W137 2117894-1•BVwG W137 2117894-1
W137 2117894-1Tribunal administratif fédéral7 déc. 2015
Fluchtgefahr, öffentliches Interesse, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verfahrenshilfe
W137 2117894-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015, Zl. XXXX , sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 26.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
II. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge leistet.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Am 24.11.2015 wurde er - gemeinsam mit zwei weiteren Männern - von Organen der Finanzpolizei auf einer Baustelle betreten und festgenommen. Er konnte keinerlei Identitätsdokumente vorlegen und gab an, dass sich sein Reisepass in Wien befinde. Noch am selben Tag erging ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA). Bei seiner niederschriftlichen Befragung (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) gab der mutmaßliche Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, der Beschwerdeführer sei ein "Kollege" und aus Bosnien nach Wien gekommen. Ob dieser auch in Bosnien arbeite, könne er nicht sagen. Der Beschwerdeführer und die beiden anderen Männer hätten von ihm nur Verpflegung (Essen und Trinken) erhalten; Geld hätten sie von ihm nicht bekommen. Er habe auch nicht gewusst, dass die Männer nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung seien. Sie hätten ihm lediglich "ein paar Tage helfen" sollen.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2015 erklärte der Beschwerdeführer einleitend, in Bosnien über keine aktuelle Anschrift zu verfügen. Er befinde sich schon seit 10 Jahren in der EU, sei geschieden und habe zwei Kinder. Seit 4-5 Jahren verfüge er über kein gültiges Reisedokument. Er "lebe schon seit 5 Jahren in Wien und arbeite auf verschiedenen Baustellen als Schwarzarbeiter"; dabei habe er auch den mutmaßlichen Arbeitgeber kennen gelernt. Diesem habe er allerdings nur im Sinne eines "Freundschaftsdienstes" helfen wollen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch regelmäßige Schwarzarbeit gesichert. Notfalls sei er auch von seinem Cousin " XXXX " finanziell unterstützt worden. Er sei aus Bosnien weg, weil er dort nichts mehr besitze; er habe dort "Probleme" und wolle nicht mehr zurück. Er wohne in Österreich bei dem genannten Cousin in Simmering. Zwischenzeitlich habe er allerdings auch in Deutschland bei Verwandten (Mutter, Bruder, Tante, Großvater) gelebt und dort ebenfalls "schwarz" gearbeitet. Er habe auch in Österreich noch weitere Verwandte, aber keinen Kontakt zu diesen. In Bosnien habe er "niemand", seine Ex-Frau lebe mit den Kindern in den Niederlanden. Derzeit verfüge er über keine Barmittel. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben betreffend den Reisepass erklärte der Beschwerdeführer, dass er doch einen Reisepass besitze. Sein Cousin könne diesen auch "herbringen". Er sei gesund und stimme einer freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat zu.
2. Das Bundesamt hat gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.11.2015, Zahl: 1096403807/151854701, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.1 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei. Zudem wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen. Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 26.11.2015 (Zahl: 1096403807/151866585), wurde gemäß "§ 76 Abs. 1 Z 2 FPG" idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp 5 Jahren nicht rechtmäßig im Bundesland befinde, zwischenzeitlich seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit gesichert habe und gegenwärtig mittellos sei. Auch sei er bei seinem Cousin nicht gemeldet gewesen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit nicht vertrauenswürdig und gefährde sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 76 Abs. 3 FPG seien somit die Voraussetzungen für eine Schubhaft gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weshalb auch die erforderliche ultima-ratio-Situation gegeben sei. Auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit. Auch dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.
4. Bereits am 25.11.2015 hatte der Beschwerdeführer mittels Formular bekanntgegeben, eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat anzustreben. Dabei gab er auch an, über einen Reisepass zu verfügen und nannte eine Schwester als "Kontaktperson im Zielland".
Am 26.11.2015 teilte eine Rechtsberaterin der Diakonie-Flüchtlingsdienst-GmbH dem Bundesamt mit, dass es offenbar zu einem "Missverständnis" gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei weder im Besitz eines gültigen Reisepasses, noch wolle er freiwillig nach Bosnien ausreisen. Zudem habe er stets bei seinem Cousin gelebt und dieser sei auch bereit, ihn an dieser Adresse anzumelden. Es gebe auch keine begründeten Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehen würde, weshalb mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen hätte gefunden werden können.
Am 27.11.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf freiwillige Rückkehr endgültig widerrufen habe. Am selben Tag informierte das Bundesamt die genannte Rechtsberaterin, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden wiederholt widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass gemacht habe, nunmehr aber klar sei, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sei. Zuletzt (bei der Einvernahme am 25.11.2015) habe er dem Cousin telefonisch beschrieben, wo sich der Pass befinde. Dieser sei dann auch bei der Dienststelle erschienen, habe aber nur angegeben, dass der Pass offenbar von seinen Kindern "entweder zerrissen oder aber versteckt" worden sei und somit nicht in Vorlage gebracht werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, sich schon 10 Jahre lang im EU-Raum, insbesondere auch in Deutschland, aufgehalten zu haben. Überdies hätte er schon rund fünf Jahre lang die Möglichkeit gehabt, sich behördlich zu melden - wie dies ohne gültiges Personaldokument möglich sein soll, habe allerdings noch nicht festgestellt werden können.
5. Eine - aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und eines fehlenden Identitätsdokuments durchgeführte - erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers am 30.11.2015 (Abnahme der Fingerabdrücke; AFIS-Abgleich) erbrachte keinen Treffer.
6. Am 30.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 26.11.2015 und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 26.11.2015" ein. Inhaltlich wird zunächst ausgeführt, dass das Bundesamt sich auf eine nicht existente Gesetzesbestimmung stütze und den Mandatsbescheid nicht als solchen bezeichnet habe. Darüber hinaus sei die Schubhaft unverhältnismäßig, da sie die Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend würdige. Insbesondere sei nicht auf die "besondere Abhängigkeit" vom Cousin " XXXX " Rücksicht genommen worden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial verankert; in Bosnien jedoch nicht mehr. Überdies werde ihm Mittellosigkeit unterstellt, nur weil er erklärt habe, über keine Barmittel zu verfügen. Schließlich sei auch die Dauer der Schubhaft nicht absehbar, weil der Beschwerdeführer über keinen gültigen Reisepass verfüge. Der Beschwerdeführer sei überdies bereit, sich einer periodischen Meldeverpflichtung zu stellen. Diesbezüglich werde auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe.
Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.
Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Beantragt wurde abschließend a) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, b) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, c) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, d) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien e) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den beschwerdeführer vom "Ersatz des Aufwandersatzes" zu befreien und f) dem Beschwerdeführer etwaige Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Zudem wurde jeweils beantragt, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Beigelegt war der Beschwerde eine am 26.11.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser Beschwerde.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er ist nicht in der Lage gültige oder auch nur "abgelaufene" bosnische Reise- oder Personaldokumente vorzulegen. Bei der oben angeführten Nationale handelt es sich somit um eine Verfahrensidentität. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines Reisepasses. Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des Verfahrens aus taktischen Gründen wiederholt (auch) bewusst falsche Angaben zur Existenz eines Reisepasses. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer lebt von seiner Frau und seinen Kindern getrennt; diese leben mittlerweile in den Niederlanden. Er hält sich seit rund 10 Jahren illegal im EU-Raum auf und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch "Schwarzarbeit" und Unterstützung verschiedener Verwandter und Bekannter, die mehrheitlich in Deutschland und Österreich leben. Sein - oben beschriebener - Lebenswandel wurde von diesen Personen wissentlich unterstützt und gefördert. Es bestehen keine Zweifel, dass diese Personen den Beschwerdeführer in gleicher Weise unterstützen würden, wenn er versucht, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen.
In den letzten fünf Jahren hielt sich der Beschwerdeführer mehrheitlich bei einem "Cousin" in Wien auf. Er war an dieser Adresse jedoch nie behördlich gemeldet. Die in der Beschwerde als "Cousin" und sozialer Anknüpfungspunkt namhaft gemachte Person " XXXX " ist im Zentralen Melderegister (ZMR) nicht auffindbar. An der genannten Adresse wohnt allerdings ein bosnischer Staatsangehöriger namens " XXXX ", weshalb davon auszugehen ist, dass in der Beschwerde lediglich ein "Buchstabendreher" erfolgte und tatsächlich stets eben diese Person gemeint war. Der Beschwerdeführer hat es in den letzten fünf Jahren bewusst unterlassen, sich in Österreich behördlich zu melden. Gegenwärtig verfügt er nicht über die Möglichkeit dies zu tun.
Der Beschwerdeführer ist (nahezu) mittellos und verfügt auch über kein (legales) regelmäßiges Einkommen. Er ist zudem nicht vertrauenswürdig und zeigte mangelnde Kooperationsbereitschaft. Angesichts dieser Umstände - insbesondere durch die in Österreich und Deutschland lebenden Verwandten sowie deren bisheriges Verhalten - liegen im Falle des Beschwerdeführers eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr und damit ein massiv verdichteter Sicherungsbedarf vor. Eine eventuelle längere Schubhaft aufgrund der erforderlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikats hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten selbst zu verantworten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1096403807/151866585 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine gültigen Personal- und Reisedokumente verfügt, ist nicht geklärt. Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass zumindest die angegebene Staatsangehörigkeit den Tatsachen entspricht, da der Beschwerdeführer selbst bosnisch spricht und fast alle seiner engeren sozialen Kontakte bosnische Staatsbürger betreffen. Die Feststellungen zu seinem Familienstand ergeben sich aus seinen Angaben, wobei es keinen Anlass gibt, diese in Zweifel zu ziehen.
Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisepasses ist, ergibt sich aus der Beschwerde vom 30.11.2015 ("Im Falle des BF, der über keinen gültigen Reisepass verfügt...") sowie der e-mail seiner Rechtsberaterin vom 26.11.2015 ("Herr XXXX ist NICHT im Besitz eines gültigen Reisepasses"). Damit bestehen keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2015 vor dem Bundesamt eine bewusst tatsachenwidrige Behauptung aufgestellt hat ("dass ich doch im Besitz eines Reisepasses bin") - und sein Cousin XXXX diese ebenso bewusst (tatsachenwidrig) gegenüber den Behörden gestützt hat. Hier (wie die Rechtsberaterin am 26.11.2015) von einem "Missverständnis" zu sprechen ist schlicht realitätsfern. Für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gibt es keinerlei Hinweise.
1.3. Die Aufenthalte und der Lebenswandel des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2015 an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen. Er hat dabei ausdrücklich angegeben, sich seit 10 Jahren in der Europäischen Union aufzuhalten. Weiter gab er an, seit 5 Jahren in Wien zu leben und "auf verschiedenen Baustellen als Schwarzarbeiter" zu arbeiten. Habe er weniger Arbeit gehabt, habe ihn der Cousin "finanziell unterstützt". Zudem sei er "auch oft nach Deutschland zu meinen Verwandten, welche mit gelegentlich auch Arbeit verschafften" gefahren.
Aus diesen Angaben geht zweifelsfrei hervor, dass die Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und Deutschland stets über dessen Lebenswandel in Kenntnis waren und diesen auch aktiv unterstützten - sei es durch finanzielle Unterstützung, Gewährung von Unterkunft (in Kenntnis des illegalen Aufenthalts) oder sogar bewusste Zuführung von "Schwarzarbeit". Dementsprechend kann ausgeschlossen werden, dass die sozialen Kontakte zu eben diesen Personen auch nur irgendwie geeignet wären, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass diese sein "Untertauchen" aktiv in gleicher Weise unterstützen würden, wie sie es schon bisher bei seinem illegalen Aufenthalt getan haben. Dies gilt auch - und insbesondere - für den namentlich genannten Cousin und bisherigen Unterkunftgeber des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu diesem Cousin sowie die fehlende behördliche Meldung des Beschwerdeführers in Österreich in den letzten fünf Jahren ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit einer Abfrage im ZMR (am 01.12.2015). Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Österreich behördlich melden könnte, ist schon aufgrund des fehlenden Reisepasses nicht vorstellbar.
1.4. Dass der Beschwerdeführer (nahezu) mittellos ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verlauf des Verfahrens. So hat er ausdrücklich angegeben, über kein Bargeld zu verfügen und wohnt bei seinem Cousin. Zudem hat er angegeben, von diesem während der letzten Jahre - falls er nicht genug (Schwarz)Arbeit gefunden habe - finanziell unterstützt worden zu sein. Eine solche finanzielle Unterstützung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Beschwerdeführer trotz kostenloser Unterbringung mit dem durch "Schwarzarbeit" erwirtschafteten Einkommen nicht das Auskommen finden kann - was faktisch auf Mittellosigkeit hinausläuft.
Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus den tatsachenwidrigen Angaben
1.5. Im gegenständlichen Fall machen gerade die in Österreich und Deutschland lebenden Verwandten ein Entziehen des Beschwerdeführers vor einem behördlichen Zugriff besonders wahrscheinlich, weil sie schon in den letzten Jahren seinen illegalen Aufenthalt im EU-Raum aktiv unterstützt und teilweise sogar "Schwarzarbeit" für ihn organisiert haben. Zudem hat etwa der Cousin am 25.11.2015 auch schon selbst bewusst tatsachenwidrige Behauptungen (zum "Verschwinden" des Reisepasses) vor dem Bundesamt gemacht und ist damit ebenso wenig vertrauenswürdig wie der Beschwerdeführer selbst. Wie die Verbindung zu solchen Personen auch nur irgendwie geeignet sein könnte, den Beschwerdeführer daran zu hindern, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich daraus eine besondere Fluchtgefahr und ein verdichteter Sicherungsbedarf.
Die Notwendigkeit der Einholung eines Heimreisezertifikats liegt darin begründet, dass der Beschwerdeführer über keinen bosnischen Reisepass verfügt, obwohl sein Rechtsanspruch auf diesen unstrittig ist. Er hat es schlicht jahrelang unterlassen, sich einen solchen (erneut) ausstellen zu lassen. Die aus diesem Grund möglicherweise längere Dauer der Schubhaft ist daher dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst zuzurechnen, weshalb dadurch jedenfalls zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auch keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft entstehen kann. Der Beschwerdeführer hatte es jahrelang in der Hand, eine etwaige Schubhaft - mit der er aufgrund seines (bewussten) illegalen Aufenthalts rechnen musste - kurz zu halten, hat allerdings nie entsprechende Bestrebungen erkennen lassen.
1.6. Im gesamten Verfahrensakt finden sich keine Hinweise für eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde eine solche auch nie behauptet. Vielmehr bezeichnete der Beschwerdeführer sich selbst als "gesund" und war in den letzten Jahren - und insbesondere zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft - auch offenkundig arbeitsfähig.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bei der "Schwarzarbeit" aufgegriffen und verfügt über keinen (gültigen) Reisepass. Er hat sich die letzten 5 Jahre durchwegs illegal überwiegend in Österreich und teilweise in Deutschland aufgehalten und dabei von der Unterstützung von Verwandten und "Schwarzarbeit", die ihm teilweise von diesen vermittelt worden ist, gelebt. Gegen ihn wurde (erstinstanzlich) eine Rückkehrentscheidung getroffen und ein Einreiseverbot (Dauer: ein Jahr) erlassen.
Wie oben ausführlich dargelegt senken im gegenständlichen Fall die sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers nicht, sondern erhöhen diese vielmehr massiv. Dies insbesondere, weil die betroffenen Personen über Jahre hinweg, den Beschwerdeführer dabei unterstützten, die österreichische Rechtsordnung zu unterlaufen, einen illegalen Aufenthalt aufrecht zu erhalten und laufend "Schwarzarbeit" zu verrichten.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine besonders hohe Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus diesen Erwägungen (insbesondere hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Angehörigen) ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
4. Zur unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers
4.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers damit, dass § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden sei, weil Bedenken bestünden, ob § 40 VwGVG Art. 6 EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Art. 47 GRC habe dieselbe Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (§ 48 BFA-VG) oder Rechtanwälte (§ 1 RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabengebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.
4.2. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014).
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).
4.3. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).
Es würde daher den Sinn der oben wiedergegebenen Bestimmung gänzlich unterlaufen, wenn ein Bevollmächtigter für seinen Mandanten einen Verfahrenshelfer beantragen kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ein bereits (aufrecht) vertretener Beschwerdeführer jedenfalls nicht legitimiert, einen Verfahrenshelfer zu beantragen, weshalb dem diesbezüglichen Antrag nicht Folge zu geben ist. Im Übrigen ist nicht schlüssig, wieso der Vertreter im gegenständlichen Verfahren - der zunächst als amtswegiger Rechtsberater im Schubhaft-Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und in dieser Funktion regelmäßig tätig ist - offenbar davon ausgeht, für die Vertretung in solchen Verfahren nicht hinreichend kompetent zu sein. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Abfassung einer Beschwerde für einen Beschwerdeführer in Asyl- oder Schubhaftverfahren nur durch einen gewillkürten Vertreter erfolgen können sollte, zumal dies durchaus im Aufgabenbereich eines amtlich bestellten Rechtsberaters liegt.
Festzuhalten ist allerdings, die vorliegende Vertretungsvollmacht auch eine Inkassovollmacht umfasst, die in dieser Form dem Vertreter nicht erteilt werden könnte, wäre er im gegenständlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsberater tätig.
4.4. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant sei. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei. Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend. Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC würden ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, verweisen, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
In der weiteren Folge verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft. Dies decke sich mit Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe. Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche § 52 Abs. 2 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle.
Mit dem FRÄG 2015 wurde (in Umsetzung des Art. 9 RL 2013/33/EU [RV 582 BlgNR 25. GP 10]) in § 52 Abs. 2 BFA-VG folgender Satz eingefügt: "In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen."
Hiezu führen die Materialien aus: "Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. [...] Art. 9 Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus."
Wenn auch § 52 Abs. 2 BFA-VG nur von "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung spricht, kann diese Bestimmung vor dem Hintergrund der Materialien (RV 582 BlgNR 25. GP 10) in richtlinienkonformer Interpretation (VfSlg. 14.889/1997) nur so verstanden werden, dass damit die von Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU geforderte "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" angeordnet ist. Die von der Richtlinie ebenfalls geforderte Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente ist von der Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeeinbringung und im Beschwerdeverfahren im Sinne des ersten Satzes umfasst.
Auf Grund der Umsetzung des Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU liegt nunmehr ein wirksamer Komplimentärmechanismus iSd Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, vor.
4.5. Es bestehen auch keine Bedenken gegen § 52 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr wegen der Verwendung der Begriffe "Vertretung" durch den Rechtsberater in den Fällen des zweiten Satzes einerseits und die "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung in den Fällen des vierten Satzes andererseits:
Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Schubhaftverfahren die Sicherstellung dafür, dass "der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden." Ebenso verlangt Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU betreffend Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz die Sicherstellung dafür, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird. Diese umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers."
Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Verfahren betreffend die Grundversorgung hingegen, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers." Der im Zeitpunkt der Erlassung des § 52 BFA-VG idF BGBl. I 87/2012 in Geltung gestanden habende Art. 13 Abs. 4 RL 2008/115/EG verlangte "rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und - wenn nötig - Sprachbeistand" im Hinblick auf Rückkehrentscheidungen und verwies auf Art. 15 Abs. 3-6 RL 2005/85/EG; die RL 2005/85/EG wurde durch Art. 53 RL 2013/32/EU aufgehoben, laut Anhang III RL 2013/32/EU entspricht Art. 15 Abs. 1 RL 2005/85/EG Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU.
Die Verwendung der Begriffe "Teilnahme" einerseits und "Vertretung" andererseits resultiert folglich aus der unterschiedlichen Textierung der durch § 52 Abs. 2 BFA-VG umgesetzten Richtlinien.
4.6. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Unionsrechtssetzer den Begriffen "Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Namen des Antragstellers" einerseits und "Vertretung" andererseits einen anderen Bedeutungsgehalt zugemessen hätte: So verlangt der in der deutschen Sprachfassung die Teilnahme des Rechtsberaters an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernde Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU "que les États membres veillent à ce que les demandeurs aient accès à l'assistance juridique et à la représentation gratuites. Ceci comprend, au moins, la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur" ebenso wie Art. 26 Abs. 2 derselben Richtlinie, der betreffend die Grundversorgung in der deutschen Sprachfassung die "Vertretung" durch den Rechtsberater verlangt ("Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées à la demande, dans la mesure où cette aide est nécessaire pour garantir un accès effectif à la justice. Cette aide comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur").
Gleiches gilt für den in der deutschen Fassung wiederum die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernden Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU, der ebenso verlangt, dass "Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées sur demande dans le cadre des procédures de recours visées au chapitre V. Ceci comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant une juridiction de première instance au nom du demendeur." Im Gegensatz zur deutschen Sprachfassung unterscheidet die französische somit nicht zwischen "Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Namen des Antragstellers" und "Verhandlung", sondern bezeichnet beides als "participation à l'audience".
Gleiches gilt für die englische Sprachfassung, die ebenfalls gleichlautend verlangt, dass "Member States shall ensure that applicants have access to free legal assistance and representation. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU), "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is made available on request in so far as such aid is necessary to ensure effective access to justice. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU) und "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is granted in request in the appeal procedures provided by Chaper V. It shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 20 Abs. 1 RL 2013/33/EU).
Vor diesem Hintergrundkann dem Unionsrechtssetzer nicht zugesonnen warden, er habe in Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU, Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU und Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU nicht den gleichen Gewährleistungsumfang vorgesehen.
Auf Grund der Materialien, die nur ausführen, dass durch § 52 Abs. 2 BFA-VG die betreffenden Richtlinienbestimmungen umgesetzt werden sollen, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung der Begriffe "Vertretung" einerseits und "Teilnahme" (an der mündlichen Verhandlung im Namen des Antragstellers) andererseits im Rahmen der unionsrechtlichen Ermächtigung in den Fällen des zweiten Satzes im Gegensatz zu den Fällen des vierten Satzes einen über die vom Unionsrecht statuierten Mindesterfordernisse hinausgehenden Gewährleistungsumfang vorsehen wollte. Eine derartige Interpretation würde vielmehr dem Gesetz einen im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.
4.7. Im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag somit im Falle des Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben war, der für ihn die Beschwerde einbrachte, der auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen gehabt hätte, und dem er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet ist.
Daher liegen auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe nach Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU oder Art. 47 Abs. 3 GRC nicht vor.
4.8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem jüngst zu dieser Frage ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, im Übrigen nicht zu entnehmen ist, dass § 40 Abs. 5 VwGVG im gegenständlichen Fällen nicht anwendbar wäre oder nicht in dieser Form interpretiert werden dürfte. Die oben dargelegte Rechtsansicht wurde zudem auch im Bezugserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (zu Ro 2015/21/0032) nicht vertreten.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner in Österreich lebenden Verwandten jahrelang illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen und der "Schwarzarbeit" nachgegangen ist.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die zwischenzeitlich aufgeworfene Rechtsfrage des Anspruchs bzw. der Versagung auf einen Verfahrenshelfer bei bereits vertretenen Beschwerdeführern ist wie oben dargelegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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