W196 2117450-1•BVwG W196 2117450-1
W196 2117450-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2015
Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung
W196 2117450-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.:
Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. 820268002 - 1464269, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, stellte am 05.03.2012 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 14.01.2013, Zl 12 02.680-BAW, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchpunkt III. der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2015 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werde, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung, eine Stellungnahme abzugeben.
Am 18.09.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wurde, dass er seit seiner Einreise am 03.03.2012 als Jugendlicher durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei. In seinem Heimatland habe er in Tallinding, dies sei ein Stadtteil von Serrekunda, gelebt. Weil er in Gambia weiterhin unmenschliche Behandlung und den Tod befürchte, wolle er die Entscheidung beim Höchstgericht bekämpfen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er lebe in einem Quartier der Caritas und erhalte Unterstützung aus der Grundversorgung. Dort helfe er im Rahmen eines gemeinnützigen Projektes, zum Beispiel bei Reparaturarbeiten, Gartenarbeit oder ähnlichem mit. Er betreibe gerne Sport, insbesondere spiele er Fußball und gehe laufen. Er habe bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert und werde im Herbst einen Hauptschulabschlusskurs beginnen. Sollte er einen Aufenthaltstitel erhalten, wäre es ihm sicherlich rasch möglich, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Bei einer Gesamtbetrachtung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits als Jugendlicher nach Österreich gekommen sei, erscheine eine Aufenthaltsbeendigung in seinem Fall unverhältnismäßig.
Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben sowie einen Sozialbericht der Caritas, ein Deutschkurszertifikat und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof vor.
Am 24.09.2015 langte ein Referenzschreiben des Vereins der Freunde der multimedialen Kunst und Technik vom 17.09.2015 ein.
Mit Eingabe vom 05.10.2015 wurde ein Referenzschreiben des XXXX in Vorlage gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde, datiert mit 09.11.2015, eingelangt am 16.11.2015, wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer werde von 30.11. bis 04.12.2015 die A2 Prüfung Deutsch ablegen. Am 19.11.2015 werde er eine Probeprüfung für einen Hauptschulabschlusskurs, den er besuchen wolle, absolvieren. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich Fußball spiele und willens sei, sich zu integrieren. Er wolle gerne eine Ausbildung beim Bundesheer machen. Zusätzlich verwies der Beschwerdeführer auf die bereits vorgelegten Empfehlungsschreiben und den Sozialbericht der Caritas und hielt fest, dass alles in allem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ein wertvolles Mitglied in seinem gesellschaftlichen Umfeld geworden sei. In Gambia habe der Beschwerdeführer hingegen niemanden mehr; die Mutter des Beschwerdeführers als nächste Angehörige sei unbekannten Aufenthaltes; andere Verwandte habe der Beschwerdeführer nicht. Die Behörde erster Instanz habe den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs verletzt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die belangte Behörde habe die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. So verweise die Behörde im Grunde nur darauf, dass der Beschwerdeführer bereits nach etwa einem Jahr eine abweisende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhalten habe und er auch immer nur als Asylwerber geduldet gewesen sei. Auch sei seitens der belangten Behörde festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nicht hätte davon ausgehen können, dass er sich längere Zeit in Österreich aufhalten dürfe, keine familiären oder sozialen Bindungen zu Österreich bestehen würden, der Beschwerdeführer in Grundversorgung sei und auch Zuwendungen von der Caritas beziehe, für die er auch im Rahmen eines gemeinnützigen Projektes arbeite. Die Behörde hätte hingegen beachten müssen, dass sich der Beschwerdeführer für die relativ kurze Dauer seines Aufenthalts in Österreich sehr gut integriert habe, er sich in gemeinnützigen Projekten bzw. auch in einem Kulturverein ehrenamtlich engagiere und er in Gambia keine familiären Beziehungen mehr hat. Der Beschwerdeführer habe immerhin bereits eine Deutschprüfung, Niveau A1 abgelegt und sei die Absolvierung des Niveau A2 demnächst geplant. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren und sich selbst zu erhalten, wenn dies legal möglich sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass das BFA nicht an die Meinung und die Ausführungen des BVwG zur Frage einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gebunden sei. Schließlich würden die allgemein formulierten Interessen in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Rückkehrentscheidung begründen zu können. Der Beschwerdeführer verwies auf Rechtsprechung des VfGH und VwGH sowie auf ein Erkenntnis des EGMR und führte aus, dass die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig hätte erklärt werden müssen. Da die Ermittlung des Sachverhaltes so mangelhaft geblieben sei, erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unvermeidlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und führt den Namen XXXX. Ob er auch den Namen "XXXX" trägt, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Seit der Antragstellung befand er sich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den Deutschkurs für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen (A1+) des Caritas Bildungszentrum von 02.03.2015 bis 25.06.2015 erfolgreich abgeschlossen hat.
Der Beschwerdeführer arbeitet im Rahmen eines gemeinnützigen Projektes bei der Caritas und erledigt dort Arbeiten zur Instandhaltung des Hauses und der Hausorganisation.
Außerdem hat er im Kulturverein Brick-5 bei einer Mehrzahl von Veranstaltungen tatkräftig mitgeholfen.
Der Beschwerdeführer spielt Fußball und hat vereinzelte Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen schließen können.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von gelegentlichen Rückenschmerzen, gesund ist. Er leidet somit an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat und befand sich sein privater, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 in Gambia.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Abgesehen davon konnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015 festgehalten, hat der Beschwerdeführer keinerlei Personal- und Identitätsdokumente vorgelegt, insbesondere auch keine Urkunde, die seine Vaterschaft zu Leutnant XXXX beweist, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer auch den Namen "XXXX" trägt.
Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia ist, ergibt sich aus seinen gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Integration ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens, insbesondere aus jenen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.02.2015 sowie aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.09.2015 und den im Zuge derer vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Gemäß § 9 Abs 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK, dessen Garantien nach Art 47 Abs 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Diese Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, und führte aus, dass dies auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu beachten ist und der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.
Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt nicht mehr gesondert zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen wurde, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate zuvor in einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt wurde und ihm zudem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme vom 18.09.2015 enthielt keine substantiellen Anhaltspunkte dafür, dass in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers seither entscheidungswesentliche Änderungen eingetreten wären.
In der Beschwerdeschrift wurde den Feststellungen des Bundesamtes inhaltlich nicht konkret entgegengetreten. Weder wurden diesbezügliche Änderungen hinsichtlich des vom Bundesamt festgestellten Sachverhaltes dargetan, noch ausgeführt, welche Behauptungen bzw. Feststellungen des Bundesamtes konkret "unrichtig" wären. Die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer sich bestrebt zeige und plane, sich noch besser hier zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen, stehen der vom Bundesamt getroffenen Einschätzung substantiell nicht entgegen. Dennoch ist das Vorbringen aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis zu erwirken. Dies gilt umso mehr, als seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seitens des Beschwerdeführers weder in der Stellungnahme vom 18.09.2015 noch in der Beschwerde hinsichtlich seiner Integration konkrete Anhaltspunkte für eine in der Zwischenzeit eingetretene "außergewöhnliche", die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation dargetan wurden.
Im gegenständlichen Fall konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 05.11.2014, Rs C 166/13, festgehalten, dass das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - insbesondere deren Art 6 - Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.07.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2015, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs 20 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iSd Art 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben; ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens kann daher im Falle des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ein unzulässiger Eingriff in sein Privatleben erfolgt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Falle des Beschwerdeführers, der sich erst seit März 2012 - sohin seit drei Jahren und neun Monaten - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht lange genug ist, als dass bereits deshalb ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Es wird nicht verkannt, dass eine Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit besteht und die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall mit drei Jahren und neun Monaten relativ lange ist und ist einzuräumen, dass eine geringfügig raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhandensein entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung handelt und das Ergebnis der Prüfung eins möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist. Im Rahmen einer Gesamtschau ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne des Art 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen wäre.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Der Beschwerdeführer, der im Alter von sechzehn oder siebzehn Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Gambia verbracht. Er beherrscht die Sprachen Englisch und Mandingo und ist somit davon auszugehen, dass er sich nach einer knapp vierjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und bemüht sich weiterhin, die deutsche Sprache zu erlernen. Umfassende Deutschkenntnisse haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben.
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich Fußball spielt, sich im Rahmen von gemeinnützigen Projekten engagiert und auch bei Veranstaltungen hilft. Dennoch kann dies noch nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bislang nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern nach wie vor von der Grundversorgung lebt. In den vorgelegten Schreiben wird zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration bescheinigt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Was die Bindung des Beschwerdeführers zu anderen Bewohnern in der Pension bzw. zu dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX, den er bei einer Straßenbahnfahrt kennenlernte, und dessen aus Kroatien stammenden Partner betrifft, so ist dazu auszuführen, dass diese zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Privatlebens von vornherein unsicher war. Der Beschwerdeführer durfte sich bislang nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Hinzu kommt, dass diesen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Im Besonderen ist hier auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt (welcher im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichtes die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt;
selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;
keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;
Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;
Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ausreichend mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, ist entgegenzuhalten, dass im Ermittlungsverfahren der Erstbehörde keine Mängel festzustellen sind, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgerichtes geführten Verfahrens und des ihm eingeräumten Parteiengehöres ausreichend Gelegenheit hatte, sein Vorbringen umfassend darzulegen sowie Beweismittel vorzulegen.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl 206/18/0402, vom 16.01.2007 verweist ist festzuhalten, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer bereits seit mehr als fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war und hier eine Tochter hat, in keiner Weise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Auch im angeführten Erkenntnis, Zl 2007/21/0317, vom 22.11.2007 befanden sich die Beschwerdeführerinnen bereits seit sechs Jahren und drei Monaten im österreichischen Bundesgebiet. Auch hinsichtlich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, Zl 1104/08, vom 01.07.2009 ist keine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt gegeben, zumal der Beschwerdeführer im angeführten Erkenntnis mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet war.
Auch wenn dem öffentlichen Interesse nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde betont, kein absoluter Charakter zukommt, ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs 3a noch des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg cit in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015 verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015 aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Gambia nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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