BVwG W192 2117854-1

W192 2117854-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W192 2117854-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2117854.1.00

Spruch

W192 2117854-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015, Zl. 1088419710-151410285/EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 22.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach einer Eurodac-Treffermeldung wurde er am 12.12.2010 in Großbritannien nach Stellung eines Asylantrags erkennungsdienstlich behandelt.

Bei der Erstbefragung am 23.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an paranoiden Psychose, Depressionen, Bluthochdruck sowie Herzrasen leide und medikamentöser Behandlung bedürfe. Der Beschwerdeführer sei im September 2015 legal aus dem Herkunftsstaat auf dem Luftweg in die Türkei und von dort auf dem Seeweg nach Griechenland gereist, wo er registriert worden sei. In weiterer Folge sei er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien, wo er angehalten und registriert worden sei, nach Österreich gelangt. Er habe bereits in Großbritannien einen Asylantrag gestellt und sei dann nach zwei Monaten in den Irak zurückgekehrt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 15.10.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin III VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Slowenien. Mit Schreiben vom 27.10.2015 teilten die slowenischen Behörden mit, dass die Verantwortung zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß "Art. 12 Abs. 1" Dublin III VO akzeptiert werde.

Bei der nach Durchführung der Rechtsberatung unter Mitwirkung des Rechtsberaters am 11.11.2015 vorgenommenen Einvernahme verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes auf ein ärztliches Gutachten. Diesem ärztlichen Entlassungsbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Landeskrankenhauses vom 03.11.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Herkunftsstaat seit einigen Jahren in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Es wurde bei Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und vordiagnostiziertem Vorliegen einer paranoiden Psychose (differenzialdiagnostisch sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie in Erwägung zu ziehen) nach einem stationären Aufenthalt in der Zeit vom 23.10.2015 bis 03.11.2015 und Feststellung einer deutlichen psychischen Besserung eine modifizierte medikamentöse Behandlung und weiterführende psychiatrische Behandlung im niedergelassenen Bereich empfohlen.

Zum Status psychicus des Beschwerdeführers ist aus dem Entlassungsbrief zu ersehen, dass dieser klar orientiert sei, der Ductus im Gespräch geordnet sei, Zwangsgedanken, beschimpfende Stimmen und psychotische Ängste vorliegen würden. Merkfähigkeit und Altgedächtnis seien unauffällig, der Beschwerdeführer sei von Suizidalität klar distanziert und sei krankheits- und therapieeinsichtig.

Bei der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass Slowenien für die Führung des Verfahrens über seinen Asylantrag zuständig sei und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er nicht nach Slowenien zurück wolle. Sein Zielland sei Österreich gewesen und er wolle sich hier behandeln lassen und in Frieden leben. In Slowenien würden Flüchtlinge verachtet und er habe keine Rechte. Das Sozialsystem und die medizinische Versorgung würden dem Beschwerdeführer in Österreich ermöglichen, in Frieden zu leben, was in Slowenien nicht der Fall sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.

Im angefochtenen Bescheid wurde in der Begründung zum Verfahrensgang ausgeführt, dass nach Führung von Dublin-Konsultationen mit Slowenien Frankreich mit Erklärung vom 23.04.2015 seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III Verordnung mitgeteilt habe. Im Abschnitt des angefochtenen Bescheides über Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde - zutreffend - festgehalten, dass Slowenien sich gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 1 Dublin III Verordnung formell erfüllt sei.

Zur Situation in Slowenien wurde einleitend unter der Überschrift "Neueste Ereignisse-integrierte Kurzinformationen, Unterbrinung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)" ausgeführt, dass in verschiedenen Unterbringungszentren in Slowenien mit Stand vom 04.11.2015 etwa 4800 Migranten untergebracht seien und etwa 800 Migranten registriert würden.

Im angesprochenen Abschnitt "6. Versorgung" wird unter Berufung auf Quellen von Jänner 2015, aus 2013 und 2014 sowie vom 07.02.2014 ausgeführt, dass die EU-Gesetzgebung betreffend die Versorgung und Integration von Flüchtlingen in Slowenien umgesetzt sei, wobei es Unterbringungsmöglichkeiten in einem offenen Asylheim in Laibach mit der Kapazität von 203 Plätzen sowie in einem Schubhaftzentrum mit der Kapazität von 220 Plätzen gebe und in bestimmten Fällen auch eine individuelle Unterbringung in Wohnungen vorgesehen sei.

3. In der dagegen mit Schreiben vom 24.11.2015 fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen.

Es wurde vorgebracht, dass die Behörde zu Unrecht von der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit Antragstellers im Sinne von § 11 AVG ausgegangen sei. Auf Grund der Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand und der vorgelegten Befunde hätte das BFA ein psychiatrisch-neurologisches Gutachtens zur Beurteilung der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einholen müssen.

Weiters sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob Slowenien die Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III Verordnung akzeptiert habe, da aus diesem ersichtlich sei, dass bereits am 23.04.2015 Frankreich seine Zuständigkeit mitgeteilt haben soll. Die verfügte Außerlandesbringung sei daher rechtswidrig. Der im Verfahren bereits vorgelegte ärztliche Entlassungsbericht vom 03.11.2015 wurde der Beschwerde angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.1. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

...

Artikel 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig...."

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

2.2.1. Im vorliegenden Fall hat die Behörde laut dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 1 der Dublin III Verordnung gestützt. In der Begründung dieser Entscheidung ist zwar zutreffend festgestellt worden, dass Slowenien sich (mit Schreiben vom 27.10.2015) gemäß Art. 12 Abs. 1 der Dublin III Verordnung zur Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärt hat. Der Bescheid enthält jedoch in der Darstellung des Verfahrensganges einerseits die - wohl irrtümlich erfolgten - Ausführungen über eine mit Schreiben vom 23.04.2015 erfolgte Erklärung Frankreichs über seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III Verordnung und enthält weiters in der Beweiswürdigung den nicht nachvollziehbaren Hinweis, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ersichtlich sei, dass Art. 12 Abs. 1 Dublin III Verordnung formell erfüllt sei.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er illegal nach Slowenien eingereist sei und dort registriert, nicht aber erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben dahingehend gemacht, über einen gültigen slowenischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Auch aus dem Schreiben der slowenischen Behörden vom 27.10.2015 geht nichts Näheres über einen etwaigen slowenischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers hervor. Es ist wohl nicht auszuschließen, dass im Antwortschreiben der slowenischen Behörden die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit dieses Staates zur Führung des Verfahrens über den Asylantrag des Beschwerdeführers irrtümlich unrichtig bezeichnet worden ist. Insgesamt vermag die Begründung des angefochtenen Bescheides daher aber dessen Spruchpunkt I nicht zu tragen.

Die gegenständliche Entscheidung des BFA weist daher qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit von Slowenien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.

2.2.2. Unabhängig davon weist der angefochtene Bescheid auch Feststellungsmängel hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern in Slowenien auf. In dem Abschnitt "6. Versorgung" wurden lediglich Quellen aus 2013 bis Jänner 2015 herangezogen und ausgeführt, dass eine Versorgung im Sinne der relevanten EU-Gesetzgebung gewährleistet sei. Die Feststellungen zur Lage im Zielstaat haben zwar in Form einer integrierten Kurzinformation über neueste Ereignisse auf den Umstand hingewiesen, dass die Unterbringung einer großen Zahl von Migranten, die aus Serbien und Kroatien kommend weiter nach Österreich und Deutschland reisen, im November 2015 zu erfolgen hatte, dabei jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, wie sich die erfolgte Unterbringung und Betreuung dieser Personen auf die Versorgung von Asylwerbern in Slowenien auswirkt. Da nach den Feststellungen die Zahl dieser Migranten die Kapazitäten für die Versorgung von Asylwerbern um ein Vielfaches übersteigt, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Unterbringung dieser Migranten ohne Auswirkung auf die Versorgung von Asylwerbern geblieben ist. Auch die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung scheinen nicht davon auszugehen, da die Zahlen als "relevant für Abschnitt 6/Versorgung" bezeichnet worden sind.

Daher bilden auch die genannten Feststellungsmängel hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylwerbern in Slowenien einen weiteren Anlass zur Behebung der angefochtenen Entscheidung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG.

2.2.3. Erst nach Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde in einem ordnungsbemäßen Verfahren kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung nach Slowenen zu einer Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.

2.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war die Behörde im vorliegenden Fall nicht gehalten, angesichts des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten für die Beurteilung der Prozessfähigkeit einzuholen. Es ist aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief zu ersehen, dass dieser klar orientiert war, der Ductus im Gespräch geordnet erfolgte, sowie er krankheits- und therapieeinsichtig war. Auch aus dem Ablauf der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren durch seine psychische Erkrankung nicht behindert war.

3. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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