BVwG W166 2012369-1

W166 2012369-1Tribunal administratif fédéral10 déc. 2015

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>VerbrechensopferG

Texte intégral

BVwG W166 2012369-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2012369.1.00

Spruch

W166 2012369-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am XXXXeinen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Der Beschwerdeführer gab an, in der Zeit ab XXXX Missbrauch im Kinderdorf XXXX erlebt zu haben.

Mit Schreiben vom XXXX teilte die Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich mit, dass dem Beschwerdeführer als anerkanntes Opfer von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft finanzielle Hilfe im Ausmaß von € 15.000,00 und eine Therapie im Ausmaß von 100 Stunden gewährt worden sei.

Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom XXXX das Kinderdorf XXXX um Übermittlung einer Aufenthaltsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer.

Die Geschäftsführung der Caritas XXXX teilte mit Schreiben vomXXXX mit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom XXXX untergebracht gewesen sei.

Am XXXX legte die Opferschutzanwaltschaft einen Clearingbericht vor, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Geburt bei seinen Großeltern mütterlicherseits und mit dem ersten Lebensjahr auf Antrag seiner Mutter bei Pflegeeltern untergebracht gewesen sei. Im Alter von sechs Jahren sei der Beschwerdeführer wegen Verwahrlosung in der Pflegefamilie und Lernschwäche in das Kinderheim XXXX und ab dem siebenten Lebensjahr in das Kinderdorf XXXX gekommen. In XXXX sei der Beschwerdeführer bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr untergebracht gewesen. Dort habe er auch zwei schwerst behinderte Kinder betreuen müssen und von einer überforderten Schwester immer wieder "Watschen und Fotzen" bekommen und Erbrochenes essen müssen. Auch ein sexueller Missbrauch durch die Pflegeeltern werde vermutet. Im Alter von fünfzehn Jahren sei der Beschwerdeführer zu einer anderen Pflegefamilie gekommen und habe in weiterer Folge eine XXXXlehre abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe sehr gerne als XXXX gearbeitet und würde das auch immer noch mit Freude tun, sei aber auf Grund seiner psychischen Situation nicht mehr dazu in der Lage und in Invaliditätspension. Der Beschwerdeführer selbst fühle sich dadurch missbraucht, dass er als Kind zwei schwerst behinderte Kinder betreuen habe müssen und wolle dafür finanziell entschädigt werden.

Seitens der belangten Behörde wurde vom Psychosomatischen Zentrum die Krankengeschichte des Beschwerdeführers eingeholt. Darin werden eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung angegeben und unter anderem ausgeführt, dass die gesamte psychosoziale Entwicklung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund früher multipler traumatisierender Ereignisse inklusive sexueller Gewalterfahrungen zu verstehen sei.

Auf Anfrage der belangten Behörde wurden von der Pensionsversicherungsanstalt eine Aufstellung über die Höhe der Invaliditätspension und diesbezügliche ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.

In den Sachverständigengutachten werden eine rezidivierende/chronifizierte depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer dauernd invalid sei.

Die belangte Behörde holte einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom XXXX ein. Laut dem Versicherungsdatenauszug bezieht der Beschwerdeführer seit XXXX eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, holte unter Vorlage der ärztlichen Gutachten und des Clearingberichtes sowie des Hinweises, dass mit Wahrscheinlichkeit der Sachverhalt des § 92 StGB als Verbrechen im Sinne des Verbrechensopfergesetzes anzunehmen sei, zur Frage welche Gesundheitsschädigungen verbrechenskausal seien, ein nervenfachärztliches Gutachten ein.

Vom Beschwerdeführer wurde ein Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom XXXX im psychosomatischen Zentrum der Klinik XXXX übermittelt.

Im psychiatrischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt:

"Herr XXXX beantragte am XXXX die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges.

Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung darf auf den Akt verwiesen werden.

Befunderhebung am XXXX

Derzeitige Lebenssituation:

Herr XXXX kommt pünktlich zum Gesprächstermin. Es ist erhebbar, dass er alleine in einer Mietwohnung wohnhaft ist und seit 8 Jahren in einer unbefristeten I-Pension ist.

Davor war er längere Zeit im KS gewesen, letzter Arbeitsplatz war als Leasingmitarbeiter in XXXX vor ca. 10 Jahren.

Er ist in der fachärztlichen Behandlung bei Fr. XXXX in quartalsmäßigen Abständen und ist in der psychotherapeutischen Behandlung bei Fr. XXXX seit ca. 2,5 Jahren in 1-3-wöchigen Abständen.

Er war einige Male in der psychiatrischen stationären Behandlung im XXXX, zuletzt vor 3,5 Jahren. Weiters hat er eine psychiatrische REHA in XXXXabgeschlossen und war 2x in der Behandlung an der Psychosomatik in XXXX, zuletzt von 13.12.12-06.03.13.

Derzeitige Medikation: Efectin ER 75mg 2-1-0-0, Glucophage 1000mg 1-0-1-0, Actos 45mg 1-0-0-0, Simvastatin 40mg 0-0-1-0, Zoldem 10mg 0-0-0-1/2 und Truxal bei Bedarf.

Derzeitige Beschwerden bzw. Themen der Psychotherapie:

Er berichtet, weiterhin an einer vermehrten Ängstlichkeit, Ein- und Durchschlafstörung und einem sozialen Rückzug zu leiden.

Er habe nur einen Freund, Kontakt zu seinen Halbgeschwistern sei ein seltener.

Er hält die Menschen kaum aus. In einer letzten Beziehung war er vor 20-25 Jahren, er hat keine Kinder.

Es sind keine kognitive und Konzentrationsprobleme erhebbar, er sei in seinem Alltag selbständig. Er hat Führerschein A+B seit seinem 20. Lebensjahr, es liegt keine Verkehrsproblematik vor. Es gab bisher keine Selbstmordversuche, als selbstverletzende Tendenzen beschreibt er ein wiederholtes abziehen seiner Haut an den Sohlen, was zu Schmerzen führt. Er möchte sich spüren, er möchte die Schmerzen bis in das Hirn kommen spüren.

Biographische Daten:

Er ist inXXXX geboren und hat XXXX Halbgeschwister. Kontakt zu denen ist ein regelmäßiger ca. alle 3-4 Monate. Seine Mutter sei mit der Erziehung der Kinder überfordert gewesen, sodass er mit einem XXXX Jahr zu Zieheltern in XXXX gekommen ist. Es habe sich eine verzögerte Entwicklung gezeigt, mit XXXX Jahren sei er nach XXXX in ein Kinderheim gekommen wo er 2 Jahre geblieben ist.

Von seinem XXXX Lebensjahr ist er in XXXX gewesen. Er hat eine Lehre als XXXX in XXXX über eine Stiftung begonnen und mit LAP abgeschlossen, dort war er bei den 2. Zieheltern vom-XXXX Lebensjahr.

Seither wohnt er in XXXX selbständig in einer eigenen Wohnung. Er war bis zum Ausbruch der Erkrankung bis vor 10 Jahren noch berufstätig.

Er habe ca. € 20.000, finanzielle Schulden die über Bank geregelt sind. Alkohol, Nikotin oder eventuelle Konflikte mit dem Gesetz werden verneint.

Krankheitsentwicklung:

Er beschreibt den Ausbruch der psychiatrischen Problematik ab seinem XXXX, da gab es auch schon auch erste Kontakte zur Fachpsychiatrie wegen Ängste und Schlafstörungen. Damals war er in der Behandlung bei Fr. XXXX und anschließend im XXXX, dort wurde auch ein Trauma diagnostiziert.

Durch alle oben beschriebenen Therapien sind Ängste etwas weniger geworden, auch die depressive Problematik habe sich durch laufende Behandlung gebessert.

Psychischer Befund:

Er ist wach, allerseits gut orientiert, Duktus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, Keine Halluzinationen,

Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit- und Konzentration sind ungestört. Stimmung unauffällig, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen reduziert, Psychomotorik leicht gehoben, berichtete Ein- und Durchschlafstörung, berichtete vermehrte allgemeine Ängstlichkeit, Hinweise für Unausgeglichenheit in der Wahrnehmung, Affektregulation, Beziehungsgestaltung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung.

Gutachten:

Zu den Fragestellungen:

1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen beim AW vor?

2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind akausal?

3. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das oben angeführte Verbrechen zurückzuführen?

4. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte verbrechenskausale Leiden

a) eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist?

b) den beruflichen Werdegang beeinflusst hat?

5. Waren die kausalen Gesundheitsschädigungen aus medizinischer Sicht maßgebliche/überwiegende Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit/Krankenstände und die stationären Aufenthalte?

6. Hast die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst?

7. Ist die beim AW vorliegende Arbeitsunfähigkeit gegeben

a) aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen?

b) aufgrund von akausalen Gesundheitsschädigungen?

8. Sind aus medizinischer Sicht die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für die Zuerkennung der Invaliditätspension?

Ad 1. Es liegt beim Untersuchten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Störung, gg. remittiert unter laufender Medikation vor. Weiters Restsymptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben.

Ad 2. Eine rezidivierende depressive Störung muss nicht unbedingt kausal sein, ob die Entwicklung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auf Verbrechen im Sinne des VOG zurückzuführen ist, kann nicht mit notwendiger Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Ad 3. Die beschriebene Restsymptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung wäre mit Wahrscheinlichkeit auf das oben angeführte Verbrechen zurückzuführen.

Ad 4. Es kann nicht mit notwendiger Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Restsymptomatik der beschriebenen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung eine angemessene Folge des Verbrechens ist und den beruflichen Werdegang beeinflusst hat. Es kann nicht objektiviert werden, dass das gesamte Berufsleben des Untersuchten anders gestaltet hätte, wen die schädigenden Ereignisse während der Heimunterbringungen nicht stattgefunden hätten. Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang kann nicht objektiviert werden. Aus medizinischer Sicht kann nicht gesagt werden, dass sich ein Berufsverlauf ergeben hätte, der vom derzeitigen Zustand abweicht.

Ad 5. Ist zu verneinen.

Ad 6. Ist zu verneinen

Ad 7+8. Als die Hauptursache der Minderung der Erwerbsunfähigkeit wurde eine rezidivierende depressive Störung, damals mittelschwer und Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgestellt.

Damit sind Fragen unter 7+8 auch zu verneinen."

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

In diesem Schreiben führte die belangte Behörde aus, dass die Ermittlungen des Bundessozialamtes ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach § 1 Abs. 1 VOG erfüllt seien, da mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in den Jahren XXXX durch eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten habe.

Da der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges wegen der im Zeitraum von XXXX erlittenen Schädigungen am XXXX gestellt worden sei, sei der gegenständliche Antrag ab XXXX zu prüfen.

Von der belangten Behörde sei zur Frage, ob ein kausaler Verdienstentgang vorliege ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden.

Im ärztlichen Gutachten sei die Sachverständige zum Ergebnis gekommen, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die im Kinderdorf XXXX erlittenen Traumatisierungen den beruflichen Werdegang so beeinträchtigt hätten, dass sich dadurch ein anderer beruflicher Werdegang ergeben hätte und dies zur Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Zuerkennung der Invaliditätspension geführt habe.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass von der Klasnic-Kommission die massiven psychischen und physischen Schäden anerkannt worden seien, und ihm eine Therapie im Ausmaß von hundert Stunden zugesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer leide immer noch jede Nacht an Ängsten, lutsche am Daumen und könne sich nicht an die "sexuellen Sachen" erinnern, aber "es sei etwas da". Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass es nicht üblich gewesen sei zwei schwerst behinderte Kinder in einer Familie zu haben. Die fünfzehn Jahre seien zu viel für ihn gewesen und hätten ein hochgradiges Trauma sowie Selbstverletzungen ausgelöst.

Der Beschwerdeführer legte auch einen ärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom XXXX, eine undatierte Bestätigung eines Gemeindearztes sowie ein Schreiben der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft vom XXXX vor.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom XXXX zum eingeholten psychiatrischen Gutachten ergänzend vor, dass die Sachverständige ihn nicht zum Aufenthalt in XXXX befragt bzw. seinen Versuch darüber zu erzählen "abgewürgt" habe. Aber der Beschwerdeführer frage sich, wofür die Sachverständige glaube, dass er die Therapiestunden und die Entschuldigung bekommen hätte. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, die Selbstverletzungen hätten ihn von seinen seelischen Schmerzen abgelenkt und er habe auch einen Waschzwang gehabt. Außerdem sei er auch geschlagen worden und habe Erbrochenes aufessen müssen.

Zur Überprüfung der vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde neuerlich ein fachärztliches Gutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt:

"Herr XXXX beantragte am XXXX die Gewährung von Hilfeleistung nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges.

Herr XXXX wurde am XXXX mittels Parteiengehör vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Er wurde informiert, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten vom XXXX als schlüssig befundet wurde und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wurde. Zu dem Ergebnis kam es, da nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass die im Kinderdorf XXXX erlittenen Traumatisierungen den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinträchtigt haben und zur Invaliditätspension geführt haben.

Herr XXXX ist mit dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens nicht einverstanden und hat schriftliche Einwände gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens/gegen das ärztliche Sachverständigengutachten eingebracht.

Befunderhebung am XXXX:

Der Klient berichtet, dass er schon als Kleinkind bei einer ersten Pflegefamilie untergebracht war. Wegen Verwahrlosung ist er dann XXXX ins Kinderheim XXXX gekommen. Bzgl. des Aufenthaltes in der ersten Pflegefamilie gibt Herr XXXX auch vage Andeutungen von sich, dass dort eventuell ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat - Genaueres kann er dazu allerdings nicht angeben.

XXXX kam er in das Kinderdorf XXXX. Dort fanden die für ihn sehr belastenden Ereignisse statt.

Er musste XXXX Jahre lang Pflegeleistungen in seiner Gruppe leisten, für ein spastisch gelähmtes Kind und ein Kleinkind mit epileptischen Anfällen. Die Schwestern seien überfordert gewesen. Er habe auch Watschen und Fotzen erhalten und hat mehrmals Erbrochenes aufessen müssen.

Mit XXXX Jahren kam er zur zweiten Pflegefamilie, wo es sich wohlfühlte. Er hat bei der Firma XXXX eine XXXX abgeschlossen im 2. Versuch. Bei dieser Firma war er, die Lehrzeit einberechnet, von XXXX beschäftigt. Dort sei es ihm lange Zeit sehr gut ergangen, allerdings hat sich sein Zustand 1992 zunehmend verschlechtert, sodass die Belastbarkeit abgenommen hat. Er hatte abdominelle Schmerzen und fühlte sich allgemein körperlich nicht gut, wurde 3mal in einem allgemeinen Krankenhaus durchuntersucht - ohne Befund. Letztendlich wurden die Beschwerden als psychosomatisch eingestuft. Er war dann bei Frau XXXX in fachärztlicher Behandlung und es erfolgten insgesamt 4 stationäre Aufenthalte im XXXX.

XXXX war er zur psychiatrischen Rehabilitation in XXXX und XXXX fand im psychosomatischen Zentrum Klinik XXXX eine Behandlung auf der Behandlungseinheit für Traumafolgestörungen im Sinne einer Intervalltherapie statt. Aus dem dortigen Arztbrief geht hervor, dass während des Aufenthalts manchmal schwerwiegende Gewalt- und Missbrauchserfahrungen angedeutet wurden - sie brachten allerdings den Patienten immer wieder in große Bedrängnis. Sein Bedürfnis, seine Kindheit aufzuarbeiten, stand im Widerspruch zu seiner Angst, seine gut funktionierenden Mechanismen des Umgangs mit belastenden Erinnerungen aufgeben zu müssen oder mit überflutenden Gefühlen konfrontiert zu werden.

Der Schwerpunkt der Behandlung war im Bereich Stabilisierung und Ressourcenmobilisierung. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Alpträume, Schlafstörungen, Intrusionen und hohes Vermeidungsverhalten waren auffällig. Es fanden sich Schwierigkeiten mit der Affekt- und Stressregulation, Beeinträchtigungen in der Beziehung zu sich selbst sowie Kontakt- und Beziehungsverhalten zu anderen. Emotional instabile, depressive, misstrauische Persönlichkeitsanteile waren auffällig - dem Bild einer kombinierten Persönlichkeitsstörung entsprechend.

Die Behandlung erbrachte eine gewisse Stabilisierung bzgl. der Schlafstörungen, der Ängste und dass er sich von unangenehmen Gefühlen besser distanzieren konnte.

Derzeit ist der Klient in laufender Psychotherapie bei Frau XXXX 14tägig. Von der Klasnic-Kommission wurden ihm 100 Therapiestunden gewährt.

Er leide nach wie vor unter den belastenden Erinnerungen an die Ereignisse in seiner Kindheit. Wirklich aktualisiert ist dies ungefähr 1992 dadurch worden, dass er im Fernsehen eine Dokumentation über Kinderheime in Rumänien sah. Er hatte dann Erinnerungsbilder mit akustischen Sensationen wie Ängsten und Hilfeschreien, hat Kot gerochen; auch epileptische Anfälle kamen in dieser Dokumentation vor. Dieser Film kommt ihm immer wieder in Erinnerung und es besteht eine enge Verbindung zu seinen eigenen Erlebnissen.

Nach der Lösung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma XXXX war er bei verschiedenen Leasingfirmen beschäftigt; es bestand ein häufiger Wechsel. Er bezieht nun seit XXXX Invaliditätspension.

Der Klient wohnt alleine, hatte bisher keine längere Beziehung bzw. ist noch nie eine Beziehung eingegangen. Er habe sehr wohl eine Sehnsucht danach, könne aber die Nähe von anderen Menschen, insbesondere körperliche Berührungen nicht ertragen, er empfinde einen Ekel dabei.

Die Mutter des Klienten ist vor 6 Jahren verstorben. Er hat XXXX Halbgeschwister, zu welchen nun ein Kontakt besteht. Die zweiten Pflegeeltern, wo er sich sehr wohl fühlte, sind schon verstorben. Seinen leiblichen Vater kennt er nicht.

Status psychicus:

Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Konzentration vermindert, psychomotorisch verlangsamt, die Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, die Stimmung depressiv, der Ductus teilweise stockend, etwas sprunghaft, wiederkehrende Intrusionen und Flashbacks, selbstverletzendes Verhalten in dem Sinne, dass er sich die Haut an den Fußsohlen abzieht bis dies schmerzhaft wird und er auch tagelang Schmerzen beim Gehen verspürt, keine Halluzinationen, keine akuten Suizidgedanken, Schlafstörungen mit Alpträumen.

Behandlungen:

Fachärztliche Kontrollen finden bei Frau XXXX statt. Psychotherapie bei Frau XXXX 14-tägig.

Medikamente:

Efectin ER 150-75-0-0 mg Zoldem 10 mg bei Bedarf Truxal bei Bedarf Glucophage 2 x 1000 mg Actos 75 mg 1 x 1 Simvastatin 40 mg 1 x 1

Diagnosen:

Gutachten:

1. Aus psychiatrischer Sicht ist die posttraumatische Symptomatik, welche Herr XXXX entwickelte, eine adäquate Folge des Verbrechens, welches er erlitten hat. Er war über mehrere Jahre einer für ihn traumatisierenden Situation ausgesetzt. Als Kind wurde ihm Verantwortung für zwei zu pflegende Mitbewohner übertragen, welcher er auch von seiner psychologischen Entwicklung her damals in keiner Weise gewachsen war. Wie im Akt dokumentiert ist, sind die Kinder mit schwerer Behinderung und rezidivierend auftretenden epileptischen Anfälle auch für das ausgebildete Betreuungspersonal eine Überforderung gewesen.

Die Reaktualisierung der Symptomatik ungefähr 1992 hat zu einer nachhaltigen psychischen Destabilisierung und Chronifizierung geführt, welche im Verlust des langjährigen Arbeitsplatzes in der XXXX mündete und letztendlich in Invaliditätspension - insofern hat die posttraumatische Problematik den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst.

2. Die chronifizierten psychischen Probleme führten zu mehreren stationären Aufenthalten in der Landesnervenklinik und zu einer Intervalltherapie in der psychosomatischen Klinik in XXXX mit Schwerpunkt Traumafolgestörungen, somit sind die Zeiten der Arbeitslosigkeit und die Krankenstände sowie die stationären Aufenthalte aus medizinischer Sicht maßgebliche Folge der posttraumatischen Belastungsstörung.

3. Wir oben schon angeführt hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst. Ohne diese kausalen Schädigungen kann aus medizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass Herr XXXX weiterhin als XXXX arbeiten hätte können. An nicht kausalen Gesundheitsschädigungen besteht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Wie aus der Literatur bekannt ist, gibt es eine hohe Komorbidität bzw. Symptomüberschneidung zwischen posttraumatischer Belastungsstörung und Borderline Persönlichkeitsstörung. Die Erfahrungen aus den ersten Lebensjahren, die schwierigen familiären Verhältnisse sind wesentliche begünstigende Faktoren für die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung - insbesondere vom emotional instabilen Typ. Die akausalen Gesundheitsschädigungen sind aber, wie aus dem Krankheitsverlauf des Klienten hervorgeht, nicht die wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit des Klienten gewesen.

Die Arbeitsunfähigkeit liegt somit hauptsächlich aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung vor.

Aus medizinischer Sicht ist die kausale Gesundheitsschädigung maßgebliche Ursache auch für die Zuerkennung der Invaliditätspension.

Daraus ergibt sich, dass die akausalen Gesundheitsschädigungen - rezidivierende depressive Störung und kombinierte Persönlichkeitsstörung - nicht maßgebliche Ursache für die Zuerkennung der Invaliditätspension waren."

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXXgemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

In diesem Schreiben führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Kinderdorf XXXX auf Grund der Überlastung einer Erzieherin Pflegehilfsarbeiten für zwei schwerst behinderte Kinderdorfgeschwister leisten habe müssen, es gäbe jedoch keinen Hinweis darauf, das eine strafbare Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG angenommen werden könne.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nur die moralische Schuld gefunden worden und dies sehe er anders. Der Beschwerdeführer habe als Kind nicht weglaufen können, denn das hätte ihm das Leben noch schwerer gemacht, jede Verweigerung hätte zu einer Strafe geführt und man habe ihm mit der Abschiebung ins Heim gedroht. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, jeder frühere Lebensabschnitt habe zu seinem Krankheitsbild und seiner Arbeitsunfähigkeit beigetragen. Außerdem habe alles nicht erst mit sieben Jahren, sondern schon bei seinen ersten Zieheltern angefangen. Zu den "sexuellen Sachen" könne er sich nicht richtig ausdrücken aber "es sei da etwas". Der Beschwerdeführer habe auch schon mit Therapeuten über diese Sachen gesprochen. Auch bei dem Sachverständigen der belangten Behörde habe er die sexuellen Dinge angesprochen, er sei dabei aber leider sehr angespannt gewesen. Den vermutlichen sexuellen Missbrauch durch die Pflegeeltern habe der Beschwerdeführer bereits früher bei einer Psychologin der Kinder- und Jugendanwaltschaft angesprochen, die ihm ein "Papier" für eine diesbezügliche Anzeige an die Staatsanwaltschaft gegeben habe. Da der Beschwerdeführer der Anzeige hinzugefügt habe, dass die Pflegeeltern leider schon verstorben seien, habe die Psychologin das Blatt zerrissen und gemeint, dass dies dann keinen Sinn habe. Der Beschwerdeführer habe von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft des Landes Oberösterreich eine Entschädigung bekommen, dies sei aktenkundig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

In dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am XXXX gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen daher ab XXXX zu prüfen seien.

Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in XXXX als Kind Pflegehilfsarbeiten für zwei schwerst behinderte Kinderdorfgeschwister habe leisten müssen, wofür er nunmehr eine Entschädigung wolle.

Außerdem habe der Beschwerdeführer "Watschen/Fotzen" bekommen sowie Erbrochenes aufessen müssen, und er führe seine psychischen Gesundheitsschädigungen auf die Kindheitserlebnisse in XXXX zurück. Außerdem sei er in der Pflegefamilie vernachlässigt worden und auch sexueller Missbrauch durch die Pflegeeltern sei möglich, wobei der Beschwerdeführer von "sexuell nicht definierbaren Sachen" die vorhanden seien, aber an die er sich nicht erinnern könne gesprochen habe.

Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Kinderdorf XXXX auf Grund der Überlastung einer Erzieherin Pflegehilfsarbeiten für zwei schwerst behinderte Kinderdorfgeschwister habe übernehmen müssen. Es gäbe jedoch keine Hinweise dafür, dass eine strafbare Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG angenommen werden könne. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände hinsichtlich des Aufenthaltes in XXXX im Zeitraum von XXXX seien bereits berücksichtigt worden und seien daher nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung zu erlassen.

Betreffend die vorgebrachte Vermutung hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs bei der Pflegefamilie im Alter von zwei Monaten bis zum sechsten Lebensjahr hätten keine geeigneten Beweismittel erhoben werden können, aus welchen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG abgeleitet werden könne.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen alleine seien nicht geeignet die geforderte Wahrscheinlichkeit der Straftaten zu erfüllen. Nähere Angaben zum behaupteten und vermuteten sexuellen Missbrauch würden fehlen. Die Pflegeeltern habe man dazu nicht einvernehmen können, da diese bereits verstorben seien.

Aus den dargelegten Gründen seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ersatzes des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfüllt und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seitens der belangten Behörde nicht ausreichend recherchiert worden sei, beispielsweise seien keine Unterlagen vom Jugendamt eingeholt worden. Außerdem sei er bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen sehr angespannt gewesen und das Reden sei ihm schwer gefallen. Über die sexuellen Dinge spreche der Beschwerdeführer mit seiner Therapeutin und er habe in XXXX Kinderarbeit verrichten müssen. Betreffend seine Pflegefamilie werde er noch Beweise nachreichen.

Mit Schreiben vom XXXX bekräftigte der Beschwerdeführer sein im Verfahren getätigtes Vorbringen und legte diverse Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom XXXX, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

...

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

....

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

...

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden."

Eine ausreichende "Wahrscheinlichkeit" iSd § 1 Abs. 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/001).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belange Behörde stellte in einem Schreiben an den Ärztlichen Dienst vom XXXX fest, dass im gegenständlichen Fall mit Wahrscheinlichkeit der Sachverhalt des § 92 Abs. 1 StGB ("Wer einen anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen") als Verbrechen im Sinne des Verbrechensopfergesetzes anzunehmen sei, und ersuchte um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens insbesondere zu den Fragen, welche Gesundheitsschädigungen vorlägen, welche davon verbrechenskausal oder akausal seien, und ob die vorliegende Arbeitsunfähigkeit auf Grund von kausalen oder akausalen Gesundheitsschädigungen gegeben sei.

In diesem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten wird im Wesentlichen festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Restsymptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen, und von diesen Gesundheitsschädigungen die beschriebene Restsymptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Wahrscheinlichkeit auf das angeführte Verbrechen zurückzuführen sei. Es könne jedoch nicht mit notwendiger Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Restsymptomatik der beschriebenen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung eine angemessene Folge des Verbrechens sei und den beruflichen Werdegang beeinflusst habe, und es könne nicht objektiviert werden, dass sich das gesamte Berufsleben des Untersuchten anders gestaltet hätte, wenn die schädigenden Ereignisse während der Heimunterbringungen nicht stattgefunden hätten.

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und führte in diesem Schreiben aus, dass die Ermittlungen des Bundessozialamtes ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach § 1 Abs. 1 VOG erfüllt seien, da mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in den Jahren XXXX durch eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten habe. Im ärztlichen Gutachten sei die Sachverständige jedoch zum Ergebnis gekommen, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die im Kinderdorf XXXX erlittenen Traumatisierungen den beruflichen Werdegang so beeinträchtigt hätten, dass sich dadurch ein anderer beruflicher Werdegang ergeben hätte und dies zur Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Zuerkennung der Invaliditätspension geführt habe.

Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und der vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, insbesondere zu dem Fragenkomplex, ob die festgestellte kausale Gesundheitsschädigung "Restsymptomatik einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung" aus medizinischer Sicht überwiegende Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Krankenstände, der Arbeitsunfähigkeit und der stationären Aufenthalte in der Psychiatrie gewesen sei, ob ohne die kausale Gesundheitsschädigung eine kontinuierliche Beschäftigung als XXXX möglich gewesen wäre und ob die kausalen oder akausalen Gesundheitsschädigungen überwiegende Ursache für die Zuerkennung der Invaliditätspension gewesen wären.

In diesem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten führte der medizinische Sachverständige aus, dass die Gesundheitsschädigung "Posttraumatische Symptomatik" eine adäquate Folge des Verbrechens sei, somit die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst habe und davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer ohne diese kausale Gesundheitsschädigung weiterhin als XXXX hätte arbeiten können. Als akausale Gesundheitsschädigung läge eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, die aber keine wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit darstelle, sondern liege die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf Grund der kausalen Gesundheitsschädigung "Posttraumatische Symptomatik" vor, und sei auch die kausale Gesundheitsschädigung maßgebliche Ursache für die Zuerkennung der Invaliditätspension.

Die belangte Behörde stellt also mehrmals im Verfahren fest, dass ein Verbrechen im Sinne des Verbrechensopfergesetzes begangen wurde, und dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach § 1 Abs. 1 VOG erfüllt seien, da mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in den Jahren XXXX durch eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten habe.

Auch holt die belangte Behörde auf dieser Grundlage zwei fachärztliche Sachverständigengutachten ein.

Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem angeführt "die von Ihnen behaupteten Straftaten wurden von XXXX begangen".

Dem Bescheid ist weiters zu entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als Kind im Kinderdorf XXXX jahrelang Pflegehilfsarbeiten für zwei schwerst behinderte Kinder übernehmen musste, "Fotzen/Watschen" bekommen hat und Erbrochenes aufessen musste sowie während des jahrelangen Aufenthaltes bei der Pflegefamilie vernachlässigt wurde und möglicherweise auch sexuell missbraucht worden sei, es wird im Bescheid dann allerdings zusammenfassend festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer als Kind während seines Aufenthaltes in XXXX Pflegehilfsarbeiten für zwei schwerst behinderte Kinderdorfgeschwister übernehmen musste, es jedoch keinerlei Hinweise darauf gebe, dass eine strafbare Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG angenommen werden könne.

Dies ist nicht nachvollziehbar und überdies vor dem Hintergrund, dass nicht nur die belangte Behörde sondern auch beide fachärztliche Sachverständige in ihren Gutachten von Verbrechen und damit zusammenhängenden Traumatisierungen ausgehen und eine "komplexen posttraumatischen Belastungsstörung" als verbrechenskausale Gesundheitsschädigung festgestellt haben, vollkommen unplausibel.

Auch in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbericht des Psychosomatischen Zentrums in XXXX, wo sich der Beschwerdeführer mehrmals in stationärer Behandlung befand, werden eine "Posttraumatische Belastungsstörung" und eine "Kombinierte Persönlichkeitsstörung" diagnostiziert und es wird im Bericht unter anderem ausgeführt, dass "Herr XXXX mit einer komplexen

Traumafolgestörung" aufgenommen wurde.......die gesamte

psychosoziale Entwicklung ist auf dem Hintergrund früher multipler traumatisierender Ereignisse, inklusive sexueller Gewalterfahrungen zu verstehen..."

Zu den beiden Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie vom XXXX ist weiters festzuhalten, dass die Sachverständigen in beiden Gutachten zum Schluss kommen, dass eine "komplexe posttraumatische Belastungsstörung" als verbrechenskausale Gesundheitsschädigung vorliegt.

Betreffend die Frage, ob diese kausale Gesundheitsschädigung eine adäquate Folge des Verbrechens ist, und das Berufsleben beeinflusst bzw. zur Berufsunfähigkeit geführt hat, kommen die beiden Sachverständigen in ihren Gutachten zu einander widersprechenden Ergebnissen.

Während die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX ausführt, es könne nicht mit notwendiger Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Restsymptomatik der beschriebenen "komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung" eine angemessene Folge des Verbrechens sei und den beruflichen Werdegang beeinflusst habe, und es könne weder objektiviert werden, dass sich das gesamte Berufsleben des Untersuchten anders gestaltet hätte, wenn die schädigenden Ereignisse während der Heimunterbringungen nicht stattgefunden hätten noch könne ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden, führte der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dass die Gesundheitsschädigung "Posttraumatische Symptomatik" eine adäquate Folge des Verbrechens ist, somit die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst habe und davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer ohne diese kausale Gesundheitsschädigung weiterhin als XXXX hätte arbeiten können. Als akausale Gesundheitsschädigung läge eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, die aber keine wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit darstelle, sondern liege die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf Grund der kausalen Gesundheitsschädigung "Posttraumatische Symptomatik" vor, und sei auch die kausale Gesundheitsschädigung maßgebliche Ursache für die Zuerkennung der Invaliditätspension.

Die belangte Behörde hat sich im Zusammenhang mit den Ermittlungsergebnissen im angefochtenen Bescheid offensichtlich auch nicht mit den fachärztlichen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt bzw. ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, inwiefern die Ergebnisse der gutachterlichen Beurteilungen in den behördlichen Ermittlungen berücksichtigt wurden.

Festzuhalten ist diesbezüglich ferner, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich das Sachverständigengutachten vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX zur Kenntnis gebracht hat, während das Sachverständigengutachten vom XXXX, der Aktenlage nach zu beurteilen, dem Beschwerdeführer überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht wurde.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Vorbringen nie selbst zu den Vorfällen befragt worden ist.

Dies wäre im gegenständlichen Fall auch deshalb wichtig gewesen, da der Beschwerdeführer die Erzieherinnen im Kinderdorf namentlich nannte und insofern konkret beschuldigte. Im Falle des wahrscheinlichen Vorliegens einer Straftat wären diese Personen nach dem Verbrechensopfergesetz als Straftäter anzusehen. Diesbezügliche Ermittlungen sind seitens der belangten Behörde gänzlich unterblieben. Auch betreffend die Anschuldigungen gegenüber den Pflegeeltern sind Ermittlungen nur insofern durchgeführt worden, als die belangte Behörde im Bescheid feststellte, die Pflegeeltern könnten zum Vorwurf des sexuellen Missbrauches nicht mehr befragt werden, da sie entsprechend den Angaben im Clearingbericht bereits verstorben seien.

Weitere Auseinandersetzungen mit diesen Themen fehlen im Bescheid.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit den oben genannten Fragestellungen sowie den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen und gegebenenfalls ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen haben, und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges als mangelhaft, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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