BVwG G303 2010081-1

G303 2010081-1Tribunal administratif fédéral11 déc. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G303 2010081-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2010081.1.00

Spruch

G303 2010081-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 22.05.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 12.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Dem Antrag waren eine Kopie eines Zulassungsscheins eines PKWs sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 13.03.2014, welches am 24.03.2014 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 13.03.2014, zusammengefasst folgendes festgehalten:

"Beim Untersuchten findet sich ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule, es bestehen posttraumatische Einschränkungen der Handgelenke, des Weiteren besteht eine Epilepsie, welche medikamentös eingestellt ist. Der letzte Anfall war Ende 2012. Im psychischen Status findet sich eine depressive Symptomatik unter entsprechender stimmungsaufhellender Therapie. Aus dem klinischen Befund ergeben sich keine derartigen Einschränkungen, dass eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) nicht "als" (gemeint wohl: aus) eigener Kraft ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könnte und auch kein Hinweis dass sich die erfassten Gesundheitsschädigungen erheblich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens öffentlicher Verkehrsmittel auswirken und auch nicht auf die sichere Beförderung in einem derartigen Verkehrsmittel erheblich auswirken. In Bezug auf die psychiatrische Erkrankung sind von Seiten der Diagnose und in Anspruch genommenen Behandlungsmaßnahmen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Nichtbenutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel aus psychischen Gründen nicht erfüllt."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2014 wurde dem BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Beweismittel (aktuelle ärztliche Unterlagen) vorzulegen.

Dazu brachte der BF ein ärztliches Attest von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.05.2014 in Vorlage. Als Empfehlungen wurden darin festgehalten, dass die Schmerzsymptomatik die Mobilität des BF eindeutig einschränke und eine Zuteilung eines Behindertenparkausweises befürwortet werde.

4. Der ärztliche Dienst der belangten Behörde wurde ersucht das vorliegende medizinische Beweismittel bezüglich der beantragten Zusatzeintragung zu beurteilen. Es sei dabei keine Befunderweiterung diesbezüglich festgestellt worden.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2014 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 13.03.2014. Auch die im Rahmen des Parteiengehörs nachgereichten Befunde würden keinerlei Befunderweiterung ergeben.

In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.

6. Mit Schreiben vom 17.06.2014, welches am 18.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist, erhob die bevollmächtigte Vertretung des BF Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde und brachte vor, dass der BF aufgrund der starken Schmerzen und der Bewegungseinschränkungen nur sehr kurze Wegstrecken zurücklegen könne. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei nur erschwert möglich.

Zu den Ausführungen des Sachverständigen wende der BF ein, dass er an folgende Gesundheitsschädigungen leide:

  • Zustand nach Schädelhirntrauma

  • posttraumatische Epilepsie

  • Zustand nach Nierenbeckenplastik links

  • Zustand nach WS-Verletzung

  • Bandscheibenvorfall L5/S1 mit frischem Einriss 7/13

  • Klinisch Wurzelsymt. S1 li.

  • Spinalkanalstenose und Neuroforaminastenose bei degenerativen Veränderungen

  • klinisch mit ztw. spinaler Cladikation

  • Lympfödem re. UE mit unklarer Genese

  • Chron. Lumbalgie

  • posttraumatische Arthrosen Handgelenke bds, li. Ellbogengelenk, Fingergelenke bds.

  • reaktive Depression mit Episoden schweren Grades

  • posttraumatische Belastungsstörung

Aufgrund der Unverträglichkeit von Metallimplantaten habe das Metallimplantat der Arthrodese im linken Handgelenk entfernt werden müssen. Es zeige sich eine deutliche Kraftreduktion sowie ein Beugedefizit im linken Ellbogen mit einer starken Funktionseinschränkung beider Handgelenke sowie eine Muskelatrophie der linken OE und ein Beugedefizit des linken Kleinfingers, wodurch ein festes Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sei. Im Bereich der LWS bestehe bei bekanntem Prolaps ein belastungsabhängiger Schmerz stechend mit Ausstrahlung in das linke Bein. Dies sei mit einer Dysästhesie und einem Taubheitsgefühl tagesabhängig in der gesamten linken UE verbunden.

Die Schmerzsymptomatik schränke die Mobilität des BF ein.

Folgende medizinische Beweismittel wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung in Vorlage gebracht:

  • Ärztlicher Entlassungsbericht vom Gesundheitsresort XXXX vom 12.02.2014

  • Ärztliches Attest von XXXX (dieses wurde bereits seitens des BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs bei der belangten Behörde vorgelegt)

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 25.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurden zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische CHIRURGIE, und XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, beigezogen.

8.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 10.04.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.04.2015 und aufgrund der vorgelegten Befunde im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.

Handgelenksschädigung beidseits nach operierten Speichenbrüchen 1994 und Versteifung links 2009/2010, Sprunggelenksabnützung links nach operiertem Knöchelbruch 1994, Restbeschwerden nach operiertem Bruch rechter Unterschenkel

2.

Wirbelsäulensyndrom ohne klinisch fassbare Wurzelirritation, Bandseibenvorwölbung L5/S1, Engstellung des Wirbelkanales und der Nervenaustrittszonen

Hinsichtlich der

beantragten Zusatzeintragung wurde folgendes ausgeführt:

"Es liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist nicht gegeben. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubbildheit. Kurze Wegstrecken von 300-400 können zurückgelegt werden, das selbständige Ein- und Aussteigen und der sichere Transport unter üblichen Bedingungen sind gewährleistet."

8.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 20.07.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 18.06.2015 und aufgrund der vorgelegten Befunde im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.

Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule

2.

Hochgradige Bewegungseinschränkung Handgelenk rechts

3.

Mittelgradige Bewegungseinschränkung Sprunggelenk rechts

4.

Versteiftes Handgelenk links in Neutralstellung

5.

Nierenbeckenplastik links

6.

Krampfleiden nach Polytrauma

7.

Depressionen

8.

Symphysensprenungung mit Riss der Bänder zwischen Kreuz und Darmbein

9.

Bewegungseinschränkung der III. IV. und V. Finger links

Hinsichtlich der

beantragten Zusatzeintragung wurde folgendes ausgeführt:

"Es liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Es liegt eine Bewegungseinschränkung der linken oberen Extremität vor, diese kann jedoch durch die rechte obere Extremität komoensiert (gemeint wohl: kompensiert) werden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Sowohl ein sicheres Ein- und Aussteigen als auch die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter üblichen Bedingungen sind möglich.

Es besteht keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.

Es liegen eine wiederkehrende depressive Erkrankung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Durch diese Gesundheitsschädigung ergibt sich keine Funktionsbeeinträchtigung, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht.

Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung finden sich bei der heutigen Untersuchung nicht. Zur Verbesserung der psychischen Situation wurde noch kein Reha-Aufenthalt durchgeführt. Es liegen keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten vor, welche von fremden Personen als Belästigung oder große Belastung empfunden werden."

9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.10.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem BF vor.

Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist nicht gegeben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX und XXXX, die auf persönliche Untersuchungen des BF basierten, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden des BF auseinander.

Der Inhalt der Gutachten wurde der bevollmächtigten Vertretung des BF und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht.

Die vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten von XXXXvom 10.04.2015 und XXXX vom 20.07.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine beantragt wurde.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014,

Zl. 2014/11/0030).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes zwei umfassende fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX und XXXX zu Grunde gelegt. Beiden Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass dem BF sowohl das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke als auch ein sicheres Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen möglich sind. Im Ergebnis wurde das Sachverständigengutachten vom 13.03.2014, das seitens der belangten Behörde eingeholt wurde und dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, bestätigt.

Der BF hat sowohl laut Gutachten von XXXX als auch laut Gutachten von XXXX keine erheblichen Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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