BVwG W184 2109185-1

W184 2109185-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Glaubwürdigkeit,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Vorlageantrag, Wiederausreise

Texte intégral

BVwG W184 2109185-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W184.2109185.1.00

Spruch

W184 2109185-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 22.05.2015, Zl. KA/Moskau-KA/KONS/0488/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX geb. XXXX, StA. Armenien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 02.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Armeniens, stellte am 06.02.2015 bei der Deutschen Botschaft Eriwan, die vertretungsweise für Österreich tätig wurde, einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C mit einer Gültigkeit für 60 Tage zur einmaligen Einreise mit dem geplanten Ankunftsdatum im Schengen-Raum am XXXX und dem geplanten Abreisedatum am XXXX. Als Zweck wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben und als einladende Person scheint der Sohn XXXX, geb. XXXX, auf, in dessen elektronischer Verpflichtungserklärung ein Nettoeinkommen von EUR 800,-- angeführt wird und dessen Wohnungsmiete rund EUR 850,-- beträgt. Außerdem wurden noch mehrere Beweismittel zum Einkommen der Ehefrau und der Kinder der einladenden Person sowie zu Bankguthaben der beschwerdeführenden Partei und der einladenden Person vorgelegt.

Die Deutsche Botschaft Eriwan führte zu diesem Visumsantrag aus, dass die beschwerdeführende Partei ihren Sohn in XXXX besuchen möchte. Die beschwerdeführende Partei sei im Jahr 2008 mit einem italienischen Schengenvisum nach Österreich eingereist und bis 2012 geblieben. Sie verfüge, abgesehen von einer kleinen Rente, über kein regelmäßiges Einkommen. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig. Ähnliche Anträge seien im September 2013 und im Dezember 2014 abgelehnt worden. Daraufhin habe sich die beschwerdeführende Partei ein italienisches Visum erschlichen, welches sie ausschließlich zur Einreise nach Österreich missbraucht habe.

Mit Schreiben vom 19.02.2015 wurde die beschwerdeführende Partei wie folgt zur Stellungnahme aufgefordert:

"Sie haben ... einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie

C eingebracht. Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen:

Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet.

Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Nähere Begründung: Sie erschlichen sich nach Ablehnung eines Visumsantrages 2013 durch die Deutsche Botschaft Eriwan ein Visum bei der italienischen Botschaft in Eriwan - welches Sie ausschließlich zur Einreise nach Österreich missbrauchten. Auch der Umstand, dass Sie nach Ihrer Einreise 2008 einen Asylantrag und 2012 einen Asylfolgeantrag in Österreich (beide rechtskräftig negativ) einbrachten, stellt den Zweck und die Bedingungen Ihrer Reise in Frage. Nicht unerwähnt sollte auch bleiben, dass Sie am 21.06.2012 (Bestätigung durch IOM) mit finanzieller Rückkehrhilfe durch die Republick Österreich freiwillig in das Heimatland ausreisten.

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des

beabsichtigtes Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts-

oder Wohnsitzstaat ... verfügen ..., oder Sie sind nicht in der

Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Sonstiges: Die vorgelegte

elektronische Verpflichtungserklärung ... ist nicht tragfähig. Die

vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Nähere Begründung: Sie erschlichen sich nach Ablehnung eines Visumsantrages 2013 durch die Deutsche Botschaft Eriwan ein Visum bei der italienischen Botschaft in Eriwan - welches Sie ausschließlich zur Einreise nach Österreich missbrauchten. Auch der Umstand, dass Sie nach Ihrer Einreise 2008 einen Asylantrag und 2012 einen Asylfolgeantrag in Österreich (beide rechtskräftig negativ) einbrachten, stellt den Zweck und die Bedingungen Ihrer Reise in Frage. Nicht unerwähnt sollte auch bleiben, dass Sie am 21.06.2012 (Bestätigung durch IOM) mit finanzieller Rückkehrhilfe durch die Republick Österreich freiwillig in das Heimatland ausreisten.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihre Angaben.

Genaue Begründung: Sie erschlichen sich nach Ablehnung eines Visumsantrages 2013 durch die Deutsche Botschaft Eriwan ein Visum bei der italienischen Botschaft in Eriwan - welches Sie ausschließlich zur Einreise nach Österreich missbrauchten. Auch der Umstand, dass Sie nach Ihrer Einreise 2008 einen Asylantrag und 2012 einen Asylfolgeantrag in Österreich (beide rechtskräftig negativ) einbrachten, stellt den Zweck und die Bedingungen Ihrer Reise in Frage. Nicht unerwähnt sollte auch bleiben, dass Sie am 21.06.2012 (Bestätigung durch IOM) mit finanzieller Rückkehrhilfe durch die Republick Österreich freiwillig in das Heimatland ausreisten.

Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."

In ihrer Stellungnahme vom 25.02.2015 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Österreich verfüge. Die im Jahr 2008 und 2012 gestellten Asylanträge seien lediglich wegen der gemeinsamen Einreise mit dem Ehemann gestellt worden, weil die beschwerdeführende Partei damals beabsichtigt habe, in Österreich zu bleiben. Mit dem im Jahr 2013 (offenbar gemeint: 2014) erteilten Schengenvisum habe sie Freunde in Italien besucht und sei vor Ablauf des Visums in der Herkunftsstaat zurückgekehrt. Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt.

Mit Bescheid vom 02.03.2015 verweigerte die Botschaft das Visum mit der Begründung, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgetellt werden konnte.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbaren Überlegungen zu der Frage enthalte, warum die Wiederausreise der beschwerdeführenden Partei nicht gesichert sei. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht richtig gewürdigt worden.

In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 22.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederausreise der beschwerdeführende Partei aufgrund der festgestellten Umstände nicht gesichert sei. Die Ausreise am 21.06.2012 sei aus österreichischen Steuermitteln finanziert worden. Bei der nunmehrigen Antragstellung sei nicht einmal die Reservierung eines Rückflugtickets vorgelegt worden.

Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit einem am 25.06.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste erstmals im Jahr 2008 mit einem italienischen Schengenvisum nach Österreich ein und verblieb bis zum Jahr 2012 im Bundesgebiet, bis sie nach der negativen Entscheidung über einen Asylantrag und einen Asylfolgeantrag im Juni 2012 mit finanzieller Rückkehrhilfe durch die Republick Österreich in den Herkunftsstaat zurückkehrte. Ein zweites italienisches Schengenvisum wurde mit der Gültigkeitsdauer vom XXXX bis XXXX erteilt. Weitere Visumsanträge wurden von der Deutschen Botschaft Eriwan im September 2013 und im Dezember 2014 abgelehnt.

Die beschwerdeführende Partei stellte sodann am 06.02.2015 bei der Deutschen Botschaft Eriwan den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C mit einer Gültigkeit für 60 Tage zur einmaligen Einreise mit dem geplanten Ankunftsdatum im Schengen-Raum am XXXX und dem geplanten Abreisedatum am XXXX. Als Zweck wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben und als einladende Person scheint der namentlich genannte Sohn auf. Zu dem nunmehr geplanten Besuch in Österreich wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht einmal die Reservierung eines Rückflugtickets in den Herkunftsstaat vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft, wurden der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810 idF VO (EU) 2013/610, lauten:

"Art. 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

...

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

...

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

...

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

...

Art. 32

Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 wird das Visum verweigert,

...

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

..."

§ 11 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne Weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).

Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Im vorliegenden Fall ging die belange Behörde zu Recht davon aus, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der beschwerdeführenden Partei bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Denn die beschwerdeführende Partei reiste im Jahr 2008 mit einem italienischen Schengenvisum nach Österreich ein und blieb in der Folge bis zum Jahr 2012, also vier Jahre, im Bundesgebiet. Zu dem nunmehr geplanten Besuch in Österreich wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht einmal die Reservierung eines Rückflugtickets in den Herkunftsstaat vorgelegt. Das Risiko der neuerlichen rechtswidrigen Einwanderung der beschwerdeführenden Partei wurde daher zu Recht angenommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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