W175 1431300-2•BVwG W175 1431300-2
W175 1431300-2Tribunal administratif fédéral9 déc. 2015
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Rückkehrhilfe
W175 1431300-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2015, Zahl:
608668500/150239901, beschlossen:
A)
Der Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 06.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 12.08.2015, Zahl: 608668500/150239901, zugestellt am 13.08.2015, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
I.3. Gegen diesen Bescheid des BFA richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 07.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) einlangte.
I.4. Das BVwG wurde am 22.10.2015 vom BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF am 09.10.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist ist. Eine Ausreisebestätigung der International Organisation für Migration wurde dem BVwG übermittelt.
II. Das BVwG hat erwogen:
II.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
II.2.1. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in der Folge: BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
II.3. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Da der BF nachweislich aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist ist, war das Verfahren mit vorliegendem Beschluss als gegenstandslos abzulegen.
II.4. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.