L502 2111071-1•BVwG L502 2111071-1
L502 2111071-1Tribunal administratif fédéral10 déc. 2015
alleinstehend, Gesamtbetrachtung, persönliche Verhältnisse,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
L502 2111071-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RAin Mag. SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. 1054138902-150290842, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2013 idgF
stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2013 idgF festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die berufsmäßige Vertreterin des Beschwerdeführers (BF) zeigte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Nachricht vom 09.02.2015 ihre Bevollmächtigung durch diesen an und legte zugleich einen einleitenden Schriftsatz vor.
2. Der BF stellte am 20.03.2015 beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
Als Nachweise legte er seinen türkischen Reisepass, ausgestellt am 07.05.2014 in XXXX , einschließlich eines Visums D für die Schengener Staaten, ausgestellt in Istanbul am 05.08.2014 und gültig vom 18.09.2014 bis 29.12.2014, und eines Ausreisestempels vom 18.09.2014, die Reisepässe seiner Söhne XXXX und XXXX sowie der Töchter XXXX und XXXX , einschließlich ihrer unbefristeten Aufenthaltsbewilligungen für Österreich, die Sterbeurkunde seiner vormaligen Gattin vom 09.05.2014, einen Bescheid der zuständigen türkischen Sozialbehörde über die Zuerkennung einer Altersrente an den BF vom 21.10.2014, einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 19.08.2014 seine Herkunftsfamilie betreffend samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache, ein amtliches Schreiben des Ortsvorstehers der Heimatgemeinde des BF zu seinen Gunsten, Einkommensnachweise der in Österreich niedergelassenen Kinder des BF bzw. deren Ehegatten, einen Grundbuchsauszug des BG Wels und einen Kaufvertrag eine Eigentumswohnung des Sohnes XXXX betreffend.
3. Mit Schreiben des BFA wurde der BF zur Stellungnahme zum der Behörde bis dato bekannten Sachverhalt aufgefordert, auf der Grundlage dessen die Abweisung des Antrags gemäß § 55 AsylG und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn beabsichtigt sei.
4. Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 nahm die Vertreterin des BF dazu Stellung.
5. Mit Eingabe vom 27.04.2015 legte die Vertreterin einen Nachweis über die Selbstversicherung des BF bei der oö. GKK vor.
6. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde vom BFA mit dem bekämpften Bescheid vom 25.06.2015 gemäß § 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die belangte Behörde fest, dass der BF, dessen Identität feststehe, ein türkischer Staatsangehöriger sei, der mit seinem Reisepass und einem Visum C am 18.09.2014 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither an der amtsbekannten Meldeadresse aufhalte. Sein Aufenthalt sei seit dem 29.12.2014 rechtswidrig. Er leide an keiner schweren Erkrankung, er habe sich bis zur Ausreise stets in der Türkei aufgehalten, wo er aktuell eine Rente beziehe und über einen Wohnsitz verfüge, nach dem Tod seiner Gattin dort aber keine familiären Bindungen habe, während sich seine Kinder sowie deren Angehörige in Österreich aufhalten und sozial und wirtschaftlich verankert seien, anderweitige Anknüpfungspunkte hierorts würden jedoch nicht bestehen. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen.
Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 55 AsylG und 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK folgerte die Behörde aus ihren Feststellungen zum Sachverhalt, dass insgesamt gesehen das öffentliche Interesse an der Ausreise des BF seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, weshalb kein Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG zu erteilen gewesen sei. Daraus folge wiederum gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn. Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei nicht feststellbar gewesen, weshalb die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden.
7. Gegen den der Vertreterin des BF am 01.07.2015 zugestellten Bescheid des BFA erhob diese mit 14.07.2015 in vollem Umfang Beschwerde.
In dieser wurde kein maßgeblicher neuer Sachverhalt vorgetragen, jedoch der Interessensabwägung der belangten Behörde im gg. Fall im Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegen getreten.
8. Die Beschwerdevorlage langte mit 23.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
9. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einen Strafregisterauszug den BF betreffend und führte am 01.12.2015 im Beisein des BF, mehrerer Zeugen und einer mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.09.2015 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig beigegebenen Rechtsberaterin des BF eine mündliche Verhandlung in seiner Sache durch.
10. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde am Ende der mündlichen Verhandlung die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Sache selbst gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet und dahingehend erkannt, dass der Beschwerde des BF gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt werde, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stammt aus der Gemeinde XXXX , Kreis XXXX , Provinz XXXX , im europäischen Teil der Türkei, wo er ehemals mit seiner Gattin aufhältig war und dort in einem familieneigenen Haus auf einem 6,5 ha großen Grundstück seinen Wohnsitz hatte. Nach dem Tod seiner Gattin am 03.05.2014 in XXXX reiste er unter Verwendung seines neuen türkischen Reisepasses, der ihm am 07.05.2014 in XXXX ausgestellt worden war, und eines Visums D für die Schengener Staaten, ausgestellt in Istanbul am 05.08.2014 und gültig vom 18.09.2014 bis 29.12.2014, am 18.09.2014 über den Flughafen Istanbul-Atatürk aus der Türkei aus und auf dem Luftweg nach Österreich ein.
In Österreich nahm er seinen Wohnsitz bei seinen hier langjährig niedergelassenen Kindern, im Einzelnen seinen beiden Söhnen XXXX und XXXX und seinen beiden Töchtern XXXX und XXXX sowie deren Angehörigen in Wels. Aktuell bewohnt er ein Zimmer am Wohnsitz seiner Tochter XXXX . Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seit der Einreise zur Gänze mit der Unterstützung seiner erwerbstätigen und für Österreich unbefristet aufenthaltsberechtigten Kinder, auch seine seit 23.12.2014 bestehende Selbstversicherung bei der oö. GKK wird von diesen finanziert. Sein Sozialleben in Österreich beschränkt sich auf den Kontakt mit den Angehörigen seiner umfangreichen Verwandtschaft. Er verfügt trotz eines früheren Aufenthalts in Deutschland zwischen 1970 und 1975 über keine maßgeblichen Kenntnisse der deutschen Sprache und ist hierorts auch angesichts seiner ausgeprägten Schwerhörigkeit und seines fortgeschrittenen Alters von XXXX Jahren auf die umfassende Unterstützung der Verwandten in allen Lebensbereichen angewiesen.
Nach dem Tod seiner Gattin verfügt der BF in seiner Heimatgemeinde über keine familiäre Unterstützung für das tägliche Leben mehr, zumal auch seine dritte Tochter XXXX bereits 1964 und der einzige Bruder des BF 2007 verstorben waren. Zwei verheiratete Schwestern des BF leben mit ihren Angehörigen in XXXX , weitere entferntere Verwandte in Istanbul. Eine dem BF zustehende staatliche Altersrente in Höhe von ca. 620 türkischen Lira wird regelmäßig auf ein Bankkonto in der Heimat des BF angewiesen. Das Haus der Familie in der Heimat steht derzeit leer.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, die Erstellung von Auszügen aus den genannten Datenbanken den Beschwerdeführer betreffend, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der zeugenschaftlichen Befragung der dort anwesenden Verwandten des BF und die Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Beweismittel.
Der oben wiedergegebene Sachverhalt stellt sich im Lichte dessen letztlich als unstrittig dar, zumal die oben getroffenen Feststellungen des Gerichtes zum Teil bereits Gegenstand der Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung waren und im darüber hinaus gehenden Teil dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen entsprechen, dem von der belangten Behörde - mangels Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung - auch nicht entgegen getreten wurde.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Die belangte Behörde kam in der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die antragsgemäße Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG iVm § 9 BFA-VG an den Beschwerdeführer nicht gegeben waren.
In der Folge erließ sie in Anwendung des § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn.
Das erkennende Gericht hatte daher im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gemäß §§ 55 AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre bzw. ob mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dies insbesondere im Hinblick auf den für die Anwendung der §§ 55 AsylG und 52 FPG im § 9 BFA-VG festgelegten Maßstab des Art. 8 EMRK.
Im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG folgerte die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwar ein schützenswertes Familienleben mit seinen hierorts niedergelassenen Kindern und deren Angehörigen führe, während er in seiner früheren Heimat über keine familiäre Anbindung mehr verfüge, jedoch zu seinen hier ansässigen Verwandten kein außergewöhnliches Naheverhältnis bzw. keine Abhängigkeit bestehe, zumal er in seiner früheren Heimat noch über einen Wohnsitz und eine hinreichende Altersversorgung in Form einer Rente sowie einen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen verfüge und nicht zuletzt auch bei Bedarf von seinen Verwandten von Österreich aus unterstützt werden könnte. Er sei darüber hinaus in seiner Heimat auch sprachlich und kulturell über sein bisheriges Leben hinweg sozialisiert worden, während er über seine verwandtschaftlichen Beziehungen hinaus hierorts keine weiteren Anknüpfungspunkte habe.
In einer Zusammenschau und Gegenüberstellung dieser Aspekte kam die Behörde sodann zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen private Interessen in Österreich überwiege und die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG gemessen am Maßstab des Art. 8 EMRK daher nicht in Betracht komme.
Diese Interessensabwägung wurde in der Beschwerde als insgesamt unzutreffend bezeichnet, zumal der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet angesichts einer umfassenden Unterstützung durch seine Kinder keine öffentlichen Interessen gefährde und er zum anderen auf die Betreuung durch diese angewiesen sei.
3. Das erkennende Gericht kam in einer Gesamtbetrachtung der im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Aspekte aus folgenden Gründen zu einem von der belangten Behörde abweichenden Ergebnis:
Soweit die Behörde darauf abstellte, dass der BF nach Ablauf seines für drei Monate gültigen Visums C am 29.12.2014 nicht in die Heimat zurückkehrte, sondern weiterhin unberechtigt im Bundesgebiet verweilte, bis er schließlich einen sohin verspäteten Antrag nach § 55 AsylG einbrachte, was eine Verletzung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bedeutete, war ihr grundsätzlich nicht entgegen zu treten.
Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Interessensabwägung auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über seine verwandtschaftlichen Beziehungen hinaus über keine anderen maßgeblichen Anknüpfungspunkte hierorts verfügt, während er bis zur Ausreise im September 2014 in seiner Heimat sozial verankert war und dort auch über zumindest existentielle Lebensvoraussetzungen verfügt.
Diesen Erwägungen steht jedoch aus Sicht des Gerichtes gegenüber, dass eine derart gestaltete Gesamtsituation zwar im Falle eines gesunden, erwerbsfähigen und sich selbst versorgenden, wenn auch sonst alleinstehenden Mannes zweifelsohne die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Lebens in der Heimat und daraus resultierend für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beinhalten würde, im gg. Fall des BF jedoch eine inzwischen eingetretene soziale Isolation in der Heimat und eine gesundheitlich- und altersbedingt sehr eingeschränkte Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung ein auch objektiv nachvollziehbares Interesse am Verbleib innerhalb des Familienverbands in Österreich, wo ihm auch die erforderliche Unterstützung in allen Lebensbereichen durch seine Kinder und deren Angehörige unmittelbar zuteilwird, entstehen ließ.
Soweit die belangte Behörde, über die Wahrung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen für einen legalen Aufenthalt hinaus, auch auf allfällige sonstige öffentliche Interessen abstellen wollte, die gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sprechen würden, wurde für das Gericht nicht erkennbar, welche sonstigen öffentlichen Interessen durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gefährdet sein würden. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch eine etwaige Straffälligkeit war angesichts seines hohen Alters nicht zu erwarten. Der gesamte Lebensunterhalt des BF wird seit seiner Einreise von seinen Kindern bestritten und bestehen keine Hinweise dafür, dass sie dieser Aufgabe künftig nicht nachkommen werden oder können. Auch ein Krankenversicherungsschutz wurde zugunsten des BF bewerkstelligt. Nicht zuletzt besteht auch ein verständliches emotionales Bedürfnis der betroffenen Familienangehörigen, mit dem schon sehr betagten Vater und Großvater in den letzten Lebensjahren ein gemeinsames Familienleben in Österreich zu führen, ebenso wie er selbst dieses Bedürfnis im Hinblick auf das zuletzt erfolgte Ableben seiner Gattin auf nachvollziehbare Weise zum Ausdruck brachte.
In einer Gesamtabwägung der für die Fortsetzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich maßgeblichen Aspekte mit den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohles des Landes gelangte das erkennende Gericht sohin letztlich zum Ergebnis, dass das Interesse des BF an der Fortsetzung seines nun etablierten Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegt.
4. Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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