W202 2104529-1•BVwG W202 2104529-1
W202 2104529-1Tribunal administratif fédéral10 déc. 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>sicherer Herkunftsstaat, soziale Gruppe, staatlicher Schutz
W202 2104529-1/2E
W202 2104525-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) XXXX , sowie
2. ) der XXXX , beide StA. Kosovo, gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2015, Zl. 647610106/14614157 und 647610204/14614275, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), sowie die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), letztere gesetzlich vertreten durch die BF1, stellten am 15.05.2014 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 15.05.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab die BF1 an, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter die Heimat verlassen habe, weil seit ca. zwei Jahren ihr Lebensgefährte mit dem Umbringen der Familie bedroht werde. Dieser sei bei einem Prozess beteiligt gewesen. Es sei dabei um einen Vorfall mit fünf Toten im Gefängnis in XXXX gegangen, in dem er als Gefängniswärter tätig sei. Ihr Lebensgefährte habe nicht nur telefonische Drohungen bekommen, sondern habe er von den Insassen im Gefängnis zu hören bekommen, dass sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sei. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe, es gälten daher die gleichen Fluchtgründe wie für sie. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und um das ihrer Tochter.
Sie habe bereits in Frankreich im März 2013 um Asyl angesucht. Dort seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden und nachdem sie einen Asylantrag gestellt hätte, sei sie von den Behörden mit ihrer Tochter auf die Straße gesetzt worden. Sie wisse nicht über den Verfahrensstand Bescheid, sie habe nicht einmal eine Erstbefragung gehabt. Nach zwei Tagen hätten sie selbstständig Frankreich verlassen und seien mit dem Zug bis nach Österreich gefahren. Sie sei zu einer Hilfsorganisation in Wien gegangen. Sie hätten zwei Heimreisedokumente bekommen und man habe ihnen geholfen, die Rückkehr in die Heimat zu organisieren. Im Kosovo hielten sich der Lebensgefährte, die Mutter, zwei Brüder sowie eine Schwester auf. Im Bundesgebiet seien zwei Brüder aufhältig. Sie habe im Kosovo in XXXX , Gemeinde XXXX , gewohnt.
Am 20.05.2014 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab sie zu Protokoll, dass sie bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Mann aufgrund seiner Arbeit bedroht worden sei und ihr sowie ihrer Tochter fehle im Kosovo die Sicherheit. Sonst habe sie keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Über die Bedrohungen könne sie eigentlich nichts angeben, aber ihr Mann habe ihr gesagt, dass es dort für sie gefährlich sei. Sie sei niemals Zeuge von Problemen ihres Mannes gewesen. Ihr Mann habe ihr mitgeteilt, dass sie ausreisen solle, weil es gefährlich sei, er habe ihr nicht gesagt, was los sei. Wer ihre Familie bedrohe wisse sie nicht. Ihre Familie würde wegen der Arbeit ihres Mannes bedroht, das denke sie sich. Über Vorhalt der Angaben bei der Exekutive betreffend einen Prozess mit fünf Toten im Gefängnis gab sie an, ja genau, das sei glaublich der Grund. Befragt, wann der Prozess gewesen sei, wo ihr Mann involviert gewesen sei, führte sie nach längerem Überlegen aus, dass der Vorfall vor zwei oder drei Jahren gewesen sei. Wann genau, wisse sie nicht mehr. Befragt, was mit dem Prozess geschehen sei, führte sie aus, dass die Staatsanwaltschaft alle Dokumente verloren habe. Ob der Prozess nun eingestellt worden sei, wisse sie nicht. Man erwarte, dass Richter aus dem Ausland kämen, um die Sache neu zu verhandeln. Es habe keine Drohungen gegeben, von denen sie erfahren habe, sie könne keine einzige bezeugen. Aber sie habe Angst bekommen, als ihr Mann ihr das alles erzählt habe. Sie sei schon bei der Polizei gewesen, diese habe aber nichts erreicht, weil die Gefangenen aus dem Gefängnis ausgebrochen seien. Wann diese ausgebrochen seien, wisse sie nicht. Andere Gefangene, die dort inhaftiert seien, hätten ihrem Mann gesagt, dass die Familie der ermordeten Gefangenen sich an der Familie ihres Mannes rächen würden. In der Folge legte die Beschwerdeführerin Urkunden vor, wonach ihr Mann im Gefängnis arbeite und dass er eine Ausbildung bei den österreichischen Behörden bekommen habe. Weiters eine Bestätigung, dass die Dokumente im Kosovo bei der Staatsanwaltschaft verschwunden seien. Befragt, was sie bei einer Rückkehr befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht zurück. Über Nachfrage, seit wann die Bedrohung bestehe, führte sie aus, sie wisse es nicht, nochmals nachgefragt, gab sie an, schon vor Jahren.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie ihnen gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
Das BFA führte aus, dass schon zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA die BF1 völlig widersprechend zu ihren Angaben vor der Exekutive völlig vage und unkonkret geblieben sei, so habe sie erklärt, dass sie nichts über die vermeintliche Bedrohung ihres Mannes bzw. ihrer Familie angeben könnte. Sie habe weiters erklärt, dass sie von ihrem Mann mitgeteilt bekommen habe, dass sie ausreisen solle, weil es gefährlich sei, mehr hätte er nicht gesagt. Dies sei mit dem Verhalten eines Durchschnittsmenschen nicht vereinbar, welcher in dieser Situation zumindest nachzufragen versucht hätte, warum es gefährlich sei. Bei der Exekutive habe sie behauptet, dass es einen Gerichtsprozess mit fünf Toten im Gefängnis gegeben habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe sie lapidar erklärt, dass das so stimmen würde und glaublich dies der Fluchtgrund sei. Sie habe jedoch weiter erklärt, dass sie sich das alles so zusammenreimen würde, da ihr Mann ihr nie etwas gesagt habe. Wenn sie dann weiter befragt zu dem vermeintlichen Prozess angegeben habe, dass dieser vor zwei oder drei Jahren gewesen sei, sei erneut feststellbar, dass sie mit Nachdruck versucht habe, keine konkreten Angaben zu machen. Nachgefragt nach einem genaueren Zeitpunkt habe sie erklärt, dass sie das nicht wissen würde.
Wenn sie dann nach dem Prozess befragt worden sei, habe sie ein Fragment einer offensichtlichen Rahmengeschichte erklärt und angegeben, dass der Staatsanwalt alle Dokumente verloren hätte, im Erklärungsnotstand, wie sie zu dieser Information gekommen sei, habe sie zur vorab angegebenen Aussage widersprechend angegeben, dass sie doch von ihrem Mann Kleinigkeiten habe erfahren wollen. Sie wisse nicht, wann der Prozess eingestellt worden sei, könne jedoch angeben, dass Richter aus dem Ausland kommen sollten, um den Prozess weiterzuführen.
Wenn die Beschwerdeführerin dann angebe, dass sie selbst bei der Polizei gewesen sei, habe sie dazu befragt ebenfalls kein einziges Detail angeben können. Sie habe sich immer wieder in die Aussage geflüchtet, dass sie das nicht oder nicht mehr wissen würde. Als sie weiter nach Details zu diesem Fluchtgrund befragt worden sei, habe sie themenwechselnd angegeben, dass sie an einer Hautkrankheit leiden würde.
Die vorgelegten Schriftstücke über eine vermeintliche Bedrohung im Jahr 2003, über die Arbeitsbestätigung ihres Lebensgefährten von 2002 bis 2003 und die UNMIK-Anzeige vom 01.01.2004 zeigten keine unmittelbare Bedrohung ihrer Person bzw. ihres Mannes auf. Sie selbst habe dazu angegeben, dass sie auch nie eine Bedrohungssituation habe bezeugen können, sie nur Fragmente der Geschichte von ihrem Mann erhalten habe und sich alles so zusammenreimen würde.
Völlig abstrus bleibe jedoch die Ungereimtheit, dass sie nicht einmal konkret nachgefragt habe, wie nun die Situation aussehe, auch nicht verständlich sei ihr Verbleiben im Land über zehn Jahre, obwohl sie Übergriffe befürchtet hätte. Den vorgelegten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass ihr Lebensgefährte versucht habe, ein US-amerikanisches Visum zu beantragen. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall im Jahr 2003 und der jetzigen Ausreise der Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar und stehe offensichtlich außer Beziehung. Auch sei der Ausbildungsnachweis durch das österreichische Justizministerium ein klarer Beleg dafür, dass der Lebensgefährte der BF1 seinem Beruf bis heute nachgehe und sich dieser in keinster Weise konkret gefährdet sehe, da er doch sonst mit den Beschwerdeführern das Land verlassen hätte.
Eine Bedrohung bzw. Belästigung durch Privatpersonen sei auch im Kosovo eine strafbare Handlung, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Kosovo bei Kenntnis verfolgt und geahndet werde. Eine Billigung derartiger Übergriffe durch kosovarische Behörden sei weder von ihr vorgebracht worden noch würde dies mit dem Amtswissen im Einklang stehen. Es könne aber von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seiner im Staatsgebiet aufhältigen Personen jederzeit umfassend schütze.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bereits vor einem Jahr ihre Heimat illegal verlassen hätten und nach Frankreich gereist seien, wo sie dann über Österreich in den Kosovo wieder zurückgeschoben worden seien, eine Gefährdung habe offensichtlich damals durch die zuständigen Behörden nicht festgestellt werden können. Würde es tatsächlich eine über zehn Jahre andauernde Feindschaft mit Drohungen geben, hätte der Lebensgefährte die BF1 ins Ausland begleitet, dies habe er auch bei der zweiten Ausreise nicht gemacht.
Die Beschwerdeführerin habe keine Fluchtgründe glaubhaft machen können, die auf eine persönliche Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsland im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention schließen würden, sondern lediglich nachvollziehbar darlegen können, dass die gemeinsame Einreise mit der Erkrankung der BF1 und der mangelnden und schlechten medizinischen Versorgung im Herkunftsland zu tun gehabt habe. Es sei in ihrem Fall kein Sachverhalt festzustellen gewesen, der zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten geführt hätte.
Im Hinblick auf die Erkrankung der BF1 wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurden befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurde durch die Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Die Beschwerdeführer hätten nachvollziehbar dargelegt, dass der Lebensgefährte der BF1 aufgrund der Arbeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit für Gefängnisse im Kosovo großer Gefahr ausgesetzt gewesen sei, dadurch auch die Beschwerdeführerinnen. Im Zusammenhang mit fünf Toten im Gefängnis sei der Lebensgefährte bzw. Vater als auch die Familie bedroht worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch dargelegt, dass die Familien der ermordeten Gefangenen sich an deren Familie rächen würden. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch entsprechende Unterlagen zu diesem Vorbringen zur Vorlage gebracht. Die Behörde verweise im Wesentlichen auf die zur Vorlage gebrachten Unterlagen sowie die Länderberichte zum Kosovo. Die Behörde gehe nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführerinnen der sozialen Gruppe der Frauen angehörten. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen hätten nach wie vor mit Schwierigkeiten im Kosovo zu kämpfen. Der Lebensgefährte der BF1 habe dieser gegenüber auch ganz offenkundig nicht sämtliche Details, mit welchen dieser belastet worden sei, erzählt, dies zum Schutz der Betroffenen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen hätte es weiterer Ermittlungen bedurft. Auch im Hinblick auf die Erkrankung hätte dementsprechend auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zur sozialen Gruppe der Frauen eingegangen werden müssen und hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass diese ein weiteres Fortkommen im Herkunftsland nicht finden könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Bereits im März 2013 stellten die Beschwerdeführer in Frankreich einen Asylantrag. Nach zwei Tagen verließen sie jedoch Frankreich und fuhren mit dem Zug bis nach Österreich. Eine Hilfsorganisation organsierte für die Beschwerdeführer die Rückkehr in ihre Heimat. Mitte Mai 2014 verließen die Beschwerdeführer wiederum ihr Heimatland und reisten in das Bundesgebiet ein. Am 15.05.2014 stellten sie im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Kosovo halten sich der Lebensgefährte bzw. Vater der Beschwerdeführer sowie die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester der BF1 auf. Im Bundesgebiet leben zwei Brüder der BF1. Zuletzt lebten die Beschwerdeführer im Kosovo in XXXX , Gemeinde XXXX .
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der BF 1, zumal insofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Hinsichtlich einer konkreten Bedrohungssituation der Beschwerdeführer zeigte schon das BFA völlig zutreffend auf, dass das Vorbringen der BF1 nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen oben zusammengefassten Ausführungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Beweiswürdigung durch das BFA wurde in der Beschwerde auch nicht ausreichend substantiiert bestritten, so wurde nicht dargelegt, warum gegenwärtig eine Bedrohungssituation aufgrund eines Vorfalls, der bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt, bestehen sollte, nachdem sich die Beschwerdeführerinnen bislang völlig unbehelligt in ihrer Heimat aufhalten konnten bzw. die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Antragstellung in Frankreich in den Kosovo zurückkehrten und die Beschwerdeführerinnen auch keinerlei konkrete Verfolgungshandlungen gegen ihre Person nennen konnten. Im Hinblick auf die schlüssige Beweiswürdigung durch das BFA waren zudem weitergehende Ermittlungstätigkeiten nicht angezeigt.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Länderfeststellungen wurden zudem nicht in konkreter Weise bestritten, zumal auch in der Beschwerde keinerlei Berichte vorgelegt wurden, die diesen entgegenstehen würden.
Es wurden somit letztlich keine ausreichenden Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A :
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 34 Asylgesetz lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:
Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt dies auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z. 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Umstände, die individuell und konkret die BF betreffen und auf eine konkrete, gegenwärtige Verfolgung der BF hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die BF gewinnen ließe. So wurde schon oben dargetan, dass eine aktuelle Gefährdung aufgrund eines den Lebensgefährten bzw. Vater der Beschwerdeführer vor mehr als zehn Jahren betreffenden Vorfall nicht vorliegt, sodass aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Zudem lassen sich, worauf auch schon das BFA zutreffend hinwies, ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnehmen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 04.05..2000, 99/20/0177; 13.11.2008, Zahl: 2006/01/0191).
Entgegen den Beschwerdeausführungen bestehen auch überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen im Kosovo verfolgt würden. Die Beschwerdeführerinnen sind im Kosovo keineswegs alleinstehend, sie haben auch keineswegs glaubhaft vorgetragen, dass ihnen eine medizinische Behandlung aufgrund des Umstandes, dass sie Frauen seien, verweigert worden wäre, wie auch insgesamt betrachtet keinerlei Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat festzustellen waren.
Es waren daher die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender allenfalls relevanter Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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