BVwG G306 2116366-1

G306 2116366-1Tribunal administratif fédéral9 déc. 2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Drogenabhängigkeit, geänderte<br/>Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Texte intégral

BVwG G306 2116366-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2116366.1.00

Spruch

G306 2116366-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und das unbefristete

Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 63 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25.04.2013,

Zl. UVS-FRG/62/684/2013-23, wurde die Dauer des auf 10 Jahre befristete erlassenen Aufenthaltsverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt.

3. Mit dem am 07.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, eingebrachten (undatierten) Schriftsatz stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes (gemeint wohl: Aufenthaltsverbots).

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Wien, zugestellt am 23.09.2015, wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

5. Mit dem am 22.10.2015 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit 21.10.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzugeben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger vom Kosovo und wurde am XXXX in XXXX (Serbien), geboren und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

  1. XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 15 105/1, 142/1 sowie 142/2 StGB

Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Jugendstraftat)

Anordnung der Bewährungshilfe

Vollzugsdatum 03.01.2006

zu XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LXXXX

zu XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 03.01.2006

XXXX

  1. XXXX

PAR 142/1 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG F.

STRAFS.

XXXX (Jugendstraftat)

zu LG F. STRAFS. XXXX

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre,

Beginn der Probezeit 12.06.2006

gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.06.2006 Erlass des

BMFJ Zahl XXXX

JUSTIZANSTALT XXXX

zu LG F. STRAFS. XXXX

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F. XXXX

zu LG F. STRAFS. XXXX

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

LG F. STRAFS. XXXX

  1. LG F. STRAFS. XXXX

PAR 15 127 129/1 130 (4. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate

Vollzugsdatum 24.12.2009

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Mit dem letzten Strafurteil vom 01.08.2012 wurde der BF wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, das Geständnis zum Eigenkonsum sowie die Tatbegehung vor Vollendung des 21 Lebensjahres und als erschwerend das Zusammentreffen von 2 Vergehen und 2 einschlägigen Vorstrafen, gewertet.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.09.2012 wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub zur Absolvierung einer stationären sowie in der Folge einer ambulanten Therapie gewährt. Der BF unterzog sich in Folge von 17.09.2012 bis 29.01.2013 einer stationären Therapie beim XXXX. Von 12.02.2013 bis 14.06.2013 setze der BF seine gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Form einer ambulanten Therapie beim XXXX fort, die er selbständig abbrach (Grund war die Vollziehung des Aufenthaltsverbotes). Der BF unterzog sich im Anschluss im Kosovo einer ambulanten Therapie und schloss diese am XXXX positiv und erfolgreich ab.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten sowie die widerrufenen bedingten Strafnachsichten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Der BF reiste Ende Juni 2013 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und lebt seitdem in seinem Herkunftsstaat Kosovo. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in seinem Herkunftsstaat.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Eltern sowie zwei Geschwister des BF tatsächlich in Österreich leben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zur freiwilligen Ausreise und Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, Strafaussetzung sowie bedingter Nachsicht, ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen sowie Beschlüssen, und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).

Der Umstand, dass der BF in Österreich über familiäre Bindungen durch die Eltern und zwei Geschwister verfügt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass sich der BF eine Drogentherapie erfolgreich unterzogen hat bzw. mittlerweile nicht mehr drogenabhängig ist, ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid fälschlicher Weise festgestellt, dass sich der BF in Österreich keiner Suchtmitteltherapie unterzogen habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:

Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 26.11.2012 keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden, das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien haben auf Seiten des BF zu keiner negativen Prognose geführt. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Der BF hat, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, sehr wohl, die vom Strafgericht auferlegte Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen. Im Beschluss des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX indem die verhängten unbedingten Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, wurde ausgeführt, dass vom BF, aufgrund seiner erfolgreichen gesundheitsbezogenen Maßnahmen, keine weiteren Maßnahmen im Sinne des SMG erforderlich erscheinen, um den BF vor der Begehung von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nunmehr mehr als 3 Jahre vergangen. Dass erlassen Aufenthaltsverbot begründet sich auf Straftaten die vom BF mittlerweile vor 3 1/2 bzw. 5 Jahren begangen wurden. Der BF ist seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und handelte es sich bei den Straftaten im überwiegenden Teil um "Jugendstraftaten". Der BF war selbst Drogenkonsument und unterzog sich erfolgreich einer Drogentherapie und setzte diese sogar im Heimatland fort um sie positiv abschließen zu können. Aufgrund dessen vermag das erkennende Gericht nicht erkennen, dass vom BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde.

Im Ergebnis verkannte die Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.

Da sich die Beschwerde des BF schon aus diesem Grund als rechtmäßig und berechtigt erwies, erübrigte es sich auf die weiteren Beschwerdepunkte einzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist noch folgendes auszuführen:

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid in keiner Weise auf den vom Gericht zuerkannten Strafaufschub bzw. Strafnachsicht und auf der durchgeführten Drogentherapie ein. Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass der Bescheid im überwiegenden Teil aus Wiederholungen und Textbausteinen besteht. Eine nachvollziehbare Prognoseentscheidung ist nicht ersichtlich.

3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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