W192 1415196-1•BVwG W192 1415196-1
W192 1415196-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Religion, Übergangsbestimmungen
W192 1415196-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010, Zl.: 09 14.424-BAG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte nach illegaler Einreise am 18.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung gab er am 30.11.2009 an, dass er den Herkunftsstaat Ende September 2009 verlassen habe und nach Mali gereist sei, von wo er auf dem Luftweg mit Schlepperunterstützung nach Mailand gelangt sei. Von dort sei er mit der Bahn illegal nach Österreich gereist. In der Zeit vom 19.11.2009 bis 27.11.2009 sei er in stationärer Krankenbehandlung gewesen.
Er habe den Herkunftsstaat wegen eines Stammeskrieges verlassen. Er sei von Mitgliedern der Volksgruppe Senufo bedroht worden und befürchte im Falle einer Rückkehr getötet zu werden.
Eine Anfrage an die italienische Dublin-Behörde gab, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt sei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.03.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstaat bis 1997 bei seiner Mutter im Herkunftsort gelebt habe. Seine Mutter sei dann verstorben und er habe bis zu seiner Ausreise 2009 bei einem Kaufmann gelebt, der eine Beziehung mit seiner Mutter gehabt und den Beschwerdeführer nach deren Tod versorgt habe. Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis 2003 die Schule besucht und danach Arbeiten für seinen Ziehvater verrichtet.
Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat wegen eines Stammesproblems verlassen. Er sei Moslem und sein leiblicher Vater sei Christ gewesen. Nach dem Tod seiner Mutter 1997 hätten die Verwandten seines Vaters den Beschwerdeführer zu sich nehmen und zum Christentum konvertieren lassen wollen. Dadurch sei das Problem entstanden. Wenn der Beschwerdeführer Moslem bleibe, würden ihn die Verwandten seines Vaters, die Christen, töten und wenn er zum Christentum konvertiere, würden ihn die Moslems, die Familie seiner Mutter, töten. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater selbst nie gesehen und es sei in seiner Familie nicht über die Familie seines Vaters gesprochen worden. Diese Familie sei immer wieder von Dritten als Familie des Beschwerdeführers bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Familie seines Vaters in einem Ort wohne, der im Norden des Herkunftsstaates liege, während der Beschwerdeführer aus einem Herkunftsort im Süden stamme.
Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren mehrmals bedroht worden. Familienmitglieder seines Vaters seien öfters in seinen Herkunftsort gekommen und hätten auch andere Leute dafür bezahlt, den Beschwerdeführer zu bedrohen. Die Familie seines Vaters sei sehr reich und habe viele Leute bezahlen können. Es seien auch große Gruppen von über 30 Personen zum Haus gekommen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers sei wegen dieses Problems auf dem Feld vergewaltigt und geschlagen worden.
Der Beschwerdeführer habe selbst seine Mutter auf dem Feld liegen sehen. Sie sei mit einem Buschmesser "zerschnitten" worden und es habe Spuren einer Vergewaltigung gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich danach töten wollen und er lebe nur noch dank seines Ziehvaters. Der Beschwerdeführer habe nicht gewagt, das Grab seiner Mutter regelmäßig zu besuchen, da er befürchtet habe, von der Familie seines Vaters getötet zu werden.
Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das Land erst im Jahr 2009 verlassen habe und warum seine Mutter trotz Vorliegen des Konfliktes ihrer Arbeit nachgehen habe können, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter nie Angst gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei von seinem Ziehvater abhängig gewesen, der ihn nach Europa gebracht habe, damit er wieder seinen Geschäften nachgehen könne. Der Ziehvater habe den Beschwerdeführer auf der Flugreise nach Italien begleitet und sich um die Kontrollen gekümmert. Danach sei er gegangen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb der Ziehvater bis 2009 gewartet habe, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen. Der Beschwerdeführer könne auch keine volle Unterstützung seitens der Familie seiner Mutter erwarten, weil er aus deren Sicht kein reiner Moslem sei und christliches Blut in seinen Adern habe.
Der Beschwerdeführer könne keine Beweismittel vorlegen und er gab auf Befragen an, dass sein Vorbringen sich nicht verifizieren lasse. Er habe keine Telefonnummer seines Ziehvaters und es habe dieser auch angekündigt, dass er eine Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer leugnen werde.
In Österreich sei der Beschwerdeführer wegen einer beginnenden Tuberkulose behandelt worden und nehme Medikamente.
Laut einem vorgelegten Befundbericht einer Fachärztin für Atemwegs-und Lungenerkrankungen vom 05.03.2010 lag beim Beschwerdeführer eine behandlungsbedürftige Lungentuberkulose vor.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.05.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er weiterhin wegen Tuberkulose in Behandlung sei.
Nach dem Tod seiner Mutter sei die Polizei am Tatort gewesen und habe die Stelle fotografiert. Wegen der herrschenden Korruption sei der Täter unbekannt geblieben.
Der Ziehvater habe den Beschwerdeführer deshalb 2009 nach Europa gebracht, weil er Angst gehabt habe, dass die Familie des Vaters des Beschwerdeführers ihn bedrohen würde. Dies sei deshalb erst geschehen, nachdem der Beschwerdeführer bereits über zwölf Jahre bei ihm gelebt habe, weil er ihn im großen Haus versteckt gehabt habe. Während der Reisen des Ziehvaters nach Mali habe dieser immer alles Erforderliche im Haus zurückgelassen. Es habe sich dort auch ein zweiter Mann versteckt.
Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von 1999 bis 2003 die Schule besucht habe und somit nicht die ganze Zeit versteckt gewesen sei, führte er aus, dass nichts im Leben unmöglich sei. Nach Wiederholung der Frage gab er an, dass nach dem Tod seiner Mutter alles aus gewesen sei und er nicht die Absicht gehabt habe, sein Studium fortzusetzen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tötung seiner Mutter bereits die Schule besucht habe, brachte dieser vor, dass er zu dieser Zeit die Schule gewechselt und nur mehr Privatunterricht genommen habe. Zur Wiederholung des Vorhaltes, dass er die Schule im Herkunftsort von 1999 bis 2003 besucht hätte und nunmehr sage, dass er bereits 1997 eine Schule besucht und diese abgebrochen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gefragt worden sei, ob er nach dem Tod seiner Mutter die Schule besucht hätte. Seine Mutter seit 1997 gestorben und er habe damals noch nicht zur Schule gehen können.
Die zweite beim Ziehvater des Beschwerdeführers versteckte Person sei schon dort gewesen, als der Beschwerdeführer gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe mit dieser Person außer Begrüßungen nicht gesprochen. Er habe das Haus des Ziehvaters nur in der Nacht verlassen und habe am Tag nicht gewagt, auszugehen. Zum neuerlichen Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Schule besucht habe und nunmehr behaupte, er hätte das Haus nur in der Nacht verlassen, führte er aus, dass man abends, so gegen 5:00 Uhr, lerne. Der Ziehvater habe dem Beschwerdeführer einen jungen Mann mitgegeben, der ihn begleitet hätte. Der Beschwerdeführer sei etwa zweimal in der Woche zur Schule gegangen.
Mit der Familie seines Vaters habe der Beschwerdeführer niemals Kontakt gehabt. Sein Ziehvater habe ihm gesagt, dass die Familie seines Vaters ihn bei sich haben und zur Konversion zum Christentum zwingen habe wollen.
Zur Angabe, niemals Kontakt mit der Familie des Vaters gehabt zu haben, wurde dem Beschwerdeführer der Widerspruch zu seinen Aussagen bei der letzten Einvernahme vorgehalten, wo er behauptet hatte, dass er von Mitgliedern aus der Familie des Vaters mehrmals im Herkunftsort bedroht worden sei. Dazu gab er an, dass Kontakt bedeute, sich anzurufen und zu informieren. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er von Leuten der Familie seines Vaters im Haus bedroht worden sei. Wenn man persönlich von jemandem bedroht werde, sei das eine Aggressionshandlung und kein Kontakt. Diese Leute seien zwei- oder dreimal beim Beschwerdeführer gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern und könne sich auch nicht daran erinnern, wann diese Leute zuletzt bei ihm gewesen seien. Auf die Frage nach dem Zeitraum zwischen dem letzten "Besuch" der Familie des Vaters und der Ausreise des Beschwerdeführers brachte dieser vor, dass dies eher am Anfang der Zeit erfolgt sei, denn er habe dann öfter das Viertel gewechselt. Er habe über längere Zeit vor der Ausreise keinen Kontakt mehr mit der Familie des Vaters gehabt, weil diese nicht gewusst hätten, wo der Beschwerdeführer war.
Der gesetzliche Vertreter ersuchte, dass der Antragsteller nochmals seine Schulzeiten bekannt gebe und dieser führte aus, dass er sich nicht erinnern könne. Es wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme über die Schulzeiten eingeräumt.
Mit Schreiben des gesetzlichen Vertreters vom 19.05.2010 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich nicht erinnern könne, wann er die Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer habe Privatunterricht gehabt, da er sich zu dieser Zeit versteckt gehalten hatte. Es wurde ersucht, auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen und vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer in Behandlung wegen Tbc befinde.
Laut einem der Behörde vorgelegten Befundbericht einer Fachärztin für Atemwegs- und Lungenerkrankungen vom 08.07.2010 wurde beim Beschwerdeführer ein Zustand nach behandlungsbedürftiger Lungentuberkulose diagnostiziert.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 19.08.2010 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass laut einem vor der Einvernahme erfolgten telefonischen Kontakt der Behörde mit dem behandelnden Lungenfacharzt seine Tuberkulose ausgeheilt sei.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Angaben vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt gewesen seien und er nicht glaubhaft habe machen können, das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt zu haben. Auf die Aufforderung, etwas zu konkretisieren oder zu ergänzen brachte er vor, dass er dazu nichts mehr sagen könne.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung "in die Elfenbeinküste" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Die Behörde beurteilte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation als nicht glaubhaft. In den beweiswürdigenden Erwägungen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich immer wieder in Widersprüche verwickelt habe und diese nicht plausibel auszuräumen vermochte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Probleme mit der Familie seines leiblichen Vaters bereits zu Lebzeiten seiner Mutter bestanden hätten. Nach dem Tod der Mutter im Jahre 1997 wären die Probleme nur größer geworden und die Familie seines Vaters hätte den Beschwerdeführer ein bis dreimal im Herkunftsort aufgesucht, ihn zum Übertritt zum Christentum aufgefordert und ihn anschließend am Leben bedroht. Diese Vorfälle wären hier zu Beginn der Zeit des Aufenthalts beim Ziehvater eingetreten. Dies habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 06.05.2010 angegeben. Es sei weder glaubhaft und nachvollziehbar, dass eine Familie mehrere Personen ausschicke, um ein Kind im Alter zwischen fünf und zehn Jahren zum Übertritt zu einem anderen Glauben aufzufordern bzw. zu bedrohen.
Weiters sei es nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren Mann über zwölf Jahre bei seinem Ziehvater versteckt gelebt habe und sich mit diesem Mann abgesehen von Grußformeln über die Jahre hinweg kein einziges Mal unterhalten habe.
Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Ziehvater den Beschwerdeführer über zwölf Jahre vor der Familie seines Vaters versteckt und beschützt und ihn danach aufgefordert habe, ihn bzw. das Land zu verlassen, weil dies zu gefährlich sei.
Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 03.03.2010 angegeben habe, dass er in den letzten Jahren vor der Ausreise mehrmals, immer wenn er das Haus verlassen hätte, von Leuten, die von der Familie seines Vaters geschickt worden seien, bedroht worden wäre. In der Einvernahme am 06.05.2010 habe er dagegen angegeben, dass er von diesen Leuten ein oder zwei oder dreimal im Herkunftsort besucht und bedroht worden wäre. Dies wäre aber bereits vor langer Zeit gewesen, zu Beginn seiner Zeit beim Ziehvater.
Da der Beschwerdeführer nunmehr gesund und arbeitsfähig sei und im Alter von fast 18 Jahren stehe, sei ihm eine Teilnahme am Erwerbsleben zumutbar und es würde im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung vorliegen. Mangels familiärer und privater Bindungen würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.
3. In der mit Schreiben vom 03.09.2010 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass er im Fall einer Rückkehr seitens der Familie seines Vaters gefährdet sei.
Bei der angefochtenen Entscheidung sei keine Rücksicht auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers genommen worden. Es würden für den Beschwerdeführer keine familiären Anbindungen mehr bestehe, welche eine sichere Rückkehr gewährleisten könnten. Die im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellte fehlende Nachvollziehbarkeit der Angaben des Beschwerdeführers sei ein Indiz dafür, dass auf sein Vorbringen nicht auf befriedigende Art und Weise eingegangen worden sei bzw. dieses keiner umfassenden Würdigung unterzogen wurde.
Ohne fallbezogene Begründung wurde weiters ausgeführt, dass die gegen den Beschwerdeführer verfügte Ausweisung keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Strafgerichts vom 25.10.2011 nach § 28 Abs. 1, erster Fall, 28 Abs. 1, dritter Fall SMG und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die zuständige Sicherheitsbehörde hat gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.02.2012 gemäß § 54 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 10.12.2012 legte der Beschwerdeführer Ausschnitte aus Länderberichten hervor, aus denen sich ergebe, dass die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat prekär sei. Es würden willkürliche Verhaftungen angeblicher Anhänger des früheren Präsidenten erfolgen, wobei die Verhafteten unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten und gefoltert würden. Es herrsche flächendeckend ein Klima der Gewalt und Unsicherheit.
4. Durch das Bundeskriminalamt wurde das Bundesasylamt über Mitteilungen der spanischen und der deutschen Behörden in Kenntnis gesetzt, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2003 auf den kanarischen Inseln aus Anlass eines Verstoßes gegen das Fremdengesetz erkennungsdienstlich behandelt wurde sowie am 08.10.2003 von den deutschen Grenzbehörden aus Anlass einer Übernahme nach dem Ausländergesetz erkennungsdienstlich behandelt wurde. Der Beschwerdeführer ist dabei jeweils unter unterschiedlichen anderen Identitäten als in Österreich aufgetreten. Das Bundeskriminalamt hat mit E-Mail-Nachricht vom 20.11. 2015 gegenüber dem BVwG auf Anfrage bestätigt, dass diese Aufenthalte des Beschwerdeführers in europäischen Staaten durch übereinstimmendes erkennungsdienstliches Material belegt seien und weitere Einzelheiten zum jeweiligen Anlass der erkennungsdienstlichen Behandlung mitgeteilt.
5. Am 24.11.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer (BF) auf Befragen durch den zuständigen Richter (R) im Wesentlichen Folgendes angab:
"R: Sie haben heute hier einige Dokumente vorgelegt.
BF: Dabei handelt es sich einerseits um Unterlagen betreffend meiner Lebenssituation in Österreich. Weiters habe ich Fotos vorgelegt die den Herkunftsstaat betreffen. Auch solche die Personen zeigen, die meiner Familie nahe stehen.
R: Sie haben in Österreich bereits gegenüber dem BAA Gründe vorgebracht, aus denen Sie nicht in den Herkunftsstaat zurück wollen, haben diese damaligen Angaben der Wahrheit entsprochen?
BF: Ich konnte damals nicht so gut Deutsch. Ich glaube, dass mich die Frau, die übersetzt hat, nicht gut verstanden hat.
R: Haben Sie die Wahrheit gesagt?
BF antwortet auf Deutsch: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
R: Aus welchen Gründen haben Sie Côte d'Ivoire verlassen?
BF: Wegen der religiösen Konflikten zwischen Moslems und Christen.
R: Wie haben sich diese Konflikte auf Sie persönlich ausgewirkt?
BF: Ich sollte zum Islam übertreten. Mein Vater ist Christ und meine Mutter Muslima.
R: Wer wollte dass Sie übertreten zum Islam?
BF: Ich wollte die Religion meines Vaters, der Christ ist, annehmen.
R: Was haben Sie dazu unternommen?
BF: Ich habe viel gelitten. Schon aufgrund der Tatsache, dass meine Mutter einen Christen geheiratet hat, brachte in der Familie große Probleme mit sich.
R: Was ist geschehen? Wie hat sich das ausgewirkt?
BF: Ich habe deswegen diese Fotos vorgelegt. Dozo sind die Leute der Familie meiner Mutter. Meine Mutter hat einen Christen geheiratet, für die ist das nicht normal. Weil ich das Kind von einem Christen bin, bin ich unerwünscht. Ich sollte geopfert werden, wie bei uns oft der Fall ist. Weil ich das Blut eines Christen habe.
R: Wer wollte Sie opfern?
BF: Die Moslems. Weil sie sagen, ich bin meiner Familie nicht würdig.
R: Wie konnte unter diesen Umständen eine Eheschließung zwischen Ihren Eltern stattfinden?
BF: Es war keine Eheschließung wie sie zwischen Christen oder Moslems stattfindet, sondern sie haben es heimlich gemacht. Ich war damals noch nicht geboren und kann deswegen nichts Genaueres sagen.
R: Wie konnte dann ein Zusammenleben zwischen Ihren Eltern funktionieren?
BF: Gar nicht. Meine Mutter wurde ermordet. Sie wurde vergewaltigt und missbraucht. Meinen Vater habe ich nie kennengelernt.
R: Heißt das, Sie sind alleine bei Ihrer Mutter aufgewachsen?
BF: Nachdem was mir meine Mutter gesagt hat, wurde erst mit ihrer Schwangerschaft bekannt, dass sie eine Beziehung mit einem Christen geführt habe.
R: Wie war Ihre Kindheit?
BF: Es war sehr schwer für mich. Ich wurde erniedrigt. Es ist sehr schwer zu hören, dass man unerwünscht ist.
R: Sie sagten, dass Ihre Mutter ermordet worden sei, haben Sie das selbst gesehen?
BF: Es war furchtbar. So jemanden zu lieben trotz seiner Ethnie.
R: Waren Sie selbst Zeuge dieser Tat?
BF: Ich war nicht persönlich anwesend. Sie ist in der Früh auf Feld gegangen und ist am nächsten Morgen nicht zurückgekommen. Es war furchtbar.
R: Wie haben Sie von dem Tod Ihrer Mutter erfahren?
BF: Sie war immer schon bedroht worden. Es wurde gesagt, wenn eine Frau Ehebruch begeht oder einen Christen heiratet, muss man sie Steinigen.
R: Ist Ihre Mutter gesteinigt worden?
BF: Nein, sie wurde geschlagen. Sie hatte Narben. Sie wurde mit Stöcken geschlagen. Ich war damals noch jung aber es ist sehr schwer für mich als ich sie damals liegen sah.
R: Wie alt waren Sie?
BF: Ich kann mich nicht genau an das Alter erinnern. Wenn die Mutter eines Kindes getötet wird, denkt man nicht an das Alter.
R. Sie haben gegenüber dem BAA mehrmals gesagt, dass es 1997 gewesen sei. Damals wären Sie nach Ihren Angaben 5 Jahre alt gewesen.
BF: Es ist etwas was einem jeden Tag durch den Kopf geht, wenn man gesehen hat, dass seine Mutter vergewaltigt und getötet wird.
R: Wo haben Sie nach dem Tod Ihrer Mutter gelebt?
BF: Ich habe mich versteckt, mit Hilfe eines Freundes meiner Mutter.
R: Wo haben Sie sich versteckt?
BF: Das war von ihm abhängig. Oft hat er mich bei sich versteckt. Er hatte kleine Hütten oder unterirdisch. So genau kann ich mich aber nicht erinnern. Ich stand unter Schock als Kind.
R: Wie lange hat Sie dieser Freund der Mutter versteckt?
BF: Das hat länger gedauert, weil er eine Lösung finden musste.
R: Wie ist der Name dieses Freundes der Mutter?
BF: N1.
R: Sie sind in Österreich im November 2009 eingereist, sind Sie bis zu dieser Zeit bei dem Freund Ihrer Mutter gewesen?
BF: Ich war bei ihm. Es gab einen ethnisch- religiösen Krieg und ich musste weg. Er hat das veranlasst, dass ich Côte d'Ivoire nach Mali verlassen konnte. Er brachte mich zu einem Bekannten, ich weiß nicht wie er das organisiert hat, ich sollte das Land so schnell wie möglich verlassen. Bis 24.09.2009 als ich das Flugzeug genommen habe, und seitdem habe ich nichts mehr von ihm gehört. Wir sind mit dem Flugzeug in Italien angekommen. Ich war einen Monat in Italien, ich habe am Bahnhof geschlafen, bis mir ein Italiener gesagt, dass ich hier nicht bleiben darf. Von Italien bin ich dann nach Österreich gekommen.
R: Haben Sie in Côte d'Ivoire seit dem Tod Ihrer Mutter 1997 bis zu Ausreise 2009, beim Freund Ihrer Mutter gelebt?
BF: Ich habe überlebt, kann ich sagen.
R: Was haben Sie in all diesen Jahren gemacht?
BF: Ich bin ein bisschen zur Schule gegangen, konnte es aber aufgrund der Bedrohungen nicht mehr.
R: Welche Bedrohungen haben stattgefunden?
BF: Ich hätte Opfer eines Ritus, wo der Kopf abgeschnitten wird, werden sollen.
R: Wer wollte dieses Opfer vornehmen?
BF: Die meisten Moslems. Weil alles in mir schon katholisch war.
R: In welcher Weise ist diese Drohung geäußert worden?
BF: Die Familie meiner Mutter.
R: Welche Rolle spielen jetzt einerseits die Dozos von denen Sie diese Fotos vorgelegt haben und welche Rolle spielt dieser Offizier auf dem einen Foto?
BF: N2 war ein Oberst, war aber früher mit den Dozos zusammen.
R: Was haben Sie mit N2 zu tun?
BF: Er führte die Dozos, und es waren die, die mich bedroht haben.
R: Sie haben hier unter Ihren Fotos eine Person am Gesicht markiert.
BF. Das ist N2.
R: Sie haben einen Namen unter dem Foto "N3" geschrieben.
BF: Der Mann steht neben N2.
R: Wer hat diese handschriftlichen Vermerke angebracht?
BF: Ein Freund von mir hat das geschrieben.
R. Sind Sie von den Dozos jemals persönlich angegriffen worden?
BF: Sie haben mich mehrmals persönlich angegriffen. Einer hieß N4.
R: Diese persönlichen Angriffe haben aber keine nachhaltigen Folgen, Sie wurden offenbar nicht verletzt.
BF: Ich wurde mehrmals verletzt und wenn ich mir meinen Kopf abrasieren würde, würden Sie auch meine Verletzungen sehen. Ich wurde mehrmals geschlagen.
R: Wann ist das passiert, in Bezug auf Ihre Ausreise?
BF: Als ich zur Schule ging.
R: War das unmittelbar vor Ihrer Ausreise oder unmittelbar nach dem Tod Ihrer Mutter?
BF: Weder noch. Es war geplant. Ich habe für sie dort keine Lebensberechtigung. Ich werde von der Familie schief angesehen. Ich weiß nicht, wie ich es Ihnen noch erklären kann.
R: Sie sind in Österreich wegen eines Deliktes nach dem Suchtmittelgesetz von einem Strafgericht verurteilt worden, im Zuge des Verfahrens. ist es auch zu einer Übermittlung Ihrer erkennungsdienstlicher Daten an andere europäische Länder gekommen.
Dabei hat sich folgendes herausgestellt: Sie wurden im Jänner 2003 auf den kanarischen Inseln und im Oktober 2003 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt, wobei Sie jeweils einen anderen Namen angegeben haben als in Österreich, was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe Leuten, denen ich nicht vertraut hätte sollen, vertraut. Angesichts des Alters hat es mich damals aus der Bahn geworfen. Ich möchte mich dafür entschuldigen und möchte Sie bitten mein jugendliches Alter zu berücksichtigen. Ich werde jetzt auch von den Leuten die hinter mir sitzen, unterstützt. Es tut mir leid was ich getan habe.
R: Dieses Suchtmitteldelikt ist für das Verfahren von nicht so großer Relevanz wie der Umstand, dass Sie bereits 2003 nach Europa gekommen sind und nicht erst 2009.
BF: Es wurde mir schon gesagt.
Auf Wunsch der Rechtsberaterin wird ihr um 11:30 Gelegenheit zu einer Unterredung mit dem BF eingeräumt. Die Verhandlung wird um 11:
35 fortgesetzt.
BF: Ich kenne das nicht.
R: Die spanischen Behörden und die deutschen Behörden haben 2003 einer Person Fingerabdrücke abgenommen, die mit Ihren Fingerabdrücken ident sind. Interessanter Weise waren diese Personen ebenfalls Staatsangehörige der Elfenbeinküste. Weiters haben Sie zwar unterschiedliche Namen angegeben, aber ein innerhalb des Jahreskalenders ähnliches Geburtsdatum. Daher muss ich davon ausgehen, dass Sie bereits seit 2003 in Europa sind und vieles von dem, was Sie gegenüber dem BAA behauptet haben und was Sie heute angegeben haben, nicht erlebt haben.
BF: Ich versteh das, aber ich habe leider gesagt, was ich erlebt habe.
R: Ich habe einen weiteren Grund dafür, warum ich den von Ihnen beschriebene Bedrohung für nicht glaubhaft halte. Sie haben heute davon gesprochen, dass Sie von Muslimen, insbesondere Angehörigen der Dozos bedroht worden seien. Gegenüber dem BAA haben Sie bei den Einvernahmen behauptet, dass es seitens der Familie Ihres Vaters zu gewaltsamen Übergriffe auf Sie gekommen sei, um Sie dazu zu zwingen, zum Christentum zu konvertieren. Das heißt, Sie haben die Verfolger völlig diametral beschrieben.
BF: Ich habe schon gesagt, ich weiß was dort steht. Es hat mich sehr erstaunt, dass so in der Entscheidung zu lesen. Ich war erstaunt über den negativen Bescheid. Ich war von beiden Seiten unter Druck, aber die Dozo haben einen größeren Druck ausgeübt. Ich habe damals nicht von meinem Vater gesprochen, sondern von der Familie meines Vaters.
R: Ich habe mit der Ladung zur Verhandlung Unterlagen über die Situation in Côte d'Ivoire übermittelt. Möchten Sie zum Inhalt dieser Berichte etwas sagen oder vorlegen?
BF: Ich habe selbst im Internet nachgeschaut, und was mich überrascht hat, das der Präsident mit 83% gegenüber einem Oppositionellen mit nur 9% gewonnen hat. Es gibt 3 Kandidaten, die sich nicht an den Wahlen beteiligen wollten. Ich kenne Cote d'Ivoire, und ich kann mir dieses Wahlergebnis nicht vorstellen. Dann habe ich mich gefragt, wer nach Ouattara Präsident sein wird.
R: Hatten Sie die Gelegenheit alles vorzubringen, was sie wollten?
BF: Wenn Sie erlauben, möchte ich noch etwas hinzufügen. Trotz der Entscheidung die Sie treffen werden, möchte ich Ihnen dennoch danken. Diese Unterschriften die ich erhalten habe, habe ich in meinem Leben noch nicht erlebt (Unterstützungsschreiben aus dem derzeitigen Aufenthaltsort)."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Die Person steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste 2003 über die Kanarischen Inseln, wo er am 28.01.2003 erkennungsdienstlich behandelt wurde, nach Europa ein und wurde danach am 08.10.2003 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. Er gelangte letztlich im November 2009 nach Österreich, wo er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei im Herkunftsstadt Drohungen und Gewalttaten seitens Angehöriger der Familie eines seiner beiden Elternteile ausgesetzt gewesen, um seine Religion zu ändern, sind nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Strafgerichts vom 25.10.2011 nach § 28 Abs. 1, erster Fall, 28 Abs. 1, dritter Fall SMG und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die zuständige Sicherheitsbehörde hat gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.02.2012 gemäß § 54 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, geht aber in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder sonstigen engen persönlichen Beziehungen. Er hat Deutschkenntnisse erworben, verkauft eine Straßenzeitung und gilt nach vorliegenden Bestätigungen und Empfehlungsschreiben von Einwohnern seines derzeitigen Wohnortes als freundlich und hilfsbereit.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).
Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen. (Abidjan.net 28.10.2015)
Quellen:
Sicherheitslage
Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).
Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).
Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC 25.06.2015). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara wegen Vorwürfen der Begehung von Straftaten in der Krisensituation nach den Wahlen 2010 und die vorläufige Entlassung von einigen hochrangigen Unterstützern von Gbagbo, die mehr als ein Jahr nach Bestätigung der gegen sie gerichteten Anklagen ihre Verfahren erwarten, weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 25.06.2015).
Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).
Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen. Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Berichte betreffend Übergriffe durch Sicherheitskräfte und die Straflosigkeit solcher Vorfälle liegen weiterhin vor. (USDOS 25.06.2015)
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).
Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).
Quellen:
http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014
Religionsfreiheit
Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2015).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:
25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)
12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)
11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)
10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)
8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).
Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).
Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat den Abbau der Straßensperren angeordnet und es wurde mehr als 100 Soldaten wegen Erpressung angeklagt. Im Juli 2014 wurden vier Polizeichargen wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge
Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.
Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).
Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).
Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).
Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.
Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).
Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).
Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)
Quellen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Seine Identität steht nicht fest, da er keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich entgegen seinen Behauptungen bereits seit Jänner 2003 in europäischen Staaten aufgehalten hat, ergibt sich aus den Mitteilungen der spanischen und der deutschen Behörden über die erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung. Der Beschwerdeführer ist dieser Tatsache in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht durch nachvollziehbare Einwendungen entgegengetreten, auch nachdem ihm Gelegenheit zu einer Unterredung mit seiner Rechtsberaterin in einer Verhandlungspause gegeben wurde.
Die - unterschiedlichen - Angaben des Beschwerdeführers über eine bis zu seiner behaupteten Ausreise 2009 im Herkunftsstaat bestehende Bedrohungssituation entsprechen daher nicht den Tatsachen.
Es ergibt sich aber auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Verfolgungsbehauptungen nicht den Tatsachen entsprechen. So hat der Beschwerdeführer seine angeblichen Verfolger gegenüber der Behörde als die christlichen Angehörigen der Familie seines Vaters, die ihn durch Drohung und Ausübung von Gewalt zu einer Konversion vom Islam zum Christentum zwingend hätten wollen, bezeichnet. Abweichend davon hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, dass er die Religion seines Vaters, der Christ sei, annehmen habe wollen und dass man ihn seitens der Familie seiner Mutter opfern hätte wollen, weil er das Kind eines Christen sei. Der Beschwerdeführer hat somit gegenüber der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowohl seine eigene religiöse Überzeugung im Herkunftsstaat unterschiedlich beschrieben als auch die Verfolger gänzlich diametral bezeichnet. Daher liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer einen derartigen religiös motivierten Konflikt im Herkunftsstadt tatsächlich nicht erlebt hat, sondern einen konstruierten Sachverhalt im Verfahren vorgebracht hat, den er allerdings im Verfahren kohärent zu beschreiben nicht in der Lage gewesen ist.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, ist nicht nachvollziehbar, da beide Einvernahmen im Beisein des gesetzlichen Vertreters des damals minderjährigen Beschwerdeführers vorgenommen worden sind und jeweils rückübersetzt wurden, worauf der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift bestätigt hat. Die Widersprüche in seinen Angaben gegenüber der Behörde und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sind auch derart grundlegend, dass diese nicht durch ein etwaiges jugendliches Alter des Beschwerdeführers erklärt werden könne, da dieser zum Zeitpunkt der Einvernahmen vor der Behörde bereits das 17. Lebensjahr vollendet hatte.
Auch die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides von der Behörde aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten in den dort vom Beschwerdeführer erstatteten Behauptungen lassen erkennen, dass seine damals vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen nicht den Tatsachen entsprechen.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers sind auch durch keine Beweismittel belegt worden. Die von ihm in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Lichtbilder, die offensichtlich aus dem Internet beschafft wurden, zeigen nach seinen Angaben Angehörige der muslimischen Miliz aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, von denen dieser einige namentlich bezeichnete. Ein konkreter Bezug zur Person des Beschwerdeführers ist aus diesen Lichtbildern jedoch nicht zu ersehen.
Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren, den vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben und auf einer Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht entgegengetreten.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.
Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es hat der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt zu Recht erfolgt.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Proto-kolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine in-nerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judika-tur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraus-setzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefähr-dung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtspre-chung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbe-endender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Be-troffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.3.2. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zur früher bestehenden Bürgerkriegssituation deutlich verbessert
Es wäre dem Beschwerdeführer angesichts der nach den Feststellungen im Herkunftsstadt bestehenden Bewegungsfreiheit zumutbar, in eine der als relativ gut gesichert bezeichneten Großstädte, die auch im internationalen Flugverkehr erreichbar sind, Aufenthalt zu nehmen. Es ist nicht von einer Gefährdung durch die allgemeine Sicherheitslage auszugehen, zumal eine der wesentlichen Prioritäten von UNHCR nunmehr die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen (aus Nachbarstaaten) ist.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Nach den Feststellungen gibt es auch keine Hinweise auf eine derartig prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat, auf Grund der zu erwarten sei, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage, da sich die Wirtschafts- und Versorgungslage im Herkunftsstaat normalisiert hat. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu beanstanden.
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlan-desbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbe-sondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Um-ständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessens-abwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asyl-weber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im November 2009 bis dato ist zwar nicht als kurz zu bezeichnen, liegt aber deutlich unter der in den vorgenannten Entscheidungen des EGMR genannten Dauer von 10 Jahren. Sie wird weiter dadurch relativiert, dass die ursprüngliche Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer konnte wegen seines prekären aufenthaltsrechtlichen Status nicht damit rechnen, dass ihm der weitere Verbleib im Inland gestattet werde.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Der Erwerb von Deutschkenntnissen und die dokumentierte Wertschätzung seiner Bemühungen zur Integration durch Einwohner seines derzeitigen Wohnortes in Österreich belegen zwar, dass beim Beschwerdeführer kein völliger Mangel an Interesse besteht, es ist aber davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist, da er in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache und eine weitere verbreitete Sprache beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden ist, mindert das Gewicht der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich weiter, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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