Tante, welche sie nach Italien gebracht und dort verkauft hatte bzw. eventuell von dem dahinter stehenden Netzwerk entweder wieder zur Prostitution gezwungen bzw. aufgrund von Befürchtungen einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung andersweitig zum Schweigen gebracht werden würde.

2.2.6. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass alle Frauen, die Opfer des Frauenhandels werden, automatisch den Status eines Flüchtlings zuerkannt bekommen, denn es wird in den allermeisten Fällen eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Eine solche ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität (Alter, Traumatisierung, keine familiären Bindungen, keine abgeschlossene Berufserfahrung oder Arbeitserfahrung) nicht zumutbar und wurde ihr aus diesem Grund mit dem angefochtenen Bescheid auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt."

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt:

"Das Vorbringen wirft die Frage auf, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschen- bzw. Frauenhandel handeln könnte und ob ihr gegebenenfalls deswegen Asyl zu gewähren wäre. Grundsätzlich kann es durchaus Fälle geben, wo eine Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel gegeben ist (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 und VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064 oder auch die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist).

Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels; Umsetzungsfrist: April 2013) "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.

Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind (Person unter 18 Jahren), fallen diese Ausbeutungen automatisch unter den Menschenhandel, auch wenn keine der vorgenannten Formen der Nötigung zur Anwendung kamen. [...]

Auffallend ist, dass viele Frauen der Gruppe möglicher Menschenhandelsbetroffener angeben, vor der Flucht ihre Familie verloren oder mit dieser gebrochen zu haben. (Krohn, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren, in: IOM/UNHCR/BAMF: Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, Nürnberg 2012, S. 34). Delta und Edo State [...] gelten als die wichtigsten Herkunftsorte von Frauen, die Opfer von Menschenhandel werden (CORI Thematic Report Nigeria: Gender and Age, December 2012; commissioned by the United Nations High Commissioner for Refugees; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/514830062.html). Auch das VG Stuttgart umschreibt die Problematik in seinem Urteil vom 16.05.2014 (A 7 K1405/12) [...] folgendermaßen: "Die Verbringung junger, teilweise sogar minderjähriger Frauen und Mädchen nach Europa und deren dortige sexuelle Ausbeutung als Zwangsprostituierte ist ein Bereich der organisierten Kriminalität, der sich in Nigeria ethnisch und geographisch weitestgehend auf die in Edo State gelegene Stadt Benin City und deren Umland eingrenzen lässt und nahezu ausschließlich in Nigeria und Europa von Frauen, den sog. "Madames" beherrscht wird."

[...]

Opfer von Menschenhandel können Flüchtlinge im Sinne von Art 1 A (2) der GFK sein, aber nur, wenn sie alle der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel; vgl. auch EGMR, Statement of Facts - 49113/09, L.R. gegen Vereinigtes Königreich). [...]

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, der in Nigeria Verfolgung droht. Mitglieder dieser Gruppe sind nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben. Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe (vgl. dazu VG Stuttgart, 16.05.2014, GZ: A 7 K1405/12 oder auch Asylgerichtshof, 14.05.2009, GZ: C15 263.728-0/2008).

Im Fall der Beschwerdeführerin liegt daher ein Asylgrund vor und ist auch davon auszugehen, dass sie wohlbegründete Furcht haben muss, im Falle einer Rückkehr wieder in eine Situation zu geraten, in der sie zur Prostitution gezwungen wird oder Vergeltungsmaßnahmen der Frau zu befürchten hat, welche sie nach Italien verkauft hatte. So gibt auch die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll (Erstbefragung am 18.05.2013 sowie Einvernahme am 23.09.2014), Angst vor der Frau zu haben, welche sie verkauft hatte.

Bei dieser Verfolgung handelt es sich allerdings um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende, welche nur dann, wenn der nigerianische Staat die Beschwerdeführerin nicht zu schützen vermögen würde, asylrelevant ist. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor dieser durch Privatpersonen drohenden Verfolgung zu bieten. [...]

Eine Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates ist durchaus anzunehmen. Bereits 2003 wurden in Nigeria alle Formen des Menschenhandels verboten und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) etabliert. Es stellt sich allerdings die Frage der Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates, die etwa durch das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 16.05.2014 (A7 K 1405/12) mit folgenden Worten verneint worden war: "Die Maßnahmen der Regierung sind jedoch nicht weitgreifend. NAPTIP hat zwar nach eigenen Angaben zwischen 2008 und 2011 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht. NAPTIP, aber auch der National Immigration Service und UNODC gehen von einer weitaus höheren Dunkelziffer des Menschenhandels aus. Das NAPTIP ist unterfinanziert, und die wenigen Einrichtungen für Opfer sind in einem schlechten Zustand. Es werden nur mangelhafte Maßnahmen zur Rehabilitation und keine zur Reintegration der Opfer angeboten. Rückgeführte Opfer sind gefährdet, von den Händlern und den "Madames" bedroht und unter Druck gesetzt zu werden. Sie müssen mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld und mit Vergeltung des Sponsors rechnen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria - Update vom März 2010; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.06.2011; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.08.2013)."

Diese Einschätzung deckt sich durchaus mit jener des US Department of State und dem Country Narrative zu Nigeria aus dem Trafficking in Persons Report 2014 (Juni 2014;

http://www.state.gov/documents/organization/210741.pdf). Dort wird Nigeria ebenfalls als Quelle und Transitland für Menschenhandel beschrieben. Die nigerianische Regierung würde die Minimumstandards im Kampf gegen Menschenhandel nicht vollkommen einhalten; es wurde empfohlen die Finanzierung von NAPTIP zu erhöhen. Opfer von Menschenhandel würden Unterstützung in einem der 8 Schutzzentren finden, allerdings in der Regel nur für sechs Wochen. [...]

Von einer Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates kann daher nicht ausgegangen werden; diesbezüglich ist auch auf das Faktum zu verweisen, dass die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution in Nigeria keinesfalls als Einzelschicksal gesehen werden kann (vgl. dazu VwGH, 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064).

Doch auch dies bedeutet noch nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für alle vom Menschenhandel betroffenen nigerianischen Frauen. So hat der EGMR in der Vergangenheit Beschwerden zurückgewiesen, mit denen nigerianische Frauen gegen eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorgehen wollten, indem sie auf die Gefahr einer Zwangsprostitution in Nigeria verwiesen (vgl. EGMR, V.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011 oder auch EGMR, Idemugia

v. France, 27.03.2012). Der EGMR erkannte gewisse Fortschritte in der Bekämpfung des Menschenhandels durch die nigerianischen Behörden an und ging vor allem von einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Es stellt sich daher im konkreten Fall die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt und ob diese der Beschwerdeführerin zumutbar wäre. Dies wurde aber bereits von Seiten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verneint. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 Asylgesetz offen steht. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom xxxxx der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und damit das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint. Angesichts der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, basierend auf ihrem fehlenden familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt, der gerade erst eingetretenen Volljährigkeit, dem Fehlen einer Berufsausbildung bzw. einer außerhalb der Prostitution gelegenen Berufserfahrung und ihrer Traumatisierung, erscheint diese Feststellung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch schlüssig und nachvollziehbar."

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass die beschwerdeführende Partei im Sinne oben stehender Definition Opfer von Menschenhandel wurde. In ihrem Fall wurde insbesondere die Belegung mit einem Fluch oder Zauber dazu herangezogen, sie zu zwingen, angebliche Reisekosten an ihre Kontakte in Lagos und Wien zu bezahlen. Sie selbst formulierte es in der Verhandlung so, dass sie von den Wiener Kontakten "auf die Straße geschickt" worden sei, um als Prostituierte zu arbeiten. Die erkennende Richterin hat keinen Zweifel, dass die beschwerdeführende Partei sich gezwungen fühlte, sich den Anordnungen ihrer hiesigen Kontakte zu fügen, sei es aus Angst vor Folgen des Fluchs oder auch, weil sie sich ihren Kontakten unter Umständen verpflichtet fühlte oder, weil sie schlicht fremd war, sich nicht auskannte und auch nicht wusste, wie sie sich Hilfe besorgen sollte. Das Element der Nötigung/Drohung/Täuschung, die eine Ausbeutung im Sinne obiger Definition benötigt, hält das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich für ausreichend gegeben. Damit ist die beschwerdeführende Partei also Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung.

4.2.4. Im Einklang mit der ausführlichen diesbezüglichen Stellungnahme durch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei und mit den diesbezüglichen Aussagen in obig zitierten Erkenntnis des BVwG geht auch die hier erkennende Richterin davon aus, dass es eine entsprechende soziale Gruppe der nach Nigeria zurückkehrenden Frauen gibt, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und sich hiervon befreit haben.

4.2.5. Zu prüfen bleibt nunmehr, ob in Bezug auf die beschwerdeführende Partei auch ein entsprechendes aktuelles und maßgebliches Verfolgungsrisiko in Zusammenhang mit dieser Zugehörigkeit zur Gruppe der Opfer von Menschenhandel, die nach Nigeria zurückkehren würden, besteht.

4.2.6. Für Frauen, die sich erfolgreich aus der ausbeuterischen Struktur befreien konnten, bestehen wohl zwei Arten einer möglichen Verfolgungsgefahr: zum einen kann ihnen aus dem Kreis des Frauenhandelsnetzwerks, das sie bereits einmal in eine solche Zwangssituation gebracht hat, Vergeltung drohen dahingehend, dass entweder Aussteigerinnen bestraft werden oder (angeblich) ausstehende Geldbeträge eingefordert werden.

Auf die gegenständliche beschwerdeführende Partei bezogen muss jedoch gesagt werden, dass diese nach ihren eigenen Angaben bereits im Jahr 2010 aufhörte, für das Netzwerk, in ihrem Fall für jenen ‚Steven' in Lagos und seinen Bruder und dessen Frau in Wien, gearbeitet zu haben. Sie sei sehr krank geworden, habe deshalb mit der Arbeit aufhören müssen, habe ‚Steven' noch ein letztes Mal 1.000 Euro überwiesen und habe seither nichts mehr mit ihm zu tun gehabt. Auch ihr Vater habe sich mit ‚Steven' bereits im Jahr 2010 in irgendeiner Form zerstritten; die beiden ehemaligen Freunde würden nicht mehr miteinander reden.

Aus diesem Vorbringen lässt sich eine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung durch ‚Steven', seinen Bruder oder dessen Frau tatsächlich nicht ableiten. So vergingen nach eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei bereits fünf bis fünfeinhalb Jahre, ohne dass es zu Vergeltungsmaßnahmen für den Ausstieg oder Nachforderungen das Geld betreffend gekommen ist. Gerade auch das Faktum, dass ‚Steven' mit dem Vater der beschwerdeführenden Partei befreundet war, und es offenbar auch zu keinen Drohungen oder Repressalien gegenüber der Familie der beschwerdeführenden Partei in Nigeria gekommen ist, obwohl deren Kontaktdaten bekannt sein sollten, weist darauf hin, dass von dem Netzwerk in Nigeria - aber auch in Wien - keine tatsächlich maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung aus Rache, als Bestrafung oder zur Erlangung angeblich noch fehlender Geldbeträge ausgeht. Dazu kommt, dass selbst ihre polizeiliche Aussage aus dem Jahr 2012 bereits einige Jahre zurückliegt; auch daraus haben sich nach ihren eigenen Angaben keine Repressalien durch die Hinterleute des Netzwerks ihr oder ihrer Familie gegenüber ergeben (siehe dazu e contrario Absatz 17 der UNHCR RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ: Anwendung des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen: "Bei der Rückkehr kann zum Beispiel die Zusammenarbeit der Opfer mit den Behörden im Aufnahme- oder Herkunftsland im Rahmen von Ermittlungen das Risiko einer Schädigung durch die Menschenhändler hervorrufen, insbesondere wenn der Menschenhandel von internationalen Händlerringen verübt wurde").

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrer polizeilichen Einvernahme von angeblich aktuelleren (2012, 2013) Drohanrufen eines gewissen ‚XXXX' berichtete. Diese Aussagen müssen sich allerdings entgegen halten lassen, dass die beschwerdeführende Partei selbst in weiteren polizeilichen Einvernahmen angab, diesbezüglich nicht die (ganze) Wahrheit gesagt zu haben. Darüber hinaus wurde eine vergleichbare Personengruppe in der mündlichen Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei nicht mehr erwähnt, sondern gab sie dort an, im Jahr 2010 aufgehört zu haben, für den Bruder von ‚Steven' gearbeitet zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hält sich daher an die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben.

4.2.7. Als weiteres Risiko einer möglichen Verfolgung muss gegenständlich sicher geprüft werden, inwieweit die beschwerdeführenden Partei in Gefahr wäre, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden.

Eine britische Leitentscheidung versteht unter "re-trafficking" dann ein entsprechendes Risiko, wenn ein Opfer vor restloser Bezahlung des geschuldeten Geldes aus der Zwangssituation ausbricht (siehe Abs, 192 in PO (Nigeria) v Secretary of State for the Home Department [2011] EWCA Civ 132, auch abrufbar unter United Kingdom Home Office Operational Guidance Note Nigeria, 10 December 2013).

Die im vorigen Absatz zitierten UNHCR Richtlinien führen dazu ergänzend aus, dass "auch wenn die Ächtung oder die Bestrafung durch die Familie oder Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft nicht das Ausmaß einer Verfolgung erreicht, eine solche Zurückweisung und Isolierung vom sozialen Netz sogar das Risiko erhöhen [kann], erneut Opfer von Menschenhandel oder Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, was wiederum die begründete Furcht vor Verfolgung hervorrufen kann" (Abs. 18).

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Maßgeblichkeit einer Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria erneut ein Opfer von Menschenhandel zu werden, muss also auch bereits auf die Prüfung der sozialen Situation im Falle einer Rückkehr eingegangen werden.

Ein Risiko eines "re-trafficking", weil Gelder nicht restlos bezahlt worden seien, wurde oben bereits verneint. Gegenständlich haben wohl ‚Steven' und sein Bruder seit 2010 keine Zahlungen mehr erhalten und an dieses Faktum keine Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen geknüpft. Es kann daher als nicht sehr wahrscheinlich eingestuft werden, dass die beschwerdeführende Partei deshalb, um ausstehender Gelder zu bezahlen, zwangsweise erneut ins Ausland geschickt werden würde, um dieses Geld in einer Zwangslage, zB durch sexuelle Ausbeutung, zu verdienen.

Aus den Erzählungen der beschwerdeführenden Partei lassen sich darüber hinaus keine Hinweise darauf ableiten, dass eine Rückkehr in ihre Kernfamilie, zu ihrem Vater oder zu ihrer Mutter, angebracht oder zumutbar wäre. Insbesondere das Faktum, dass ihr Vater den Kontakt zu ‚Steven' und die weiteren Geschehnisse initiiert haben soll, deutet darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei eine Rückkehr in dessen Sphäre vermutlich vermeiden würde. Sie muss daher im Falle einer Rückkehr als alleinstehende Frau angesehen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht bisher in seiner Rechtsprechung nicht davon aus, dass alleinstehende Frauen in Nigeria grundsätzlich einer Art. 3-widrigen Situation überantwortet sein würden, sie außerdem nicht in der Lage sein würden, sich einen notdürftigen Lebensunterhalt zu verdienen und allgemein jedenfalls gefährdet wären, aus sozialen Gründen Opfer von Menschenhandel zu werden (siehe dazu zB BVwG, W212 1426685, Erkenntnis vom 08.07.2015, siehe auch mutatis mutandis VwGH, 29.05.2013 2013/22/0090).

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich im gegenständlichen Fall nicht genügend Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei als alleinstehende Rückkehrerin wahrscheinlich in eine wirtschaftliche und soziale Situation gelangen würde, die die besondere Gefahr verwirklichen würde, dass sie erneut Opfer von Menschenhandel werden würde. Sie genoss zwar nur eine rudimentäre Schulbildung und sammelte in Nigeria noch keine Arbeitserfahrung. Sie ist jedoch grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und muss vermutlich im Zusammenhang mit der gegenständlichen Prüfung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eventueller Rückkehrhilfen oder Leistungen karitativer Organisationen vor Ort verwiesen werden, wenn es darum geht, sich im Falle einer Rückkehr eine Lebensgrundlage aufbauen zu können.

Aus den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei geht weiter hervor, dass sie, auch vor dem Hintergrund oben zitierter Entscheidung zu I403 2107012, als besonders vulnerabel gelten müsse. Eine solche Vulnerabilität beziehe sich insbesondere auf ihre psychischen Beeinträchtigungen und wäre in die aktuelle Prüfung eines Risikos eines "re-trafficking" und einer Zumutbarkeit einer Rückkehr miteinzubeziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält aber zum ersten die Situation der beschwerdeführenden Partei bzw. ihren psychischen Zustand nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin im oben zitierten Erkenntnis zu I403 2107012 vergleichbar: dort wurde eine 13-Jährige in die Prostitution in Italien gezwungen, wobei ihr nach drei Jahren ein Entkommen gelang und sie nach Österreich reiste. In Österreich war die Beschwerdeführerin mit komplexen Traumafolgestörungen stationär untergebracht, wobei die Jugendpsychiatrie eines Krankenhauses eine dissoziative Persönlichkeitsstörung feststellte, die auch medikamentös behandelt wurde.

Die gegenständliche beschwerdeführende Partei zeigt nach einem klinisch-psychologischen Befundbericht, der nach einem 60-minütigen Interview angefertigt wurde, ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), wobei auch eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) zu beobachten gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei befindet sich in keiner Therapie, nimmt diesbezüglich keine Medikamente ein und war nicht stationär in die psychiatrische Abteilung aufgenommen. Ohne die bestehenden psychischen Belastungen der beschwerdeführenden Partei banalisieren zu wollen, können sie dennoch nicht mit den Störungen der Beschwerdeführerin im zitierten Erkenntnis zu I403 2107012 verglichen werden. Die diagnostizierte Syphilis ist zur Zeit nicht aktiv und wird nicht behandelt. Sonstige medizinische Beeinträchtigungen sind nicht belegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass die beschwerdeführende Partei psychische Belastungen durch ihre Situation, die erfolgte Ausbeutung, den Verrat durch ihren Vater und die Angst vor dem Juju-Zauber erleidet. Dennoch gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Belastungen im gegenständlichen konkreten Fall zu einer besonderen Vulnerabilität führen, die im Zusammenhang mit einer asylrelevanten Situation schlagend werden kann. Zum einen scheinen die Belastungen den Alltag der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht derart zu beeinträchtigen, als dass sie psychologische Hilfe dazu gesucht hätte. Sie ist auch hier in der Lage, ihren Alltag zu leben, Deutschkurse zu besuchen, die Straßenzeitung zu verkaufen und soziale Beziehungen zu knüpfen. Aus der diagnostizierten post-traumatischen Belastungsstörung und der mittelgradigen Depression wie auch aus den anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen lässt sich gegenwärtig nicht ableiten, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr keineswegs in der Lage wäre, sich auf wirtschaftlicher Ebene einen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen und auch sozial zu integrieren. Insoferne muss die Gefahr aus sozialen und entsprechenden wirtschaftlichen Gründen erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, als nicht ausreichend maßgeblich angesehen werden.

4.2.8. Im Ergebnis kann also konkret für die beschwerdeführende Partei, obwohl sie als ein Mitglied der sozialen Gruppe von Opfern von Menschenhandel, die sich aus dieser Situation befreit haben, angesehen werden kann, keine aktuell maßgebliche Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt I., 2. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.4. Die beschwerdeführende Partei verbrachte ihr Leben bis zu ihrer Ausreise in Benin City und besuchte dort die Grundschule. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode, an einer nicht aktiven Syphilis und nimmt zur Zeit keine Medikamente ein, noch besucht sie regelmäßig eine Therapie.

4.3.5. Im Verfahren kamen keine Umstände hervor, nach denen eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK oder Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates ("Qualifikationsrichtlinie") verletzen würde.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei aus dem Süden des Landes stammt und es keine Hinweise darauf gibt, dass sie nicht wieder in den Süden des Landes, so zB nach Delta State, Edo State oder Lagos, zurückkehren könnte (siehe VfGH, 27.09.2014, E 54/2014-15).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen könnte. Dennoch kann nicht erkannt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr dort die nötigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die beschwerdeführende Partei den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbrachte und dort hauptsozialisiert ist.

4.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht untersuchte bereits oben unter

4.2.7. im Zusammenhang mit der Gefahr eines möglichen "re-trafficking" im Detail, ob die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Situation als alleinstehende Rückkehrerin daran gehindert wäre, ihren notdürftigen Lebensunterhalt zu verdienen. An dieser Stelle erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass ihr nicht prima facie zugemutet werden kann, zu ihre Kernfamilie zurückzukehren und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dennoch muss - unter Verweis auf die genaue Darstellung der Gründe oben unter 4.2.7. - davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als junge, weitgehend gesunde und arbeitsfähige Frau in der Lage sein sollte, einen notwendigen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit zu verdienen, wobei es ihr unbenommen bleibt, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle von Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Es wird wiederholt, dass ihre psychischen und physischen Beeinträchtigungen zur Zeit keine medizinische oder psychologische Therapie erfahren, und die beschwerdeführende Partei - glücklicherweise - auch in Österreich in der Lage ist, trotz ihrer Einschränkungen Deutschkurse zu besuchen und zu arbeiten. Aus diesen Beeinträchtigungen kann daher nicht geschlossen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr durch diese an einer Arbeitsaufnahme gehindert wäre.

4.3.7. Im Ergebnis kann daher ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bzw. von Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates im Falle einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria nicht erkannt werden, und war ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher nicht stattzugeben.

4.4. Zu Spruchpunkt II.:

4.4.1. Wie bereits oben angeführt sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, die lauten:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

4.4.3. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

4.4.4. Die beschwerdeführende Partei befindet sich seit Dezember 2008 in Österreich und damit bereits sieben Jahre, wobei sich ihr Aufenthalt auf nur ein Asylverfahren gründet. An der exzessiven Dauer des Asylverfahrens trägt die beschwerdeführende Partei keinerlei Schuld.

4.4.5. Die beschwerdeführende Partei besucht in Österreich regelmäßig eine christliche Kirche, sie besucht Deutschkurse und verkauft ein Straßenmagazin. Sie spricht und versteht bereits relativ gut Deutsch und möchte gerne die ÖSD A2 Deutschprüfung machen. Die beschwerdeführende Partei würde gerne in Österreich die Schule weiter besuchen und den Beruf einer Pflegehelferin erlernen. Sie verfügt außerdem über eine Arbeitsplatzzusage in einem Café als Küchenhilfe für 15 Stunden.

Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben bezeugen weiter, dass die beschwerdeführende Partei private Beziehungen in Österreich knüpfte und pflegt.

4.4.6. Zweifellos muss anerkannt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Nigeria aufwuchs und dort hauptsozialisiert ist. Sie verfügt außerdem noch über ihre Eltern und ihre Geschwister dort. Die Beziehung zu ihren Eltern muss jedoch in Hinblick auf ihre Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel und die Rolle ihres Vaters in dieser Angelegenheit als ambivalent angesehen werden. Ihr bereits sehr langer Aufenthalt in Österreich relativiert außerdem diese Bindungen nach Nigeria.

4.4.7. So stehen also den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen der siebenjährige Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich, das damit einhergehende Entstehen entsprechender privater Bindungen und Interessen an einem Verbleib in Österreich, die aktiven Integrationsbemühungen im Sinne der Deutschkenntnisse, der sozialen Bindungen und der Beschäftigung im Rahmen des Straßenzeitungsverkaufs sowie die strafrechtliche Unbescholtenheit gegenüber.

4.4.8. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts überwiegen daher im vorliegenden Fall die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Partei würde sich also zum maßgeblichen Zeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen und ist daher unzulässig. Eine drohende Verletzung dieser Bestimmung beruht damit auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Partei auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 4.2. bis 4.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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