BVwG W145 2110845-1

W145 2110845-1Tribunal administratif fédéral10 déc. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG W145 2110845-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2110845.1.00

Spruch

W145 2110845-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 09.05.2015, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 28.11.2013 wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) informiert, dass der Lohnzettel für XXXX, nicht fristgerecht vorgelegt worden ist und demzufolge ein Meldeverstoß vorliegt, jedoch von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wird.

2. Mit Schreiben der NÖGKK vom 14.04.2015 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass für die geringfügig beschäftigte XXXX, der Lohnzettel noch ausständig bzw. unvollständig ist.

3. Die NÖGKK hat folglich mit Bescheid vom 09.05.2015, XXXX, festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet ist, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für XXXX, für das Jahr 2014 nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.06.2015 fristgerecht unter dem Titel "Einspruch" Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für XXXX irrtümlich nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Frau

XXXX sei am 24. und 25.05.2014 fallweise beschäftigt und ab 01.06.2014 geringfügig angemeldet gewesen. Diese Anmeldung sei wegen Nichterscheinen der Dienstnehmerin zur Arbeit am 03.06.2015 storniert und dabei auch irrtümlich die fallweise Beschäftigung gelöscht worden. Deshalb habe auch kein L16 gesendet werden können. Es werde daher um die Erlassung des Beitragszuschlages ersucht.

5. Mit Schreiben der NÖGKK vom 12.06.2015 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem er aufgefordert wurde, bis zum 26.06.2015 jene Gründe namhaft zu machen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Falle keiner Verbesserung, welche den vorliegenden Mangel beheben kann, sein Anbringen vom 03.06.2015 zurückzuweisen ist.

6. Am 26.06.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ein E-mail an die NÖGKK, in welchem vorgebracht wurde, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Übermittlung des Lohnzettels habe aufgrund eines EDV-Fehlers nicht funktioniert. Nach Feststellung dieses Gebrechens sei der Lohnzettel unverzüglich an die NÖGKK übermittelt worden. Ein Versehen könne passieren, doch sei in diesem Fall eine Strafe nicht angebracht. Im § 113 Abs. 4 ASVG sei lediglich eine Kann-Bestimmung enthalten; diesbezüglich sei das Ermessen zu streng ausgeübt. Ein IT-Fehler habe die Übermittlung des Lohnzettels verhindert. Es werde daher um die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht.

7. Mit Bescheid vom 30.06.2015, Zl. VA/ED-S-0956/2015, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Beschäftigungsverhältnis von Frau XXXX spätestens im Mai 2014 geendet habe, woraus folge, dass die Frist für den zu übermittelnden Lohnzettel nicht länger als bis zum 30.06.2014 dauern habe können. Mit der Übermittlung an das Finanzamt am 21.04.2015 sei die Vorlagefrist unstrittig nicht eingehalten worden. Hinsichtlich der Ermessensübung der Kasse sei zu beachten, dass die Kasse im Falle eines erstmaligen und einzigen Meldeverstoßes generell von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages absehe, über die Meldebestimmungen informiere und ersuche, diese in Zukunft einzuhalten. Die Kasse habe dies bereits mit Schreiben vom 28.11.2013 getan. Überdies seien am 07.12.2013, 26.02.2014 und 06.05.2014 gleichartige Meldevergehen zu verzeichnen. Aufgrund des bisherigen Meldeverhaltens sei ein Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht mehr möglich gewesen. Ob die nicht fristgerechte Vorlage des Lohnzettels mit einer fehlerhaften Dateneingabe oder mit einem sonstigen IT-Problem in Zusammenhang stehe, sei nicht von Bedeutung, da auf Seiten des Beschwerdeführers jedenfalls und unstrittig ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei. Zusammenfassend habe die Kasse von ihrem Ermessen, bei nicht rechtzeitiger Übermittlung des gegenständlichen Lohnzettels einen Beitragszuschlag zu verhängen, unter Berücksichtigung des bisherigen Meldeverhaltens und des Ausmaßes der Fristüberschreitung zur Recht Gebrauch gemacht. Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Zur Höhe der Beitragszuschläge sei auszuführen, dass gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage zur Vorschreibung gebracht werden könne. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag bewege sich mit einer Höhe von €

40,00 am unteren Rand des gesetzlich Zulässigen.

8. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Schreiben vom 14.07.2015 einen Vorlageantrag, in welchem er ausführte, dass die Übermittlung des Lohnzettels aufgrund eines EDV-Fehlers nicht funktioniert habe und lediglich versehentlich nicht fristgerecht bei der NÖGKK eingelangt sei. Bei einem EDV-Fehler handle es sich um ein unerwartbares und unabwendbares Ereignis. Wenn von der Kasse einige wenige vorhergehende missglückte Meldungen ins Treffen geführt werden, sei anzuführen, dass bei einem Saisonbetrieb in Form eines Eissalons eine hohe Fluktuation und damit verbunden eine sehr hohe Meldefrequenz bestehe, welche zu bewältigen nicht leicht sei. Ein Versehen könne passieren, doch sei in diesem Fall ein Zuschlag nicht angebracht, zumal es sich um einen entschuldbaren Irrtum handle. Anzumerken sei, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers äußerst selten Meldefehler passieren würden; daher werde von seiner Seite aus sicher kein Verwaltungsmehraufwand verursacht.

9. Die Beschwerdesache wurde am 16.07.2015 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau XXXX, war im Zeitraum von 24.05.2014 bis 25.05.2014 beim Beschwerdeführer geringfügig fallweise beschäftigt gewesen.

Der Lohnzettel für XXXX langte nach Urgenz vom 14.04.2015 seitens des Beschwerdeführers als Dienstgeber erst am 21.04.2015 - damit nicht rechtzeitig - via ELDA beim Finanzamt ein. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Lohnunterlage war im vorliegenden Fall am 30.06.2014 abgelaufen.

Die NÖGKK verzeichnete bereits zuvor gleichartige Meldevergehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Die verspätete Vorlage des Lohnzettels für die namentlich genannte Dienstnehmerin ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass eine fristgerechte Übermittlung des Lohnzettels aufgrund eines EDV-Fehlers nicht möglich war.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Vorlageantrages zweifelsfrei erwiesenen Sachverhaltes nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A): Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Übermittlung des amtlichen Vordrucks hat bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber verpflichtet, für die in den Feststellungen namentlich genannte Dienstnehmerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG den Lohnzettel bis längstens 30.06.2014 an die NÖGKK zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst - beinahe ein Jahr später - am 21.04.2015 via ELDA beim Finanzamt ein und war daher verspätet.

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage des Lohnzettels bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die NÖGKK hat vom Beschwerdeführer als Dienstgeber somit zu Recht die Einrichtung einer Organisationsstruktur samt einem wirksamen Kontrollsystem zur Fehlervermeidung erwartet. Die Meldeverspätung ist der Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen. Die Berufung auf ein EDV-technisches Gebrechen führt im vorliegenden Fall nicht zur Feststellung einer besonderen Härte.

Die NÖGKK hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, beim erstmaligen Meldeverstoß des Beschwerdeführers von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat; zudem sind im Falle des Beschwerdeführers bereits gleichartige Meldevergehen zu verzeichnen gewesen. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen.

Soweit im Vorlageantrag eingewendet wird, dass der rechtfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers äußerst selten Meldefehler passieren würden und daher kein Verwaltungsmehraufwand verursacht worden sei, ist auf den Gesetzestext des § 113 Abs. 4 ASVG und die dazu ergangene (oben dargelegte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass die Behörde in einem Fall wie dem hier vorliegenden, gerade nicht verpflichtet ist, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt ist - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.