BVwG W138 2117065-3

W138 2117065-3Tribunal administratif fédéral9 déc. 2015

Regest

Akteneinsicht, Dienstleistungsauftrag, Frist, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, gesetzliche Frist, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, öffentlicher Auftraggeber, Parteistellung,<br/>Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Vergabeverfahren, verspäteter<br/>Antrag, Verspätung, Verständigungspflicht, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W138 2117065-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2117065.3.00

Spruch

W138 2117065-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Susanne WIXFORTH als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Matthias WOHLGEMUTH als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung, auf Zustellung und auf Akteneinsicht der XXXX vertreten durch Gerscha RechtsanwaltsGmbH, Tuchlauben 8, 1010 Wien im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Pensionsversicherungsanstalt - Ausschreibung St. Pölten - ambulante Rehabilitation (erste Stufe - Bewerberauswahl)", beschlossen:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung, auf Zustellung und auf Akteneinsicht sowie die erhobenen Einwendungen werden gemäß § 324 Abs. 3 BVergG iVm. § 28 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die XXXXvertreten durch Dr. Kurt DULLINGER Rechtsanwalt GmbH, Beatrixgasse 1/11, 1030 Wien, stellte mit Schriftsatz vom 12.11.2015 einen Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren "Pensionsversicherungsanstalt - Ausschreibung St. Pölten - ambulante Rehabilitation (erste Stufe - Bewerberauswahl)" der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Kathrin HORNBANGER, Rechtsanwältin, Landstraßer Hauptstraße 1/5, 1030 Wien. Dieser Schriftsatz langte im BVwG außerhalb der Amtsstunden ein, sodass dieser am 13.11.2015 protokolliert wurde. Gemäß § 323 BVergG wurde der Eingang des Nachprüfungsantrag am 13.11.2015 zu GZ W138 2117065-2/3Z im Internet bekanntgemacht. Am 27.11.2015 langten die gegenständlichen Anträge im BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 13.11.2015 wurde der Eingang eines Nachprüfungsantrages unverzüglich im Sinne des § 323 BVergG vom BVwG im Internet bekanntgemacht. Am 27.11.2015 langten die gegenständlichen Anträge ein (Verfahrensakt).

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Die inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 311 BVergG sind auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 345 Abs. 17 Z 3 BVergG tritt u.a. der 4. Teil samt Überschrift am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu A)

I. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages:

Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).

Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (ständige Rechtsprechung BVA 08.03.2014, N/0124-BVA/02/2012-32; BVwG 22.08.2014, W187 2010665-1). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs. 3 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs. 2 BVergG iVm Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben. Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs. 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.

II. Inhaltliche Beurteilung der Anträge:

§ 324 Abs. 3 BVergG bestimmt insbesondere, dass andere Parteien im Sinne des Abs. 2 ihre Parteistellung verlieren, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 323 Abs. 1 erheben.

Im gegenständlichen Fall wurde die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG am 13.11.2015 im Internet veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zehn tägige Frist. Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 wurden die gegenständlichen Anträge beim BVwG eingebracht. Die Frist des § 324 Abs. 3 BVergG war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Die Anträge langten damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen ab Bekanntmachung im Internet im BVwG ein.

Dem Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der erhobenen Einwendungen kann sich das BVwG nicht anschließen.

Einem ordnungsgemäß handelnden Bewerber im Sinne des § 2 Z 12 BVergG, welcher sein Interesse, sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen durch die Stellung seines Teilnahmeantrages bekundet hat, ist zuzumuten, sich innerhalb der Fristen für Nachprüfungsanträge im Sinne des § 321 BVergG hinsichtlich eines allfälligen Einganges eines Nachprüfungsantrages im Internet zu erkundigen.

Ein konkretes unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG, welches es der Antragstellerin verhindert hätte, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, wurde nicht vorgebracht.

Eine Verständigungspflicht über eingelangte Nachprüfungsanträge durch den öffentlichen Auftraggeber besteht nicht, sodass das diesbezügliche Vorbringen nicht entscheidungsrelevant war.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmung des § 324 Abs. 3 BVergG ist eindeutig, sodass auch ein allfälliges Fehlen einer Rechtsprechung keine ordentliche Revision zu begründen vermag. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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