BVwG W166 2010163-1

W166 2010163-1Tribunal administratif fédéral10 déc. 2015

Regest

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Kausalität, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W166 2010163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2010163.1.00

Spruch

W166 2010163-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX, Zl. XXXX, wegen Neubemessung der Beschädigtenrente zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 7 und § 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF stattgegeben.

Gemäß § 4 KOVG 1957 idgF werden folgende Gesundheitsschädigungen als zusätzliche Dienstbeschädigungen anerkannt:

4. Schwerste Hüftgelenksarthrose links mit Synostosierung des Hüftgelenkes einseitig

Kausaler Anteil 1/1

5. Schwere degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen

Kausaler Anteil 1/1

Die Beschädigtengrundrente des Beschwerdeführers wird gemäß § 52 Abs. 3 Ziffer 2 KOVG 1957 ab 01.11.2013 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. neu bemessen.

Die Beschädigtengrundrente beträgt ab 01.11.2013 Euro 592,80, ab 01.01.2014 Euro 607,00 und ab 01.01.2015 Euro 617,40.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des ehemaligen Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom XXXX eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. zuerkannt.

Als Dienstbeschädigungen wurden folgende Gesundheitsschädigungen anerkannt: 1. Narben reizlos am linken Gesäß Pos. 702 MdE 0% Kausaler Anteil 1/1 Kausale MdE 0%

2. Knöchern geheilte Oberschenkeldurchschußfraktur mit Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk und Kniegelenk und Beinverkürzung 2 cm

Pos. 112 MdE 30% Kausaler Anteil 1/1 Kausale MdE 30%

3. Klumpfußstellung links Pos. 138 MdE 50% Kausaler Anteil 1/1 Kausale MdE 50%

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente wegen Spätfolgen seiner Kriegsverletzung und legte dem Antrag ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX und einen radiologischen Befund vom XXXX bei.

Zur Überprüfung des Vorbringens wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"A. Vorgeschichte:

Als Soldat eingerückt im zweiten Weltkrieg.

In der Zeit 1941 - 1943 mehrfach bagatell verwundet.

Verwundung am 29.01.1945.

Am 29.01.1945 erlitt der Patient einen Durchschuss in der linken Gluteal- Hüftregion.

Einschuss perianal links, Ausschuss knapp dorsal des linken Hüfttrochanters.

Es resultierte eine Ischiadicusteillähmung mit Schwergewicht im Peroneusbereich.

Aus der oben angeführten Verletzung resultierte einerseits ein zunehmend teilfixierter Impalanceklumpfuß links, weiters kam es zu einer zunehmenden Einschränkung der Beweglichkeit sowie Schmerzen im linken Hüftgelenk, hier besteht eine schwere sekundäre Coxarthrose mit Teilnekrosen und massiven osteopytären Anbauten.

Neben den Sensibilitätsausfällen mit Dysästhesien auch zunehmende zirkulatorische Probleme.

Subjektiv deutliche Kreuzschmerzen.

Subjektive Beschwerden:

Der Patient berichtet über eine schmerzhafte hochgradige Bewegungsstörung im linken Hüftgelenk, zunehmend auch im linken Knie, die bekannte Klumpfußfehlstellung links, am linken Bein nach distal zunehmend Dysästhesien, auch schmerzhafter Art, sowie zirkulatorische Probleme.

(...)

D. Beurteilung:

1. Der ganz oder teilweise als Dienstbeschädigung anerkannten oder anzuerkennenden (=kausalen) Gesundheitsschädigungen:

Bezeichnung der Gesundheitsschädigung, Position nach MdE Ursächlicher Kausale MdE

Anteil Schussverletzung linke Hüft-Gesäßregion 109 80% 1/1 80%

mit Teillähmung des linken Nervus

ischiadicus, schwere Hüftarthrose links.

Schwere venöse, mäßige arterielle

Zirkulationsstörung.

Gesamteinschätzung aller kausalen Gesundheitsschädigungen: 80%

2. Akausale Leiden:

Schwere degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen

E. Begründung

Die Diagnosen in den Vorgutachten mussten geändert werden, da sie nur einzelne Teilbereiche der ursächlichen Grundverletzung beschrieben.

Die Grundverletzung bestand aus einem Durchschuss Quer horizontal durch die linke Gesäß-Hüftregion, der zugehörige proximale Oberschenkelknochenbruch ist in Fehlstellung verheilt, der Nervus ischiadicus erlitt eine erhebliche Teillähmung mit Auswirkungen hauptsächlich im Peroneusanteil. Es resultierte ein ausgeprägter Imbalanceklumpfuß, in späterer Folge eine ausgeprägte teilnekrotisierende Hüftarthrose links, eine mäßige Schädigung des linken Knies und weiters vollkausal eine schwere chronisch-venöse Insuffizienz, maximal teilkausal auch eine arterielle Zirkulationsstörung.

Dieser Befund entspricht einer Verlustsituation des linken Beines im Oberschenkel mit massiv eingeschränkter Hüftfunktion, somit klar definiert Position 109. Die vorhandene statische Teilfunktion des linken Beines wird negativ kompensiert durch die sensiblen und vor allem venösen Störungen.

Die wahrscheinliche Teilkausalität des dienstbeschädigungskausalen Befundes zu den schweren degenerativen LWS- Veränderungen lässt sich in keiner Weise quantifizieren, sie ist in oben angeführter Einstufung enthalten.

Weiters anzuführen wäre, dass die derzeitige Einstufung mit Sicherheit bereits seit Längerem anzuwenden wäre, hier ist eine zeitliche Abschätzung sicher schwierig, ich würde jedoch zumindest fünf Jahre als wahrscheinliche Frist annehmen."

Da aus Sicht der belangten Behörde das Sachverständigengutachten vom XXXX dahingehend zu ergänzen war, dass der Bescheid aus dem Jahr XXXX mit den Dienstbeschädigungen Nr. 1 bis Nr. 3 aufrecht bleibt, und die Dienstbeschädigungen im Sachverständigengutachten entsprechend anzuführen sind, wurde der Akt neuerlich dem fachärztlichen Sachverständigen vorgelegt.

In der Gutachtensergänzung vom XXXX führte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie im Wesentlichen Folgendes aus:

"Laut Zusendung des Bundessozialamtes lässt sich die in meinem Gutachten angeführte korrekte orthopädische Diagnosestellung aus juridischen Gründen nicht aufrecht erhalten, es muss daher auf die alten bescheidmäßig festgehaltenen Einzelbeschreibungen von Folgezuständen zurückgegriffen werden. Ich ändere daher mein Gutachten bezüglich Punkt D wie folgt:

D.1.

Dienstbeschädigungskausale Leiden:

1. ) Narbe reizlos am linken Gesäß

RSP 702 0% 1/1 0%

2. ) Knöchern geheilte Durchschussfraktur mit Bewegungseinschränkung im Kniegelenk und Beinverkürzung 2cm.

RSP 112 30% 1/1 30%

3. ) Klumpfußstellung links

RSP 138 50% 1/1 50%

4. ) Schwerste teilnekrotisierende Hüftgelenksarthrose links

RSP 98 50% 1/1 50%

5. ) Schwere chronische venöse Insuffizienz mit ausgeprägten trophischen Störungen

RSP 700 40% 1/1 40%

Begründung:

Die Diagnosepunkte 1-3 wurden, wie oben erwähnt aus juridischen Gründen, mit identer Einstufung beibehalten.

Neu bewertet wurden die eindeutig voll kausalen weiteren Verletzungsfolgen am Hüftgelenk und im Bereich der Gefäßversorgung, jeweils ihrem in den letzten Jahren abzuschätzenden Schweregrad entsprechend.

Gesamteinschätzung aller kausalen Gesundheitsschädigungen: 80%

D.2.

Akausale Leiden:

6. ) Schwere degenerative Lendenwirbelsäulenversänderungen.

E.

Wie erwähnt, musste aus juridischen Gründen eine Aussplitterung in Einzelfolgen der eigentlich ursächlichen Grundverletzungen vorgenommen werden.

Siehe auch Begründung im Erstgutachten, in der Gesamtbeurteilung musste eine Einstufungshöhe festgesetzt werden, welche der funktionellen Gesamtsituation entspricht:

Es besteht mit Ausnahme einer eingeschränkten statischen Stützfunktion des linken Beines eine weitgehende Funktionslosigkeit desselben, funktionell verschärft durch eine Hinderlichkeit dieser Extremität durch hochgradige Bewegungseinschränkung und Fehlstellung, sowie durch neurogene und vaskuläre Beschwerdezustände. Die Gesamtbeurteilung musste daher eine Stufe über dem Totalverlust der Extremität angesetzt werden.

Hinsichtlich einer allfälligen rückwirkenden Datierung siehe Erstgutachten."

Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Gutachten ein.

In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Dienstbeschädigungskausale Leiden:

1. ) Narbe reizlos am linken Gesäß

RSP 702 0% 1/1 0%

2. ) Knöchern geheilte Oberschenkeldurchschussfraktur mit Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk und Kniegelenk und Beinverkürzung 2cm.

RSP 112 30% 1/1 30%

3. ) Klumpfußstellung links

RSP 138 50% 1/1 50%

Akausale Leiden:

4. ) Schwerste teilnekrotisierende Hüftgelenksarthrose links

RSP 98 50% 0% 0%

5. ) Schwere chronisch venöse Insuffizienz mit ausgeprägten trophischen Störungen

RSP 700 40% 0% 0%

6. ) Schwere degenerative Lendenwirbelsäulenversänderungen

RSP 191 40% 0% 0%

In der Begutachtung vom Jahr XXXX, XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Abl. 62ff), wurde wegen knöchern geheilter Oberschenkeldurchschuss-Fraktur mit Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk und Kniegelenk und Beinverkürzung 2cm sowie Klumpfußstellung links mit einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. eingeschätzt.

In der letzten Begutachtung vom XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Abl. 120ff), werden die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden mit einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. eingeschätzt.

Diese Einschätzung entspräche einem Teilverlust des Oberschenkels mit Behinderung der Beweglichkeit im Hüftgelenk um mindestens die Hälfte oder den Verlust des Oberschenkels im oberen Drittel.

In einem Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren ist bei einem 90-jährigen Antragsteller davon auszugehen, dass die deutliche Einschränkung der Hüftbeweglichkeit links vorwiegend als eine altersentsprechende Verschlimmerung der im Jahr XXXX vorbestehenden Hüfteinschränkung anzusehen und daher akausal ist.

Die weiters angeführten Leiden - schwere chronische venöse Insuffizienz und schwere degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen - sind ebenfalls akausal.

Die Beibehaltung der bisherigen Einschätzung von 60 v.H. MdE ist gerechtfertigt."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde gemäß §§ 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) die Leiden "chronisch venöse Insuffizienz" und "schwere degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen" nicht als weitere Dienstbeschädigungen anerkannt, und den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente (Grundrente) gemäß §§ 7 und 52 KOVG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie der hierzu durch die leitende Ärztin abgegebenen Stellungnahme erwiesen sei, dass im Zustand der Dienstbeschädigung keine für die Höhe der Rentenleistung maßgebliche Veränderung eingetreten sei. Das altersbedingte und daher akausale Fortschreiten der Hüfteinschränkung links habe nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens bei der Beurteilung des kausalen Leidenszustandes außer Betracht bleiben können. Darüber hinaus könne aber auch die diagnostizierte venöse Insuffizienz und die fachärztlich festgestellten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule nicht als Folge seiner Dienstbeschädigung angesehen und somit ebenfalls nicht in die Beurteilung des Rentenanspruches einbezogen werden.

Da sich somit keine für die Neubemessung der Beschädigtenrente maßgebende Veränderung ergeben habe, sei der Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß § 52 Absatz 2 KOVG abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Veränderung der Lendenwirbelsäule sei radiologisch bereits im Jahr 1966 fachärztlich mit der Beinverkürzung in Zusammenhang gebracht worden. Diesbezüglich lege der Beschwerdeführer einen Befund aus dem Jahr 1966 vor. Der weiters vorgelegte Röntgenbefund vom XXXX beweise ebenfalls größere Schäden als eine einfache Durchschussfraktur. Auch Gewebe und Nerven wie der Ischiasnerv seien betroffen.

Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass das linke Bein so schwach sei, dass er Hilfe beim Ein- und Aussteigen aus einem PKW und aus der Badewanne benötige. Der Beschwerdeführer leide jedoch nicht an chronisch venöser Insuffizienz und wisse auch nicht, wie diese Erkrankung in den Akt gekommen sei. Dies werde auch durch einen Bericht seines Hausarztes vom XXXX bestätigt.

Zur Feststellung, dass die zunehmenden Hüftbeschwerden außer Betracht bleiben müssten, weise er darauf hin, dass diese Beschwerden, durch die dienstbeschädigte linke Beinverkürzung und die Schwäche des linken Beines, die linke Hüfte beträfen, während die Beschwerden bei der rechten Hüfte nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer ersuche um eine neuerliche Begutachtung und werde neue Befunde beibringen.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und der vorgelegten Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten ein.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Die Vorgeschichte wird als bekannt vorausgesetzt mit Zustand nach Kriegsverletzung (Durchschuss) im Gesäßbereich links mit Verletzung des Oberschenkels links, operative Versorgung 1945.

Akausales Vorhofflimmern mit Marcoumar laut AK-Pass und arterieller Hypertonie.

Derzeitige Beschwerden:

Kann keine längeren Wegstrecke wie 50 Meter ohne Pause und fremde Hilfe zurücklegen. Ist ständig auf Rollator, Rollstuhl oder Krücken angewiesen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Concor, Marcoumar, Digimerck, Ramipril, Tamsulosin

Hilfsmittel: Rollator, Rollstuhl, Krücken, orthopädische Schuhe und Sitzerhöhung.

Sozialanamnese:

Witwer, XXXX, lebt in Pension als XXXX lebt bei der Tochter in Untermiete.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Es wird eine Röntgen-CD von XXXX, FA für Radiologie XXXX vomXXXX mitgebracht, hier zeigt sich in einer Beckenübersicht mit einer Oberschenkelaufnahme links ap/axial eine Synostosierung des linken Hüftgelenkes im Sinne einer vollständigen Verknöcherung mit knöchern fehlgeheiltem Oberschenkelbruch im Bereich des Trochanters und subtrochantär mit deutlicher Verkürzung.

Untersuchungsbefund

Allgemeinzustand:

Stellungnahme zur Frage der Beurteilung der Kausalität:

Es ist die Begründung aus dem Letztgutachten aus dem Jahr XXXX des Kollegen XXXX nicht nachvollziehbar, dass die deutliche Einschränkung der Hüftbeweglichkeit eine altersentsprechende Verschlimmerung darstellt und als akausal zu werten ist, da es sich um eine Synostosierung des linken Hüftgelenkes handelt, die auch in hohem Alter normalerweise ohne Einwirkung, wie in diesem Fall von außen, stattfinden kann bzw. vorliegender dysplastischen Veränderungen. Sollte es sich um eine altersentsprechende Veränderung handeln, wäre wohl auch das rechte Hüftgelenk vermehrt arthrotisch verändert, dies allerdings im Röntgen vom XXXX nicht ersichtlich, zumal hier nur geringgradige Arthrosezeichen zu diagnostizieren sind.

Somit ist die vollständig eingeschränkte Hüftbeweglichkeit als kausal zu werten und als Dienstbeschädigung anzuerkennen, des Weiteren lässt sich eine Beinlängenverkürzung links von insgesamt 6 cm ausmessen, dies ist auch nachzuvollziehen, alleine schon im Röntgenbild des Dr. XXXX vom XXXX, indem man eine deutliche Verkürzung des frakturierten und fehlverheilten und verkürzten Oberschenkelknochens links beurteilen kann.

Ernährungszustand:

Guter EZ

Größe: 165 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: 130/80

92 Jahre, Rechtshänder

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Er wird im Rollstuhl von der Tochter zur Untersuchung gebracht. Er kann sich nahezu nicht selbstständig aus dem Rollstuhl erheben, es können auch nicht mehrere Schritte alleine vorgezeigt werden. Es wird links ein orthopädischer Schuh zum Schuhausgleich bei einer Beinlängenverkürzung links von 6 cm getragen. Die Verkürzung wird gemessen von der Spina iliaca anterior superior ohne Schuhwerk bis zum Innenknöchel.

Gluteal links zeigt sich eine 3 cm blande Narbe, seitlich zeigt sich eine 7 cm eingezogene Narbe mit neurologischen Ausfällen beginnend unterhalb der Narbe im Sinne einer Ischiadicuslähmung, wobei hauptsächlich eine Peroneuslähmung links vorliegt mit vollständiger Großzehenheberschwäche links.

Die Beweglichkeit im Hüftgelenk links ist nahezu aufgehoben, das Kniegelenk links in der Beweglichkeit Streckung und Beugung ebenfalls deutlich eingeschränkt. Aufgrund eines Klumpfußes wird links ein orthopädischer Schuh getragen.

Von Seiten der Wirbelsäule ebenfalls deutliche Bewegungseinschränkung bei Seitneigung und -drehung mit Unmöglichkeit des Zehen- Einbein- und Fersenstandes und Hocke.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Ohne fremde Hilfe bzw. Hilfsmittel ist ein Gehen nicht möglich.

Status Psychicus:

Unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden : Begründung der Positionshummer und dès Rahmensatzes:

Dienstbeschädigungskausale Leiden: 1. Narben reizlos am linken Gesäß RSP 702 0 % 1/1 0% 2. Knöchern geheilte Oberschenkeldurchschußfraktur links RSP 113 30 % 1/1 30 % 3. Klumpfußstellung links RSP 138 50 % 1/1 50 % 4. Schwerste Hüftgelenksarthrose links mit Synostosierung des Hüftgelenkes einseitig RSP 98 50 % 0% 50% 5. Schwere degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen RSP 191 40% 0% 40% 6. Schwere chronische venöse Insuffizienz mit ausgeprägten trophischen Störungen RSP 700 40 % 0 % 0 % 7. Hypertonie mit leichten Druckregulationsstörungen RSP 323 20 % 0% 0% 8. Vorhofflimmern: RSP 333 30 % 0 % 0 %

Gesamtgrad der Behinderung

80 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Ad 2: fehlverheilte Oberschenkeldurchschußfraktur mit Bewegungseinschränkung in den Nachbargelenken und Beinverkürzung von 6 cm

Ad 3: hochgradige Klumpfußbildung einseitig mit notwendigem Ausgleich eines orthopädischen Schuhwerkes.

Ad 4: Arthrose mit schwerer Bewegungseinschränkung einseitig, Synostosierung des Hüftgelenkes.

Ad 5: schwere degenerative Wirbelsäulenveränderungen, höhergradige Veränderung der Wirbelsäule aufgrund einer posttraumatischen deutlichen Beinlängenverkürzung links mit Fehlbelastung im Wirbelsäulenbereich und ausgeprägter Funktionseinschränkung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Das Leiden 2 wird durch das Leiden 3, 4 und 5 aufgrund gegenseitiger negativer wechselseitiger Beeinflussung um jeweils 1 Stufe erhöht, sodass es zu einer Erhöhung um 3 Stufen kommt.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Gutachten vom XXXX sind mittlerweile 24 Jahre vergangen, weshalb sich aufgrund der Oberschenkeldurchschußverletzung auch eine schwerwiegende arthrotische Veränderung im Sinne einer Synostosierung des linken Hüftgelenkes ergeben hat, dies resultierend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Unfallgeschehen mit dementsprechender Beinlängenverkürzung, weshalb auch die damals noch nicht zum Tragen gekommene Wirbelsäulenveränderung als posttraumatische Fehlbelastung anzuerkennen ist, wobei es sich rein objektiv um eine kausale Verschlechterung aus der Oberschenkeldurchschußverletzung handelt.

Eine ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen in Ablage 147 kann nicht abgegeben werden, da die Ablage 147 im Akt nicht vorhanden ist, die Ablagen enden bei 144 (hierzu wurde ein Kurztelefonat mit dem Stellvertreter von Herrn Hirsch am XXXX mit Herrn XXXX geführt).

Ausführliche Stellungnahme zu den Befunden Abl 126/127/141:

In Ablage 126 werden die durchgeführten Röntgen der Wirbelsäule, der Beckenübersicht und eine Beinganzaufnahme sowie ein Thoraxröntgen beschrieben, wobei im Speziellen bei der Beckenübersichtsaufnahme sich eine massive Arthrose des linken Hüftgelenkes mit nekrotisch fixierendem Umbau zeigt. Das rechte Hüftgelenk hingegen zeigt nur geringe Arthrosezeichen. Die Lendenwirbelsäule ist ebenfalls massiv verändert durch deutlich verminderte Bandscheibenzwischenräume - diese nahezu teilweise aufgebraucht, wie es sich auch in den knöchernen Umbauten um deutlich degenerative Veränderungen handelt.

Der Arztbrief des Herrn. XXXX spiegelt die Gesamtsituation wieder, indem vor allem auch auf die Gehbehinderung Einfluss genommen wird.

In der Ablage 141 wird im Röntgen der Wirbelsäule (durchgeführt in der Ordination Dr. XXXX) auf die Lendenwirbelsäule eingegangen und bestätigt, dass die Verkürzung des linken Beines kompensatorisch mit der Veränderung der Lendenwirbelsäule in Zusammenhang zu bringen ist.

Wie schon weiter oben erwähnt, lässt sich im Gutachten XXXXgegensätzlich vermerken, dass sowohl das Hüftgelenksleiden im Sinne einer schwersten massivsten Arthrose mit dem Unfallgeschehen eines Oberschenkeldurchschußes in Einklang zu bringen ist, zumal das rechte Hüftgelenk weitgehend unauffällig ist, als auch das Lendenwirbelsäulenleiden aufgrund der massiven Veränderungen, aufgrund der Umstände der deutlichen Beinverkürzung, des Klumpfußes links und des beeinträchtigten Gangbildes links in Zusammenhang zu bringen ist (siehe auch dazu Ablage 141).

Somit ist die 80%ige kausale MDE des Herrn XXXX nachvollziehbar, insbesondere, als dass bei dieser Einschätzung in den Richtsatzpositionen durch das Zusammenwirken der einzelnen Leiden es zu einer Erhöhung aufgrund negativer wechselseitiger Beeinflussung kommt. Somit muss nicht ein Verlust des Oberschenkels oder ein Teilverlust des Oberschenkels vorliegen, um diese Gesamt MDE zu erreichen, da nachweislich im Röntgen wie auch in der klinischen Untersuchung wie auch in den beiliegenden Befunden aus dem Handakt sowohl das Hüftleiden wie auch das Lendenwirbelsäulenleiden als Folge der Dienstbeschädigung zu werten ist.

Stellungnahme bezüglich Nachuntersuchung:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt."

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde brachten keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX eine Beschädigtenrente nach Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 60 v.H.

Als Dienstbeschädigungen wurden die Gesundheitsschädigungen "Narben reizlos am linken Gesäß", "Knöchern geheilte Oberschenkeldurchschußfraktur mit Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk und Kniegelenk und Beinverkürzung 2 cm" und "Klumpfußstellung links" anerkannt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente.

Es wird festgestellt, dass die Gesundheitsschädigungen "Schwerste Hüftgelenksarthrose links mit Synostosierung des Hüftgelenkes einseitig" und "Schwere degenerative Lendenwirbelsäulenveränderung" als zusätzliche Dienstbeschädigungen mit jeweils einem kausalen Anteil von 1/1 anerkannt werden, da diese Leiden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus den bereits als dienstbeschädigungskausale Leiden anerkannten Gesundheitsschädigungen "Knöchern geheilte Oberschenkeldurchschussfraktur links" und "Klumpfußstellung links" resultieren, und es durch das Zusammenwirken der einzelnen Leiden auf Grund negativer wechselseitiger Beeinflussung zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit kommt.

Somit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nunmehr 80 v.H.

Die Beschädigtengrundrente wird ab 1.11.2013 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. neu bemessen.

Die Beschädigtengrundrente beträgt ab 01.11.2013 Euro 592,80, ab 01.01.2014 Euro 607,00 und ab 01.01.2015 Euro 617,40.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Beschädigtenrente, den als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen und zur Einbringung des Antrages auf Neubemessung der Beschädigtenrente ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur kausalen Verschlimmerung der Gesundheitsschädigungen und zu den zusätzlich als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen wodurch eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist, ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX.

In dem Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und die Kausalität ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der fachärztliche Sachverständige hat in seinem Gutachten ausführlich dargestellt, dass sich im Vergleich zum Gutachten vom XXXX vor mittlerweile 24 Jahre aufgrund der Oberschenkeldurchschußverletzung auch eine schwerwiegende massive arthrotische Veränderung im Sinne einer Synostosierung des linken Hüftgelenkes ergeben hat, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Unfallgeschehen eines Oberschenkeldurchschußes mit dementsprechender Beinlängenverkürzung resultiert und in Einklang zu bringen ist.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das rechte Hüftgelenk weitgehend unauffällig ist und nur geringe Arthrosezeichen zeigt.

Aus diesen Gründen ist auch die damals noch nicht zum Tragen gekommene Wirbelsäulenveränderung als posttraumatische Fehlbelastung anzuerkennen, wobei es sich dabei um eine kausale Verschlechterung aus der Oberschenkeldurchschußverletzung handelt. Die Lendenwirbelsäule ist durch deutlich verminderte Bandscheibenzwischenräume, diese sind nahezu aufgebraucht, massiv verändert.

Auch in den knöchernen Umbauten handelt es sich um deutlich degenerative Veränderungen.

Im vorgelegten Röntgenbefund der Wirbelsäule wird ebenfalls auf die Lendenwirbelsäule eingegangen und bestätigt, dass die Verkürzung des linken Beines kompensatorisch mit der Veränderung der Lendenwirbelsäule in Zusammenhang zu bringen ist.

Auch der vorgelegte Arztbrief des Hausarztes spiegelt die Gesamtsituation wider, indem vor allem auch auf die Gehbehinderung Einfluss genommen wird.

Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass die kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H., welche bereits im Gutachten vom XXXX festgestellt wurde, insbesondere auch deshalb nachvollziehbar ist, da es bei dieser Einschätzung in den Richtsatzpositionen durch das Zusammenwirken der einzelnen Leiden zu einer Erhöhung aufgrund negativer wechselseitiger Beeinflussung kommt.

Somit muss nicht, wie in einem anderen ärztlichen Gutachten ausgeführt wird, ein Verlust des Oberschenkels oder ein Teilverlust des Oberschenkels vorliegen, um die gegenständliche Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu erreichen, da nachweislich aus der radiologischen Begutachtung, der klinischen Untersuchung und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden hervorgeht, dass das Hüftleiden und das Lendenwirbelsäulenleiden als Folge der Dienstbeschädigung zu werten ist.

Zusammenfassend ist aus medizinischer Sicht festzuhalten, dass das führende Leiden "Klumpfußstellung links", durch die Leiden "Knöchern geheilte Oberschenkeldurchschußfraktur links", "Schwerste Hüftgelenksarthrose links mit Synostosierung des Hüftgelenkes einseitig" und "Schwere degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen" aufgrund negativer wechselseitiger Beeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht wird, sodass es zu einer Erhöhung um drei Stufen und insgesamt zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 80 v.H. kommt.

Zum angeführten Leiden "Schwere chronische venöse Insuffizienz mit ausgeprägten trophischen Störungen" wurde bereits seitens des Beschwerdeführers, bekräftigt durch einem Befund seines Hausarztes, in der Beschwerde ausgeführt, dass dieses Leiden bei ihm nicht vorliege und irrtümlich angeführt sein müsse.

Festzuhalten ist diesbezüglich überdies, dass selbst wenn eine chronische venöse Insuffizienz vorliegen würde, dieses Leiden in den ärztlichen gutachterlichen Beurteilungen als akausales Leiden angeführt worden ist, und somit keine Auswirkung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit hätte.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde vollinhaltlich entsprochen.

Bezüglich der im Sachverständigengutachten vom XXXX angeführten Gesundheitsschädigungen "Hypertonie mit leichten Druckregulationsstörungen" und "Vorhofflimmern" ist festzustellen, dass es sich hiebei um eine Auflistung akausaler Leidenszustände handelt, die vom Beschwerdeführer in seiner Antragstellung vom XXXX nicht begehrt wurden, und auch im Rahmen des medizinischen Sachverständigenbeweises keine Berücksichtigung bei der Beurteilung der Gesamt-MdE gefunden haben.

Zu den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, er könne zu den Einwendungen Abl. 147 nicht wie vom Bundesverwaltungsgericht ersucht Stellung nehmen, da der Akt bei Abl. 144 endet, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Tippfehler gehandelt hat und die Einwendungen samt Befunden (Abl. 126-127, 140-141) gemeint waren welche vom Sachverständigen auch behandelt wurden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF lauten:

§ 4. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und solange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hierfür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

§ 9. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.

(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.

§ 10. Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.

§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 532,20 €. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH aus 10 vH;

2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;

3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;

4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;

5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;

6. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und

7. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH.

(Anm.: Beträge siehe BGBl. II Nr. 330/2014)

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 21,80 € zu erhöhen.

(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise

80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH

60 vH

70 vH

80 vH

90/100 vH

65. Lebensjahres

23,80 €

39,80 €

48,20 €

63,90 €

79,70 €

70. Lebensjahres

48,30 €

79,50 €

90,40 €

106,60 €

127,50 €

75. Lebensjahres

88,20 €

119,70 €

133,30 €

148,90 €

165,10 €

80. Lebensjahres

127,50 €

159,90 €

175,60 €

191,60 €

207,70 €

§ 52. (1) ...

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 46 Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.

(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 8a Abs. 2 und des § 29, folgende Ausnahmen:

1. (....)

2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt;

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX ergibt sich, dass nunmehr durch die zusätzlich anerkannten kausalen Dienstbeschädigungen und durch das Zusammenwirken der einzelnen Leiden auf Grund negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, und somit eine für die Höhe der Grundrente maßgebende Veränderung im Fall des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß § 52 Abs. 2 KOVG liegen somit vor.

Dem Beschwerdeführer steht nunmehr ab 01.11.2013 eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. zu.

Gemäß § 11 Abs. 1 2.Satz KOVG ist Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. die Grundrente aus Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen.

§ 11 Abs. 3 KOVG sieht eine Erhöhung der Grundrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres - gestaffelt nach Alter und Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit - vor.

Dem Beschwerdeführer gebührt demnach eine Grundrente in Höhe von 80

v. H der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte, und eine zusätzliche Erhöhung, da der nunmehr 92-jährige Beschwerdeführer einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. aufweist und das 80. Lebensjahr vollendet hat.

Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Verordnung betreffend die Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht.

Im gegenständlichen Fall sind für die Höhe der Rentenberechnung die Beträge der Verordnungen BGBl. II Nr. 468/2012 für das Kalenderjahr 2013, BGBl. II Nr. 462/2013 für das Kalenderjahr 2014 und BGBl. II. Nr. 330/2014 für das Kalenderjahr 2015 heranzuziehen.

Daraus ergibt sich nachfolgende Berechnung:

Kalenderjahr 2013

Grundrente (§ 11 Abs. 1 KOVG) auf Basis MdE von 80 v.H. Euro 408,80

Erhöhung der Grundrente nach Vollendung des 80. Lebensjahres Euro 184,00

(§ 11 Abs. 3 KOVG) Euro 592,80

Kalenderjahr 2014

Grundrente (§ 11 Abs. 1 KOVG) auf Basis MdE von 80 v.H. Euro 418,60

Erhöhung der Grundrente nach Vollendung des 80. Lebensjahres Euro 188,40

(§ 11 Abs. 3 KOVG) Euro 607,00

Kalenderjahr 2015

Grundrente (§ 11 Abs. 1 KOVG) auf Basis MdE von 80 v.H. Euro 425,80

Erhöhung der Grundrente nach Vollendung des 80. Lebensjahres Euro 191,60

(§ 11 Abs. 3 KOVG) Euro 617,40

Zu den zusätzlich als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen ist festzuhalten, dass wenn auch in einem Verschlimmerungsantrag nicht ausdrücklich die Anerkennung eines Leidens als mittelbare Dienstbeschädigung beantragt wird, ein solches sich jedoch aus der behaupteten Verschlimmerung ergibt und im erstinstanzlichen Bescheid nicht behandelt wurde, die Berufungsbehörde dennoch verpflichtet ist, darüber spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH vom 30.10.1964, Zl. 0978/64).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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