W124 2100663-1•BVwG W124 2100663-1
W124 2100663-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W124 2100663-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXXerteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitisch moslemischen Glaubens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe. Ca. drei Tage vor seiner Ausreise seien die Taliban in der Nacht zum Beschwerdeführer gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er seinen Bruder ausrichten solle die Arbeit niederzulegen. Sollte dies nicht der Fall sein, würden sie ihn und seinen Bruder umbringen. Nachdem er diesem dies mitgeteilt habe, habe ihm dieser geraten von zu Hause wegzugehen. Sein Bruder würde sich immer am Flughafen aufhalten, wo sein Leben sicher sei. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst von den Taliban getötet zu werden. Das Leben seines Bruders sei sicher, da dieser immer mit den Amerikanern unterwegs sei.
3. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen, aufgenommenen Niederschrift, gab dieser im Wesentlichen an, dass er in XXXX geboren sei und dort mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester zusammengelebt habe.
Der Bruder des Beschwerdeführers habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet, indem er für diese gedolmetscht habe. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer von den Taliban gewarnt worden und habe sich der Beschwerdeführer woanders kein Geschäft aufbauen und dort nicht mehr leben können. Nachdem das Geschäft des Beschwerdeführers von der Regierung zerstört worden sei, weil diese dort eine Straße gebaut habe, habe der Bruder des Beschwerdeführers eine Arbeit am Flughafen gefunden.
Die Taliban hätten auch den Bruder des Beschwerdeführers direkt angesprochen. Da dieser aber am Flughafen gearbeitet habe, sei dieser dort geschützt gewesen und hätten ihm die Taliban nichts antun können. Dem Beschwerdeführer hätten die Taliban gedroht, weil dessen Bruder mit den Amerikanern gearbeitet habe.
Die Taliban seien in der Nacht gekommen und hätten dem Beschwerdeführer gegenüber eine Drohung ausgesprochen, indem sie ihm gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden, wenn sein Bruder weiterhin mit den Amerikanern zusammenarbeiten würde. Der Bruder habe zu diesem Zeitpunkt als Dolmetscher auf dem Flughafen gearbeitet. In einem anderen Teil von Afghanistan habe sich der Beschwerdeführer nicht niederlassen können, weil die Taliban überall gewesen wären und es Krieg herrschen würde. Soweit der Beschwerdeführer nicht in seinem eigenen Dorf leben könne, so sei ihm das Leben auch woanders nicht möglich. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban verfolgt, gefunden und getötet zu werden. Nach Österreich habe der Beschwerdeführer deshalb gewollt, weil er sich mit seinem Bruder entsprechend beraten habe.
4. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Traiskirchen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem östlichen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, dass dessen Identität nicht geklärt sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen volljährigen jungen Mann, dem es zumutbar sei, in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bis vor einem Jahr habe der Beschwerdeführer ein Lebensmittelgeschäft betrieben und sei es ihm auch zumutbar, dass dieser auch bei einer Rückkehr wieder mit Waren handle bzw. er Hilfsarbeitertätigkeiten ausüben könne. Er würde über ein intaktes familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügen, zumal seine Familie nach wie vor in seinem Heimatdorf leben würde. In Bezug auf den Fluchtgrund führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe. Anhand einiger Widersprüche sei klar hervorgekommen, dass die Ausführungen in keiner Weise plausibel seien und sei diesem auch nicht einmal ansatzweise möglich gewesen die behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen.
Betreffend die Feststellung zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr, gab dieser an, dass nicht festgestellt werde habe können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach XXXX, einer Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten relevanten Verfolgungshandlungen durch private Personen zu rechnen hätte.
5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ein. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei nicht nachvollziehbar und plausibel. Es würden im Kernbereich keine gravierenden Widersprüche des Fluchtvorbringens beinhaltet sein. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Militärbasis XXXX eine Arbeit als Dolmetscher aufgenommen habe. Der Bruder habe aus Sicherheitsgründen häufig in der Militärbasis übernachtet, zumal diese dort eine Möglichkeit gehabt hätten. Die Asylbehörde stelle die Echtheit der Beweismittel ohne irgendwelche Überprüfung in Frage, obwohl eine Verifizierung der Beweismittel möglich gewesen sei und diese durch den Bruder des Beschwerdeführers übermittelt worden seien. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass aus der vorgelegten Urkunde hervorgehe, für welche Abteilung sein Bruder tätig gewesen sei. Hätte die Asylbehörde das Vorbringen des Beschwerdeführers durch Ermittlungen in Afghanistan verifizieren lassen, was angesichts der vorgelegten Zertifikate in Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls möglich gewesen wäre, dann hätte das Bundesasylamt feststellen können, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Dolmetscher in der Militärbasis XXXX gearbeitet habe. Dieser würde nicht für eine ausländische Firma, sondern auf der Militärbasis in XXXX, wo sich das Hauptquartier der US-amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan befinden würde, arbeiten.
Es würde zahlreiche Berichte geben, nach denen Dolmetscher, speziell wenn sie für die ISAF oder NATO tätig wären, eine besondere Zielscheibe von Angriffen der Taliban seien. Darüber hinaus seien die afghanischen Mitarbeiter der NATO bzw. ISAF auch in weiten Bevölkerungsteilen in Afghanistan angefeindet. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Afghanistan sei die Furcht des Beschwerdeführers aufgrund der Dolmetschertätigkeit seines Bruders für die Militärbasis in XXXX selbst Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden wohl begründet. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Sippenhaftung bzw. Stellvertretende Verfolgung) und aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung verlassen. Soweit die Asylbehörde in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid ausführe, dass es sich bei den Verfolgungshandlungen der Taliban um drohende Übergriffe von "privater Seite" handle, für die der afghanische Staat nicht verantwortlich sei, so übersehe die Behörde, dass es für den Flüchtlingsbegriff nicht wesentlich sei, ob dem Staat die Taten der Taliban zuzurechnen seien, sondern ob der Betroffene effektiven staatlichen Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erhalten könne. Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und der Situation in Afghanistan hätte die Asylbehörde feststellen müssen, dass der afghanische Staat derzeit keinesfalls in der Lage sei, den Beschwerdeführer effektiv vor Verfolgungshandlungen durch die Taliban zu schützen. Dem Beschwerdeführer wäre es in keinen anderen Teilen Afghanistans, inklusive XXXX, möglich gewesen, ein sicheres und relativ normales Leben ohne unnötige Härte zu führen. Wie die Asylbehörde im angefochtenen Bescheid selbst anführe, sei es amtsbekannt, dass es auch in XXXX zu "Belästigungen" durch die Taliban kommen würde. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer nicht über nahe Familienangehörige außerhalb seiner Heimatsprovinz. UNHCR führe in seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender-Zusammenfassende Übersetzung" aus, dass die traditionellen Familien-, und Gemeinschaftsstrukturen des afghanischen Gesellschafts-, und Stammessystem weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus für zurückkehrende Afghanen bilden. Die Unterstützung, die durch Familien, erweiterte Familien und Stämme gewährt werden würden, begrenze sich auf Gebiete, wo familiäre und gemeinschaftliche Verbindungen tatsächlich bestehen würden, insbesondere am Herkunftsort oder dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Die Rückkehrer an Orte, die weder den Herkunfts-, noch einen ehemaligen Wohnort darstellen würde, könne für afghanische Staatsangehörige unüberwindbare Schwierigkeiten, nicht nur in Bezug auf den Erhalt oder den Wiederaufbau der Existenzgrundlage, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken, darstellen. Die im Bescheid zitierten Informationen zur Rückkehrsituation in XXXX würden aus dem Bericht des Bundesasylamtes "Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan" stammen. Des weiteres würde erwähnt werden, dass Rückkehrer ohne finanzielle Mittel und ohne Familienstruktur geringe Chancen zur Reintegration haben würden, da es z.B. ohne soziale Kontakte kaum möglich sei einen Job zu finden, weil Familienmitglieder auch als Referenz für den Arbeitgeber dienen würden.
6. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß § 28 Abs.3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen sei, dass auf der Kursbestätigung weder ein Familienname, noch das Datum, noch die Dauer des Kurses, noch ein Aussteller angegeben sei, da grundsätzlich ein derartiges Schreiben, wie das vorgelegte Foto, von jedermann aus dem Internet heruntergeladen bzw. auf jeden Computer hergestellt werden könne. Es sei möglich, dass wie vom Bundesasylamt angeführt, im Internetcafe in Traiskirchen, eigene Adressen angelegt werden würden, um dann solche Beweismittel zu verschicken. Dennoch handle es sich dabei um allgemeine Annahmen, eine Überprüfung, insbesondere der Schulungsbestätigung, sei nicht erfolgt.
Auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von den Taliban verfolgt, weil dessen Bruder für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe, gehe die Behörde zwar grundsätzlich ein, begnüge sich aber mit der Feststellung, dass die Gründe unglaubwürdig seien und die Angaben zu pauschal, weshalb es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, die vagen Andeutungen durch Schlussfolgerungen zu ergänzen. Das Bundesasylamt habe es im gegenständlichen Fall unterlassen, Feststellungen zur Situation von Personen, deren Verwandte in Afghanistan für die ausländischen Truppen bzw. die Amerikaner arbeiten würden bzw. gearbeitet hätten, sohin bezüglich des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, zu treffen. Das BFA würde sich daher neuerlich mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob der Bruder des Beschwerdeführers für ausländische Streitkräfte tätig sei bzw. gewesen sei und welche Auswirkungen dies auf seinen Bruder, den Beschwerdeführer, habe und ob dies als asylrelevant anzusehen sei. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers sei insbesondere abzuklären, wie die aktuelle Lage sich in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und gegebenenfalls in XXXX gestaltete, ob er dort über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfüge.
7. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an in der Provinz XXXX zwanzig Jahre bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX gelebt zu haben. Seine Mutter und Geschwister würden nach wie vor in XXXX leben. Einmal im Monat würde er mit seinem am Stützpunkt XXXX für die Amerikaner als Dolmetscher arbeitenden Bruder Kontakt haben. Die Taliban hätten diesen gedroht und ihn aufgefordert seine Arbeit für die Amerikaner zu beenden. Da der Bruder des Beschwerdeführers innerhalb des Flughafengeländes der Amerikaner arbeite und lebe, habe man diesem nichts antun können.
Einmal seien die Taliban in der Nacht in das Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten an der Türe angeklopft. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Bruder nicht mehr führ die Amerikaner arbeiten solle. Sollten Sie den Bruder nicht erwischen, würden Sie den Beschwerdeführer töten. Der Vorfall habe sich in der Nacht im Jahr XXXX, vor der Ausreise des Beschwerdeführers, zugetragen. Als die Taliban den Beschwerdeführer gedroht hätten, habe dieser kurze Zeit später seine Heimat verlassen. Außer diesem Vorfall habe es keine Übergriffe gegen die Taliban gegeben. An das Jahr, indem der Beschwerdeführer sein Geschäft geschlossen habe, könne sich dieser nicht mehr erinnern. Er habe in Afghanistan keine richtige Schule besucht, er glaube aber, dass dies im Jahr XXXX gewesen sei, genauere Angaben könne er nicht machen. Als die Taliban bei ihnen zuhause gewesen wären, seien neben dem Beschwerdeführer seine Mutter und seine Schwester anwesend gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit befunden. Einer von den Taliban habe dann an die Tür geklopft, die anderen seien weiter weg gestanden. Etwa 20 Minuten hätten sie sich im Haus des Beschwerdeführers aufgehalten.
Gelegentlich würden zu seiner in Afghanistan lebenden Mutter und Schwester Leute kommen, die nach der Person des Beschwerdeführers Fragen würden. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer an, dass sie über den Bruder des Beschwerdeführers Bescheid wissen hätten wollen. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers würden im Haus ihres Dorfes leben, wobei der Bruder des Beschwerdeführers, der als Dolmetscher arbeite, für deren Lebensunterhalt sorge. Der Bruder des Beschwerdeführers selbst könne nicht nachhause, weil ihn ansonsten die Taliban töten würden, wenn sie ihn erwischen werden. Er besuche nur für kurze Zeit seine Mutter und Schwester, wenn dieser mit der Truppe durch das Dorf marschieren würde und ihm sein Kommandant die Erlaubnis dazu geben würde.
Die Polizei sei wegen den Drohungen verständigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich an die Sicherheitskommandantur von XXXX gewandt. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie ihn in der Nacht nicht schützen könnten und nicht 24 Stunden lang bereit stehen würden. Vor seiner Ausreise seien auch anderen Personen diese Vorfälle passiert und dabei getötet worden. Die Personen hätten am Stützpunkt in XXXX gearbeitet und seien in der Nacht auf dem Weg nachhause gewesen, als sie von den Taliban angehalten worden seien und in weiterer Folge von diesem getötet worden seien. Die Taliban würden Warnungen aussprechen. Wenn man sich nicht daran halten, würde man getötet werden.
8. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erneut gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III).
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stellte das BFA fest, dass dessen Identität nicht feststehe, er in der XXXX mit seiner Mutter und Geschwistern gelebt habe. Die Verfolgung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban auf Grund dessen Tätigkeit seines Bruders als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte wurde nicht als glaubhaft angesehen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht ernst zu nehmend verfolgt worden sei, zumal dieser nach Vorbringen der Ermittlungsergebnisses der Staatendokumentation vorgebracht habe, auf Grund der Aussage seines Bruders, dass dieser Dolmetscher sei, Afghanistan verlassen habe, während er in der Einvernahme vom XXXX ausgeführt habe, Afghanistan verlassen zu haben, nachdem er von den Taliban bedroht worden sei.
Hinsichtlich der Rückkehr nach Afghanistan führte das BFA aus, dass er in seine Heimatprovinz XXXX zurückkehren könne, da er dort über soziale Anknüpfungspunkte verfügen und wegen der Taliban dort keiner Verfolgung von diesen unterliegen würde. Aus den Länderfeststellungen würde sich des weiteres ergeben, dass er als rückkehrende Person mir keinerlei Problemen von Seiten der Behörden konfrontiert sei.
9. Dagegen brachte der den Beschwerdeführer vertretene Verein fristgerecht eine Beschwerde ein und gab im Wesentlichen an, dass es dem BFA in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen; Die Beweiswürdigung beschränke sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der äußerst mangelhaften Länderrecherche ohne das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einer näheren Beurteilung zuzuführen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und substantiiert.
Allenfalls wäre dem Beschwerdeführer auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in XXXX, sowie der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative mangels familiärer Anknüpfungspunkte und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Falle einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
10. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer brachte dabei in Anwesenheit im Wesentlichen Folgendes vor:
"[...]
ER: An welchen psychischen Problemen leiden Sie?
BF: Ich habe keine schlimmen psychischen Probleme. Ich habe leichte Depressionen.
ER: Können Sie den Fragen in der heutigen Verhandlung folgen?
BF: Ja. Ich sehe mich dazu in der Lage.
ER: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?
BF: Nein.
ER: Warum sind Sie nicht in ärztlicher Behandlung?
BF: Ich bin damals alle drei Wochen zum Arzt gegangen, aber ich habe jetzt keine neuen Termine ausgemacht.
ER: Warum nicht?
BF: Ich hatte nicht die Möglichkeit mir neue Termine auszumachen, weil ich dort neu war.
ER: Bitte erläutern Sie dies näher. Ist es nicht mehr notwendig zum Arzt zu gehen?
BF: Ich habe damals in XXXX gelebt, jetzt lebe ich in XXXX.
ER: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
BF: Ja, Schlaftabletten.
ER: Wurden Ihnen außer Schlaftabletten vom Arzt auch andere Medikamente verschrieben?
BF: Nein.
ER: Was hat der Arzt bei Ihnen diagnostiziert?
BF: Ich habe dem Arzt gesagt, dass ich sehr nachdenklich bin und sehr schlecht in der Nacht schlafe. Er sagte mir, dass ich alle drei Woche zu ihm kommen soll, außerdem verschrieb er mir Schlaftabletten.
ER: Trotz der Verschreibung der Schlaftabletten fühlen Sie sich heute in der Lage der Verhandlung Folge leisten zu können, die Fragen beantworten zu können, und am Verfahren entsprechend mitwirken zu können?
BF: Ja, das kann ich.
.........
ER: Haben Sie neue Unterlagen hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens,
die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA noch nicht vorgelegt haben?
BF: Ja, habe ich.
BF legt vor: eine Kopie eines Einreisevisums von Herrn XXXX, welche
in Beilage A zum Akt genommen wird; und ein Schreiben eines Herrn
XXXX, vom XXXX, welche als Beilage B zum Akt genommen wird.
.........
ER: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, bzw. alle Namen die Sie bis jetzt geführt haben.
BF: Ich heiße mit dem Vornamen XXXX und mit dem Nachnamen XXXX.
ER: Haben Sie schon einmal andere Namen getragen bzw. verwendet?
BF: Nein.
ER: Die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. die Sie beim BFA gemacht haben, sind diese richtig bzw. halten Sie diese Angaben weiterhin aufrecht?
BF: Ja.
ER: Wann wurden die von Ihnen heute vorgelegten Unterlagen übermittelt?
BF: Ich glaube, ich habe sie am Freitag per Email bekommen.
ER: Legen Sie mir bitte noch das entsprechende Email innerhalb von drei Tagen vor.
BF: Ja, werde ich machen.
ER: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihre Heimat verlassen haben? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.
BF: Ich lebte in der Provinz XXXX.
ER: Haben Sie an der von Ihnen jetzt angegebenen Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt?
BF: Ja.
ER: Sind Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse auch geboren?
BF: Ja.
ER: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Nein, mit meiner Familie.
ER: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?
BF: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder.
ER: Wie heißen diese?
BF: Meine Mutter heißt XXXX. Meine Schwester heißt XXXX und mein Bruder heißt XXXX.
ER: Haben Sie außer den von Ihnen angegebenen Geschwister noch andere Geschwister?
BF: Nein.
ER: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
BF: Es geht ihnen gut.
ER: Woher wissen Sie, dass es ihnen gut geht?
BF: Weil ich sie angerufen habe, damit sie mir dieses Email schicken.
ER: Warum sollten sie Ihnen dieses Email schicken?
BF: Weil ich bei der Polizei angegeben habe, dass mein Bruder Dolmetscher ist. Die Polizisten glaubten mir nicht, und sagten mir, dass es besser wäre, wenn ich Beweise vorlegen würde. Darum habe ich zu Hause angerufen und meinen Bruder gebeten, mir dieses Email zu schicken.
ER: Wie oft sind Sie mit Ihren Familienangehörigen in Kontakt?
BF: Ich rufe ein Mal im Monat meinen Bruder an.
ER: Wie oft sind Sie mit Ihrer Mutter bzw. Ihrer Schwester in Kontakt?
BF: Sehr selten. Alle zwei bis drei Monate telefoniere ich mit ihnen.
ER: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrer Schwester bzw. mit Ihrer Mutter telefoniert?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich schätze vor ca. drei Monaten, an dem Tag, als ich meinen negativen Bescheid bekommen habe.
ER: Leben Ihre Familienangehörigen noch in Afghanistan?
BF: Ja.
ER: Wo leben Ihre Familienangehörigen?
BF: In unserem Dorf XXXX.
ER: Leben Ihre Mutter, Ihr Bruder und Ihre Schwester noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?
BF: Ja.
ER: Woher wissen Sie, dass sie noch dort leben?
BF: Weil ich mit meinem Bruder telefoniert habe.
ER: Wann haben Sie mit ihm das letzte Mal telefoniert?
BF: Als ich ihm wegen dieses Emails angerufen habe. Ich glaube entweder am Donnerstag oder am Freitag vergangene Woche.
ER: Wie geht es Ihrem Bruder?
BF: Derzeit gut.
ER: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe die Grundschule bis zur vierten Klasse besucht. Eine abgeschlossene Ausbildung habe ich nicht, aber ich kann sehr gut schweißen.
ER: Wo haben Sie das gelernt?
BF: In Afghanistan.
ER: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich war Ladenbesitzer.
ER: Was haben Sie dort verkauft?
BF: Lebensmittel.
ER: Haben Sie das Geschäft alleine betrieben?
BF: Es hat meiner Familie gehört.
ER: Wird das Geschäft noch betrieben?
BF: Nein.
ER: Warum nicht?
BF: Dort wurde eine Straße von der Regierung gebaut. Daher wurde der Laden von der Regierung abgerissen.
ER: Wie bestreitet Ihre Familie ihren Lebensunterhalt dort?
BF: Mein Bruder unterstützt sie.
ER: Darüber hinaus betreiben Ihre Mutter bzw. Ihre Schwester noch andere Tätigkeiten?
BF: Nein. Frauen in Afghanistan dürfen nicht arbeiten.
ER: Wie ist es Ihnen in Afghanistan mit der Bestreitung Ihres Lebensunterhalt ergangen?
BF: Ich war Ladenbesitzer und hatte ein normales Leben.
ER: Haben Sie mit dem Einkommen, dass Sie erwirtschaftet haben, ein ausreichendes Auslagen gefunden?
BF: Ja.
ER: Was arbeitet Ihr Bruder?
BF: Mein Bruder arbeitet als Dolmetscher für die Amerikaner.
ER: Wo arbeitet Ihr Bruder als Dolmetscher für die Amerikaner?
BF: Am Flughafen XXXX.
ER: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung hat Ihr Bruder?
BF: Er hat die Schule abgeschlossen und übersetzt auf Englisch. Derzeit arbeitet er als Dolmetscher.
ER: Welche Schule hat er abgeschlossen?
BF: Er hat die 12. Schulstufe abgeschlossen.
ER: In welche Schule ist Ihr Bruder gegangen?
BF: Er besuchte drei verschiedene Schulen. XXXX.
ER: Bitte geben Sie mir chronologisch die Reihenfolge der Schulen an, die er besucht hat.
BF: An den Namen der ersten Schule kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich nicht mehr an die Namen erinnern.
ER: Welche Sprachen übersetzt Ihr Bruder?
BF: Englisch in Dari und umgekehrt.
ER: Woher kann Ihr Bruder Englisch?
BF: Er hat die Schule besucht.
ER: Welche Schule hat er besucht, wo er so gut Englisch gelernt hat, um als Dolmetscher eingesetzt zu werden?
BF: Er ging in die Schule und nebenbei besuchte er Englischkurse.
ER: Wo hat er die Englischkurse besucht?
BF: In XXXX.
ER: Wo genau hat er die Kurse besucht?
BF: In XXXX gab es einen Kurs, dort ging er hin. Den Namen weiß ich nicht mehr.
ER: Wo in XXXX?
BF: In XXXX selbst gibt es viele Kurse. Dort besuchte er einen dieser Kurse. Ich kann mich an den Namen nicht mehr erinnern.
ER: Haben Sie mit Ihrem Bruder, als dieser die Kurse besuchte, zusammengelebt?
BF: Ja, wir lebten gemeinsam zu Hause.
ER: In welchem Ort ist er gefahren, als er diese Kurse besucht hat?
BF: Er ging nach XXXXist die Provinzhauptstadt von XXXX. Er ging in die Stadt und besuchte dort einen Kurs.
ER: Welchen Kurs hat er dort besucht?
BF: Ich kann mich nicht mehr an den Namen erinnern?
ER: Wie lange hat Ihr Bruder den von Ihnen behaupteten Kurs besucht?
BF: Ich weiß es nicht mehr so genau, wie lange er diesen Kurs besucht hat.
ER: Wann hat er begonnen diesen Kurs zu besuchen?
BF: Als er in die Schule ging, besuchte er nachmittags den Kurs.
ER: In welchem Jahr hat er begonnen diesen Kurs zu besuchen?
BF: Das weiß ich nicht mehr.
ER: Wie lange haben die Kurse gedauert, die er besucht hat?
BF: Ich glaube ein Kurs dauert sechs Monate. Aber so genau weiß ich das nicht.
ER: Wie viele solcher Kurse hat er besucht?
BF: Es gibt mehrere Level. Es gibt Level 1, Level 2. Ich weiß es nicht mehr.
ER: Wo hat Ihr Bruder Dolmetschertätigkeiten ausgeübt?
BF: Im Inneren des Flughafen von XXXX.
ER: Hat er vorher seine Dolmetschertätigkeit wo anders ausgeübt?
BF: Nein.
ER: Wann hat er begonnen als Dolmetscher am Flughafen von XXXX zu arbeiten?
BF: So genau weiß ich das nicht. Offiziell seit dem Jahr XXXX.
ER: Was heißt das?
BF: Er hat zuvor hin und wieder am Flughafen gearbeitet. Ab dem Jahr XXXX war er als offizieller Dolmetscher tätig.
ER: Was war vorher?
BF: Vorher besuchte er die Schule. Hin und wieder ging er am Flughafen und er sagte uns, dass er dolmetschen geht.
ER: Warum haben Sie die Schule nicht beendet?
BF: Wegen den familiären Problemen. Mein Bruder besuchte die Schule und ich musste mich um die Familie kümmern.
ER: Was waren das für familiäre Probleme?
BF: Finanzielle Schwierigkeiten. Während der Zeit der Taliban konnte man nicht in die Schule gehen. Solche Dinge.
ER: Was meinen Sie mit "solchen Dingen"?
BF: Es herrschte Krieg, ich hatte nicht die Möglichkeit die Schule zu besuchen.
ER: Ist Ihr Bruder älter oder jünger als Sie?
BF: Er ist älter.
ER: Wieso konnte Ihr Bruder in die Schule gehen?
BF: Mein Bruder besuchte die Schule, und ich hatte einen Laden. Ich musste arbeiten um mich um die Familie zu kümmern.
ER: Sie haben zuerst gesagt, es herrschte Krieg und Sie hatten nicht die Möglichkeit die Schule zu besuchen. Wieso konnte Ihr Bruder die Schule besuchen?
BF: Mein Bruder lernte zu Hause und er lernte auch in der Moschee.
ER: Was hat Sie gehindert das zu tun?
BF: Ich hatte nicht die Zeit und Möglichkeit. Ich musste arbeiten gehen.
ER: Warum musste Ihr Bruder nicht arbeiten gehen, als ältester Sohn?
BF: Er war sehr ehrgeizig und wollte lernen.
ER: Wie ist Ihr Bruder zu der Arbeit als Dolmetscher am Flughafen gekommen?
BF: Als die Amerikaner dorthin gekommen sind, benötigten sie Dolmetscher. Jeder der die Schule besucht hat und Englisch sprechen konnte, durfte als Dolmetscher arbeiten.
ER: Wie ist er zu dieser Arbeit gekommen?
BF: Er ist mehrmals nach XXXX gegangen, dort übergab er seine Dokumente. Außerdem musste er einen Test ablegen.
ER: Wo musste er den Test ablegen?
BF: Am Flughafen in XXXX.
ER: Wo wird Ihr Bruder als Dolmetscher eingesetzt?
BF: Derzeit arbeitet er im Inneren des Flughafens. Ich weiß nicht wo sie ihn eingesetzt haben. Er hat jetzt ein Visum für die USA. Ich glaube in ein bis zwei Wochen fliegt er in die USA.
ER: Wo wurde Ihr Bruder als Dolmetscher eingesetzt?
BF: Im Inneren des Flughafen in XXXX.
ER: Wurde er dort die ganze Zeit eingesetzt?
BF: Ich weiß es nicht. Er arbeitet inzwischen seit vier Jahren dort. Es könnte sein, dass er auch wo anders eingesetzt wurde.
ER: Wo wurde Ihr Bruder eingesetzt, als Sie in Afghanistan waren?
BF: Als ich noch in Afghanistan lebte, arbeitete er im Inneren des Flughafens von XXXX.
ER: Was muss Ihr Bruder dort übersetzen?
BF: Ich weiß nicht, was er genau übersetzt. Er geht dorthin und arbeitet. Mehr weiß ich nicht. Vermutlich für die Arbeiter dort, oder im Büro.
ER: Welche Tätigkeit muss er dort genau ausüben?
BF: Er dolmetscht. Was er dolmetscht weiß ich nicht, vermutlich dolmetscht er für die Arbeiter.
ER: Für welche Arbeiter dolmetscht er?
BF: Die Arbeiter die jeden Tag dorthin gehen, um dort zu arbeiten. Ich vermute es, ich weiß es nicht.
ER: Wie weit ist der Flughafen von Ihrem Heimatort entfernt?
BF: Es gibt zwei Wege zum Flughafen. Für den einen Weg benötigt man etwas mehr als eine halbe Stunde, und für den anderen Weg benötigt man einige Minuten mehr. So genau weiß ich es nicht. In Afghanistan gibt es keine Kilometer. Ich meine, dort wo ich gelebt habe.
ER: Wie kommt Ihr Bruder in die Arbeit?
BF: Ich weiß nicht wie er in die Arbeit kommt. Damals lebte er gemeinsam mit den Amerikanern dort.
ER: Wo lebt er jetzt?
BF: Ich habe ihn nicht gefragt.
ER: Ist Ihr Bruder verheiratet?
BF: Er ist verlobt.
ER: Seit wann ist er verlobt?
BF: Seit ca. vier bis fünf Monaten.
ER: Wie heißt seine Verlobte?
BF: XXXX.
ER: Wie ist ihr Familienname?
BF: XXXX.
ER: Wo lebt seine Verlobte?
BF: In XXXX.
ER: Lebt er mit seiner Verlobten zusammen?
BF: Nein.
ER: Ist Ihr Bruder oft zu Hause bei Ihrer Mutter und Ihrer Schwester?
BF: Er besucht sie hin und wieder, aber ich weiß es nicht, ob er öfters dort ist.
ER: Von wo aus besucht er sie?
BF: Von der Arbeit aus.
ER: Wo lebt er jetzt?
BF: Im Inneren des Flughafens in XXXX.
ER: In dem Schreiben das am 03.02.2015 an die XXXX übermittelt wurde, gibt der vermeintliche Verfasser dieses Schreiben an, dass Ihr Bruder verheiratet ist.
BF: Sie haben traditionell geheiratet. Aber sie hatten keine Hochzeitsfeier.
........
ER: Sie haben heute gesagt, Sie haben im Dorf XXXX gelebt. Wie groß ist dieses Dorf? Aus wie vielen Häusern besteht dieses Dorf?
BF: Vor vier Jahren waren es um die 300 Häuser.
ER: In welchem Teil dieses Dorfes haben Sie gewohnt?
BF: Es gibt eine Straße die von XXXX führt, unser Haus befindet sich neben dieser Straße.
ER: Wie heißt der Teil des Dorfes, in dem Sie wohnten, bzw. wo Ihre Mutter und Ihre Schwester noch wohnen?
BF: Der Name des Dorfes heißt XXXX.
ER: In welchem Teil des Dorfes haben Sie gewohnt?
BF: Ich kann Ihnen nicht sagen, ob im oberen oder im unteren Teil. Es ist in der Nähe der Moschee.
ER: Sie werden doch wohl wissen, in welchem Teil des Dorfes Sie gewohnt haben?
BF: Im oberen Teil des Dorfes, in der Nähe der Moschee.
ER: Wie ist der Name der Moschee, welche in der Nähe Ihrer Heimatadresse ist?
BF: Damals hieß die Moschee XXXX.
ER: Gibt es außer dieser Moschee in dem Dorf noch eine andere Moschee?
BF: Ja. Es gibt noch drei bis vier andere Moscheen.
ER: Wie heißt der Teil, in dem Sie gewohnt haben?
BF: Wir haben neben der Moschee, welche neu gebaut wurde, gelebt.
ER: Wann wurde diese Moschee gebaut?
BF: Als ich noch in Afghanistan gelebt habe, wurde an der Moschee gebaut. Diese Moschee befindet sich am Rande der Straße.
ER: Wie weit hat Ihre Mutter bzw. Ihre Familienangehörigen von Ihrer Heimatadresse, die Sie uns zuerst angegeben haben, zu der von Ihnen namentlich genannten Moschee?
BF: Ca. 20 Meter. Die Moschee befindet sich gegenüber unserem Haus. Also auf der anderen Seite der Straße des Hauses.
ER: Mit wem lebt Ihre Mutter in einem Haushalt?
BF: Mit meiner Schwester.
ER: Mit wem sonst noch?
BF: Sonst niemand.
ER: Sie haben heute am Anfang gesagt, als ich Sie gefragt habe, dass auch Ihr Bruder an der von Ihnen angegebenen Adresse wohnen würde.
BF: Damit meinte ich, dass mein Bruder am Flughafen in XXXX arbeitet und er sich um sie finanziell kümmert.
ER: Frau XXXX, schreibt das Ihr Bruder verheiratet und nicht verlobt ist, und er außerhalb der Militärbasis mit seiner Familie und mit seiner Frau lebt.
BF: Nein, er lebt nicht gemeinsam mit seiner Frau. Seine Frau lebt in XXXX, und er selbst arbeitet in XXXX. Aber er besucht sie regelmäßig.
ER: War das Einkommen aus der Tätigkeit Ihres Geschäftes ausreichend?
BF: Ja, für die gesamte Familie.
ER: Hat Ihr Bruder zu dem Zeitpunkt als Sie das Geschäft geführt haben, schon gedolmetscht?
BF: Nein.
ER: Wann hat Ihr Bruder mit dem dolmetschen begonnen?
BF: Nachdem unser Laden abgerissen wurde, fing er an als Dolmetscher zu arbeiten. Ich kann mich aber nicht mehr erinnern.
ER: Lebt im Haushalt Ihrer Mutter derzeit ein anderer Mann?
BF: Nein.
ER: Ist es in Afghanistan möglich, dass zwei Frauen alleine in einem Haus bzw. in einer Wohnung leben können?
BF: Nein, es ist sehr gefährlich. Aber die Nachbarn, die wir sehr gut kennen, unterstützen sie.
ER: Wie heißen Ihre Nachbarn?
BF: Wir haben sehr viele Nachbarn.
ER: Wie heißen die Nachbarn, die Ihre Mutter und Ihre Schwester unterstützen?
BF: XXXX, den Familienname weiß ich nicht. In Afghanistan haben nicht alle Familiennamen. XXXX. Sie erledigen hin und wieder die Einkäufe.
ER: Das Haus von XXXX grenzt direkt an Ihre Heimatadresse an?
BF: Ja, es grenzt direkt an unser Haus an.
ER: Was arbeitet er?
BF: Er ist Landwirt.
ER: Sie haben gesagt, Ihr Bruder würde seine Frau bzw. Verlobte in XXXX besuchen. Wie oft macht er das?
BF: Das weiß ich nicht. Ich lebe hier, er lebt dort.
ER: Sie sagten zuerst, dass er sie in XXXX besucht. Deshalb frage ich nach.
BF: Am Telefon hat er mir erzählt, dass er seine Verlobte hin und wieder besucht.
ER: Beim BFA wurden Ermittlungen durchgeführt, bzw. vom BFA in Auftrag gegeben, und diese haben ergeben, dass Ihr Bruder kein Dolmetscher sondern eine Reinigungskraft ist.
BF: Nein, mein Bruder ist Dolmetscher. Ich habe Ihnen auch sein Visum vorgelegt.
ER: Wieso kommt man darauf, dass er eine Reinigungskraft ist?
BF: In dem Schriftstück, welches ich Ihnen vorgelegt habe, steht drinnen, dass er Dolmetscher ist.
ER: Wieso kommt man dann darauf, dass Ihr Bruder eine Reinigungskraft ist?
BF: Ich weiß es nicht, warum sie das glauben. Eine Reinigungskraft erhält kein Visum für die USA.
ER: Warum nicht?
BF: Zuerst bekommen die Dolmetscher ein Visum.
ER: Wo steht das, dass eine Reinigungskraft kein Visum bekommen?
BF: Das steht nirgends. Aber die Amerikaner haben gesagt, dass sie zuerst ihre Dolmetscher in die USA schicken.
ER: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Nachdem ich meinen Laden verloren habe, war ich arbeitslos. Ich wurde von den Taliban aufgrund der Tätigkeit meines Bruders als Dolmetscher bedroht. Die Taliban sagten mir, dass mein Bruder nicht für die Amerikaner arbeiten darf. Falls er weiterhin für die Amerikaner arbeiten würde, würden sie ihn oder mich töten.
ER: Wie ist das genau abgelaufen? Wann hat sich der Vorfall zugetragen?
BF: Sie sind in der Nacht zu uns nach Hause gekommen. An die Uhrzeit kann ich mich nicht mehr erinnern. Es war im Jahr XXXX.
ER: Wann im Jahr XXXX?
BF: Ich weiß es nicht mehr. Sie sind in der Nacht gekommen.
ER: Was ist genau passiert? Wie hat sich das genau abgespielt?
BF: Sie haben mich bedroht... wiederholt vorgehende Angaben. Sie haben an der Türe geklopft. Ich öffnete ihnen die Türe. Sie sagten mir, dass mein Bruder nicht für die Amerikaner arbeiten darf. Wenn er dies weiterhin tun würde, würden sie ihn oder mich umbringen.
ER: Was war dann?
BF: Sie sind dann gegangen, und ich bin dann aus Afghanistan geflüchtet.
ER: Sind Sie unmittelbar, nachdem die Taliban zu Ihnen gekommen sind, geflüchtet?
BF: Ja, am nächsten Morgen.
ER: Wie lange waren die Taliban bei Ihnen?
BF: Ca. 20 Minuten.
ER: Warum sind Sie dann erst am Morgen geflüchtet?
BF: Was hätte ich machen sollen. Wenn ich dort geblieben wäre, dann hätten sie mich getötet.
ER: Die Frage war, warum sind Sie erst am Morgen geflüchtet.
BF: Wo hätte ich um diese Uhrzeit hingehen sollen.
ER: Wie spät war es da?
BF: Ich weiß es nicht mehr. Es ist schon sehr lange her.
ER: Was haben Sie in der Zeit, nachdem die Taliban gegangen sind, und der Zeit, nachdem Sie Ihre Heimatadresse verlassen haben, gemacht?
BF: Ich habe nichts gemacht. Ich bin am Morgen nach XXXX gefahren, von dort weiter nach XXXX, von XXXX bin ich dann weitergegangen in den Iran.
ER: Sind Sie schlepperunterstützt ausgereist?
BF: Ja.
ER: Wieviel haben Sie für die Schleppung nach Europa gezahlt?
BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern.
ER: War das viel, oder war das wenig Geld, für afghanische Verhältnisse?
BF: Die Schlepper verlangen sehr viel Geld.
ER: Woher hatten Sie dann soviel Geld?
BF: Das war das Geld von meinem Laden.
ER: Wohin haben Sie sich dann begeben, nachdem Sie Ihr Heimatdorf verlassen haben?
BF: Ich bin nach XXXX gereist.
ER: Sind Sie direkt von Ihrer Heimatadresse nach XXXX gereist?
BF: Ja.
ER: Wie lange waren Sie da unterwegs?
BF: Ich glaube es waren ca. 40 Minuten.
ER: Mit welchem Verkehrsmittel?
BF: Mit dem Auto.
ER: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?
BF: Ich glaube dass es eine Nacht.
ER: Wie konnten Sie so schnell mit einem Schlepper in Kontakt treten?
BF: Ich bin von XXXX weiter nach XXXX gegangen. An der Grenze zum Iran befinden sich sehr viel Schlepper.
ER: Wieso sind Sie in XXXX nicht länger geblieben?
BF: Ich hatte Angst. Außerdem war die Sicherheitslage sehr schlecht und ich wollte weg von dort.
ER: Haben Sie, als Sie Ihre Heimatadresse verlassen haben, noch etwas gegen die Taliban unternommen?
BF: Was meinen Sie?
ER: Ob Sie etwas gegen die Taliban unternommen haben.
BF: Ich bin zur Polizei nach XXXX gegangen und ich habe ihnen von diesem Vorfall erzählt. Die Polizei sagte mir, dass sie mich nicht 24 Stunden lang beschützen können.
ER: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie Ihre Heimatadresse direkt nach XXXX verlassen hätten.
BF: Ja.
ER: Wie viele Taliban sind da in Erscheinung getreten?
BF: Ich habe zwei gesehen. Die anderen haben sich vermutlich hinter der Mauer versteckt.
ER: Was heißt das?
BF: Zwei Taliban standen vor unserer Haustüre, und die anderen standen hinter der Mauer.
ER: Woher wissen Sie das?
BF: Ich habe ihre Stimmen gehört.
ER: Wie erkennt man Taliban an ihrer Stimme?
BF: Sie haben sich unterhalten.
ER: Woher wussten Sie überhaupt, dass die Personen, die zu Ihnen gekommen sind, Taliban sind?
BF: Man erkennt die Taliban in Afghanistan.
ER: Wie haben Sie die Taliban erkannt?
BF: Sie sehen aus wie Taliban. Ich verstehe nicht was Sie meinen mit "Wie Taliban aussehen".
ER: Sie haben zuerst gesagt, zwei Taliban seien vor der Haustüre gestanden. Sind die Taliban dort die ganze Zeit gestanden, in den 20 Minuten die sie bei Ihnen waren?
BF: Ja. Da sagten sie mir, dass wir nicht für die Amerikaner arbeiten sollen. Dies sei verboten.
ER: Beim BFA haben Sie gesagt, weshalb Sie die Wohnung geöffnet hätten, dass es Nacht gewesen wäre, und dass die Taliban reingekommen wären.
BF: Nein, sie standen vor der Haustüre.
ER: Wo war Ihr Bruder während des Vorfalles?
BF: Er war bei der Arbeit.
ER: Warum hat man Ihnen gegenüber die Warnung ausgesprochen, dass Ihr Bruder nicht mehr für die Amerikaner arbeiten soll?
BF: Weil mein Bruder zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause war.
ER: Haben die Taliban nie versucht, Ihren Bruder von dieser Tätigkeit abzuhalten?
BF: Mein Bruder selbst wurde persönlich noch nicht angegriffen. Aber einige seiner Arbeitskollegen wurden getötet.
ER: Wurde Ihr Bruder jemals von den Taliban in irgendeiner Art und Weise abgehalten, für die Amerikaner zu arbeiten?
BF: Ich bin dann aus Afghanistan geflüchtet. Ich weiß es nicht.
ER: Und vorher?
BF: Nein. Das war das erste Mal, dass sie zu uns nach Hause gekommen sind.
ER: Die Frage war nicht, ab wann oder wie oft, die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen sind. Die Frage war, ob Ihr Bruder jemals von den Taliban von seiner Arbeit bei den Amerikanern abgehalten wurde bzw. ein entsprechender Versuch unternommen wurde?
BF: Ich weiß es nicht.
ER: Hat Ihr Bruder, als Sie in Afghanistan waren, jemals Probleme mit den Taliban gehabt?
BF: Nein, er ist nur zur Schule gegangen und hat gelernt.
ER: Und als er nicht mehr in die Schule gegangen ist?
BF: Nein.
ER: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihr Bruder, und zwar von den Taliban, Warnungen bekommen hätten. Heute sagen Sie, dass Ihr Bruder keine Probleme mit den Taliban gehabt hätte.
BF: Man wird jeden Tag von den Taliban gewarnt und bedroht.
ER: Wie hat Ihr Bruder auf diese Warnungen reagiert?
BF: Ich weiß es nicht, ich bin hier.
ER: Haben Sie Ihren Bruder über den Vorfall, dass die Taliban bei Ihnen zu Hause erschienen sind, informiert?
BF: Ja.
ER: Wann?
BF: In der Früh.
ER: Was hat Ihnen Ihr Bruder gesagt?
BF: Er sagte mir, dass ich flüchten soll.
ER: Hat Ihnen Ihr Bruder darüber hinaus noch etwas geraten?
BF: Ich habe ihn gefragt, wohin ich gehen soll. Er sagte mir, dass er sich informieren wird, und sich bei mir melden wird. Danach sagte er mir, dass ich nach Österreich gehen soll.
ER: Wann haben Sie sich an die Polizei gewandt?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann ich bei der Polizei war.
ER: Warum sind Sie zur Polizei gegangen?
BF: Ich bin zuerst zur Polizei gegangen, damit sie mir helfen. Nachdem sie mir sagten, dass sie nichts tun können, bin ich geflüchtet.
ER: War das Ihr eigener Entschluss, zur Polizei zu gehen?
BF: Ich selbst wollte das.
ER: Beim BFA haben Sie gesagt, dass man Ihrem Bruder sagte, dass er Ihnen sagen soll, dass Sie zur Polizei gehen soll.
BF: Das macht keinen Unterschied. Ich musste zur Polizei gehen. Ob ich oder mein Bruder, das hätte keinen Unterschied gemacht.
ER: Wann haben Sie Ihren Bruder von dem Vorfall verständigt?
BF: Ich habe ihm in der Früh erzählt, dass die Taliban da sind.
ER: Hat Ihr Bruder mit den Amerikanern über den Vorfall gesprochen?
BF: Ja.
ER: Woher wissen Sie das?
BF: Mein Bruder hat es mir erzählt.
ER: Wann?
BF: In der Früh, als ich ihn angerufen habe, befand er sich bei der Arbeit, da hat er die Amerikaner gefragt, wie wir am besten vorgehen.
ER: Was haben die Amerikaner gemacht?
BF: Sie haben gesagt, dass es am besten wäre, wenn wir zur Polizei gehen.
ER: Haben Ihre Mutter bzw. Ihre Schwester in Afghanistan irgendwelche Probleme?
BF: Ja, wenn mein Bruder in die USA geht, haben sie es schwierig, weil es niemanden gibt, der sich finanziell um sie kümmern kann.
ER: Haben Ihre Mutter bzw. Ihre Schwester seit dem Vorfall im Jahr XXXX Probleme mit den Taliban gehabt?
BF: Nein. Aber meine Schwester wird von Tag zu Tag älter. (D: Damit meint er wohl, dass sie zur Frau wird.) Und daher wird es schwieriger für sie.
ER: Was meinen Sie damit?
BF: Es ist sehr schwierig, wenn zwei Frauen alleine dort leben. Vor allem wenn eine junge Frau dabei ist.
ER: Verlassen Ihre Mutter und Ihre Schwester das Haus?
BF: Ja.
ER: Was tun sie, wenn sie das Haus verlassen?
BF: In unserem Dorf gibt es einen kleinen Bazar, dort gehen sie einkaufen.
ER: Hat Ihr Bruder seit dem Vorfall im Jahr XXXX Probleme mit den Taliban gehabt?
BF: Ich weiß nur von diesem Vorfall, als sie bei uns zu Hause waren. Die Sicherheitslage in Afghanistan wird von Tag zu Tag schlimmer.
ER an BFV: Haben Sie eine Frage an den BF?
BFV: Fragen habe ich keine. Ich hätte eine kurze Stellungnahme zu dem, was der BF gesagt hat.
BFV: Ich möchte klar stellen, dass nach meinem Verständnis aus den Unterlagen hervorgehend, dass der primäre Tätigkeitsbereich des Bruders des BF offenbar in irgendeiner Form einer Verwaltungsaufgabe im Zusammenhang mit der Quartierzuteilung bzw. Ausrüstung der Soldaten besteht. Bzw. er in der Koordination diesbezüglich mit den afghanischen Angestellten und Soldaten auf der Militärbasis besteht. Vielleicht gab es ein sprachliches Missverständnis, weil diese Ausdrücke aus der amerikanischen Militärsprache nicht leicht zu übersetzen sind.
Zweitens zeigt die Erteilung des Einreisevisums seines Bruders schon, dass er eine verantwortungsvolle Position eingenommen haben musste. Es gibt viele Berichte, dass sich die afghanischen Mitarbeiter der ausländischen Streitkräfte durch den Truppenabzug im Stich gelassen gefühlt haben. Nur wenige haben tatsächlich die Möglichkeit bekommen legal in die USA oder nach Europa einreisen zu dürfen.
Mit dem BFV wird festgelegt, dass dieser eine Bestätigung der amerikanischen Botschaft bzw. Konsulat über die Einreise des Bruders des BF XXXX, bzw. über die Echtheit des Visas dessen dem BVwG innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorlegt.
ER fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
11. Am XXXX wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an der eine Vertreterin des den Beschwerdeführer vertretenen Vereins bzw. des ihn vertretenden Rechtsanwaltes teilnahm, fortgesetzt. Diese nahm folgenden Verlauf:
"[...]
ER: Haben Sie neue Unterlagen hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA noch nicht vorgelegt haben?
BF: Ich habe einige Fotos von meinem Bruder, der inzwischen in den Vereinigten Staaten angekommen ist.
Die vom Beschwerdeführer auf seinem Handy angegebenen Fotos werden innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab der heutigen Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Fortsetzung der Verhandlung.
Dem Beschwerdeführer werden die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in XXXX. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.
Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.
(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in XXXX.
Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.
Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.
(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)
Sicherheitslage XXXX:
Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt XXXX unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach XXXX im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt XXXX insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.
Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des XXXX Polizeichefs geführt hat.
Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt XXXX unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz XXXX beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt XXXX zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).
Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz XXXX relativ gering, obwohl der Distrikt XXXX im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz XXXX über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt.
(EASO,Jänner2015,S.35-37)
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben
(RFE/RL,13.Dezember2014).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in XXXX im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in XXXX während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).
Sicherheitsrelevante Ereignisse in XXXX seit Jänner 2014
APRIL 2015
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt XXXX drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag.
(RFE/RL,10.April2015)
MÄRZ 2015
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat.
(RFE/RL,29.März2015)
Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der XXXX Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt.
(RFE/RL,25.März2015
Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in XXXX durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag.
(RFE/RL,19.März2015
Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet.
(BBCNews,10.März2015)
FEBRUAR 2015
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag.
(AFP,26.Februar2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) Zivilistin getötet
(RFE/RL,17.Februar2015).
JÄNNER 2015
Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von XXXX getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar.
(RFE/RL,29.Jänner2015)
Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von XXXX ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt.
RFE/RL,25.Jänner2015
Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um Zivilistinnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt.
(RFE/RL,13.Jänner2015)
Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet.
(RFE/RL,11.Jänner2015)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in XXXX, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP.
(AFP,5.Jänner2015)
Sicherheitslage XXXX
Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan ist weiterhin prekär ist. Die Provinz XXXX liegt nördlich von XXXX. Die meisten Kommandanten der ehemaligen Nordallianz sind jetzt im Staatsdienst. Die meisten Entführer und Mafiabosse kommen aus den Reihen dieser Gruppe. Die Taliban sind in den paschtunischen Gebieten von XXXX und in der benachbarten Provinz XXXX anwesend. Nicht nur die Taliban kämpfen gegen die Regierung und verunsichern die Lage, sondern auch die ehemaligen Nordallianz-Kommandanten aus diesen beiden Provinzen. Gleichzeitig kämpfen die Kommandanten gegen die Taliban und umgekehrt. Es kommt vor, dass Kommandanten, die benachteiligt werden und im Staat die von ihnen gewünschten Posten nicht bekommen haben, gegen jene Kommandanten Konflikte anzetteln, die eine staatliche Position erhalten haben. Anfang dieses Jahres haben sich die traditionellen Anführer der Provinz XXXX versammelt und die Behörden aufgefordert, sich um die Sicherheit der Provinz zu kümmern, weil sich nach ihrer Ansicht die Sicherheitssituation in der Provinz XXXX weiterhin verschlechtert.
Dazu wird auf folgende Internetquellen hinweisen, die über die schlechte Sicherheitslage in XXXX berichten:
(Gutachten Ländersachverständiger XXXX)
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die
internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den
afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen.
In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.
(Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Echtheit von Dokumenten
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
Zugang zu gefälschten Dokumenten
Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in XXXX und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gutqualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
(Auswärtiges Amt 2015)
ER: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Dies entspricht den Tatsachen in Afghanistan.
Die BFV stimmt den Länderfeststellungen inhaltlich ebenfalls zu.
ER: Wie lange sind Sie in Österreich?
BF: Vier Jahre und einige Tage.
ER: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ja (Antwort auf Deutsch).
ER: Sprechen Sie gut Deutsch?
BF: Nein, ein bisschen (Antwort auf Deutsch).
ER: Verstehen Sie Deutsch?
BF: Ja(Antwort auf Deutsch).
ER: Wie gut verstehen Sie Deutsch? Können Sie sich im Alltag verständigen?
BF: Ja (Antwort auf Deutsch).
ER: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: (Antwort auf Deutsch): Vier oder fünf Monate, nicht mehr.
ER: Warum nicht?
BF: (Antwort auf Deutsch). Ich war in XXXX, aber dort hat es keinen Deutschkurs für Asylwerber gegeben.
ER: Besuchen Sie jetzt einen Deutschkurs?
BF: (Antwort auf Deutsch) Ich habe jetzt einen Termin für einen Deutschkurs.
ER: Wann beginnt der Deutschkurs?
BF: (Antwort auf Deutsch). Ich weiß nicht, die Caritas ruft mich an.
ER: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bekomme € 320,00 von der Caritas.
ER: Gehen Sie einer Beschäftigung nach?
BF: (Antwort auf Deutsch). Ich darf nicht.
ER: Haben Sie sich in Österreich einen Freundeskreis aufbauen können?
BF: (Antwort auf Deutsch). Ja, als ich in XXXX war, habe ich welche gehabt, aber jetzt habe ich keine mehr.
ER: Warum sind Sie nach XXXX gezogen?
BF: Wegen eines Deutschkurses.
ER: Sind Sie verheiratet?
BF: (Antwort auf Deutsch). Nein, ich bin ledig.
ER: Haben Sie eine Freundin oder eine Lebensgemeinschaft?
BF: (Antwort auf Deutsch). Nein.
ER: Haben Sie Kinder?
BF: (Antwort auf Deutsch). Nein.
ER: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Ich gehe spazieren, ansonsten spiele ich mit Freunden Fußball.
ER: Sind Sie in einer Kirche, in einem Verein, Organisation oder dgl. tätig?
BF: Nein.
ER: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF: Nein, ich wurde nur befragt.
ER: Haben Sie schwere Verwaltungsübertretungen begangen, z.B. fahren mit Alkohol am Steuer?
BF: Nein.
ER: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF: Nein.
ER: Leiden Sie an einer schweren Krankheit?
BF: Nein.
[...]"
12. Am XXXX teilte der den Beschwerdeführer vertretende Verein bzw. rechtsfreundliche Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerde vom XXXX gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. weiterhin aufrecht bleibt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen moslemischen Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX. Der letzte Kontakt zu seiner an der von ihm angegebenen Heimatadresse wohnenden Mutter bzw. Schwester bestand etwa bis Mitte XXXX.
Der Lebensunterhalt der Mutter und seiner Schwester wird durch die Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers bestritten. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet am Flughafen in XXXX. Die Mutter und Schwester des BF werden von diesem hin und wieder besucht bzw. finanziell unterstützt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Asylfrage am XXXX zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
1.2. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:
Zur Lage in Afghanistan wird aufgrund der in der fortgesetzten Verhandlung vom XXXX vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die amXXXX durchgeführten mündlichen Verhandlungen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und seinen Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seines Wohnortes, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse. Die Feststellung darüber, dass er unbescholten ist, basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister.
V
2.3. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylfrage, kann es dahingestellt bleiben, ob sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspricht.
2.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie auf das von dem in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen erstattete landeskundliche Gutachten. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Zum Erkenntnis über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes:
3.1.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Unter Berücksichtigung des -in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX- herangezogenen Gutachtens des Ländersachverständigen für Afghanistan, XXXX, zeichnet sich insoweit ein einhelliges Bild zur dortigen aktuellen Sicherheitslage ab.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, auf Grund der Präsenz der Taliban in den paschtunischen Gebieten und der benachbarten Provinz XXXX als prekär gestaltet. Dies wird vor allem durch die dortigen Kämpfe der Tailban der Regierung und der ehemaligen Nordallianz-Kommandanten verursacht.
Außerdem kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit keinen Kontakt zu seiner an seiner Heimatadresse lebenden Mutter und Schwester unterhält, sodass nicht gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan überhaupt noch über ein entsprechendes (ihm bekanntes Netz) soziales Netz verfügt.
4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.