BVwG L512 1428438-2

L512 1428438-2Tribunal administratif fédéral11 déc. 2015

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

Texte intégral

BVwG L512 1428438-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L512.1428438.2.00

Spruch

L512 1428438-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 10.06.2015, Zl. 820839907-1510775, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte nach illegaler Einreise am 07.07.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 07.07.2012 Folgendes vor:

Der BF sei sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet, würde die Sprachen punjabi und urdu gut sprechen und sei Moslem. Der BF habe 13 Jahre lang die Grundschule in Pakistan besucht. Der BF habe den Beruf eines Klimatechnikers erlernt.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er im Oktober 2011 Sekretär bei einem Verein von Sunniten in seinem Dorf geworden sei. In diesem Dorf habe es auch Schiiten gegeben. Bei einer Veranstaltung der Schiiten wären 2 Personen getötet worden. Dafür hätte man sie

verantwortlich machen wollen. Am 10.12.2011 wäre in der Nacht ein Anschlag auf das Heim des BF verübt worden, bei dem der BF getötet werden sollte. Der BF sei aber nicht zu Hause gewesen. Bei diesem Anschlag sei der Bruder des BF getötet worden. Am nächsten Tag hätte der Bruder des BF diesen von dem Anschlag verständigt und habe ihm geraten nicht nach Hause zu kommen. Daraufhin habe der BF die Flucht aus der Heimat organisiert. Bei seiner Rückkehr befürchte der BF wie sein Bruder von den Schiiten umgebracht zu werden [Aktenseite (AS) 13 ff.].

Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 19.07.2012 Folgendes zusammengefasst an:

Der BF sei gesund und aktuell weder in medizinischer Behandlung noch nehme er Medikamente.

Zum Fluchtgrund führte der BF aus, er sei Sunnite. In seinem Dorf sei die Mehrheit der Leute Schiiten. Es komme immer wieder zu Streitereien zwischen diesen beiden Gruppen. Die Sunniten würden jährlich einen religiösen Tag "Jashane Eid Mulane Nabhi" feiern. Die Schiiten hätten jedes Jahr die Sunniten gestört und beschimpft. Die Sunniten hätten im Dorf ihre Religion nicht ausüben dürfen. Seit Oktober 2011 sei der BF Sekretär von dem Verein XXXX gewesen. Der BF sei für die Dorfmoschee zuständig gewesen. Am 09.12.2011 seien Schiiten bei einer religiösen Versammlung von "Lashkare Janvi" angegriffen worden. Dabei seien zwei Personen ums Leben gekommen. Die Schiiten hätten den BF beschuldigt, dass er den Angriff in die Wege geleitet hätte. Am 10.11.2011 hätten diese den BF zu Hause angegriffen. Sie hätten den BF umbringen wollen, hätten jedoch aus Versehen den älteren Bruder des BF umgebracht. Am 11.11.2011 in der Früh sei der BF von seinem Bruder angerufen worden. Dieser habe dem BF alles über den Vorfall erzählt und habe zu ihm gesagt, er solle nicht ins Dorf kommen. Im Laufe des Nachmittags sei der Bruder zum BF nach Gujranwala gekommen und hätte gesagt, dass es besser für den BF sei, wenn er das Land verlasse (AS 37 ff.).

Der BF legte laut seinen Angaben Fotos der Moschee der Sunniten in seinem Heimatdorf, von seiner Familie, Kopien vom Personalausweis seiner Gattin, seiner Heiratsurkunde und Fotos von Nachbarhäusern und ein Foto von seinem verstorbenen Bruder sowie ein Schreiben, dass der BF zum Sekretär ernannt worden sei, vor.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2012, Zl.: 12 08339-BAT gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Angaben des BF den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht entsprechen würden. So habe der BF eine Rahmengeschichte vorgebracht, die sich im Wesentlichen auf einen Angriff auf eine religiöse Versammlung beschränkte, wobei 2 Personen getötet worden wären. Dieser Angriff habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, zu welchem sich der BF nicht im Dorf befand. Der BF sei 2 Tage später von seinem Bruder über diesen Vorfall verständigt worden. Über diesen Rahmen hinaus habe der BF keine bzw. kaum nachvollziehbare Angaben gemacht. Es habe sich trotz mehrfacher Nachfragen nicht feststellen lassen, dass sich der BF gegen allfällige Anschuldigungen zur Wehr gesetzt habe. Er habe auch keinerlei Versuche gemacht, sich in einem anderen Teil Pakistans niederzulassen und von dort aus gegen die Anschuldigungen vorzugehen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass es einerseits möglich gewesen sei, einen hohen Geldbetrag für die Ausreise des BF zu organisieren, andererseits eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt nicht ins Auge zu fassen. Der BF habe nicht nachvollziehbare bzw. ausweichende Angaben gemacht. So habe er vorgebracht, dass der Angriff im November 2011 stattgefunden hätte und er sei im November 2011 bedroht worden, sodass er im Dezember 2011 Pakistan verlassen habe, nachgefragt habe der BF jedoch angegeben, dass der Angriff und die Bedrohung im Dezember 2011 gewesen wären. Der BF habe zudem unterschiedliche Angaben in Bezug auf den Tag der Ermordung seiner Bruders getätigt. Anfangs habe es sich um dem 10.11.2011, später um den 10.12.2011 gehandelt. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet den fluchtauslösenden Ausreisegrund zu untermauern. Es wurde auf die Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang verwiesen, aus denen hervorgehe, dass die Echtheit von Dokumenten bzw. Beweismittel aus Pakistan stark in Zweifel zu ziehen sei. Zudem würden die Voraussetzungen für einen innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen (AS 199 ff.)

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt,

Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die belangte Behörde sei ihrer Pflicht - gemäß § 18 AsylG - vorhandenen Zweifeln über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des BF durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung zu beseitigen nicht nachgekommen.

Das Verfahren sei durch unzureichende Begründung, Unschlüssigkeit des Beweiswürdigung und mangelhafter Ermittlung aber auch unzureichender Auseinandersetzung mit der humanitären Lage sowie der Sicherheitssituation in Pakistan geprägt. Die belangte Behörde habe sich nicht adäquat mit dem Vorbringen des BF beschäftigt. Die Behörde gehe davon aus, dass der Familie des BF keine Gefahr im Heimatdorf droht bzw. gedroht habe. Der BF habe jedoch in der Einvernahme angeführt, dass seine Familie das Dorf verlassen habe, da diese Angst um ihr Leben hatten. Der Bruder des BF sei am 10.12.2012 getötet worden, sofern der BF erwähnte, es sei der 10.11.2012 gewesen, handle es sich um ein Flüchtigkeitsversehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörde die vorgezeigten Fotos für nicht ausreichend hält und ebenso bezeichnend findet, dass es sich lediglich um ein Foto des verstorbenen Bruders des BF und keine Sterbeurkunde handle. Es wurde zudem darauf verwiesen, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass starke Zweifel an der Echtheit von Dokumenten aus Pakistan bestehen würden und entzog folglich im Vorhinein Dokumenten jegliche Glaubwürdigkeit. Der Ansicht der belangten Behörde folgend müsste eine Photographie als weit stärkeres Beweismittel gelten, dem BF sei nicht ersichtlich welche Beweismittel er ansonsten vorlegen könnte. Die Reise des BF sei durch dessen Bruder organisiert worden, zudem habe der BF ein Auskommen in Pakistan gehabt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da der BF nicht die Ressourcen habe sich in einer anderen Region Pakistans niederzulassen. Es hätte keinen Sinn gehabt die Vorfälle der Polizei zu melden, da diese ineffizient und korrupt sei. Zur humanitären Lage bzw. Sicherheitslage in Pakistan wurden Teile von einzelnen Quellen zitiert (AS 239 ff.).

I.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014, GZ.: L512 1428438-1/11E wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3. VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Zusammengefasst wurde dabei ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung auf Unschlüssigkeiten stützte, die grundsätzlich alleine betrachtet nicht geeignet sind, die Angaben des BF erheblich in Zweifel zu ziehen. Gravierende Widersprüche in den Angaben de BF vermochte die belangte Behörde nicht darzulegen. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise beweiswürdigend mit den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt. Zudem wurden Teile der Beweismittel keiner Übersetzung zugefügt, sodass die belangten Behörde auf den Inhalt des vorgelegten Schreibens nicht Bezug nehmen hätte können. Vor allem das Foto des verstorbenen Bruders des BF bzw. ein Schreiben, in dem der BF - laut seinen Angaben - zum Sekretär des Vereins " XXXX " ernannt wurde, entheben die belangte Behörde in diesem Kontext nicht diesbezüglich Ermittlungen bezüglich deren Echtheit durchzuführen. Es wären deshalb Nachforschungen vor Ort in Pakistan von Nöten gewesen, ob der Bruder des BF tatsächlich wie vom BF geschildert unter den vom BF geschilderten Umständen ums Leben kam bzw. ob es sich auf dem Foto tatsächlich um den Bruder des BF handelte bzw. ob der BF tatsächlich Sekretär in einem sunnitischen Verein war und diesbezüglich Bedrohungen ausgesetzt war.

I.6. Im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme vor der belangten Behörde hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. Der BF legte Beweismittel vor.

I.7. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

I.7.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderem aus, das Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Der BF habe nicht nachvollziehbar angeben können, warum der BF für die Ermordung der 2 Schiiten verantwortlich sein sollte. Der BF habe sich gegen allfällige Anschuldigungen nicht effektiv zur Wehr gesetzt oder habe nicht versucht in einem anderen Teil Pakistans Fuß zu fassen. Weiters sei es zu zeitlichen Differenzen in den Angaben des BF in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse gekommen. Der BF habe keine konkreten Angaben zum Aussehen der vermeintlichen Gegner machen können. Zu den Beweismittel wurde ausgeführt, dass diese keine Aussagekraft betreffend der Fluchtgründe hätten.

I.7.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.7.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Verfahrensfehler, mangelhafte Ermittlung und Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Es wurden die Anträge gestellt,

I.9. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Der BF gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, dass er deshalb seine Heimat verlassen habe, da er aus religiösen Gründen in Pakistan verfolgt wurde.

Zuallererst ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde erneut die vom BF vor der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 20.07.2012 vorgelegten Beweismittel nicht übersetzt hat.

Sofern sich die belangte Behörde abermals darauf stützt, dass die von der BF vorgelegten Beweismittel nicht geeignet sind, das Fluchtvorbringen des BF zu unterstützen, übersieht die belangte Behörde, dass sie sich in keinster Weise beweiswürdigend mit den vorgelegten Unterlagen konkret auseinandersetze bzw. auch auseinandersetzen konnte. Ein Teil der Beweismittel wurde keiner Übersetzung zugefügt, sodass die belangte Behörde auf den Inhalt des vorgelegten Beweismittels nicht Bezug nehmen konnte. Vor allem der Inhalt der "Vereinsbestätigung" des BF ist der belangten Behörde aufgrund der fehlenden Übersetzung nicht bekannt. Ebenso ist nicht ersichtlich inwiefern sich die belangten Behörde mit den vom BF in der Einvernahme am 01.04.2015 vorgelegten Internetartikel auseinandersetzte, da der BF diesbezüglich nicht befragt wurde. Es fehlen Erhebungen dahingehend um welche Beweismittel es sich handelt bzw. zu welchem Beweisthema diese vorgelegt wurden.

Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen - trotz entsprechenden Hinweis des erkennenden Gerichtes im Erkenntnis vom 30.10.2014 Nachforschungen vor Ort in Pakistan durchzuführen. Warum derartige Ermittlungsschritte nicht von Nöten gewesen wären, legte die belangte Behörde nicht dar.

Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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