BVwG W178 1434913-1

W178 1434913-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, private Verfolgung, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W178 1434913-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.1434913.1.00

Spruch

W178 1434913-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und den Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer XXXX (BF) stellte am 03.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er an, aus Afghanistan zu stammen, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Schiit zu sein. Seine Muttersprache sei Dari. Befragt zu seinen Gründen für die Flucht gibt er an, dass sein Vater in Afghanistan viele Grundstücke gehabt habe, weshalb er immer bedroht worden sei. Eines Tages seien nicht mehr nachhause gekommen. Nach drei Tagen hätten sie seine Leiche vor dem Haus gefunden. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie in Lebensgefahr seien und sei mit ihnen über den Iran nach Pakistan geflohen. In Pakistan sei er in Lebensgefahr, weil er Hazara und Schiit sei. Dort würden sie verfolgt und umgebracht werden. Andere Fluchtgründe habe er keine.

2. Anlässlich der Befragung am 19.03.2013 vor dem Bundesasylamt gab er an, dass er aus der Provinz Ghazni, Distirkt Jighatooo, Dorf XXXX, stamme. Sein Vater XXXX sei vor 8,5 oder 9 Jahren ermordet worden. Seine Mutter lebe in Quetta. Ein Bruder und eine Schwester seien bei ihr und er habe einen Onkel gehabt, der ebenfalls ermordet worden sei. Seine Familie würde seit ca. 8,5 oder 9 Jahren in Pakistan leben und er habe nie Verwandte gesehen. Seine Mutter arbeite nicht, sie seien in Afghanistan vermögend gewesen hätten Grund und Boden verkauft. Er selbst habe in Pakistan nicht gearbeitet, sondern einen Englischkurs besucht. Ca. 1,5 Jahre sei er im Iran gewesen und habe dort ein knappes Jahr gearbeitet. Die Familie habe in Afghanistan noch Grund und Boden.

Als er ca. acht oder neun Jahre alt gewesen sei, sei er gemeinsam mit seiner Mutter und der Schwester in den Iran geflüchtet. Im Iran seien sie ca. 1,5-2 Jahre gewesen, wo auch sein Bruder zur Welt gekommen sei, danach seien sie nach Pakistan, in die Stadt Quetta gegangen, wo er ca. ein Jahr und acht Monate gewesen sei. Danach sei er knapp 1,5 Jahre in Griechenland gewesen. Zu seinem Asylgrund befragt gibt er an, dass sein Vater Großgrundbesitzer in Afghanistan gewesen sei und vermögend und auch ein Taxi gefahren habe und genug Landarbeiter gehabt habe, die die Böden bewirtschaftet hätten. Es habe Paschtunen gegeben, die ihn gedrängt hätten, dass er Teile seiner Grundstücke an sie verkaufen solle. Der Vater wollte das nicht tun, da es sich um Erbgrundstücke handle. Alle 2-3 Wochen hätte man ihn gedrängt, aber er habe abgelehnt. Eines Tages hätten Paschtunen den Vater als Taxifahrer gebeten, er möge einen Kranken befördern. Drei Tage später hätten sie seine Leiche vor der Haustür gefunden. Sie hätten ihn begraben und nach dem siebten Tag seien die Paschtunen wieder zur ihnen gekommen und hätten der Mutter gesagt, dass, wenn sie die Grundstücke nicht verkaufe, dann würden auch deine Kinder getötet werden so wie wir den Mann getötet haben. Die Mutter habe an Bluthochdruck gelitten und durch diese Nervosität hatte sie an geschwollenes Gesicht bekommen. Nach dem 40. Tag nach der Ermordung des Vaters hätte seine Mutter gesagt, es sei nicht mehr tragbar und zu gefährlich und sie seien dann mit einigen Hazaras, die in den Iran unterwegs waren, mitgegangen. Den Namen, wer seinen Vater ermordet habe kenne er nicht. Die Mutter habe die Grundstücke nicht verkauft. Unter Hinweis auf den Widerspruch, dass er angegeben habe, dass sie Grund und Boden verkauft hätten, gibt er an, dass er gemeint habe "Gold und Schmucksachen". Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde er von den gleichen Personen getötet werden. Er habe auch keine Angehörigen mehr in Afghanistan. Die Namen der Personen, die ihn töten wollen, kenne er nicht, es seien Paschtunen, die vielleicht mit den Taliban zusammen arbeiteten oder zu Regierung gehörten. Er würde getötet werden, damit er diese Leute nicht bei der Regierung verrate, dass sie seinen Vater getötet hätten. Über den Vorhalt, dass er nicht wisse, wer seinen Vater getötet hätte, gibt er an, dass seine Rückkehr jedenfalls eine Provokation für diese Leute sei und sie wird ihn töten würden. Sie hätten ihre Leute überall in Afghanistan. Von welchen Leute er konkret spreche wisse er nicht. Vielleicht habe es sein Vater gewusst, wer die Grundstücke kaufen wolle, der Mutter habe er es nicht gesagt.

3. Mit Bescheid vom 18.04.2013 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) keine Folge gegeben, der Status des Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wurde zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberichtigung erteilt.

Zur Begründung des Spruchpunktes I wurde angeführt, dass basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Motiv für die Ermordung des Vaters gewesen sei, dass er Grundstücke nicht an die Paschtunen verkaufen hätte wollen. Die diesbezüglichen Angaben seien äußerst hypothetisch gehalten. Im Übrigen wäre ein Widerspruch dahingehend, dass er einerseits angeführt habe, sie hätten Grund und Boden in Afghanistan gehabt und verkauft und andererseits im Laufe der niederschriftlichen Einvernahme anführte, dass die Mutter die Grundstücke nicht verkauft hätte. Aufgrund dieser widersprüchlichen Darstellung komme dem Fluchtgrund keine Glaubwürdigkeit zu. Die Angabe, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan getötet werden würde, beruhe ausschließlich auf Spekulationen. In der Gesamtbetrachtung gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen habe und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten; daher gehe die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handle und nicht um wahre Begebenheiten.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, mit einer von ihm persönlich verfassten Begründung (in englischer Sprache):

Er bringt darin vor, dass - als er klein war - die Familie Grundstücke besessen habe und die Paschtunen zu seinem Vater gesagt haben, er solle sie ihnen verkaufen, aber der Vater Nein gesagt habe. Eines Tages sei jemand gekommen und habe behauptet, sein Sohn sei krank und sein Vater, der ein Taxi betreiben habe, solle ihn ins Spital fahren. Der Vater habe das getan. Der Vater sei nicht zurückgekommen. Am Abend haben sie (er und die Mutter) ihn angerufen, aber das Handy war aus. Nach drei Tagen sei der tote Körper des Vaters beim Haus gefunden worden. Nach sieben Tagen seien paschtunische Leute zu seiner Mutter gekommen und hätten gesagt:

"Wenn du nicht verkaufst, töten wir auch deinen großen Sohn". Nach 40 Tagen entschied die Mutter, dass sie Afghanistan verlassen. Sie gingen in den Iran; nachdem die Polizei im Iran viele Afghanen ohne Papiere- wie sie - abgeschoben hat, nach Pakistan. Nun lebe die Familie in Quetta in Pakistan. Jeder wisse, was in Quetta sich abspiele, eines Tages sind 10-20 Hazara Leute in Pakistan getötet worden. Sie (seine Familie und er) hatten auch in Pakistan keine Dokumente. Nach der Beschreibung seiner Reiseroute über Griechenland, wo er auch sein Handy verlor und nunmehr keinen Kontakt zu seiner Mutter habe, führt der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich bleiben und lernen möchte. Wenn er nach Afghanistan zurückgekehrt würde, würde er getötet werden. In Afghanistan habe er niemanden mehr.

Am 26.11.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten. Der Bf wurde zu seinem behaupteten Fluchtgrund befragt, wobei er das wesentliche Fluchtvorbringen übereinstimmend mit dem bisherigen Vorbringen wiederholte.

Ein Rechtsvertreter nahm an der Verhandlung nicht Teil, der Bf erklärte sich bereit und in der Lage, ohne Rechtsvertreter die Verhandlung zu bestreiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Bf heißt XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, aus der Volksgruppe der Hazara, mit schiitischem Glaubensbekenntnis. Seine Muttersprache ist Dari unkt er wurde in der Provinz XXXX im Distrikt, XXXX, Dorf XXXX, geboren und lebte dort besser ca. 8-9 Jahre alt war. Im Dorf lebten sowohl Paschtunen als auch Hazara. Die Familie des Beschwerdeführers hat dort Grund und Boden besessen, im Vergleich zu den anderen Landwirten fiel, sein Vater hatte auch ein Taxiunternehmen. Der Vater des Beschwerdeführers wurde vor ca.8- 9 Jahren (ab Einreise des Beschwerdeführers 2013, d.h. nunmehr vor 11-12 Jahren), ermordet. Die Grundstücke der Familie im oben angeführten Dorf wurden nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verkauft, ihr Schicksal, ob und von wem sie bebaut werden, ist derzeit ungeklärt.

Der Bf ist derzeit kurz vor dem Hauptschulabschluss. Er hat Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 abgelegt.

Im Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf.(Abfrage 05.09.2015)

1. 2 Zu den Fluchtgründen

Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der Vater ermordet. Der Hintergrund der Ermordung war die Auseinandersetzung um den Verkauf von Grundstücken an Mitglieder der paschtunischen Gemeinde. Der Vater wurde während einer bestellten Taxifahrt getötet, die näheren Umstände sind nicht bekannt. Der Leichnam des Vaters wurde der Familie zurückgebracht. Die Mutter des Bf wurde nach dem Tod des Vaters von jenen Personen (Mitglieder der Ethnie der Paschtunen), die vorher den Vater zum Verkauf der Grundstücke gedrängt hatten, bedroht. Die Familie verließ nach der in Afghanistan üblichen 40 Tage-Trauerfeier für den Verstorbenen Afghanistan und zog in den Iran und später nach Pakistan (Quetta).Ob sich seine Mutter wegen der Tötung des Vaters an den Dorfältesten gewendet hat ist dem Bf nicht bekannt.

Im Herkunftsdistrikt des Bf (Jakatu in Ghazni) leben mehrheitlich Paschtunen, die Hazara bilden die Minderheit.

Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung, Afghanistan-Bevölkerung, abgerufen unter http://www.politische-bildung-brandenburg.de/node/2022 am 02.12.2015

1. 3 Länderfeststellungen

1.3.1. Zur Lage von ethnischen Minderheiten: Hazara

(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 19.11.2014, zuletzt aktualisiert 24.02.2015, Seite 128 ff.)

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten.

Deputy CEO Haji Mohammad Mohaqiq ist als Vertreter der Hazara in der Regierung. Er ist der Vorsitzende der schiitischen Partei Hizb-e Wahdat-e Islami-ye Mardum-e Afghanistan

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

1.3.2. Zur Religionsfreiheit:

(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 19.11.2014, zuletzt aktualisiert 24.02.2015, Seite 118 ff.)

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014). Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014). Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014). Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).

1.3. 3 Nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, Seite 76, werden die Hazara Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Paschtunen sind Berichten zufolge zunehmend feindlich gegenüber der Minderheit der Hazara eingestellt. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert, haben jedoch seit dem Ende des Taliban Regimes im Jahre 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Dennoch werfen die Hazara der Regierung vor, dass sie Paschtunen zu Ungunsten von Minderheiten allgemein und insbesondere den Hazara vorziehe. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanen, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. Im August 2012 wurden nach dem angeblich durch Taliban verübten Mord an 2 Hazara in der Provinz Uruzgan 9 Paschtunen bei einem Angriff getötet, für den, wie weitgehend angenommen wird, Hazara verantwortlich waren. Lokale Regierungsbeamte äußerten ihre Besorgnis hinsichtlich eines Kreislaufes ethnisch motivierter Gewalttaten und hinsichtlich der Drohungen der Paschtunen, ihre Waffen gegen die Regierung zu richten, wenn die Mörder nicht zur Rechenschaft gezogen würden.

1.3. 4 Streitigkeiten um Land mit ethnischer Dimension

Streitigkeiten um Land sind in Afghanistan weit verbreitet und nehmen häufig gewaltsame Formen an. Die illegale Inbesitznahme von Land ist Berichten zufolge weit verbreitet und es wird berichtet, dass oftmals mächtige Akteure mit Verbindungen zu Regierung dran beteiligt sind. Alles formellen und informellen Streitbeilegungsmechanismen für Landstreitigkeiten sind Berichten zufolge von Korruption betroffen. Streitigkeiten um Landbesitz und Landnutzungsrechte beinhalten oft eine ethnische Dimension. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Zusammenfassend ist die UNHCR der Ansicht, dass je nach den individuellen Umständen des Einzelfalles für Personen, die zu einer ethnischen Gruppe in Afghanistan gehören, insbesondere in Gebieten, in denen diese nicht die ethnische Minderheit darstellt, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit/Rasse besteht. Zu den relevanten Erwägungen gehören die relative Machtposition der ethnischen Gruppe im Herkunftsgebiet des Antragstellers und die Geschichte der interethnischen Beziehungen in diesem Gebiet.

1.3. 5 Zur Lage in der Provinz Ghazni

(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 19.11.2014, zuletzt aktualisiert 24.02.2015, Seite 118 ff.)

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).

Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden

1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person (Namen, Geburtsdatum), Herkunft (Geburtsort), Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Beschwerdeführer vor der ersten Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten übereinstimmenden Angaben.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Ghazni bzw. in der Hauptstadt Kabul im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

2. 2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie sein Auftreten waren konsistent und widerspruchsfrei.

Er konnte zwar zum wesentlichen Teil des Schicksals der Grundstücke keine Details beitragen, es ist aber in Betracht zu ziehen, dass er als Kind das Land verlassen hat. Es spricht für die Glaubwürdigkeit seiner Begründung, dass er trotz der Besitzungen, die die Familie in Afghanistan haben, nicht dort geblieben ist bzw. nicht dorthin zurückgekehrt ist. Unter Einbeziehung der Länderberichte zu den Streitigkeiten mit ethnischen Dimensionen ist es hinreichend glaubhaft, dass die Gefährder, die seinen Vater getötet habe bzw. die Familie, weiterhin besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984,und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs 6 und § 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchpunkt A)

3. 2 Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Eine wohlbegründete Furcht - der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK - vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - muss sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken (VwSlg. 16.482 A/2004). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen jedoch vor Verfolgung sicher sind "("innerstaatliche Fluchtalternative") und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Zur Frag der sozialen Gruppe:

Im "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (abgedruckt bei Rohrböck a.a.O. RZ 407) wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt:

"Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status." Der kanadische Oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2, 1996, S. 359f, dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie z.B. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen.

3. 3 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer ist akut gefährdet, weil der Bf Teil der Familie (sozialen Gruppe) ist, die in einen ethnischen Grundstückskonflikt involviert war; es besteht die Gefahr, dass der Bf- bei Rückkehr zu den früher bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücken der Familie und dem Versuch der Inbesitznahme der Grundstücke - von den Personen, die seinen Vater getötet haben, Gefahr läuft, getötet zu werden.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) liegt auch ein asylrelevanter Grund vor, wenn sich der Bf außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsbürgerschaft er hat und er nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die fluchtauslösenden Ereignisse sind zwar schon vor ca. 11 Jahren mit der Ermordung eines Vaters eingetreten, die Rückkehr an den früheren Wohnort ist aber aus einem asylrelevanten Grund nicht möglich. Wie bereits oben ausgeführt ist er als Teil der sozialen Gruppe der Familie des verfolgten und getöteten Vaters gefährdet, die Gefährdung beruht auf einem ethnischen Grund, weil er der Ethnie der Hazara angehört, die im früheren Wohnort der Familie die Minderheit darstellt.

3. 4 Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl- suchender vom 06.08.2013, Seite 81, setzt eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung eine Bewertung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Schutzalternative voraus. In den Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebietes Herkunftsland des festgestellt wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schuld Alternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Flucht gaben Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere und sinnvolle Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden.

Der Bf könnte in anderen Teilen von Afghanistan ohne den ethnischen Konflikt leben, insbesondere in Kabul oder in den Siedlungsgebieten der Hazara.

Eine Neuansiedlung an diesen Orten ist ihm aber nicht zumutbar, weil diese eine Verletzung des Art 2 oder 3 EMRK bedeuten würde, wie die Begründung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Bf zeigt. Das theoretische Bestehen einer Fluchtalternative ohne Beachtung der realen Umsetzbarkeit ist nicht zulässig.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt somit nicht vor.

3. 5 Asylausschließungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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